253904 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14, „An der Ziegelei“ der Bundesstadt Bonn im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 253904
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- An der Ziegelei
- Auf dem Kirchbüchel
- Hardtbergstraße
- Im Hellengarten
- Basketsring
- Lengsdorf
- Brüser Berg
- Duisdorf
- Röttgen
- Endenich
- Bonn
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (27.254 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 253904 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14, „An der Ziegelei“ der Bundesstadt Bonn im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 02.12.2025 Anhörung Rat 11.12.2025 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Beratung dieser Beschlussvorlage ist dringlich, da hiermit die städtebaulichen Ziele für das Plangebiet präzisiert und aktualisiert werden. Dies ist erforderlich, da für das Baugrundstück An der Ziegelei 18 eine Voranfrage (vom 25.09.2025) zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 2287 m² Bruttogrundfläche vorliegt, die auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden soll. Die verwaltungsinterne Abstimmung über die Zurückstellung konnte erst jetzt mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass das Vorhaben den Zielen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) von 2008 (mit einer Anpassung in 2012) widerspricht (DS-Nr.: 0811198 und DS-Nr.: 113540EB22). Dies gilt auch im Hinblick auf den Fortschreibungsentwurf des BEZK 2025, welcher vom Rat der Stadt Bonn am 04.09.2025 vorbehaltlich der Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg beschlossen wurde (DS-Nr.: 252458). Eine abschließende Beschlusslage und Bekanntgabe erfolgt voraussichtlich Anfang 2026. Zudem widerspricht das Vorhaben den Zielen des Landesentwicklungsplanes NRW zum großflächigen Einzelhandel, zu denen Gemeinden aufgefordert sind, planerisch zu steuern. Die Zurückstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang dem Bauherrn zugestellt sein. Zuvor ist der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt bekanntzumachen und der Bauherr zur beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzuhören. Zur Wahrung dieser Fristen ist jetzt eine Entscheidung ohne weitere Vorberatungen erforderlich. Andernfalls wäre die Umsetzung der beschlossenen Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gefährdet. Beschlussvorschlag Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14,der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, ist für den gesamten Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7519-14 zwischenSeite 1 von 10 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) der Bundesautobahn 565, der Straße Auf dem Kirchbüchel, der Straße An der Ziegelei, der Hardtbergstraße, der Straße Im Hellengarten und der Grundstücksgrenze zu den Hausnummern 8 und 10 der Straße Auf dem Kirchbüchel gemäß §§2 ff Baugesetzbuch aufzustellen. Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Lengsdorf zwischen den Straßen Auf dem Kirchbüchel und An der Ziegelei. Der Bebauungsplan ist seit dem 24.09.1976 - damals noch mit einem etwas erweiterten Geltungsbereich - rechtskräftig und weist größtenteils ein maximal III-geschossig zu bebauendes Gewerbegebiet und zu einem kleinen Teil ein Allgemeines Wohngebiet mit maximal II-geschossiger Bebauung aus. Das Gewerbegebiet umfasst zudem Flächen, die als zu begrünender Lärmschutzwall Richtung Westen, Süden und Osten um die überbaubaren Flächen herum festgesetzt sind, jedoch baulich nie umgesetzt wurden. Aus der Begründung ergibt sich, dass dieser Bebauungsplan konkret für die Errichtung eines Postpaketzentrums aufgestellt wurde. Aufgrund der großflächigen zu begrünenden Lärmschutzwallflächen war auch die Grundflächenzahl mit 0,3 vergleichsweise niedrig festgesetzt worden (in der Regel wird in Gewerbegebieten eine GRZ von 0,8 festgesetzt). Das in Hanglage befindliche Plangebiet stellt sich in seiner baulichen Struktur wie folgt dar: Im Osten entlang der Hardtbergstraße befindet sich eine zweigeschossige Reihenhausbebauung innerhalb eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets. Im Süden des Plangebiets befinden sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit dem Kernsortiment Fahrräder und Zubehör laut Bonner Liste. Ergänzt wird der Einzelhandelsbetrieb durch Betriebsflächen (Stellplätze, Mountainbike- Testgelände) die sich jenseits der Erschließungsstraße bis zur westlichen Grenze des Plangebiets erstrecken sowie durch die Rettungswache 4 der Stadt Bonn. Zentral im Plangebiet befindet sich ein lang gezogenes Grundstück, welches sich vom nördlichen Rand des Plangebietes zur Mitte des Plangebietes bis zur Hausnummer 6 Auf dem Kirchbüchel erstreckt (An der Ziegelei Nr. 18). Im Norden zur Straße An der Ziegelei befindet sich ein zweigeschossiges Bürogebäude, welches derzeit durch das THW genutzt wird. Der südliche Teil des Grundstückes ist mit teils überdachten Parkplätzen überbaut, die derzeit nicht genutzt werden. Für diesen Bereich wurde eine Bauvoranfrage für einen großflächigen Lebensmittelmarkt eingereicht, die zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und unter Beachtung beschlossener Zielsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels ein Planungsbedürfnis auslöst. Östlich dieser Fläche befindet sich die Brachfläche einer ehemaligen Ziegelei, für die im Jahr 2017 ein Zielbeschluss für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2, An der Ziegelei gefasstSeite 2 von 10 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) wurde (DS-Nrn.1710081 und 1710081EB4). Auf der rund 1,04 ha großen Fläche soll ein neues Wohnquartier entstehen. Das Planverfahren wird derzeit weiter vorangetrieben, indem ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren durch den Vorhabenträger ausgelobt wird, auf dessen Grundlage ein Konzept für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt werden soll (siehe auch DS-Nr. 253145). Aufgrund des Verfahrensstands kann diese Fläche mit dieser Zielsetzung noch nicht in der Änderung des Bestandsbebauungsplans berücksichtigt werden, sondern wird in einem zeitlich nachgelagerten vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren auf Kosten des Vorhabenträgers erneut überplant. Eine öffentliche Verkehrsfläche, welche die im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 7519-16 befindlichen Einzelhandelsimmobilien, einen Lebensmittelmarkt und einen Drogeriemarkt sowie den im Plangebiet befindlichen Fahrradmarkt erschließt, ist nicht Teil der Planfestsetzungen und wurde über eine Befreiung genehmigt. Die Zulässigkeit der Bebauung im Gewerbegebiet richtet sich aufgrund des Datums der Rechtskraft des Bebauungsplanes nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Jahres 1968. In dieser sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO 1968 zulässig, solange es sich nicht um Verbrauchermärkte oder Einkaufszentren mit überörtlicher Ausrichtung handelt. Zudem ist das festgesetzte Gewerbegebiet in seinem Immissionsverhalten nicht eingeschränkt, was eine heranrückende Wohnbebauung mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, wie sie der Zielbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6319-2 vorsieht, verhindern würde. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Planfestetzungen, im Vorgriff auf die heranrückende Wohnbebauung anzupassen. Es ist vorgesehen, die Gewerbefläche zu gliedern und nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zuzulassen und so eine Verträglichkeit mit einem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet herzustellen. Die bisher im Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen entsprechen diesen Einschränkungen bereits, was durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen ist. Zur Verträglichkeit des beantragten Vorhabens mit der beabsichtigten Wohnnutzung auf den östlich angrenzenden Flächen gibt es bislang keine gutachterliche Aussage. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den Großteil des Plangebiets als gewerbliche Baufläche dar, überlagert mit der Zweckbestimmung Post, der als Wohngebiet festgesetzte Teil ist als Wohnbaufläche dargestellt. Im Regionalplan Köln ist die Gesamtfläche Teil des Allgemeinen Siedlungsbereichs. Planungsanlass und -ziele Mit Datum vom 25.09.2025 wurde bei der Stadt Bonn ein Antrag auf Vorbescheid für die Bebauung der südlichen Teilfläche des Grundstücks An der Ziegelei Nr. 18 gestellt. Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche ist derzeit überwiegend mit zum Teil überdachten Stellplätzen bebaut. Der Antragsteller bittet in einer ergänzenden Begründung zur beantragten Abweichung vom Bebauungsplan unter anderem um Prüfung der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die zu genehmigende Nutzung einesSeite 3 von 10 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) großflächigen Einzelhandelsbetriebes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. Eine geplante Gesamtverkaufsfläche und ein geplantes Kernsortiment bzw. Sortimente werden nicht aufgeführt. Aus beiliegenden Plandarstellungen sowie Erläuterungen ist auf einen Einzelhandelsbetrieb mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel (Lebensmittelvollsortimenter) zu schließen. Die beabsichtigte Verkaufsflächengröße wird mit ca. 2300 m² angegeben, womit das Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO in der aktuellen Fassung vermutlich Auswirkungen begründen wird. Das bestehende Bürogebäude auf dem Grundstück verbliebe dabei in seiner bisherigen Nutzung. Der das Grundstück umgebende Bereich wird durch mehrere Einzelhandelsnutzungen geprägt. Westlich angrenzend befindet sich ein großflächiger Lebensmitteldiscounter (Aldi Süd) mit einer Gesamtverkaufsfläche von rund 950 m2 sowie ein kleinflächiger Drogeriemarkt (Rossmann) mit einer Gesamtverkaufsfläche von rund 650 m2. Südlich befindet sich der großflächige Fahrradmarkt (H+S) mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.784 m² und mit dem Kernsortiment Fahrräder und Zubehör. Jenseits der Autobahn 565 am Basketsring befinden sich zudem in ca. 500 m Entfernung ein großflächiger Verbrauchermarkt mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel (Edeka Center) mit einer Gesamtverkaufsfläche von rund 3.200 m² die auf rund 200 m2 durch kleinteilige Nutzungen (Lotto Toto, Stadtbrotbäckerei, Blumenland) ergänzt wird, ein weiterer großflächiger Lebensmitteldiscounter (Lidl) mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.300 m² sowie ein weiterer kleinflächiger Drogeriemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 695 m² (dm). Zudem sind weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Umfeld des Plangebiets geplant. Neben den bauplanungsrechtlichen Vorgaben sind bei Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO für die Bundesstadt Bonn als Beurteilungsgrundlagen das geltende ‚Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept‘ (BEZK) mit Stand 2008 sowie einer Ergänzung von 2012 (DS-Nr. 0811198 und DS-Nr. 1113540EB22), das ‚Regionale Einzelhandels- und Zentrenkonzept‘ (:rezk) der Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler sowie der ‚Landesentwicklungsplan NRW‘ mit Stand 2024 (LEP NRW) und die dazu im ‚Einzelhandelserlass NRW‘ 2021 dargestellten Ausführungen zu berücksichtigen. Das BEZK wird derzeit fortgeschrieben (DS-Nr. 252458). Aus der Bauvoranfrage geht hervor, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel vorgesehen wird. Das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel ist gem. Bonner Liste im BEZK 2008/2012 als auch im Konzeptentwurf 2025 sowie dem LEP NRW nahversorgungs- und gleichzeitig zentrenrelevant. Dies trifft ebenfalls auf das Sortiment Drogeriewaren für die genannten umliegenden Einzelhandelsbetriebe zu. Das Sortiment Fahrräder und Zubehör ist mit dem BEZK 2008/2012 als zentrenrelevant eingeordnet, dies soll im Konzeptentwurf beibehalten werden. Die Zuordnung für das Sortiment Fahrräder und Zubehör in die Kategorie zentrenrelevant ist nicht im LEP NRW vorgegeben und kann auf der Grundlage der vorhandenen Wirtschaftsstruktur auf dem Bonner Stadtgebiet sowie den Zielsetzungen eingeordnet werden. Darüber hinaus ist entsprechend des :rezk bei Planverfahren zu berücksichtigen, dass umliegende Kommunen zu beteiligen sind, die das Sortiment als zentrenrelevant eingeordnet haben.Seite 4 von 10 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Nach den Zielsetzungen des BEZK 2008/2012, sind Betriebe mit Verkaufsflächen über 800 m² und einem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln. Darüber hinaus können diese Betriebe als Einzelstandorte in Ausnahmefällen zur Sicherung der wohnortnahen Nahversorgung auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ermöglicht werden, wenn sie der Nahversorgung im unmittelbaren Umfeld in einem Radius von 500 m dienen, durch das Vorhaben kein benachbarter zentraler Versorgungsbereich beeinträchtigt wird, der Standort fußläufig gut zu erreichen ist, der Standort städtebaulich integriert ist und durch das Vorhaben Wohn- und Erschließungsstraßen nicht deutlich belastet werden. Weitere Zielsetzung des BEZK ist es, Gewerbegebiete von Einzelhandelsbetrieben freizuhalten, damit diese für klassische Gewerbebetriebe sowie das Handwerk zur Verfügung stehen. Für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die in der Regel einen hohen Flächenbedarf haben, stehen für diese Betriebe mit dem BEZK 2008/2012 sowie mit dem Konzeptentwurf 2025 Ergänzungsflächen zur Verfügung. Für das Plangebiet ist keine solche Ergänzungsfläche verzeichnet. Das Grundstück des angefragten Einzelhandelsvorhabens liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches des BEZK 2008/2012. Lediglich der Bereich der benachbarten Einzelhandelsmärkte ist als sogenanntes D-Zentrum festgelegt, welches im Jahr 2012 vom Rat der Stadt Bonn beschlossen, aber nicht von der Bezirksregierung als konform zum LEP NRW testiert wurde. Im Konzeptentwurf 2025 sollen die bisherigen genannten Zielsetzungen im Wesentlichen beibehalten, jedoch unter Berücksichtigung geänderter rechtlicher und wirtschaftsstruktureller Rahmenbedingungen sowie von Veränderungen in der Siedlungsstruktur aktualisiert werden. Entsprechend entfällt das D-Zentrum, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Festlegung eines zentralen Versorgungsbereichs für diesen Bereich nicht gegeben sind. Die Flächen des benachbarten Lebensmitteldiscounters Auf dem Kirchbüchel und des Drogeriemarkts sollen aufgrund ihrer teilweise integrierten Lage als künftiger Nahversorgungsstandort im Konzeptentwurf des BEZK 2025 festgelegt werden. Innerhalb eines solchen Nahversorgungsstandortes sollen Lebensmittelmärkte primär als Solitär, Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger), nahversorgungsrelevante Fachgeschäfte (z.B. Zeitschriften), Tankstellenshops und Kioske oder Hofläden zulässig sein, damit die fußläufige Nahversorgung auch über die zentralen Versorgungsbereiche hinaus verbessert werden kann. Im Gegensatz zu einem zentralen Versorgungsbereich ist der Nahversorgungsstandort nicht rechtlich bestimmt und damit auch nicht als parzellenscharfe Abgrenzung anzusehen. Die Festlegung stellt somit klar, dass der vorliegende Standort geeignet ist, um dem Ziel gerecht zu werden eine flächendeckende Nahversorgung mit Lebensmitteln auf dem Bonner Stadtgebiet sicherzustellen. Erweiterungen und Neuplanungen sind mangels eines übergeordneten rechtlichen Rahmens im Einzelfall zu betrachten. Angelehnt an das BEZK 2008/2012 sollen Betriebe mit einem nahversorgungsrelevanten sowie zentrenrelevanten Kernsortiment nach wie vor primär in zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. Eine Ausnahme für Einzelhandelsbetriebe mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel ist ergänzend aufgenommen. Ausnahmekriterien zur Lage, Zweck und Dimensionierung der Lebensmittelmärkte außerhalb zentralerSeite 5 von 10 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Versorgungsbereiche sind orientiert am Einzelhandelserlass NRW 2021, wodurch diese auch im Konzeptentwurf zunächst mit einer Vorprüfung abgeschätzt werden und anschließend mit einer auf das jeweilige Vorhaben bezogenen Verträglichkeitsuntersuchung geprüft werden soll. Drogeriefachmärkte sollen aufgrund ihres größeren Einzugsbereiches nur innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zugelassen werden. Damit soll der Entwurf der Fortschreibung auch den bundesrechtlichen Vorgaben gerecht werden. Der Vorhabenstandort kann aufgrund seiner rückwärtigen Lage inmitten eines Gewerbegebietes als städtebaulich nicht integriert betrachtet werden. Der Standort sowie eine grobe Plandarstellung, die im Rahmen der Bauvoranfrage eingereicht wurden, lassen keine städtebauliche Struktur erahnen, die das Vorhaben in das Umfeld einbindet (vgl. BEZK 2008: 57). Maßgeblich fehlt es an einer guten fußläufigen Erreichbarkeit, die sich auch in der Plandarstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2 zukünftig nicht ablesen lässt. Im Konzeptentwurf des BEZK 2025 wurde zur Bewertung der Standorte eine städtebauliche integrierter Lage wesentlich mit dem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu größeren Gebieten mit Wohnbebauung bzw. idealerweise eine direkte Umgebung von Wohnbebauung definiert. Diese soll darüber hinaus fußläufig angebunden sein (siehe BEZK 2025: 128). Der im Konzeptentwurf dargestellte Nahversorgungstandort mit Aldi Süd Auf dem Kirchbüchel wird vom begleitenden Gutachterbüro Stadt und Handel bereits als nur teilweise integriert eingeordnet (vgl. BEZK 2025: 156). Aufgrund der Bedeutung für die Nahversorgung und einer fußläufigen Anbindung zu Wohnsiedlungsbereichen in der Straße An der Ziegelei soll er dennoch als Nahversorgungstandort einfließen. Aufgrund des im Bestand bereits umfangreichen Einzelhandelsbesatzes ist der Schutz von umliegenden zentralen Versorgungsbereichen bereits jetzt nur als bedingt erfüllt aufgeführt (vgl. BEZK 2025: 156). Eine Vorabschätzung für eine Ausnahme für den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mit dem BEZK 2008/2012 und auch nach dem Fortschreibungsentwurf entfällt entsprechend. Darüber hinaus kann, auch aufgrund der zahlreichen angrenzenden Nahversorger, keine Nahversorgungslücke verzeichnet werden, sodass eine Ausnahme für den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel am Vorhabenstandort nicht zielgerichtet ist. Vielmehr sind durch das Planvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO negative Wirkungen auf die verbleibenden, mit dem BEZK 2025 bestätigten zentralen Versorgungsbereiche, dem Nahversorgungszentrum Lengsdorf, dem Quartierszentrum Brüser Berg und Bezirkszentrum Duisdorf im Stadtbezirk Hardtberg sowie dem Nahversorgungszentrum Röttgen und dem Quartierszentrum Endenich im Stadtbezirk Bonn, nicht auszuschließen. Insbesondere das Ziel des BEZK “Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität, der Einzelhandels-/Funktionsvielfalt und Identität der Bezirkszentren und der sonstigen zentralen Bereiche” ist durch die Bauvoranfrage gefährdet. Der Bebauungsplan ist daher entsprechend zu ändern. Neben den Zielsetzungen der Bundesstadt Bonn sind bei Einzelhandelsvorhaben die Belange der Nachbarkommunen zu prüfen. Im :rezk ist vereinbart, in welchen Fällen Vorhaben des großflächigen Einzelhandels und Agglomerationen von mehreren kleinflächigen Betrieben mit betroffenen Nachbarkommunen abzustimmen sind (vgl. :rezk: Anlage 2). Da es sich vorliegend um einen mit dem BEZK nicht konformen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in nichtSeite 6 von 10 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) integrierter Lage sowie eine Agglomeration handelt, sind die Nachbarkommunen Alfter und Wachtberg zu beteiligen. Agglomerationen sind im :rezk als mehrere, auch kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in einer maximalen Entfernung von 150 m Luftlinie zueinander definiert (vgl. :rezk: Anlage 2 und Leitfaden, S. 2, Fußnote 1). Auch wenn aufgrund der zentralen Lage im Stadtgebiet Bonn größere Entfernungen zu angrenzenden Kommunen vorliegen, können mögliche negative Wirkungen nicht pauschal ausgeschlossen werden und sind ebenfalls im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Da es sich um ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungs- bzw. zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches handelt und weitere Einzelhandelsbetriebe bereits unmittelbar an den Vorhabenstandort angrenzen, sind die Ziele 6.5-2 „Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen“ und 6.5-8 „Einzelhandelsagglomerationen“ des LEP NRW zu berücksichtigen. Auch Ziel 6.5-2 enthält eine Ausnahme für Vorhaben der Nahversorgung. Unter anderem ist für diese Ausnahme Grundvoraussetzung, dass nachweislich zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wie bereits aufgeführt können mögliche Wirkungen gem. § 11 (3) BauNVO durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, sodass allein dadurch eine Ausnahme im Sinne des LEP NRW nicht vorliegt. Entsprechend Ziel 6.5-8 Satz 2 haben Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Gemäß Anlage 1 zu Ziel 6.5-10 sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflegeartikel (Drogeriewaren) analog zur Bonner Liste nahversorgungs- und gleichzeitig zentrenrelevant. Die Einzelhandelsagglomeration wird damit vorliegend bestätigt. Vor diesem Hintergrund soll - der Einführung des BEZK 2025 vorgreifend – bereits jetzt für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans der planerischen Zielsetzung, die umgebenden zentralen Versorgungsbereiche sowie die Versorgung in Bonn und den Nachbarkommunen zu schützen, Vorrang eingeräumt und hier zukünftig die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in einem verträglichen Maß, auch unter Berücksichtigung von Belangen der Nachbarkommunen sowie der landesplanerischen Vorgaben, gesteuert werden. Die Einschränkungen oder Zulässigkeiten für Einzelhandel sind im weiteren Verfahren zu prüfen. Nach dem künftigen BEZK 2025 sind die folgenden Sortimente zentrenrelevant: Augenoptik, Bekleidung (inkl. Sportbekleidung, Arbeitsbekleidung, Reitsportbekleidung, Motorradbekleidung, Kostüme etc.) Bücher, Campingartikel, Elektrokleingeräte, Fahrräder und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus-, Bett-, Tischwäsche, Haushaltswaren (Hausrat), Heimtextilien, Kosmetika und Parfümerieartikel, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Stoffe Lampen/Leuchten, Medizinische und orthopädische Geräte (inkl. Hörgeräte), Musikinstrumente (klein) und Musikalien, Neue Medien/Unterhaltungselektronik, Papier/Büroartikel/Schreibwaren sowieSeite 7 von 10 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Künstler- und Bastelbedarf, Schuhe, Lederwaren, Spielwaren, Sportartikel (inkl. Sportbekleidung und -schuhe) Uhren und Schmuck, Waffen, Jagdbedarf, Angeln Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel), Bilder/Poster/ Bilderrahmen/Kunstgegenstände. Folgende Sortimente sind zentren- und nahversorgungsrelevant: (Schnitt-)Blumen, Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren, Getränke und Reformwaren), Pharmazeutische Artikel, Zeitungen/Zeitschriften. Folgende Sortimente sind nicht zentren- oder nahversorgungsrelevant: Baumarktsortiment i. e. S., Bettwaren, Elektrogroßgeräte, Gartenartikel (ohne Gartenmöbel), Kfz-Zubehör (inkl. Motorrad-Zubehör), Kinderwagen, Matratzen und Lattenroste, Möbel (inkl. Garten- und Campingmöbel,) Musikinstrumente (groß) und Musikalien, Pflanzen/Pflanzenartikel, Reitsportartikel (Sattel, Halfter, Trensen etc.), Sicht-/Sonnenschutz/Markisen/Gardinen Sportgroßgeräte, Boote (inkl. Bootszubehör), Teppiche (Einzelware), Zoologischer Bedarf und lebende Tiere. Im Plangebiet vorhandene Betriebe, die aufgrund ihrer Standortlage bzw. ihres Sortiments nicht den vorgenannten Zielsetzungen entsprechen, genießen grundsätzlich Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Um einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist eine sogenannte „Fremdkörperfestsetzung“ gemäß § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich. Hiermit können auch Erweiterungen, Erneuerungen, Nutzungsänderungen und Änderungen dieser Anlagen zugelassen werden (Änderungen beziehen sich auf die äußere Gestalt oder das Innere der Anlage). Die Fremdkörperfestsetzung bietet den Vorteil, dass die Bestandsnutzungen, die nicht den grundsätzlichen Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entsprechen, nicht verfestigt werden und die Fläche nach Betriebsaufgabe fortan den Festsetzungen des neu aufzustellenden Bebauungsplans unterliegen, wonach hier eine eingeschränkte Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben vorgesehen ist. Ob eine solche Fremdkörperfestsetzung zu treffen ist, ist im weiteren Verfahren zu prüfen. Da auf den unmittelbar angrenzenden Flächen die Realisierung eines Wohnbauvorhabens angestrebt wird (vgl. Zielbeschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2, An der Ziegelei DS- Nr.1710081 und 1710081EB4) soll mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes zudem das Immissionsverhalten der gewerblichen Betriebe eingeschränkt werden, um eine Vereinbarkeit der gewerblichen Nutzungen mit dem Schutzbedürfnis der heranrückenden Wohnbebauung zu gewährleisten. Zum Immissionsverhalten gehören neben Lärm z.B. auch Gerüche und Erschütterungen. Zudem wird durch geringfügige Anpassung der Festsetzungen die Bereinigung der planungsrechtlichen Situation im Plangebiet angestrebt, die nicht mehr vollständig den realisierten baulichen Begebenheiten des Bebauungsplans Nr. 7519-14 entspricht. Daher sollen im weiteren Planverfahren die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die öffentliche Erschließungsstraße so festgesetzt wrden, dass sie die heutige Situation abbilden. Eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten durch eine Erhöhung der Dichte oder GeschossigkeitSeite 8 von 10 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) ist dabei nicht vorgesehen. Der mit Eingang vom 25.09.2025 der Verwaltung vorliegende Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück An der Ziegelei 18 soll auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden. Hinweis: Die Zurückstellung muss dem Antragstellenden innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zugestellt sein. Zuvor ist der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt bekanntzumachen und der Antragstellenden im zur beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzt NRW anzuhören. Zur Wahrung dieser Fristen ist eine Entscheidung des Rats der Stadt Bonn über den Aufstellungsbeschluss zum jetzigen Zeitpunkt zwingend erforderlich. Planungsablauf/Planverfahren Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14 soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden, da die Voraussetzungen (B-Plan der Innenentwicklung, bereits bebaute Fläche, Flächengröße gemäß §19 Abs. 2 BauNVO unter 20.000 m²) dafür gegeben sind. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13 Abs. 2 Ziffer 1. BauGB verzichtet werden. Bei Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 9 von 10 Bebauungsplan Nr. 7519-14, 1. Änderung Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Hardtberg Ortsteil Lengsdorf Maßstab 1: 5000 Datum: 05.11.2025 150 m 300 mSeite 10 von 10
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de