253866 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn; Weisung an die in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Mitglieder gemäß § 15 GKG NRW i. V. m. § 113 Abs. 1 GO NRW
Kerndaten
- Nummer
- 253866
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 253866 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn; Weisung an die in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Mitglieder gemäß § 15 GKG NRW i. V. m. § 113 Abs. 1 GO NRW Beratungsfolge Rat 22.01.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn weist hiermit sämtliche von ihm in die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 GkG NRW, § 15 GkG NRW in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW an, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn nachfolgende Beschlüsse durch entsprechende Abstimmungen zu fassen: 1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Wahl von Dr. Ralph Elster zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt Köln. ____________________________________Seite 1 von 26 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Wahl von Guido Déus zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt Bonn. _______________________________________ 3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers Wahl von Guido Déus zum Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt Bonn. _______________________________________ 4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers Wahl von Thorsten Burmester zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt Köln. _______________________________________ 5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Absatz 1 SpkG NRW Wahl vonSeite 2 von 26 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Dr. Ralph Elster um Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt Köln. _______________________________________ 6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c, Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 12 SpkG NRW sowie deren Stellvertreter gemäß § 12 SpkG NRW a) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates Verhinderungsvertreter/in für ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates 1) 1) 2) 2) 3) 3) Sofern der Vorsitzende des Verwaltungsrates nicht auf Vorschlag der Stadt Bonn gewählt wird, sind 4 Wahlvorschläge zu machen. 4) 4)Seite 3 von 26 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) b. Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter, aus dem Wahlvorschlag der Personalvertretung (Dienstkräfte) Zu wählendes ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates als Verhinderungsvertreter für ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates 1) Petra Brunsch 1) Manfred Forst 2) Anita Spanier 2) Andres Brünjes 7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn a) Wahl von Tom Schmidt zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt Bonn. ______________________________________ b) Wahl von Christian Joisten zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt Köln. ________________________________________ 8. Wahl des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW sowie Feststellung des Hauptverwaltungsbeamten gemäß §Seite 4 von 26 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 10 Absatz 4 SpkG NRW Wahl von Thorsten Burmester zum Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW. Feststellung der Teilnahme von Guido Déus an den Sitzungen des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 4 SpkG NRW 9. Entsendung des Vertreters, des Stellvertreters sowie eines Ersatzvertreters in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger gem. § 5 Absatz 2 Buchstabe b) i. V. m. Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes a. Entsendung von Thorsten Burmester zum Vertreter in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes auf Vorschlag der Stadt Köln. ________________________________________ b. Entsendung von Guido Déus zum Stellvertreter in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes auf Vorschlag der Stadt Bonn. ________________________________________ 10. Entsendung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie Entsendung der Stellvertreterin/des Stellvertreters und der Ersatzvertreterin/des Ersatzvertreters für die Teilnahme an der Verbandsversammlung des RheinischenSeite 5 von 26 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Sparkassen- und Giroverbandes im Falle der Verhinderung gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes Alternative 1: Entsendung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder Alternative 2: Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates a. Entsendung von Angelika Esch Entsendung des ordentlichen Mitglieds des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Stadt Bonn. ______________________________________ b. Entsendung von Dr. Ralph Ester _______________________________________ Entsendung des Vertreters/der Vertreterin auf Vorschlag der Stadt Köln. ________________________________________ c. Entsendung von Tom Schmidt _________________________________________ Entsendung des Ersatzvertreters / der Ersatzvertreterin auf Vorschlag der Stadt Köln. __________________________________________ * Nach dem Fusionsvertrag ist zu unterscheiden, ob das Vorschlagsrecht bei der Stadt Köln oder bei der Bundesstadt Bonn liegt. Bezüglich der Besetzung der Positionen des vorsitzenden Mitgliedes desSeite 6 von 26 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Verwaltungsrates sowie seines Vertreters im Verhinderungsfall sind nur Regelungen bis zum Ende der Wahlperiode 2004 bis 2009 getroffen worden. (siehe auch die Erläuterungen in der Begründung) Begründung Nach der Fusion der Sparkassen Köln und Bonn im Jahr 2005 ist der Träger der Sparkasse KölnBonn der Zweckverband der Sparkasse KölnBonn, deren Mitglieder die Städte Köln (70%) und Bonn (30%) sind. Im Fusionsvertrag wurden u.a. auch Vereinbarungen zur Besetzung der Sparkassengremien getroffen. Daher ist bei der Besetzung der Gremien weiterhin auf den Fusionsvertrag zu verweisen. Die in die Zweckverbandversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn zu entsendenden Mitglieder werden durch den Rat der Bundesstadt Bonn gewählt (DS 253864). Gemäß §§ 8 Abs. 1, 15 GkG NRW i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 GO NRW kann der Rat der Stadt Bonn seine Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn anweisen, bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung nach den Vorgaben des Rates abzustimmen. Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn trifft Abstimmungen über die Besetzung von Positionen sowie Organen des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn und der Sparkasse KölnBonn. Hierbei sind die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages sowie die Vorgaben der Zweckverbandssatzung und des Sparkassengesetzes für Nordrhein-Westfalen zu beachten. Im Einzelnen: 1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Zweckverbandssatzung wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder (Wahlperiode des Rates) den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Verbandsversammlung und dessen/deren Stellvertreter/in. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages (Fusionsvertrag) sowie § 9 Abs. 1 S. 3 der Zweckverbandssatzung wird der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsteher/in nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt. 2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des/der Vorsitzenden der VerbandsversammlungSeite 7 von 26 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Fusionsvertrag sowie § 6 Abs. 1 S. 2 der Zweckverbandssatzung wird der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt wie der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung. 3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers Gemäß § 9 der Satzung des Zweckverbandes werden die/der Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher und deren/dessen Stellvertreter/in von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen/Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder (Wahlzeit des Rates) gewählt. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Fusionsvertrag sowie § 9 Abs. 1 S. 3 der Zweckverbandsversammlung werden der/die Verbandsvorsteher/in und der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt. 4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin Gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 Zweckverbandssatzung darf der/die Stellvertreter/in des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin nicht von demselben Verbandsmitglied stammen, das den/die Verbandsvorsteher/in stellt. (siehe Hinweise zu 2. und 3.) 5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Absatz 1 SpkG NRW Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Für die Besetzung der Position des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates ist gemäß § 7 Absatz 2 Fusionsvertrag zu beachten, dass die Bundesstadt Bonn mindestens in einem der drei Sparkassenorgane (Verwaltungsrat, Risikoausschuss des Verwaltungsrates, Vorstand) die/den Vorsitzende/n, in mindestens einem der anderen Sparkassenorgane die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n stellt. Wenn die Bundesstadt Bonn nicht die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates stellt, stellt sie in jedem Fall eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n des Verwaltungsrates. 6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c, Satz 2 SpkG NRW in Verbindung mit § 12 SpkG NRW sowie deren Stellvertreter gemäß § 12 SpkG NRW Laut § 8 Absatz 2 Fusionsvertrag setzt sich der Verwaltungsrat wie folgt zusammen:Seite 8 von 26 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 6. 8 Mitglieder, die von der Stadt Köln vorgeschlagen werden 7. 4 Mitglieder, die von der Bundesstadt Bonn vorgeschlagen werden, 8. 6 Dienstkräfte wobei die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf das Kontingent der sie/ihn vorschlagenden Vertragspartei angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter/innen. § 8 Absatz 3 Fusionsvertrag regelt, dass die von den Städten Köln und Bonn vorzuschlagenden Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils die Mehrheitsverhältnisse in den Stadträten Köln und Bonn zu Beginn einer jeden Wahlperiode nach Maßgabe von § 50 Absatz 3 GO NRW widerspiegeln. Danach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Linke jeweils 1 Sitz entfallen. Wählbar als sachkundige Mitglieder im Sinne des § 10 Absatz 2 Buchstabe b SpkG NRW sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SpkG NRW). Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG NRW können bei Zweckverbandssparkassen neben den sachkundigen Bürgern alle Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder und Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern diese ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben. Aus einem von der Europäischen Kommission in 2009 eingeleiteten Beihilfeverfahren resultierte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn bisher eine besondere Verpflichtung (Beschluss des Rates vom 07.10.2010 (DS-NR 1012974EB3)), die Anzahl der "Externen Mitglieder" im Verwaltungsrat auf vier zu erhöhen. Seitdem wurden auf Vorschlag des Rates der Stadt Köln drei Externe und auf Vorschlag des Rates der Bundesstadt Bonn ein/e Externe/r zum Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gewählt. Nach Abschluss des EU-Verfahrens zum 31.12.2014 muss diese Zusage bei der Neubesetzung des Verwaltungsrates nun nicht mehr beachtet werden. In der ablaufenden Wahlperiode waren dies auf Vorschlag Köln die Herren Dr. Karlheinz Bentele, Dr. Carl W. Barthel und Mark Stephen Pohl und auf Vorschlag Bonn Frau Irene Kuron. Zu beachten sind bei der Benennung der Verwaltungsratsmitglieder die Ausschließungsgründe gemäß § 13 SpkG. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen gemäß § 12 Abs. 1 SpkG i. V. m. § 25d KWG zudem die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die Sparkasse betreibt, besitzen sowie der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Auf die Beachtung der Mandatsbeschränkungen gemäß § 25d Abs. 3 KWG wird ebenfalls besonders hingewiesen.Seite 9 von 26 Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die Anlage zu verweisen, die Unterlagen der Sparkasse KölnBonn zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse KölnBonn enthält. Ebenfalls als Anlage aufgenommen wurde ein Scheiben des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes für die Konstituierung der Verwaltungsräte der Sparkassen ab 01.11.2020 (einschließlich eines Musterlebenslaufs von Verwaltungsratsmitgliedern). Zu den genannten Anforderungen sind über den Link zum BaFin-Merkblatt weitere Informationen verfügbar (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_verwa ltungs-aufsichtsorgane_KWG_KAGB.html). Gemäß § 12 Abs. 3 SpkG sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Bis zum Ablauf der Legislaturperiode 2009 – 2014 wurden aus dem Wahlvorschlag der Personalversammlung die Arbeitnehmervertreter auf Empfehlung von Vertretern, die von der Stadt Köln in den Zweckverband entsandt wurden und auf Empfehlung von Vertretern, die von der Bundesstadt Bonn in die Zweckverbandsversammlung entsandt wurden, durch die Zweckverbandsversammlung im Verhältnis 2:1 gewählt. Für nachfolgende Legislaturperioden gibt es im Fusionsvertrag keine Regelung. Die Verwaltung geht davon aus, dass die bisherige Vorschlagsregelung im Verhältnis 2:1 weiterhin fortgeführt werden soll. Der Wahlvorschlag der Personalversammlung ist der Anlage zu entnehmen. 7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn Als erste und zweite Stellvertreterin/erster und zweiter Stellvertreter der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sind nach § 11 Absatz 2 SpkG NRW lediglich die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b SpkG NRW (also keine Dienstkräfte) wählbar. Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Punkt 5 verwiesen. 8. Wahl des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW sowie Feststellung des Hauptverwaltungsbeamten nach § 10 Absatz 4 SpkG NRW Nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW ist ein Hauptverwaltungsbeamter als "Beanstandungsbeamter" für den Fall zu wählen, dass eine Sitzung nicht von einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet wird. Sofern ein Hauptverwaltungsbeamter zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt wurde, übt dieser in Personalunion die Funktion des "Beanstandungsbeamten" aus. § 10 Absatz 4 SpkG NRW sieht von Gesetzes wegen vor, dass bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglieder des Verwaltungsrates sind noch nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.Seite 10 von 26 Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 9. Entsendung des Vertreters sowie des Stellvertreters in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger gem. § 5 Absatz 2 Buchstabe b) i. V. m. Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes Gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Verbandsversammlung a) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates, b) bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin / den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes, c) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Vorstandes. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 der Satzung des RSGV entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder einen Stellvertreter. 10. Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters und der Ersatzvertreterin/des Ersatzvertreters für die Teilnahme an der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes im Falle der Verhinderung gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes Wird der Vorsitzende des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt wird er von seinen Stellvertretern im Amt vertreten. Wird ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates einen Vertreter und einen Ersatzvertreter. Die Stellvertretung findet nur statt, wenn der Vertretene verhindert ist. Die aktuelle Besetzung ergibt sich aus der Anlage. Anlage/n 1 Anlagenpaket SPK (öffentlich)Seite 11 von 26 Seite 12 von 26 Seite 13 von 26 Seite 14 von 26 Seite 15 von 26 Seite 16 von 26 Seite 17 von 26 Seite 18 von 26 Seite 19 von 26 Seite 20 von 26 Seite 21 von 26 Seite 22 von 26 Seite 23 von 26 Seite 24 von 26 Seite 25 von 26 Seite 26 von 26
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