253885 · Beschlussvorlage
47. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 253885
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- F
- Salierweg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 253885 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 47. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 47. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die In- anspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfs- berechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Gegenüber dem Jahr 2025 steigen die Gebührensätze für das Schmutzwasser zum 01.01.2026 um 6,48 %, bzw. 0,21 EUR auf 3,45 EUR / m³ und die Gebühren für die Niederschlagsentwässerung zum 01.01.2026 um 6,08 % bzw. 0,09 EUR auf 1,57 EUR / m². Für das Jahr 2026 werden die ansatzfähigen Kosten bei den Abwassergebühren mit 99,6 Mio. EUR um 7,9 Mio. EUR höher als für das laufende Jahr 2025 prognostiziert. Aus der vorläufigen Betriebsabrechnung 2023 (Stand 19.06.2024) resultiert eine Unterdeckung in Höhe von 11,5 Mio. EUR. Von dieser Unterdeckung wurden bereits 3,9 Mio. EUR in die Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2025 eingestellt (siehe DS 241749). Die Verwaltung schlägt vor, weitere 3,9 Mio. EUR in die Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2026 einzustellen und die verbleibenden 3,7 Mio. auf das Jahr 2027 zu verteilen. Aktuell steht ein Guthaben aus Rückzahlung der Abwasserabgabe in Gesamthöhe von 561.778,12 EUR zur Verfügung, welches sich gebührenmindernd für 2026 auswirkt. Des Weiteren wird die Rückstellung der Energiepreisbremse aus dem Jahr 2023 in Höhe von 1.186.487,17 Euro aufgelöst. Diese wirkt sich gebührenmindernd für 2026 aus.Seite 1 von 17 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) Nach Abzug des von der Stadt zu tragenden Kostenanteils für die Straßenentwässerung in Höhe von knapp 12,6 Mio. EUR ergibt sich im Vergleich zu der Kalkulation 2026 ein um rund 5,4 Mio. EUR gestiegener Gesamt-Gebührenbedarf in Höhe von 89,2 Mio. EUR. Die in der Gebührenkalkulation für 2026 für das Schmutzwasser zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ist im Vergleich zum Vorjahr ein weiteres Mal gesunken, und zwar um 47.796 m³ bzw. 0,27 % auf nunmehr 17.927.602 m³, was sich tendenziell gebührensteigernd auswirkt. Da die zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage auch in den letzten drei Vorjahren bereits gesunken war, wäre es nicht sachgerecht, für das kommende Jahr einen Zuwachs dieser Bemessungsgrundlage zu prognostizieren. Bei den bebauten und befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen Flächen ergibt sich aktuell eine geringfügige Erhöhung der zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage gegenüber dem Vorjahr um 79.806 m² bzw. 0,46 % auf jetzt 17.392.178 m². Da auch hier in den beiden letzten Vorjahren eine Reduzierung der zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage festzustellen war, schlägt die Verwaltung auch für die Niederschlagswassergebühren vor, auf den in früheren Jahren üblichen kalkulierten Zuwachs der Bemessungsgrundlage um 0,3 % ein weiteres Mal zu verzichten. Für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt wird. Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft. Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag 31.12.2024 beträgt er 2,76%. Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen der Stadt Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,28% darunter. Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen Nominalzinssatz von 2,76 % vorzuschlagen. Zum einen ist für Benutzungsgebühren das Kostendeckungsgebot zu beachten (s. § 6 Abs. 1 KAG); zum anderen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen.Im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt Bonn ist es unerlässlich, bei der Gebührenberechnung den rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen. Der Schmutzwassergebührensatz muss daher von 3,24 EUR auf 3,45 EUR je Kubikmeter angehoben werden. Er steigt somit gegenüber 2025 um 6,48 %. Bei der Niederschlagswassergebühr ergibt sich eine Erhöhung des Gebührensatzes von 1,48 EUR je Quadratmeter der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche auf 1,57 EUR je Quadratmeter. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung von 6,08 %.Seite 2 von 17 Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich) Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm und einem Hausgrundstück mit einer bebauten und befestigten Fläche von 120 qm steigen die Abwassergebühren von bisher 663,60 EUR in 2025 auf 705,90 EUR in 2026. Dies entspricht insgesamt einer prozentualen Mehrbelastung von 6,37 %. Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage 2. Das Kassen- und Steueramt arbeitet kontinuierlich an der Optimierung der eigenen Prozesse. Wo möglich, sollen diese weitestgehend automatisiert werden. Dafür ist es allerdings erforderlich, dass zu bearbeitende Anträge in Form einer Online-Anwendung eingehen, damit für die Weiterverarbeitung strukturierte Daten vorliegen. Aus diesem Grund sollen Anträge auf Gebührenermäßigung für nachweislich nicht eingeleitete Wassermengen (Gartenbewässerung) gemäß § 10, Absatz 7 der Kanalabgabensatzung künftig über das bereits seit geraumer Zeit zur Verfügung stehende Online-Formular gestellt werden. Ausnahmen von der digitalen Antragstellung bleiben zur Vermeidung unbilliger Härten möglich. Die redaktionelle Änderung in § 10 Absatz 9 der Kanalabgabensatzung dient lediglich der Klarstellung. Hier war aufgefallen, dass die bisherige Satzungsregelung für die Abrechnung von Einleitungen gemäß § 7 der Entwässerungssatzung nicht eindeutig genug sein könnte. Bei diesen Abrechnungen handelt es sich in erster Linie um Einleitungen von aus Baugruben abgepumptem Grund- oder Niederschlagswasser. Die Änderungen der Kanalabgabensatzung ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Satzung. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271), ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Anlage/n 1 Abwasser 2026 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Abwasser 2026 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Abwasser 2026 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Abwasser 2026 Anlage 2.1 Gebührensätze (öffentlich) 5 Abwasser 2026 Anlage 2.2 Vergleichsfamilie (öffentlich) 6 Abwasser 2026 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 7 Abwasser 2026 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 8 Abwasser 2026 Anlage 5 mit Tarifvergleich (öffentlich)Seite 3 von 17 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Abwassergebühren 2026 1. Rechtsgrundlagen Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind für die Benutzung der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 17. Dezember 2024 (Amtsblatt S. 2150). 2. Berechnung der Gebühren Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt: - die dem Grundstück zugeführte Wassermenge, - die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, - die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge, - die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser. Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und der auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswassergebühr nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche. 3. Letzte Gebührenänderung Die Gebührenänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 12. Dezember 2024. Die Gebührensätze betragen demnach - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 3,24 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,48 EUR (für Niederschlagswasser) Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn-typischem Verbrauch (150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 663,60 EUR. Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler ergibt sich für 2025 eine Gebühr von 840,40 EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche). 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 99.644.200,00 EUR abzüglich - des Anteils der Stadt in Höhe von zuzüglich + der Unterdeckung aus 2023 Abzüglich - der Abwasserabgabe - Auflösung der Rückstellung Energiepreisbremse 12.582.970,00 EUR 3.900.000,00 EUR 561.778,12 EUR 1.186.487,17 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 89.212.964,71 EURSeite 4 von 17 Anlage 1 Seite 2 von 2 5. notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 folgende Gebührensätze notwendig: - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 3,45 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,57 EUR (für Niederschlagswasser) 6. Auswirkungen der Gebühren Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die in 2025 erhobenen Gebühren für die Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit Bonn- typischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 486,00 EUR Schmutzwasser und 177,60 EUR Niederschlagswasser also insgesamt 663,60 EUR. Durch die neuen Gebührensätze werden diese in 2026 mit jährlich 517,50 EUR Schmutzwassergebühr und 188,40 EUR Niederschlagswassergebühr, also insgesamt 705,90 EUR belastet. Dadurch erhöht sich die jährliche Gebührenlast um 42,30 EUR (= 6,37 %). Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) ergäbe sich eine Jahresgebühr in Höhe von 894,10 EUR.Seite 5 von 17 Gebührenbedarf Abwasser 2026 Anlage 1a Personalaufwendungen 17.400.000,00 15.684.338,11 17.000.000,00 16.650.000,00 Personalkosten 17.400.000,00 15.684.338,11 17.000.000,00 16.650.000,00 4) Unterhaltung Grundstücke, Gebäude 350.000,00 511.483,79 350.000,00 700.000,00 5) Unterhaltung Betriebsvorrichtung 6.000.000,00 6.599.969,88 6.000.000,00 6.500.000,00 6) Unterhaltung Infrastrukturvermögen 4.400.000,00 4.889.924,83 3.500.000,00 6.000.000,00 7) Erstattungen an Gemeinden 270.000,00 380.114,93 350.000,00 400.000,00 Erstattungen an verb. Unternehmen 125.000,00 57.542,61 125.000,00 100.000,00 8) Bewirtschaftungsaufwand: Heizöl 57.000,00 30.207,17 57.000,00 50.000,00 Bewirtschaftungsaufwand: Gas 300.000,00 209.116,68 200.000,00 300.000,00 9) Bewirtschaftungsaufwand: Strom 5.200.000,00 6.097.767,69 6.000.000,00 4.500.000,00 10) Bewirtschaftungsaufwand: Wasser 50.000,00 87.375,51 50.000,00 85.000,00 sonst. Gebäudebewirtschaftungsaufwand 150.000,00 105.715,89 125.000,00 128.000,00 10) Unterhaltung von Fahrzeugen 10.000,00 23.333,34 10.000,00 15.000,00 Treibstoffe 1.988,76 Unterhaltung des sonst. beweglichen Vermögens 200.000,00 190.893,95 200.000,00 210.000,00 besondere Aufwendungen für Beschäftigte 120.000,00 18.839,52 50.000,00 3.000,00 11) Wartung u Pflege von Software 400.000,00 441.291,78 400.000,00 540.000,00 12) Transportdienste 45.000,00 74.722,66 45.000,00 55.000,00 Entsorgungskosten 552.000,00 553.987,02 552.000,00 600.000,00 13) Verwertungskosten 350.000,00 362.786,79 350.000,00 450.000,00 13) Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen 1.600.000,00 1.614.460,43 1.600.000,00 1.900.000,00 14) Gutachter-/Beratungskosten 3.000,00 66.465,98 30.000,00 25.000,00 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 20.182.000,00 22.317.989,21 19.994.000,00 22.561.000,00 Investitionskostenzuschüsse KA Königswinter (an übrige Bereiche) 86.000,00 26.757,09 200.000,00 80.000,00 15) Rückzahlung von Föder. Für Investionen 6.052,21 Investitionskosten 86.000,00 32.809,30 200.000,00 80.000,00 Aus- und Fortbildung, Umschulung 80.000,00 73.920,71 80.000,00 100.000,00 16) Reisekosten 14.000,00 9.540,53 14.000,00 16.000,00 Dienst- und Schutzkleidung 120.000,00 150.505,75 120.000,00 120.000,00 sonst. Aufwendungen f. Inanspruchnahme Rechten/Diensten 26.000,00 7.555,56 26.000,00 21.000,00 Büromaterial 2.000,00 303,24 2.000,00 2.000,00 Zeitungen und Fachliteratur 10.000,00 4.134,76 10.000,00 10.000,00 Telekommunikationsleistungen 30.000,00 20.469,13 30.000,00 30.000,00 17) Porto und Versandkosten 200,00 825,77 200,00 200,00 öffentliche Bekanntmachungen Presse-/Öffentlichkeitsarbeit 5.000,00 10.269,98 10.000,00 75.000,00 Sonstiges Verbrauchsmaterial 2.000.000,00 2.112.677,78 2.000.000,00 2.130.000,00 18) Bewirtungskosten 1.000,00 1.707,47 1.000,00 1.000,00 Ausstattung bis zu 800 Euro 190.000,00 168.266,73 190.000,00 190.000,00 Sonstige Geschäftsaufwendungen 10.000,00 38.259,08 10.000,00 50.000,00 Mitgliedsbeiträge 13.000,00 14.018,89 13.000,00 15.000,00 andere Verbrauchssteuern (ehemalsAbwasserabgabe) 818.000,00 2.216.161,22 2.128.000,00 2.200.000,00 19) sonstige betriebliche Steuern 30.000,00 46.866,91 30.000,00 40.000,00 20) sonstige Schadenfälle 30.000,00 7.398,48 20.000,00 10.000,00 Miete/Pacht/Erbbauzinsen 50.000,00 29.940,54 50.000,00 40.000,00 Säumnis-, Verspätungszuschläge 903,30 sonstige ordentlichen Aufwendungen 3.429.200,00 4.913.725,83 4.734.200,00 5.050.200,00 Verzi.v.Steuernachz. 6.081,00 sonstige Aufwendungen 0,00 6.081,00 0,00 0,00 Aufwand VILV Straßenreinigung 1.200,00 1.617,11 1.200,00 1.200,00 Aufwand VILV Abfallgebühren 12.500,00 14.185,42 12.500,00 12.500,00 Aufwand VILV NSW 4.000,00 3.718,00 4.000,00 4.300,00 Aufwendungen aus internen Leistungsbez. 17.700,00 19.520,53 17.700,00 18.000,00 2024 Kalkulation EUR 2026 3) Kalkulation EUR vorl. BAB 2024 1) EUR (03.09.2025) 2025 2) Kalkulation EUR Kostenart Seite 1 von 2Seite 6 von 17 Gebührenbedarf Abwasser 2026 Anlage 1a 2024 Kalkulation EUR 2026 3) Kalkulation EUR vorl. BAB 2024 1) EUR (03.09.2025) 2025 2) Kalkulation EUR Kostenart Sachkosten ohne Personalkosten 23.714.900,00 27.290.125,87 24.945.900,00 27.709.200,00 Sachkosten inkl. Personalkosten 41.114.900,00 42.974.463,98 41.945.900,00 44.359.200,00 interne Verrechnungen Verrechnung VILV 100.000,00 71.852,39 100.000,00 100.000,00 Verwaltungskostenerstattungen (VKE) 1.100.000,00 1.384.945,88 1.100.000,00 1.100.000,00 Verwaltungskostenerstattungen (VKE nach statistischen Kennzaheln) 700.000,00 716.949,88 700.000,00 700.000,00 Verrechnung Sachaufwand 60.000,00 33.002,60 60.000,00 50.000,00 Verrechnung VILV (Umlage) 45.000,00 59.242,68 45.000,00 60.000,00 Verrechnung Treibstoffe 140.000,00 123.512,19 140.000,00 140.000,00 Verrechnung Amt 10 -IT & Orga 300.000,00 394.098,45 300.000,00 350.000,00 Verrechnung Versicherungsbeiträge Amt 30 100.000,00 130.058,13 100.000,00 100.000,00 Verrechnung Druckerei 4.000,00 4.236,55 4.000,00 4.000,00 Verrechnung Gemeindeunfallversicherung 70.000,00 74.651,22 70.000,00 70.000,00 Verrechnung Büromaterial 5.000,00 7.278,02 5.000,00 5.000,00 Verrechnung Fairgabe 80.000,00 64.193,60 80.000,00 70.000,00 Verrechnung Betriebsmittel 5.000,00 6.996,99 5.000,00 5.000,00 Verrechnung Aus-Fortbildung/Dienstreisen DB 100.000,00 144.751,32 100.000,00 150.000,00 Verrechnung Sachaufwand Werkstatt 200.000,00 128.221,73 200.000,00 150.000,00 Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB 15.000,00 28.892,82 15.000,00 20.000,00 Verrechnung Mieten SGB 60,91 3.035.000,00 3.400.485,48 3.035.000,00 3.095.000,00 Kalkulatorische Kosten kalkulatorische Zinsen 14.600.000,00 14.844.709,16 14.400.000,00 14.200.000,00 21) Kalkulatorische Abschreibungen 34.900.000,00 38.552.404,20 37.250.000,00 43.500.000,00 22) 49.500.000,00 53.397.113,36 51.650.000,00 57.700.000,00 44.149.900,00 46.374.949,46 44.980.900,00 47.454.200,00 93.649.900,00 99.772.062,82 96.630.900,00 105.154.200,00 abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten Verwaltungsgebühren 1.500,00 1.975,00 1.500,00 1.500,00 Erträge aus Verkauf 2.500,00 3.234,00 2.500,00 2.500,00 sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte (gebührenrelevant) 6.500,00 1.090,79 6.500,00 1.000,00 Erstattungen von Gemeinden 2.700.000,00 3.046.426,64 2.500.000,00 3.000.000,00 Erstattungen von sonstigen öffentli. Bereichen 100.000,00 87.348,45 100.000,00 10.000,00 Erstattungen von privaten Unternehmen 30.000,00 73.537,74 30.000,00 75.000,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 15.000,00 59.509,75 15.000,00 20.000,00 andere sonstige ordentliche Erträge 0,11 2.855.500,00 3.727.991,61 2.655.500,00 3.110.000,00 Umlage der Vorkostenst.auf Fremdleistungen / Sinkkästen (in Gesamtkosten enthalten!) 1.600.000,00 2.351.253,80 2.220.000,00 2.400.000,00 23) Summe der abzusetzenden Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 4.455.500,00 6.079.245,41 4.875.500,00 5.510.000,00 Summe der Kosten 93.649.900,00 99.772.062,82 96.630.900,00 105.154.200,00 abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 4.455.500,00 6.079.245,41 4.875.500,00 5.510.000,00 kalkulationsfähige ansatzfähige Kosten lfd. Jahr 89.194.400,00 93.692.817,41 91.755.400,00 99.644.200,00 Anteil der Stadt: 31,18% von 40,5% -11.263.380,00 -11.831.434,00 -11.586.780,00 -12.582.970,00 Unterdeckung aus 2023 3.900.000,00 3.900.000,00 Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -231.434,89 -231.434,89 -271.081,29 -561.778,12 Auflösung Rückstellung Energiepreisbremse 2023 -1.186.487,17 Gesamtgebührenbedarf 77.699.585,11 81.629.948,52 83.797.538,71 89.212.964,71 Gesamtgebührenbedarf 77.699.585,11 81.629.948,52 83.797.538,71 89.212.964,71 Gebührenaufkommen 77.686.961,92 75.925.303,33 83.862.600,08 89.155.946,36 -12.623,19 -5.704.645,19 65.061,37 -57.018,35 Summe der abzusetzenden Einnahmen SaKo, VILV, Pers.-K. mit kalk. Kosten Summe der internen Verrechnungen SaKo, VILV, Pers.-K. ohne kalk. Kosten Summe der kalk. Kosten Seite 2 von 2Seite 7 von 17 Seite 1 von 3 Fußnoten zur Anlage 1a 1) Berechnung auf Basis der tatsächlichen Aufwände und Erträge der Stadtentwässerung 2024 2) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2025. 3) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2026. 4) In Anlehnung an die Planungsdaten des gesamtstädtischen Haushalts wurde in der Per- sonalkostenprognose des Personalamtes bei den Beschäftigten von einer Steigerungs- rate in Höhe von 2,8 % ausgegangen. Eine identische Erhöhung wurde bei den Beamten berücksichtigt. Basis für die Berechnung waren die tatsächlich ausgezahlten Personalkos- ten im ersten Halbjahr 2025. Bereinigt wurde die Berechnung anschließend um die akti- vierbaren Eigenleistungen, welche, da investiv, in die kalkulatorischen Kosten einfließen. Zudem wurden – wie bereits in den Vorjahren - bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 bei sämtlichen Kostenarten alle entstandenen Kosten, also auch solche, die nicht in der Kalkulation zu berücksichtigen sind, da nicht gebührenrelevant, erhoben. Diese Kos- ten werden in der weiteren Berechnung in einer Summe vollständig von den Gesamtkos- ten abgezogen. Die Änderung des Verfahrens dient der Vereinfachung der Darstellung der Kalkulation 5) Die Unterhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude unterliegen altersbedingten Schwankungen. Aufgrund von anstehenden größeren Maßnahmen bei der Gebäudeun- terhaltung mussten die Kosten um 350.000,00 € erhöht werden. 6) Die Unterhaltungskosten der Betriebsvorrichtungen unterliegen alters- und betriebsbe- dingten Schwankungen der Anlagenteile. Der kalkulierte Kostenanstieg resultiert aus und mehreren großen Sanierungs- und Repa- raturmaßnahmen an den maschinentechnischen Anlagen sowie der Blitzschutzanlagen. 7) Im Bereich der Kanalsanierungen resultiert der kalkulierte Kostenanstieg aus den vorge- sehenen erhöhten Umfang der Kanalreparaturmaßnahmen der Klein- und Großprofilen. 8) Bei den Kosten der Erstattung an Gemeinden handelt es sich um den Anteil, welchen die Stadt Bonn für die Einleitung und Beseitigung von Abwasser an die Stadt Königswinter zu entrichten hat. Die Kosten hierfür wurden auf Basis des geforderten Abschlages ange- passt. 9) Gas wird zum Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage während des Warmhaltebe- triebs benötigt. Dieser Warmhaltebetrieb ist nur beim Ausfall der Klärschlammverbren- nungsanlage erforderlich. Daher kann dieser Betrag nur geschätzt werden und schwankt von Jahr zu Jahr (BE 2018: 280 TEUR, 2019: 279 TEUR, 2020: 53 TEUR, 2021: 78 TEUR, BE 2022: 107 TEUR, BE 2023: 58 TEUR, BE 2024: 209 TEUR). Die Prognose orientiert sich an den Erfahrungswerten und Ergebnissen der Vorjahre. 10) Die Kalkulation erfolgt auf der aktuellen Strompreisvereinbarung 2026 mit den Stadtwer- ken Bonn und reduziert sich um 1,5 Mio. Euro.Seite 8 von 17 Seite 2 von 3 11) Die Kosten für besondere Aufwendungen für Beschäftigte werden künftig aufgrund der Vorgaben des Kontierungsplanes im Sachkonto Aus- und Fortbildung, Umschulung ge- bucht. Daher wurde der Ansatz auf die zu erwartenden Kosten verringert. 12) Aufgrund von zusätzlichen Software-Lizenz und Modulen bestehender Software, welche für den laufenden Betrieb notwendig sind, werden die Kosten gegenüber 2025 entspre- chend höher veranschlagt. 13) Je nach Entsorgungsweg erfolgt die Abrechnung über Transport- bzw. Entsorgungs- dienste oder Verwertungskosten. Zusätzlich ist aus Planungsgründen ein Anteil auf evtl. auftretende Fremdentsorgungen, die durch den Ausfall der Klärschlammverbrennung ent- stehen können, einzuplanen. 14) Infolge der Baupreissteigerungen bei den Unterhaltungsmaßnahmen der Betriebsvorrich- tungen und Infrastrukturvermögen steigen die hierzu erforderlichen Kosten der Planungs- leistungen. 15) Die Kalkulation der Investitionskostenzuschüsse erfolgte aufgrund der jährlichen Mittei- lung der zu erwartenden Kosten der Stadt Königswinter. 16) Aufgrund von nachzuholenden Schulungen und neuen Vorschriften, welche zusätzlichen Fortbildungsbedarf nach sich ziehen (vgl. Ziffer 11), sowie generell gestiegenen Kosten im Bereich der Aus- und Fortbildung wird der Ansatz entsprechend erhöht. 17) Die Telekommunikationskosten sind für die Datenübertragung von den Bonner Sonder- bauwerken (Pumpwerken und Regenbecken) an das Prozessleitsystem der Kläranlage Salierweg zur Betriebsüberwachung (Datenverbbundsystem) und Meldung von Störun- gen. Die Datenübertragung erfolgt per Handy-SIM-Karten und Mobilfunknetz. 18) Im Bereich der Abwasserbehandlung werden u. a. folgende verfahrensbedingte Ver- brauchsmittel benötigt: Metallsalze auf Eisen- und Aluminiumbasis, technische Gase und Prüfgase, Kalk und Weißkalkhydrat, Flockungshilfsmittel. Die gestiegenen Kosten für die Beschaffung der unterschiedlichen Fällmittel für die Abwasserreinigung wurden bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigt. 19) Die Bundesstadt Bonn muss jährlich Abwasserabgaben für die Einleitung von Schmutz- wasser über die Kläranlagen sowie für die Einleitung des mit Niederschlagswasser ver- mischten Abwassers in Gewässer entrichten. In den letzten Jahren lag eine Befreiung für die Zahlung von Abwasserabgaben für mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser vor, so dass in der Gebührenkalkulation nur noch die Abwasserabgaben veranschlagt worden waren, welche für die Schmutzwassereinleitung festgesetzt wurden. Mit dem Fest- setzungsbescheid vom 07.08.2024 für das Veranlagungsjahr 2022 (Bekanntgabe und Fäl- ligkeit im Jahr 2024) wurde die Befreiung jedoch ausgesetzt, so dass nun wieder die Ab- wasserabgaben auch für mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser zu zahlen sind. Grund hierfür sind die fehlenden Wasserstandsmessgeräte bei einigen Regenüberlaufbe- cken, Stauraumkanälen sowie Regenklärbecken des Kanalnetzes. Ferner auch die nicht in Gänze abgeschlossene Zustandserfassung der Kanäle. Aufgrund von Corona konnten Begehungen der Großprofilkanäle nicht mehr durchgeführt werden, ferner wurde Personal zur Hilfe und Unterstützung ins Ahrtal (Flutkatastrophe) abgestellt. Zum anderen konnte aufgrund starken Personaldefizits die erforderliche Umsetzung der Einbauten von Was- serstandsmessgeräten nicht erfolgen. Diese Rückstände konnten bisher nicht vollständig aufgeholt werden. Daher ist auch im Veranlagungsjahr 2025, für welches im Jahr 2026 die Festsetzung und damit die Fälligkeit erfolgt, die weitere Aussetzung der Befreiung der Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser möglich.Seite 9 von 17 Seite 3 von 3 20) Seit der Novelle des Energiesteuergesetzes 2018 muss für die erzeugte Nutzung von Faulgas für die Gebäudeheizung der Betriebs- bzw. Bürogebäude der Kläranlagen Ener- giesteuer an das Hauptzollamt gezahlt werden. 21) Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf Basis des aktuellen OVG-Urteils mit einem Zins- satz von 2,76 % kalkuliert. 22) Die kalkulatorischen Abschreibungen erhöhen sich aufgrund einer Vielzahl von aktivierten Maßnahmen im Bereich der Stadtentwässerung sowie der Berücksichtigung der zu erwar- tenden Steigerung des Baupreisindexes in der angespannten Marktsituation. 23) Hier werden die Gesamtkosten für sonstige, nicht gebührenrelevante Kosten einschließ- lich Kosten der Sinkkastenreinigung entsprechend den Kosten aus der BAB 2024 ge- schätzt und von den bisher kalkulierten Kosten abgezogen. Die Kosten für die Reinigung von Sinkkästen sind laut Urteil des OVG NRW vom 24.06.2008 vom Haushalt zu tragen. Im BAB 2024 und den Kalkulationen sind keine Kosten für die Reinigung der Sinkkästen und auch keine Kosten für Fremdleistungen enthalten. Hier wurden, auch weil sich die Kosten der Reinigung der Sinkkästen in den letzten Jahren stark erhöht hat, die Kalkula- tion aufgrund der tatsächlichen Kosten 2024 erhöht.Seite 10 von 17 Anlage 2 Ansatzfähige Kosten 99.644.200,00 a) Unterdeckung aus 2023 3.900.000,00 Anteil Schmutzwasser 3.800.000,00 Anteil Niederschlagswasser 100.000,00 b) Erstattung Abwasserabgabe -561.778,12 Anteil Schmutzwasser -382.568,33 Anteil Niederschlagswasser -179.209,79 c) Erstattung Aufl- Rücklage Energiepreisbremse -1.186.487,17 Anteil Schmutzwasser -807.992,33 Anteil Niederschlagswasser -378.494,84 - Schmutzwasser 59,50% = 59.288.299,00 - zu a) Unterdeckung aus 2023 3.800.000,00 - zu b) Erstattung Abwasserababe -382.568,33 - zu c) Erstattung Aufl. Rücklage Energiepreisbremse -807.992,33 Schmutzwasser ansatzfähig = 61.897.738,34 - Niederschlagswasser insg. 40,50% = 40.355.901,00 davon städt. Anteil Straßenentwässerung 31,18% = -12.582.970,00 Zwischensumme 27.772.931,00 - zu a) Unterdeckung aus 2023 100.000,00 - zu b) Erstattung Abwasserababe -179.209,79 - zu c) Erstattung Aufl. Rücklage Energiepreisbremse -378.494,84 Niederschlagswasser ansatzfähig = 27.315.226,37 Schmutzwasser ansatzfähig insg. = 61.897.738,34 Niederschlagswasser ansatzfähig insg. = 27.315.226,37 Gesamt-Gebührenbedarf = 89.212.964,71 Der Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2026 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2025) Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2026 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2025): Gebührenanteil Schmutzwasser 61.897.738 EUR Bemessungsgrundlage 17.927.602 cbm Gebührensatz 2026 EUR/cbm Gebührenanteil Niederschlagswasser 27.315.226 EUR Bemessungsgrundlage 17.392.178 qm Gebührensatz 2026 EUR/qm Schmutzwasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 61.850.226,90 EUR Niederschlagswasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 27.305.719,46 EUR Gebührenaufkommen 2026 89.155.946,36 EUR Gebührenbedarf 89.212.964,71 EUR Unterdeckung -57.018,35 EUR 17.927.602 cbm 3. Gebührensätze 4. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2026 1. Gebührenanteil und Kostenanteile der Stadt 2. Bemessungsgrundlage Nach dem Gutachten der Pecher Software GmbH für die Gebührenbedarfsberechnung der Bundesstadt Bonn hat die Stadt für die Straßenentwässerung einen Anteil von 31,18 % der ansatzfähigen Kosten für Niederschlagswassereinleitungen zu tragen. Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind wie folgt aufzuteilen: Aufteilung des Gebührenanteils: 2.1 Schmutzwasser 2.2 Niederschlagswasser 3.1 Schmutzwasser 3.2 Niederschlagswasser 1,57 3,45 17.392.178 qmSeite 11 von 17 Anlage 2 Geb.satz EUR Geb.satz EUR 150 cbm 3,24 EUR 486,00 EUR 150 cbm 3,45 EUR 517,50 EUR 0,21 EUR 6,48% 120 qm 1,48 EUR 177,60 EUR 120 qm 1,57 EUR 188,40 EUR 0,09 EUR 6,08% 663,60 EUR 705,90 EUR Erhöhung um 42,30 EUR in % 6,37 200 cbm 3,24 EUR 648,00 EUR 200 cbm 3,45 EUR 690,00 EUR 130 qm 1,48 EUR 192,40 EUR 130 qm 1,57 EUR 204,10 EUR 840,40 EUR 894,10 EUR Erhöhung um 53,70 EUR in % 6,39 für die Vergleichsfamilie Auswirkungen auf eine 4-köpfige Bonner Muster-Familie: 2026 2025 2026 für die Vergleichsfamilie Vergleich 2025 Bund der Steuerzahler:Seite 12 von 17 Anlage 3 47. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 233), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 155), des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) und der § 1 und 2 des Nordrhein- westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) in Verbindung mit der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässe- rung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwas- seranlage (Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2137), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2019 (ABl. S. 760), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran- lage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 558), zu- letzt geändert durch die Satzung vom 17. Dezember 2024 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 2150) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Auf Antrag wird für die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und/oder zurückge- haltenen Wassermengen eines Frischwasserbezugzeitraumes eine Gebührenermäßigung ge- währt (volle cbm). Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermen- gen obliegt den Gebührenpflichtigen. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten und/oder zurückge- haltenen Wassermengen durch eine auf ihre Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionie- rende und geeichte Messeinrichtung zu führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung obliegt den Gebührenpflichtigen. Zur Feststellung der nicht ein- geleiteten Wassermenge haben die Gebührenpflichtigen den Zählerstand am Tag des Einbaus und jeweils am Tag der Ablesung des Frischwasserzählers durch den Wasserversorger binnen 14 Tagen dem Kassen- und Steueramt per Online-Antragsformular zu melden. Dieses ist auf der Homepage der Bundesstadt Bonn (www.bonn.de) unter dem Suchbegriff „Ermäßigung der Abwassergebühren“ veröffentlicht. Bei Vorliegen unbilliger Härten kann auf formlosen Antrag auf die elektronische Übermittlung des Ermäßigungsantrages verzichtet werden. In diesem Fall wird das Antragsformular dem Gebührenpflichtigen bei Bedarf zur Verfügung gestellt und ist bei der Bundesstadt Bonn ei- genhändig unterschrieben einzureichen. Dient der Zwischenzähler zum Nachweis der für die Gartenbewässerung verwendeten Frisch- wassermengen, muss sich die entsprechende Zapfstelle außerhalb des Hauses befinden. Von der Zapfstelle aus darf keine Einleitungsmöglichkeit in das öffentliche Kanalnetz bestehen (kein Waschbecken, Bodenablauf, Flächengefälle zu einem Kanaleinlauf, Pumpe usw.). Ist derSeite 13 von 17 Einbau einer Messeinrichtung technisch nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismäßi- gen Aufwand, ist die zum Beispiel produktionsbedingte oder betriebsbedingte nicht eingelei- tete Wassermenge eines Frischwasserbezugzeitraumes gutachterlich nachzuweisen. Auch die so ermittelten Grundlagen sind dem Kassen- und Steueramt binnen 14 Tagen nach Ablesung der bezogenen Frischwassermenge per Online-Antragsformular zu melden. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.“ 1. § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 3,45 Euro (Schmutz- wassergebühr).“ 2. § 10 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 sind auch anzuwenden in den Fällen, in denen die Abwässer gemäß § 7 der Entwässerungssatzung in den Kanal eingeleitet werden, beziehungsweise in denen Abwässer in Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) eingeleitet werden, deren Inhalt die Stadt gemäß § 19 der Entwässerungssatzung entsorgt.“ 3. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,57 Euro.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.Seite 14 von 17 Anlage 4 § 10 Absatz 7 § 10 Absatz 8 § 10 Absatz 8 3,45 Euro (Schmutzwassergebühr). Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlichDer Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 3,24 Euro. Auf Antrag wird für die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen eines Frischwasserbezugzeitraumes eine Gebührenermäßigung gewährt (volle cbm). Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen durch eine auf ihre Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Messeinrichtung zu führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung obliegt den Gebührenpflichtigen. Zur Feststellung der nicht eingeleiteten Wassermenge haben die Gebührenpflichtigen den Zählerstand am Tag des Einbaus und jeweils am Tag der Ablesung des Frischwasserzählers durch den Wasserversorger binnen 14 Tagen dem Kassen- und Steueramt per Online-Antragsformular zu melden. Dieses ist auf der Homepage der Bundesstadt Bonn (www.bonn.de) unter dem Suchbegriff „Ermäßigung der Abwassergebühren“ veröffentlicht. Bei Vorliegen unbilliger Härten kann auf formlosen Antrag auf die elektronische Übermittlung des Ermäßigungsantrages verzichtet werden. In diesem Fall wird das Antragsformular dem Gebührenpflichtigen bei Bedarf zur Verfügung gestellt und ist bei der Bundesstadt Bonn eigenhändig unterschrieben einzureichen. Auf Antrag wird für die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen eines Frischwasserbezugzeitraumes eine Gebührenermäßigung gewährt (volle cbm). Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen durch eine auf ihre Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Messeinrichtung zu führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung obliegt den Gebührenpflichtigen. Zur Feststellung der nicht eingeleiteten Wassermenge haben die Gebührenpflichtigen den Zählerstand am Tag des Einbaus und jeweils am Tag der Ablesung des Frischwasserzählers durch den Wasserversorger binnen 14 Tagen dem Kassen- und Steueramt in Textform zu melden. Dient der Zwischenzähler zum Nachweis der für die Gartenbewässerung verwendeten Frischwassermengen, muss sich die entsprechende Zapfstelle außerhalb des Hauses befinden. Von der Zapfstelle aus darf keine Einleitungsmöglichkeit in das öffentliche Kanalnetz bestehen (kein Waschbecken, Bodenablauf, Flächengefälle zu einem Kanaleinlauf, Pumpe usw.). Ist der Einbau einer Messeinrichtung technisch nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand, ist die zum Beispiel produktionsbedingte oder betriebsbedingte nicht eingeleitete Wassermenge eines Frischwasserbezugzeitraumes gutachterlich nachzuweisen. Auch die so ermittelten Grundlagen sind binnen 14 Tagen nach Ablesung der bezogenen Frischwassermenge in Textform dem Kassen- und Steueramt zu melden. Dient der Zwischenzähler zum Nachweis der für die Gartenbewässerung verwendeten Frischwassermengen, muss sich die entsprechende Zapfstelle außerhalb des Hauses befinden. Von der Zapfstelle aus darf keine Einleitungsmöglichkeit in das öffentliche Kanalnetz bestehen (kein Waschbecken, Bodenablauf, Flächengefälle zu einem Kanaleinlauf, Pumpe usw.). Ist der Einbau einer Messeinrichtung technisch nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand, ist die zum Beispiel produktionsbedingte oder betriebsbedingte nicht eingeleitete Wassermenge eines Frischwasserbezugzeitraumes gutachterlich nachzuweisen. Auch die so ermittelten Grundlagen sind dem Kassen- und Steueramt binnen 14 Tagen nach Ablesung der bezogenen Frischwassermenge per Online-Antragsformular zu melden. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend. neue Fassungalte Fassung § 10 Absatz 7 Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen# DSeite 15 von 17 Anlage 4 neue Fassungalte Fassung § 10 Absatz 9 jährlich 1,57 Euro. Entwässerungsatzung entsorgt. satzung entsorgt. Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 sind auch anzuwenden in den Fällen, in denen die Abwässer gemäß § 7 der Entwässerungssatzung in den Kanal eingeleitet werden, beziehungsweise in denen Abwässer in Grundstücks- entwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) einge- jährlich 1,48 Euro. Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt § 12 Absatz 4§ 12 Absatz 4 § 10 Absatz 9 leitet werden, deren Inhalt die Stadt gemäß § 19 der Entwässerungs- Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 sind auch anzuwenden in den Fällen, in denen die Abwässer in Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) eingeleitet werden, deren Inhalt die Stadt gemäß § 19 der Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen# DSeite 16 von 17 Anlage 5 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante am/zum 01.01.2024 01.01.2025 01.01.2026 Schmutzwasser 8,71% 12,89% 6,48% Niederschlagswasser 2,14% 3,50% 6,08% Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Schmutzwasser je cbm Niederschlags- wasser je qm Bonn (derzeit) 01.01.2025 3,24 € 1,48 € Bonn (geplant) 01.01.2026 3,45 € 1,57 € Vergleichsstädte Aachen 01.01.2025 3,51 € 1,21 € Bielefeld 01.01.2025 3,52 € 1,03 € Münster 01.01.2025 2,87 € 0,95 € um (in %) Interkommunaler Vergleich (jährliche Gebührensätze) Entwicklung der Abwassergebühren in Bonn (Veränderungen in % jeweils gegenüber dem Vorjahr) Das nachfolgende Diagramm basiert auf der Abfrage der Gebührenkalkulationen nordrhein-westfälischer Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern aus dem Jahr 2025. Der blau hinterlegte Balken spiegelt die kalkulierten Kosten der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2026 dar.Seite 17 von 17
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de