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253864 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Sparkasse KölnBonn

Nummer
253864
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.01.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sondersitzung des Rates 22.01.2026 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253864
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Verbandsversammlung des Zweckverbandes der
Sparkasse KölnBonn
Beratungsfolge
Rat 22.01.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
werden folgende ordentliche und stellvertretende Mitglieder benannt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
1. Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW
1. Oberbürgermeister Guido Déus
1. Besetzungsverfahren nach § 113 Abs.
2 GO NRW
1. Kämmerer Michael Fark
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung i. V. m. § 15 Abs. 2 GkG NRW gehört der
Oberbürgermeister oder eine von ihr vorgeschlagene Person aus dem Kreis der
Bediensteten der Verbandsversammlung als geborenes Mitglied an.
2. Rainer Haid -CDU- 2.Bert Moll -CDU-
3. Dr. Ursula Sautter -CDU- 3. Enno Schaumburg -CDU-
4. Feyza Yildiz -CDU- 4. Sina Stephan -CDU-
5. Sabine Kramer -CDU- 5. Justin Dennhardt -CDU-
6. Astrid Grunewald -Grüne- 6. Rolf Beu -Grüne-
7. Eva Kuzu -Grüne- 7. Kathrin Mohr -Grüne-
8. Malte Lömpcke -Grüne- 8. Jakob Kraasch-Tarnowsky -Grüne-
9. Hanna Hackmaier -SPD- 9. Max Biniek -SPD-
10. Angelika Esch-SPD- 10. Leon Schwarze -SPD-
11. Dr. Michael Faber -Linke- 11. Holger Schmidt -Linke-
12. Marcel Schmitt -BBB- 12. Johannes Schott -BBB-
13. Frauke Kreuzer -AfD- 13. Gerald Christ -AfD-
14. Werner Hümmrich -FDP- 14. Petra Nöhring -FDP-
BegründungSeite 1 von 14
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gemäß § 4 Absatz 1 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes
„Zweckverband Sparkasse KölnBonn“ besteht die Verbandsversammlung aus
42 Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsendet die
Stadt Köln 28 Vertreterinnen und Vertreter, die Bundesstadt Bonn 14
Vertreterinnen und Vertreter.
Gemäß § 4 Absatz 2 der Verbandssatzung werden die Mitglieder der
Verbandsversammlung von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die
Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis des
Hauptverwaltungsbeamten oder der von ihm vorgeschlagenen Beamtinnen
oder Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt. In gleicher
Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter zu bestellen, die/der bei Verhinderung des Mitgliedes
deren/dessen Aufgaben wahrnimmt.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m § 4 Abs. 2 der Satzung muss der
Oberbürgermeister oder eine/ein vom ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r zu
den gewählten Vertretern dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der/des von ihm vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der
Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur
auf die verbleibenden 13 Sitze Anwendung.
Demnach würden auf die Fraktionen CDU 4 Sitze, auf Bündnis 90/Die Grünen
3 Sitze und auf die SPD 2 Sitze entfallen. Die LINKE, BBB und AfD würden
jeweils 1 Sitz erhalten. Zwischen FDP und Volt müsste das Los entscheiden.
Gemäß § 5 der Satzung des Zweckverbandes dürfen der
Verbandsversammlung nicht angehören:
„a) Dienstkräfte der Sparkasse und der Verbandsmitglieder, § 4 Absatz 2 bleibt
unberührt;
b) Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende
Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder
Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates,
Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänderinnen oder Treuhänder,
Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen
oder Arbeiter oder Repräsentantinnen oder Repräsentanten von Unternehmen
sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere
Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen
tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder
Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein
Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der
Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen;Seite 2 von 14
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der
Deutschen Post AG;
d) Inhaberinnen oder Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien;
e) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines
Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig ist oder eine
Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das
Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als
Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs- und
Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.“
Die Zweckverbandsversammlung wählt mit entsprechenden
Weisungsbeschlüssen der Städte Köln und Bonn (DS 253866) die Mitglieder
des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn und beschließt über weitere
Gremienbesetzungen.
Für die Tätigkeit im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn wird nach § 12
Sparkassengesetz NRW eine entsprechende Sachkunde der Mitglieder
vorausgesetzt. Da in der Vergangenheit die Verwaltungsratsmitglieder in der
Regel überwiegend aus dem Kreise der Verbandsversammlung ausgewählt
wurde, sollten diese persönlichen Anforderungen bereits bei der Besetzung der
Zweckverbandsversammlung beachtet werden. Hierin kommt auch die
besondere Verantwortung der Zweckverbandsversammlung für die Entwicklung
der Sparkasse KölnBonn zur Geltung.
Neben den sparkassenrechtlichen Anforderungen ist auch auf die
grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes
hinzuweisen, da diese bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates zu
beachten sein werden.
Aus der Anlage ergeben sich die aktuelle Besetzung und die Anforderungen an
die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung.
Anlage/n
1 Anlage ZV SPK (öffentlich)Seite 3 von 14
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Datenstand: 03.11.2026, 03:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de