← Vorlagen

253904 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14, „An der Ziegelei“ der Bundesstadt Bonn im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf

Nummer
253904
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • An der Ziegelei Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Auf dem Kirchbüchel Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Hardtbergstraße Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Im Hellengarten Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Basketsring Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Brüser Berg Ortsteil· Hardtberg
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Röttgen Ortsteil· Bonn
  • Endenich Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 02.12.2025 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 731,1 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (27.254 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
253904
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7519-14, „An der Ziegelei“ der
Bundesstadt Bonn im Stadtbezirk Hardtberg,
Ortsteil Lengsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 02.12.2025 Anhörung
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Beratung dieser Beschlussvorlage ist dringlich, da hiermit die
städtebaulichen Ziele für das Plangebiet präzisiert und aktualisiert werden. Dies
ist erforderlich, da für das Baugrundstück An der Ziegelei 18 eine Voranfrage
(vom 25.09.2025) zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 2287 m²
Bruttogrundfläche vorliegt, die auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses
gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden soll. Die verwaltungsinterne
Abstimmung über die Zurückstellung konnte erst jetzt mit dem Ergebnis
abgeschlossen werden, dass das Vorhaben den Zielen des Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) von 2008 (mit einer Anpassung
in 2012) widerspricht (DS-Nr.: 0811198 und DS-Nr.: 113540EB22). Dies gilt
auch im Hinblick auf den Fortschreibungsentwurf des BEZK 2025, welcher vom
Rat der Stadt Bonn am 04.09.2025 vorbehaltlich der Beratung in der
Bezirksvertretung Bad Godesberg beschlossen wurde (DS-Nr.: 252458). Eine
abschließende Beschlusslage und Bekanntgabe erfolgt voraussichtlich Anfang
2026. Zudem widerspricht das Vorhaben den Zielen des
Landesentwicklungsplanes NRW zum großflächigen Einzelhandel, zu denen
Gemeinden aufgefordert sind, planerisch zu steuern.
Die Zurückstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang
dem Bauherrn zugestellt sein. Zuvor ist der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt
bekanntzumachen und der Bauherr zur beabsichtigten Zurückstellung gemäß §
28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzuhören. Zur Wahrung dieser Fristen
ist jetzt eine Entscheidung ohne weitere Vorberatungen erforderlich.
Andernfalls wäre die Umsetzung der beschlossenen Ziele des Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gefährdet.
Beschlussvorschlag
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14,der Bundesstadt Bonn,
Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, ist für den gesamten
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7519-14 zwischenSeite 1 von 10
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
der Bundesautobahn 565, der Straße Auf dem Kirchbüchel, der Straße An der
Ziegelei, der Hardtbergstraße, der Straße Im Hellengarten und der
Grundstücksgrenze zu den Hausnummern 8 und 10 der Straße Auf
dem Kirchbüchel gemäß §§2 ff Baugesetzbuch aufzustellen.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Lengsdorf zwischen den Straßen Auf
dem Kirchbüchel und An der Ziegelei. Der Bebauungsplan ist seit dem
24.09.1976 - damals noch mit einem etwas erweiterten Geltungsbereich -
rechtskräftig und weist größtenteils ein maximal III-geschossig zu bebauendes
Gewerbegebiet und zu einem kleinen Teil ein Allgemeines Wohngebiet mit
maximal II-geschossiger Bebauung aus. Das Gewerbegebiet umfasst zudem
Flächen, die als zu begrünender Lärmschutzwall Richtung Westen, Süden und
Osten um die überbaubaren Flächen herum festgesetzt sind, jedoch baulich nie
umgesetzt wurden. Aus der Begründung ergibt sich, dass dieser
Bebauungsplan konkret für die Errichtung eines Postpaketzentrums aufgestellt
wurde. Aufgrund der großflächigen zu begrünenden Lärmschutzwallflächen war
auch die Grundflächenzahl mit 0,3 vergleichsweise niedrig festgesetzt worden
(in der Regel wird in Gewerbegebieten eine GRZ von 0,8 festgesetzt).
Das in Hanglage befindliche Plangebiet stellt sich in seiner baulichen Struktur
wie folgt dar:
Im Osten entlang der Hardtbergstraße befindet sich eine zweigeschossige
Reihenhausbebauung innerhalb eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets.
Im Süden des Plangebiets befinden sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb
mit dem Kernsortiment Fahrräder und Zubehör laut Bonner Liste. Ergänzt wird
der Einzelhandelsbetrieb durch Betriebsflächen (Stellplätze, Mountainbike-
Testgelände) die sich jenseits der Erschließungsstraße bis zur westlichen
Grenze des Plangebiets erstrecken sowie durch die Rettungswache 4 der Stadt
Bonn.
Zentral im Plangebiet befindet sich ein lang gezogenes Grundstück, welches
sich vom nördlichen Rand des Plangebietes zur Mitte des Plangebietes bis zur
Hausnummer 6 Auf dem Kirchbüchel erstreckt (An der Ziegelei Nr. 18). Im
Norden zur Straße An der Ziegelei befindet sich ein zweigeschossiges
Bürogebäude, welches derzeit durch das THW genutzt wird. Der südliche Teil
des Grundstückes ist mit teils überdachten Parkplätzen überbaut, die derzeit
nicht genutzt werden. Für diesen Bereich wurde eine Bauvoranfrage für einen
großflächigen Lebensmittelmarkt eingereicht, die zur Sicherung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung und unter Beachtung beschlossener
Zielsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels ein Planungsbedürfnis
auslöst.
Östlich dieser Fläche befindet sich die Brachfläche einer ehemaligen Ziegelei,
für die im Jahr 2017 ein Zielbeschluss für die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2, An der Ziegelei gefasstSeite 2 von 10
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
wurde (DS-Nrn.1710081 und 1710081EB4). Auf der rund 1,04 ha großen
Fläche soll ein neues Wohnquartier entstehen. Das Planverfahren wird derzeit
weiter vorangetrieben, indem ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren
durch den Vorhabenträger ausgelobt wird, auf dessen Grundlage ein Konzept
für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt werden soll (siehe auch
DS-Nr. 253145). Aufgrund des Verfahrensstands kann diese Fläche mit dieser
Zielsetzung noch nicht in der Änderung des Bestandsbebauungsplans
berücksichtigt werden, sondern wird in einem zeitlich nachgelagerten
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren auf Kosten des Vorhabenträgers
erneut überplant.
Eine öffentliche Verkehrsfläche, welche die im angrenzenden Bebauungsplan
Nr. 7519-16 befindlichen Einzelhandelsimmobilien, einen Lebensmittelmarkt
und einen Drogeriemarkt sowie den im Plangebiet befindlichen Fahrradmarkt
erschließt, ist nicht Teil der Planfestsetzungen und wurde über eine Befreiung
genehmigt.
Die Zulässigkeit der Bebauung im Gewerbegebiet richtet sich aufgrund des
Datums der Rechtskraft des Bebauungsplanes nach der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Jahres 1968. In dieser sind
großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO
1968 zulässig, solange es sich nicht um Verbrauchermärkte oder
Einkaufszentren mit überörtlicher Ausrichtung handelt. Zudem ist das
festgesetzte Gewerbegebiet in seinem Immissionsverhalten nicht
eingeschränkt, was eine heranrückende Wohnbebauung mit der Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebiets, wie sie der Zielbeschluss für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6319-2 vorsieht, verhindern würde.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Planfestetzungen, im Vorgriff auf
die heranrückende Wohnbebauung anzupassen. Es ist vorgesehen, die
Gewerbefläche zu gliedern und nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
zuzulassen und so eine Verträglichkeit mit einem angrenzenden Allgemeinen
Wohngebiet herzustellen. Die bisher im Gewerbegebiet vorhandenen
Nutzungen entsprechen diesen Einschränkungen bereits, was durch ein
schalltechnisches Gutachten nachgewiesen ist. Zur Verträglichkeit des
beantragten Vorhabens mit der beabsichtigten Wohnnutzung auf den östlich
angrenzenden Flächen gibt es bislang keine gutachterliche Aussage.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den Großteil des Plangebiets
als gewerbliche Baufläche dar, überlagert mit der Zweckbestimmung Post, der
als Wohngebiet festgesetzte Teil ist als Wohnbaufläche dargestellt. Im
Regionalplan Köln ist die Gesamtfläche Teil des Allgemeinen
Siedlungsbereichs.
Planungsanlass und -ziele
Mit Datum vom 25.09.2025 wurde bei der Stadt Bonn ein Antrag auf
Vorbescheid für die Bebauung der südlichen Teilfläche des Grundstücks An der
Ziegelei Nr. 18 gestellt. Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche ist derzeit
überwiegend mit zum Teil überdachten Stellplätzen bebaut. Der Antragsteller
bittet in einer ergänzenden Begründung zur beantragten Abweichung vom
Bebauungsplan unter anderem um Prüfung der Abweichung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes für die zu genehmigende Nutzung einesSeite 3 von 10
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
großflächigen Einzelhandelsbetriebes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. Eine
geplante Gesamtverkaufsfläche und ein geplantes Kernsortiment bzw.
Sortimente werden nicht aufgeführt. Aus beiliegenden Plandarstellungen sowie
Erläuterungen ist auf einen Einzelhandelsbetrieb mit dem Kernsortiment
Nahrungs- und Genussmittel (Lebensmittelvollsortimenter) zu schließen. Die
beabsichtigte Verkaufsflächengröße wird mit ca. 2300 m² angegeben, womit
das Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO in der aktuellen Fassung
vermutlich Auswirkungen begründen wird. Das bestehende Bürogebäude auf
dem Grundstück verbliebe dabei in seiner bisherigen Nutzung.
Der das Grundstück umgebende Bereich wird durch mehrere
Einzelhandelsnutzungen geprägt. Westlich angrenzend befindet sich ein
großflächiger Lebensmitteldiscounter (Aldi Süd) mit einer
Gesamtverkaufsfläche von rund 950 m2 sowie ein kleinflächiger Drogeriemarkt
(Rossmann) mit einer Gesamtverkaufsfläche von rund 650 m2. Südlich befindet
sich der großflächige Fahrradmarkt (H+S) mit einer Gesamtverkaufsfläche von
2.784 m² und mit dem Kernsortiment Fahrräder und Zubehör. Jenseits der
Autobahn 565 am Basketsring befinden sich zudem in ca. 500 m Entfernung
ein großflächiger Verbrauchermarkt mit dem Kernsortiment Nahrungs- und
Genussmittel (Edeka Center) mit einer Gesamtverkaufsfläche von rund 3.200
m² die auf rund 200 m2 durch kleinteilige Nutzungen (Lotto Toto,
Stadtbrotbäckerei, Blumenland) ergänzt wird, ein weiterer großflächiger
Lebensmitteldiscounter (Lidl) mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.300 m²
sowie ein weiterer kleinflächiger Drogeriemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche
von 695 m² (dm). Zudem sind weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im
Umfeld des Plangebiets geplant.
Neben den bauplanungsrechtlichen Vorgaben sind bei Vorhaben im Sinne des
§ 11 Abs. 3 BauNVO für die Bundesstadt Bonn als Beurteilungsgrundlagen das
geltende ‚Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept‘ (BEZK) mit Stand 2008
sowie einer Ergänzung von 2012 (DS-Nr. 0811198 und DS-Nr. 1113540EB22),
das ‚Regionale Einzelhandels- und Zentrenkonzept‘ (:rezk) der Region
Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler sowie der ‚Landesentwicklungsplan NRW‘ mit
Stand 2024 (LEP NRW) und die dazu im ‚Einzelhandelserlass NRW‘ 2021
dargestellten Ausführungen zu berücksichtigen. Das BEZK wird derzeit
fortgeschrieben (DS-Nr. 252458).
Aus der Bauvoranfrage geht hervor, dass ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel
vorgesehen wird. Das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel ist gem. Bonner
Liste im BEZK 2008/2012 als auch im Konzeptentwurf 2025 sowie dem LEP
NRW nahversorgungs- und gleichzeitig zentrenrelevant. Dies trifft ebenfalls auf
das Sortiment Drogeriewaren für die genannten umliegenden
Einzelhandelsbetriebe zu. Das Sortiment Fahrräder und Zubehör ist mit dem
BEZK 2008/2012 als zentrenrelevant eingeordnet, dies soll im Konzeptentwurf
beibehalten werden. Die Zuordnung für das Sortiment Fahrräder und Zubehör
in die Kategorie zentrenrelevant ist nicht im LEP NRW vorgegeben und kann
auf der Grundlage der vorhandenen Wirtschaftsstruktur auf dem Bonner
Stadtgebiet sowie den Zielsetzungen eingeordnet werden. Darüber hinaus ist
entsprechend des :rezk bei Planverfahren zu berücksichtigen, dass umliegende
Kommunen zu beteiligen sind, die das Sortiment als zentrenrelevant
eingeordnet haben.Seite 4 von 10
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Nach den Zielsetzungen des BEZK 2008/2012, sind Betriebe mit
Verkaufsflächen über 800 m² und einem nahversorgungsrelevanten
Kernsortiment innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln.
Darüber hinaus können diese Betriebe als Einzelstandorte in Ausnahmefällen
zur Sicherung der wohnortnahen Nahversorgung auch außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen ermöglicht werden, wenn sie der Nahversorgung im
unmittelbaren Umfeld in einem Radius von 500 m dienen, durch das Vorhaben
kein benachbarter zentraler Versorgungsbereich beeinträchtigt wird, der
Standort fußläufig gut zu erreichen ist, der Standort städtebaulich integriert ist
und durch das Vorhaben Wohn- und Erschließungsstraßen nicht deutlich
belastet werden.
Weitere Zielsetzung des BEZK ist es, Gewerbegebiete von
Einzelhandelsbetrieben freizuhalten, damit diese für klassische
Gewerbebetriebe sowie das Handwerk zur Verfügung stehen. Für
Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten
Sortimenten, die in der Regel einen hohen Flächenbedarf haben, stehen für
diese Betriebe mit dem BEZK 2008/2012 sowie mit dem Konzeptentwurf 2025
Ergänzungsflächen zur Verfügung. Für das Plangebiet ist keine solche
Ergänzungsfläche verzeichnet.
Das Grundstück des angefragten Einzelhandelsvorhabens liegt nicht innerhalb
eines zentralen Versorgungsbereiches des BEZK 2008/2012. Lediglich der
Bereich der benachbarten Einzelhandelsmärkte ist als sogenanntes D-Zentrum
festgelegt, welches im Jahr 2012 vom Rat der Stadt Bonn beschlossen, aber
nicht von der Bezirksregierung als konform zum LEP NRW testiert wurde. Im
Konzeptentwurf 2025 sollen die bisherigen genannten Zielsetzungen im
Wesentlichen beibehalten, jedoch unter Berücksichtigung geänderter
rechtlicher und wirtschaftsstruktureller Rahmenbedingungen sowie von
Veränderungen in der Siedlungsstruktur aktualisiert werden. Entsprechend
entfällt das D-Zentrum, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Festlegung
eines zentralen Versorgungsbereichs für diesen Bereich nicht gegeben sind.
Die Flächen des benachbarten Lebensmitteldiscounters Auf dem Kirchbüchel
und des Drogeriemarkts sollen aufgrund ihrer teilweise integrierten Lage als
künftiger Nahversorgungsstandort im Konzeptentwurf des BEZK 2025
festgelegt werden. Innerhalb eines solchen Nahversorgungsstandortes sollen
Lebensmittelmärkte primär als Solitär, Lebensmittelhandwerk (Bäcker,
Metzger), nahversorgungsrelevante Fachgeschäfte (z.B. Zeitschriften),
Tankstellenshops und Kioske oder Hofläden zulässig sein, damit die fußläufige
Nahversorgung auch über die zentralen Versorgungsbereiche hinaus
verbessert werden kann. Im Gegensatz zu einem zentralen
Versorgungsbereich ist der Nahversorgungsstandort nicht rechtlich bestimmt
und damit auch nicht als parzellenscharfe Abgrenzung anzusehen. Die
Festlegung stellt somit klar, dass der vorliegende Standort geeignet ist, um dem
Ziel gerecht zu werden eine flächendeckende Nahversorgung mit
Lebensmitteln auf dem Bonner Stadtgebiet sicherzustellen. Erweiterungen und
Neuplanungen sind mangels eines übergeordneten rechtlichen Rahmens im
Einzelfall zu betrachten. Angelehnt an das BEZK 2008/2012 sollen Betriebe mit
einem nahversorgungsrelevanten sowie zentrenrelevanten Kernsortiment nach
wie vor primär in zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. Eine
Ausnahme für Einzelhandelsbetriebe mit dem Kernsortiment Nahrungs- und
Genussmittel ist ergänzend aufgenommen. Ausnahmekriterien zur Lage, Zweck
und Dimensionierung der Lebensmittelmärkte außerhalb zentralerSeite 5 von 10
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Versorgungsbereiche sind orientiert am Einzelhandelserlass NRW 2021,
wodurch diese auch im Konzeptentwurf zunächst mit einer Vorprüfung
abgeschätzt werden und anschließend mit einer auf das jeweilige Vorhaben
bezogenen Verträglichkeitsuntersuchung geprüft werden soll.
Drogeriefachmärkte sollen aufgrund ihres größeren Einzugsbereiches nur
innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zugelassen werden. Damit soll
der Entwurf der Fortschreibung auch den bundesrechtlichen Vorgaben gerecht
werden.
Der Vorhabenstandort kann aufgrund seiner rückwärtigen Lage inmitten eines
Gewerbegebietes als städtebaulich nicht integriert betrachtet werden. Der
Standort sowie eine grobe Plandarstellung, die im Rahmen der Bauvoranfrage
eingereicht wurden, lassen keine städtebauliche Struktur erahnen, die das
Vorhaben in das Umfeld einbindet (vgl. BEZK 2008: 57). Maßgeblich fehlt es an
einer guten fußläufigen Erreichbarkeit, die sich auch in der Plandarstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2 zukünftig nicht ablesen lässt.
Im Konzeptentwurf des BEZK 2025 wurde zur Bewertung der Standorte eine
städtebauliche integrierter Lage wesentlich mit dem räumlich-funktionalen
Zusammenhang zu größeren Gebieten mit Wohnbebauung bzw. idealerweise
eine direkte Umgebung von Wohnbebauung definiert. Diese soll darüber hinaus
fußläufig angebunden sein (siehe BEZK 2025: 128). Der im Konzeptentwurf
dargestellte Nahversorgungstandort mit Aldi Süd Auf dem Kirchbüchel wird vom
begleitenden Gutachterbüro Stadt und Handel bereits als nur teilweise integriert
eingeordnet (vgl. BEZK 2025: 156). Aufgrund der Bedeutung für die
Nahversorgung und einer fußläufigen Anbindung zu Wohnsiedlungsbereichen
in der Straße An der Ziegelei soll er dennoch als Nahversorgungstandort
einfließen. Aufgrund des im Bestand bereits umfangreichen
Einzelhandelsbesatzes ist der Schutz von umliegenden zentralen
Versorgungsbereichen bereits jetzt nur als bedingt erfüllt aufgeführt (vgl. BEZK
2025: 156). Eine Vorabschätzung für eine Ausnahme für den
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mit dem BEZK 2008/2012 und auch
nach dem Fortschreibungsentwurf entfällt entsprechend. Darüber hinaus kann,
auch aufgrund der zahlreichen angrenzenden Nahversorger, keine
Nahversorgungslücke verzeichnet werden, sodass eine Ausnahme für den
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel am Vorhabenstandort nicht
zielgerichtet ist. Vielmehr sind durch das Planvorhaben im Sinne des § 11 Abs.
3 BauNVO negative Wirkungen auf die verbleibenden, mit dem BEZK 2025
bestätigten zentralen Versorgungsbereiche, dem Nahversorgungszentrum
Lengsdorf, dem Quartierszentrum Brüser Berg und Bezirkszentrum Duisdorf im
Stadtbezirk Hardtberg sowie dem Nahversorgungszentrum Röttgen und dem
Quartierszentrum Endenich im Stadtbezirk Bonn, nicht auszuschließen.
Insbesondere das Ziel des BEZK “Erhaltung und Stärkung der
Einzelhandelszentralität, der Einzelhandels-/Funktionsvielfalt und Identität der
Bezirkszentren und der sonstigen zentralen Bereiche” ist durch die
Bauvoranfrage gefährdet.
Der Bebauungsplan ist daher entsprechend zu ändern. Neben den
Zielsetzungen der Bundesstadt Bonn sind bei Einzelhandelsvorhaben die
Belange der Nachbarkommunen zu prüfen. Im :rezk ist vereinbart, in welchen
Fällen Vorhaben des großflächigen Einzelhandels und Agglomerationen von
mehreren kleinflächigen Betrieben mit betroffenen Nachbarkommunen
abzustimmen sind (vgl. :rezk: Anlage 2). Da es sich vorliegend um einen mit
dem BEZK nicht konformen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in nichtSeite 6 von 10
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
integrierter Lage sowie eine Agglomeration handelt, sind die
Nachbarkommunen Alfter und Wachtberg zu beteiligen. Agglomerationen sind
im :rezk als mehrere, auch kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in einer
maximalen Entfernung von 150 m Luftlinie zueinander definiert (vgl. :rezk:
Anlage 2 und Leitfaden, S. 2, Fußnote 1). Auch wenn aufgrund der zentralen
Lage im Stadtgebiet Bonn größere Entfernungen zu angrenzenden Kommunen
vorliegen, können mögliche negative Wirkungen nicht pauschal
ausgeschlossen werden und sind ebenfalls im weiteren Verfahren zu
berücksichtigen.
Da es sich um ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungs-
bzw. zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb eines zentralen
Versorgungsbereiches handelt und weitere Einzelhandelsbetriebe bereits
unmittelbar an den Vorhabenstandort angrenzen, sind die Ziele 6.5-2
„Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen“ und 6.5-8
„Einzelhandelsagglomerationen“ des LEP NRW zu berücksichtigen.
Auch Ziel 6.5-2 enthält eine Ausnahme für Vorhaben der Nahversorgung. Unter
anderem ist für diese Ausnahme Grundvoraussetzung, dass nachweislich
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt
werden. Wie bereits aufgeführt können mögliche Wirkungen gem. § 11 (3)
BauNVO durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, sodass allein
dadurch eine Ausnahme im Sinne des LEP NRW nicht vorliegt.
Entsprechend Ziel 6.5-8 Satz 2 haben Gemeinden dem Entstehen neuer sowie
der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen
mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
entgegenzuwirken. Gemäß Anlage 1 zu Ziel 6.5-10 sind Nahrungs- und
Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflegeartikel (Drogeriewaren)
analog zur Bonner Liste nahversorgungs- und gleichzeitig zentrenrelevant. Die
Einzelhandelsagglomeration wird damit vorliegend bestätigt.
Vor diesem Hintergrund soll - der Einführung des BEZK 2025 vorgreifend –
bereits jetzt für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans der
planerischen Zielsetzung, die umgebenden zentralen Versorgungsbereiche
sowie die Versorgung in Bonn und den Nachbarkommunen zu schützen,
Vorrang eingeräumt und hier zukünftig die Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben in einem verträglichen Maß, auch unter
Berücksichtigung von Belangen der Nachbarkommunen sowie der
landesplanerischen Vorgaben, gesteuert werden. Die Einschränkungen oder
Zulässigkeiten für Einzelhandel sind im weiteren Verfahren zu prüfen.
Nach dem künftigen BEZK 2025 sind die folgenden Sortimente
zentrenrelevant:
Augenoptik, Bekleidung (inkl. Sportbekleidung, Arbeitsbekleidung,
Reitsportbekleidung, Motorradbekleidung, Kostüme etc.) Bücher,
Campingartikel, Elektrokleingeräte, Fahrräder und Zubehör, Glas, Porzellan,
Keramik, Haus-, Bett-, Tischwäsche, Haushaltswaren (Hausrat), Heimtextilien,
Kosmetika und Parfümerieartikel, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Stoffe
Lampen/Leuchten, Medizinische und orthopädische Geräte (inkl. Hörgeräte),
Musikinstrumente (klein) und Musikalien, Neue
Medien/Unterhaltungselektronik, Papier/Büroartikel/Schreibwaren sowieSeite 7 von 10
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Künstler- und Bastelbedarf, Schuhe, Lederwaren, Spielwaren, Sportartikel (inkl.
Sportbekleidung und -schuhe) Uhren und Schmuck, Waffen, Jagdbedarf,
Angeln Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel), Bilder/Poster/
Bilderrahmen/Kunstgegenstände.
Folgende Sortimente sind zentren- und nahversorgungsrelevant:
(Schnitt-)Blumen, Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Nahrungs- und
Genussmittel (inkl. Tabakwaren, Getränke und Reformwaren),
Pharmazeutische Artikel, Zeitungen/Zeitschriften.
Folgende Sortimente sind nicht zentren- oder nahversorgungsrelevant:
Baumarktsortiment i. e. S., Bettwaren, Elektrogroßgeräte, Gartenartikel (ohne
Gartenmöbel), Kfz-Zubehör (inkl. Motorrad-Zubehör), Kinderwagen, Matratzen
und Lattenroste, Möbel (inkl. Garten- und Campingmöbel,) Musikinstrumente
(groß) und Musikalien, Pflanzen/Pflanzenartikel, Reitsportartikel (Sattel, Halfter,
Trensen etc.), Sicht-/Sonnenschutz/Markisen/Gardinen Sportgroßgeräte, Boote
(inkl. Bootszubehör), Teppiche (Einzelware), Zoologischer Bedarf und lebende
Tiere.
Im Plangebiet vorhandene Betriebe, die aufgrund ihrer Standortlage bzw. ihres
Sortiments nicht den vorgenannten Zielsetzungen entsprechen, genießen
grundsätzlich Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die
genehmigte Funktion. Um einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist
eine sogenannte „Fremdkörperfestsetzung“ gemäß § 1 Abs. 10
Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich. Hiermit können auch
Erweiterungen, Erneuerungen, Nutzungsänderungen und Änderungen dieser
Anlagen zugelassen werden (Änderungen beziehen sich auf die äußere Gestalt
oder das Innere der Anlage). Die Fremdkörperfestsetzung bietet den Vorteil,
dass die Bestandsnutzungen, die nicht den grundsätzlichen Zielen des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entsprechen, nicht verfestigt werden und
die Fläche nach Betriebsaufgabe fortan den Festsetzungen des neu
aufzustellenden Bebauungsplans unterliegen, wonach hier eine eingeschränkte
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben vorgesehen ist. Ob eine solche
Fremdkörperfestsetzung zu treffen ist, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.
Da auf den unmittelbar angrenzenden Flächen die Realisierung eines
Wohnbauvorhabens angestrebt wird (vgl. Zielbeschluss zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2, An der Ziegelei DS-
Nr.1710081 und 1710081EB4) soll mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes
zudem das Immissionsverhalten der gewerblichen Betriebe eingeschränkt
werden, um eine Vereinbarkeit der gewerblichen Nutzungen mit dem
Schutzbedürfnis der heranrückenden Wohnbebauung zu gewährleisten. Zum
Immissionsverhalten gehören neben Lärm z.B. auch Gerüche und
Erschütterungen.
Zudem wird durch geringfügige Anpassung der Festsetzungen die Bereinigung
der planungsrechtlichen Situation im Plangebiet angestrebt, die nicht mehr
vollständig den realisierten baulichen Begebenheiten des Bebauungsplans Nr.
7519-14 entspricht. Daher sollen im weiteren Planverfahren die überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die öffentliche Erschließungsstraße so festgesetzt
wrden, dass sie die heutige Situation abbilden. Eine Erweiterung der
Bebauungsmöglichkeiten durch eine Erhöhung der Dichte oder GeschossigkeitSeite 8 von 10
Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
ist dabei nicht vorgesehen.
Der mit Eingang vom 25.09.2025 der Verwaltung vorliegende Antrag auf
Vorbescheid zur Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes auf dem
Grundstück An der Ziegelei 18 soll auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses
gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden.
Hinweis: Die Zurückstellung muss dem Antragstellenden innerhalb von
drei Monaten nach Antragseingang zugestellt sein. Zuvor ist der
Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt bekanntzumachen und der
Antragstellenden im zur beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 28
Verwaltungsverfahrensgesetzt NRW anzuhören. Zur Wahrung dieser
Fristen ist eine Entscheidung des Rats der Stadt Bonn über den
Aufstellungsbeschluss zum jetzigen Zeitpunkt zwingend erforderlich.
Planungsablauf/Planverfahren
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14 soll im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden, da die Voraussetzungen
(B-Plan der Innenentwicklung, bereits bebaute Fläche, Flächengröße gemäß
§19 Abs. 2 BauNVO unter 20.000 m²) dafür gegeben sind. Auf eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13
Abs. 2 Ziffer 1. BauGB verzichtet werden. Bei Bebauungsplänen, die im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, ist eine förmliche Umweltprüfung
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß
§ 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 9 von 10
Bebauungsplan Nr. 7519-14, 1. Änderung
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Hardtberg
Ortsteil Lengsdorf
Maßstab 1: 5000 Datum: 05.11.2025
150 m 300 mSeite 10 von 10

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 21:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de