253864 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Sparkasse KölnBonn
Kerndaten
- Nummer
- 253864
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253864 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Sparkasse KölnBonn Beratungsfolge Rat 22.01.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn werden folgende ordentliche und stellvertretende Mitglieder benannt: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 1. Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW 1. Oberbürgermeister Guido Déus 1. Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW 1. Kämmerer Michael Fark Gemäß § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung i. V. m. § 15 Abs. 2 GkG NRW gehört der Oberbürgermeister oder eine von ihr vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten der Verbandsversammlung als geborenes Mitglied an. 2. Rainer Haid -CDU- 2.Bert Moll -CDU- 3. Dr. Ursula Sautter -CDU- 3. Enno Schaumburg -CDU- 4. Feyza Yildiz -CDU- 4. Sina Stephan -CDU- 5. Sabine Kramer -CDU- 5. Justin Dennhardt -CDU- 6. Astrid Grunewald -Grüne- 6. Rolf Beu -Grüne- 7. Eva Kuzu -Grüne- 7. Kathrin Mohr -Grüne- 8. Malte Lömpcke -Grüne- 8. Jakob Kraasch-Tarnowsky -Grüne- 9. Hanna Hackmaier -SPD- 9. Max Biniek -SPD- 10. Angelika Esch-SPD- 10. Leon Schwarze -SPD- 11. Dr. Michael Faber -Linke- 11. Holger Schmidt -Linke- 12. Marcel Schmitt -BBB- 12. Johannes Schott -BBB- 13. Frauke Kreuzer -AfD- 13. Gerald Christ -AfD- 14. Werner Hümmrich -FDP- 14. Petra Nöhring -FDP- BegründungSeite 1 von 14 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gemäß § 4 Absatz 1 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes „Zweckverband Sparkasse KölnBonn“ besteht die Verbandsversammlung aus 42 Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsendet die Stadt Köln 28 Vertreterinnen und Vertreter, die Bundesstadt Bonn 14 Vertreterinnen und Vertreter. Gemäß § 4 Absatz 2 der Verbandssatzung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis des Hauptverwaltungsbeamten oder der von ihm vorgeschlagenen Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen, die/der bei Verhinderung des Mitgliedes deren/dessen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m § 4 Abs. 2 der Satzung muss der Oberbürgermeister oder eine/ein vom ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r zu den gewählten Vertretern dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der/des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 13 Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktionen CDU 4 Sitze, auf Bündnis 90/Die Grünen 3 Sitze und auf die SPD 2 Sitze entfallen. Die LINKE, BBB und AfD würden jeweils 1 Sitz erhalten. Zwischen FDP und Volt müsste das Los entscheiden. Gemäß § 5 der Satzung des Zweckverbandes dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören: „a) Dienstkräfte der Sparkasse und der Verbandsmitglieder, § 4 Absatz 2 bleibt unberührt; b) Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänderinnen oder Treuhänder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter oder Repräsentantinnen oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen;Seite 2 von 14 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG; d) Inhaberinnen oder Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien; e) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.“ Die Zweckverbandsversammlung wählt mit entsprechenden Weisungsbeschlüssen der Städte Köln und Bonn (DS 253866) die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn und beschließt über weitere Gremienbesetzungen. Für die Tätigkeit im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn wird nach § 12 Sparkassengesetz NRW eine entsprechende Sachkunde der Mitglieder vorausgesetzt. Da in der Vergangenheit die Verwaltungsratsmitglieder in der Regel überwiegend aus dem Kreise der Verbandsversammlung ausgewählt wurde, sollten diese persönlichen Anforderungen bereits bei der Besetzung der Zweckverbandsversammlung beachtet werden. Hierin kommt auch die besondere Verantwortung der Zweckverbandsversammlung für die Entwicklung der Sparkasse KölnBonn zur Geltung. Neben den sparkassenrechtlichen Anforderungen ist auch auf die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes hinzuweisen, da diese bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates zu beachten sein werden. Aus der Anlage ergeben sich die aktuelle Besetzung und die Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung. Anlage/n 1 Anlage ZV SPK (öffentlich)Seite 3 von 14 Seite 4 von 14 Seite 5 von 14 Seite 6 von 14 Seite 7 von 14 Seite 8 von 14 Seite 9 von 14 Seite 10 von 14 Seite 11 von 14 Seite 12 von 14 Seite 13 von 14 Seite 14 von 14
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de