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253861 · Beschlussvorlage

10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn

Nummer
253861
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253861
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
10. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn wird
in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für die Durchführung
der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Gebühren werden zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt
Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung sind zuletzt zum
01.01.2025 (DS 241794) angepasst worden.
III. Gebührenanpassung
Für eine Besoldungsanpassung in 2026 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag für
die Beamt:innen von 3,00 % und für die tariflich Beschäftigten von 3,11 % zu-
grunde gelegt.
Um eine Kontinuität bei der Fahrkostenpauschale zu erreichen und Schwan-
kungen zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation der Fahrkostenpauschale die
Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus
ein Mittelwert gebildet.
Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage B. Auf- und
Abrundungen der rechnerisch ermittelten Gebührensätze über mathematischeSeite 1 von 5
Seite 2
Rundungen hinaus wird seit 2010 aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom
04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhandelten Fall wegen
eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu einer Nichtigkeit der Ge-
bührensätze geführt hat.
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Gebührentarifs zur Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Durchführung
der Brandverhütungsschau ist als Anlage C beigefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen führen zu keiner
Änderung des Haushaltsansatzes 2026.
Anlage/n
1 Brandverhütungsschausatzung__2026 (öffentlich)Seite 2 von 5
Anlage A
10. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 26 und 52
Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10.Juli 2025 (GV.NRW. S. 618) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S.155) folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016, zuletzt geändert durch
Satzung vom 17. Dezember 2024 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 2160) erhält folgende
Fassung:
„Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer
Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 20,68 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 20,68 €
3. Fahrkostenpauschale 37,89 €
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c)
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der
Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.Seite 3 von 5
Anlage B
Berechnung der Gebührensätze
Stundensatz Personalkosten
Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Berücksichtigt werden die tatsächlich im jeweiligen Aufgabenbereich eingesetzten
Mitarbeiter nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungsgruppe. Es wird ein
Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet.
2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach dem vom Personalamt festgestellten
Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der
tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2025. In den
Arbeitsplatzkosten enthalten sind außerdem Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit
Technikunterstützung sowie Verwaltungsgemeinkosten. Für eine
Besoldungsanpassung für das Jahr 2026 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 3,00
% zugrunde gelegt.
3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.642 Stunden (41 Std. Woche) zugrunde gelegt.
1. Durchführung einer Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung
Die Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung wird von 12 Mitarbeitern der
Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein
Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Die Besichtigung vor
Ort wird je Person und je angefangene Viertelstunde abgerechnet.
2. Vorbereitung und Nachbereitung der Brandverhütungs- oder Nachschau bzw.
Objektbesichtigung
Für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau, Nachschau oder
Objektbesichtigung werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Vor- und Nachbereitung wird
von dem gleichen Personenkreis durchgeführt, der auch die Besichtigung vor Ort wahrnimmt.
3. Fahrkostenpauschale
Für die Wahrnehmung eines Brandverhütungsschautermins werden – unabhängig von der
Entfernung zu dem Objekt - pauschale Fahrkosten von 37,89 € berechnet. Das entspricht
dem zweifachen Stundensatz der für die Durchführung der Brandverhütungsschauen
vorgesehenen Fahrzeuge, da die durchschnittliche Abwesenheit des jeweiligen Fahrzeugs
von der Wache etwa 2 Stunden beträgt. Der Stundensatz wurde aufgrund der
durchschnittlichen Kosten der Fahrzeuge für die letzten 3 Jahre ermittelt.Seite 4 von 5
Anlage C
Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife zur Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
neu alt
Tarif-
Nr.
Tarifart Euro Euro
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder
einer Nachschau am Objekt einschließlich
notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
20,68 22,48
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der
Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
20,68 22,48
3. Fahrkostenpauschale 37,89 39,30
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs.
1 c)
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechen-
der Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und
3.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 20:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de