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253866 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn; Weisung an die in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Mitglieder gemäß § 15 GKG NRW i. V. m. § 113 Abs. 1 GO NRW

Nummer
253866
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.01.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sondersitzung des Rates 22.01.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253866-01 ST Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn; Weisung an die in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Mitglieder gemäß § 15 GKG NRW i. V. m. § 113 Abs. 1 GO NRW

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Beschlussvorlage
öffentlich
253866
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verwaltungsrat
der Sparkasse KölnBonn; Weisung an die in die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Sparkasse KölnBonn
entsandten Mitglieder gemäß § 15 GKG NRW i. V.
m. § 113 Abs. 1 GO NRW
Beratungsfolge
Rat 22.01.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Bonn weist hiermit sämtliche von ihm in die
Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
entsandten Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 GkG NRW, § 15 GkG NRW in
Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW an, in der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
nachfolgende Beschlüsse durch entsprechende Abstimmungen zu fassen:
1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der
Verbandsversammlung
Wahl von
Dr. Ralph Elster
zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der
Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt Köln.
____________________________________Seite 1 von 26
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des Vorsitzenden der
Verbandsversammlung
Wahl von
Guido Déus
zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die
Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt Bonn.
_______________________________________
3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers
Wahl von
Guido Déus
zum Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn für
die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt
Bonn.
_______________________________________
4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des
Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers
Wahl von
Thorsten Burmester
zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der Verbandsvorsteherin/des
Verbandsvorstehers für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf
Vorschlag der Stadt Köln.
_______________________________________
5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Absatz 1 SpkG NRW
Wahl vonSeite 2 von 26
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Dr. Ralph Elster
um Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf
Vorschlag der Stadt Köln.
_______________________________________
6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der
Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach §
10 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c, Satz 2 SpkG in
Verbindung mit § 12 SpkG NRW sowie deren Stellvertreter gemäß
§ 12 SpkG NRW
a) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren
Stellvertreter
ordentliches Mitglied des
Verwaltungsrates
Verhinderungsvertreter/in für ein
ordentliches Mitglied des
Verwaltungsrates
1) 1)
2) 2)
3) 3)
Sofern der Vorsitzende des
Verwaltungsrates nicht auf
Vorschlag der Stadt Bonn
gewählt wird, sind 4
Wahlvorschläge zu machen.
4) 4)Seite 3 von 26
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
b. Wahlvorschlag für die Mitglieder des
Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter, aus dem
Wahlvorschlag der Personalvertretung (Dienstkräfte)
Zu wählendes ordentliches
Mitglied des Verwaltungsrates
als Verhinderungsvertreter für
ordentliches Mitglied des
Verwaltungsrates
1) Petra Brunsch 1) Manfred Forst
2) Anita Spanier 2) Andres Brünjes
7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und
zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
der Sparkasse KölnBonn
a) Wahl von
Tom Schmidt
zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der
Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt Bonn.
______________________________________
b) Wahl von
Christian Joisten
zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der
Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt Köln.
________________________________________
8. Wahl des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Absatz 3 SpkG
NRW sowie Feststellung des Hauptverwaltungsbeamten gemäß §Seite 4 von 26
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
10 Absatz 4 SpkG NRW
Wahl von Thorsten Burmester
zum Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW.
Feststellung der Teilnahme von Guido Déus
an den Sitzungen des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 4 SpkG
NRW
9. Entsendung des Vertreters, des Stellvertreters sowie eines
Ersatzvertreters in der Verbandsversammlung des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes aus den Reihen der
Hauptverwaltungsbeamten der Träger gem. § 5 Absatz 2
Buchstabe b) i. V. m. Absatz 3 der Satzung des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes
a. Entsendung von Thorsten Burmester
zum Vertreter in der Verbandsversammlung des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes auf Vorschlag der Stadt Köln.
________________________________________
b. Entsendung von Guido Déus
zum Stellvertreter in der Verbandsversammlung des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes auf Vorschlag der Stadt Bonn.
________________________________________
10. Entsendung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder
eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die
Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes sowie Entsendung der Stellvertreterin/des
Stellvertreters und der Ersatzvertreterin/des Ersatzvertreters für
die Teilnahme an der Verbandsversammlung des RheinischenSeite 5 von 26
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Sparkassen- und Giroverbandes im Falle der Verhinderung gemäß
§ 5 Absatz 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Absatz 3 der Satzung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
Alternative 1: Entsendung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates
oder
Alternative 2: Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des
Verwaltungsrates
a. Entsendung von
Angelika Esch
Entsendung des ordentlichen Mitglieds des Verwaltungsrates auf
Vorschlag der Stadt Bonn.
______________________________________
b. Entsendung von Dr. Ralph Ester
_______________________________________
Entsendung des Vertreters/der Vertreterin auf Vorschlag der Stadt Köln.
________________________________________
c. Entsendung von Tom Schmidt
_________________________________________
Entsendung des Ersatzvertreters / der Ersatzvertreterin auf Vorschlag
der Stadt Köln.
__________________________________________
* Nach dem Fusionsvertrag ist zu unterscheiden, ob das Vorschlagsrecht
bei der Stadt Köln oder bei der Bundesstadt Bonn liegt. Bezüglich der
Besetzung der Positionen des vorsitzenden Mitgliedes desSeite 6 von 26
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Verwaltungsrates sowie seines Vertreters im Verhinderungsfall sind nur
Regelungen bis zum Ende der Wahlperiode 2004 bis 2009 getroffen
worden. (siehe auch die Erläuterungen in der Begründung)
Begründung
Nach der Fusion der Sparkassen Köln und Bonn im Jahr 2005 ist der Träger
der Sparkasse KölnBonn der Zweckverband der Sparkasse KölnBonn, deren
Mitglieder die Städte Köln (70%) und Bonn (30%) sind. Im Fusionsvertrag
wurden u.a. auch Vereinbarungen zur Besetzung der Sparkassengremien
getroffen. Daher ist bei der Besetzung der Gremien weiterhin auf den
Fusionsvertrag zu verweisen.
Die in die Zweckverbandversammlung des Zweckverbandes Sparkasse
KölnBonn zu entsendenden Mitglieder werden durch den Rat der Bundesstadt
Bonn gewählt (DS 253864).
Gemäß §§ 8 Abs. 1, 15 GkG NRW i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 GO NRW
kann der Rat der Stadt Bonn seine Vertreter in der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn anweisen, bei der Beschlussfassung
der Verbandsversammlung nach den Vorgaben des Rates abzustimmen.
Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Sparkasse KölnBonn trifft Abstimmungen über die Besetzung von Positionen
sowie Organen des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn und der Sparkasse
KölnBonn. Hierbei sind die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Fusions- und
Zweckverbandsvertrages sowie die Vorgaben der Zweckverbandssatzung und
des Sparkassengesetzes für Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Im Einzelnen:
1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Zweckverbandssatzung wählt die
Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretungen der Verbandsmitglieder (Wahlperiode des Rates) den
Vorsitzenden/die Vorsitzende der Verbandsversammlung und dessen/deren
Stellvertreter/in.
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Fusions- und
Zweckverbandsvertrages (Fusionsvertrag) sowie § 9 Abs. 1 S. 3 der
Zweckverbandssatzung wird der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung
und der/die Verbandsvorsteher/in nicht von demselben Verbandsmitglied
gestellt.
2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des/der Vorsitzenden der
VerbandsversammlungSeite 7 von 26
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Fusionsvertrag sowie § 6 Abs. 1 S. 2 der
Zweckverbandssatzung wird der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden der
Verbandsversammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt wie
der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung.
3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers
Gemäß § 9 der Satzung des Zweckverbandes werden die/der
Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher und deren/dessen Stellvertreter/in von
der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen
oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen
Vertreterinnen/Vertreter oder der leitenden Bediensteten der
Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der
Verbandsmitglieder (Wahlzeit des Rates) gewählt.
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Fusionsvertrag sowie § 9 Abs. 1 S. 3 der
Zweckverbandsversammlung werden der/die Verbandsvorsteher/in und der/die
Vorsitzende der Verbandsversammlung nicht von demselben Verbandsmitglied
gestellt.
4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des Verbandsvorstehers/der
Verbandsvorsteherin
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 Zweckverbandssatzung darf der/die Stellvertreter/in des
Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin nicht von demselben
Verbandsmitglied stammen, das den/die Verbandsvorsteher/in stellt.
(siehe Hinweise zu 2. und 3.)
5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der
Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Absatz 1 SpkG NRW
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des Zweckverbandes
eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten eines
Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Für die Besetzung der Position des vorsitzenden Mitgliedes des
Verwaltungsrates ist gemäß § 7 Absatz 2 Fusionsvertrag zu beachten, dass die
Bundesstadt Bonn mindestens in einem der drei Sparkassenorgane
(Verwaltungsrat, Risikoausschuss des Verwaltungsrates, Vorstand) die/den
Vorsitzende/n, in mindestens einem der anderen Sparkassenorgane die/den
stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. die/den erste/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n stellt. Wenn die Bundesstadt Bonn nicht die/den Vorsitzende/n
des Verwaltungsrates stellt, stellt sie in jedem Fall eine/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n des Verwaltungsrates.
6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der
Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Absatz 2
Satz 1 Buchstaben b und c, Satz 2 SpkG NRW in Verbindung mit § 12 SpkG
NRW sowie deren Stellvertreter gemäß § 12 SpkG NRW
Laut § 8 Absatz 2 Fusionsvertrag setzt sich der Verwaltungsrat wie folgt
zusammen:Seite 8 von 26
Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
6. 8 Mitglieder, die von der Stadt Köln vorgeschlagen werden
7. 4 Mitglieder, die von der Bundesstadt Bonn vorgeschlagen werden,
8. 6 Dienstkräfte
wobei die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf das Kontingent der sie/ihn
vorschlagenden Vertragspartei angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die
Stellvertreter/innen.
§ 8 Absatz 3 Fusionsvertrag regelt, dass die von den Städten Köln und Bonn
vorzuschlagenden Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils die
Mehrheitsverhältnisse in den Stadträten Köln und Bonn zu Beginn einer jeden
Wahlperiode nach Maßgabe von § 50 Absatz 3 GO NRW widerspiegeln.
Danach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und
Linke jeweils 1 Sitz entfallen.
Wählbar als sachkundige Mitglieder im Sinne des § 10 Absatz 2 Buchstabe b
SpkG NRW sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des
Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der
Zweckverbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Absatz 1 Satz 1 2.
Halbsatz SpkG NRW). Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG NRW können bei
Zweckverbandssparkassen neben den sachkundigen Bürgern alle
Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder und Dienstkräfte aller
im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und
Gemeindeverbände von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des
Verwaltungsrates gewählt werden, sofern diese ihre Hauptwohnung im
Trägergebiet haben.
Aus einem von der Europäischen Kommission in 2009 eingeleiteten
Beihilfeverfahren resultierte für die Besetzung des Verwaltungsrates der
Sparkasse KölnBonn bisher eine besondere Verpflichtung (Beschluss des
Rates vom 07.10.2010 (DS-NR 1012974EB3)), die Anzahl der "Externen
Mitglieder" im Verwaltungsrat auf vier zu erhöhen. Seitdem wurden auf
Vorschlag des Rates der Stadt Köln drei Externe und auf Vorschlag des Rates
der Bundesstadt Bonn ein/e Externe/r zum Mitglied des Verwaltungsrates der
Sparkasse KölnBonn gewählt. Nach Abschluss des EU-Verfahrens zum
31.12.2014 muss diese Zusage bei der Neubesetzung des Verwaltungsrates
nun nicht mehr beachtet werden.
In der ablaufenden Wahlperiode waren dies auf Vorschlag Köln die Herren Dr.
Karlheinz Bentele, Dr. Carl W. Barthel und Mark Stephen Pohl und auf
Vorschlag Bonn Frau Irene Kuron.
Zu beachten sind bei der Benennung der Verwaltungsratsmitglieder die
Ausschließungsgründe gemäß § 13 SpkG. Die Mitglieder des Verwaltungsrates
müssen gemäß § 12 Abs. 1 SpkG i. V. m. § 25d KWG zudem die erforderliche
Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die die Sparkasse betreibt, besitzen sowie der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Auf die Beachtung der
Mandatsbeschränkungen gemäß § 25d Abs. 3 KWG wird ebenfalls besonders
hingewiesen.Seite 9 von 26
Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die Anlage zu verweisen, die
Unterlagen der Sparkasse KölnBonn zu den fachlichen und persönlichen
Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse KölnBonn enthält.
Ebenfalls als Anlage aufgenommen wurde ein Scheiben des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes für die Konstituierung der Verwaltungsräte der
Sparkassen ab 01.11.2020 (einschließlich eines Musterlebenslaufs von
Verwaltungsratsmitgliedern). Zu den genannten Anforderungen sind über den
Link zum BaFin-Merkblatt weitere Informationen verfügbar
(https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_verwa
ltungs-aufsichtsorgane_KWG_KAGB.html).
Gemäß § 12 Abs. 3 SpkG sind bei der Wahl der Mitglieder des
Verwaltungsrates die grundlegenden Bestimmungen des
Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.
Bis zum Ablauf der Legislaturperiode 2009 – 2014 wurden aus dem
Wahlvorschlag der Personalversammlung die Arbeitnehmervertreter auf
Empfehlung von Vertretern, die von der Stadt Köln in den Zweckverband
entsandt wurden und auf Empfehlung von Vertretern, die von der Bundesstadt
Bonn in die Zweckverbandsversammlung entsandt wurden, durch die
Zweckverbandsversammlung im Verhältnis 2:1 gewählt. Für nachfolgende
Legislaturperioden gibt es im Fusionsvertrag keine Regelung. Die Verwaltung
geht davon aus, dass die bisherige Vorschlagsregelung im Verhältnis 2:1
weiterhin fortgeführt werden soll. Der Wahlvorschlag der Personalversammlung
ist der Anlage zu entnehmen.
7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten
Stellvertreters der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse
KölnBonn
Als erste und zweite Stellvertreterin/erster und zweiter Stellvertreter der/des
Vorsitzenden des Verwaltungsrates sind nach § 11 Absatz 2 SpkG NRW
lediglich die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 2
Satz 2 Buchstabe b SpkG NRW (also keine Dienstkräfte) wählbar.
Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Punkt 5 verwiesen.
8. Wahl des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW sowie
Feststellung des Hauptverwaltungsbeamten nach § 10 Absatz 4 SpkG NRW
Nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW ist ein Hauptverwaltungsbeamter als
"Beanstandungsbeamter" für den Fall zu wählen, dass eine Sitzung nicht von
einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet wird. Sofern ein
Hauptverwaltungsbeamter zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt
wurde, übt dieser in Personalunion die Funktion des "Beanstandungsbeamten"
aus.
§ 10 Absatz 4 SpkG NRW sieht von Gesetzes wegen vor, dass bei
Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamten der
Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglieder des
Verwaltungsrates sind noch nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW an den Sitzungen
des Verwaltungsrates teilnehmen, mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Verwaltungsrates teilnehmen.Seite 10 von 26
Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
9. Entsendung des Vertreters sowie des Stellvertreters in der
Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes aus
den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger gem. § 5 Absatz 2
Buchstabe b) i. V. m. Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes
Gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die
Verbandsversammlung
a) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein
ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates,
b) bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin / den
Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes,
c) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Vorstandes.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 der Satzung des RSGV entsendet die Vertretung
des kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der
Zweckverbandsmitglieder einen Stellvertreter.
10. Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines
ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des
Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie Wahl der
Stellvertreterin/des Stellvertreters und der Ersatzvertreterin/des Ersatzvertreters
für die Teilnahme an der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen-
und Giroverbandes im Falle der Verhinderung gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe
a) in Verbindung mit Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes
Wird der Vorsitzende des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des
Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt wird er von seinen
Stellvertretern im Amt vertreten. Wird ein ordentliches Mitglied des
Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen-
und Giroverbandes entsandt, entsendet die Vertretung des kommunalen
Trägers aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates
einen Vertreter und einen Ersatzvertreter.
Die Stellvertretung findet nur statt, wenn der Vertretene verhindert ist.
Die aktuelle Besetzung ergibt sich aus der Anlage.
Anlage/n
1 Anlagenpaket SPK (öffentlich)Seite 11 von 26
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Datenstand: 02.11.2026, 23:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de