253858 · Beschlussvorlage
10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 253858
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253858 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostener- satz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Begründung I. Allgemeine Rechtsgrundlagen Nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für bestimmte Pflicht- leistungen der Feuerwehr Kostenersatz aufgrund einer Satzung erheben. II. Städtische Rechtsgrundlagen Der Kostenersatz wird zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung wurden zuletzt zum 01.01.2025 (DS 241793) angepasst. III. Kostenanpassung Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2025 erfolgten Erhöhungen der Bezüge der Beamt:innen. Für die Besoldungsanpassung in 2026 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 3,00 % für die Beamt:innen zu- grunde gelegt sowie für die tariflich Beschäftigten ein kalkulatorischer Zuschlag von 3,11 %. Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Ver- änderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unter- schiedlichen variablen Kosten (z. B. für Reparaturen), die auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden.Seite 1 von 10 Seite 2 Unabhängig davon sind die fixen Kosten je Fahrzeug zu sehen, die als sog. Vorhaltekosten auf die Jahresstunden umgelegt werden. Auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Hinweises können kalkulatorische Kosten für die Unterbringung der Fahrzeuge in die Kalkulation der Fahrzeug- kosten nicht mehr einberechnet werden. Für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt wird. Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft. Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der vorgege- benen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag 31.12.2024 beträgt er 2,76 %. Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapi- talzinsen der Stadt Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,28 % darunter. Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen No- minalzinssatz von 2,76 % vorzuschlagen. Zum einen ist für Benutzungsge- bühren das Kostendeckungsgebot zu beachten (s. § 6 Abs. 1 KAG); zum ande- ren sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen. Im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt Bonn ist es unerlässlich, bei der Gebührenberechnung den rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöp- fen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen. Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Kostenersatztari- fen der Fahrzeuge zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation die Fahrzeugkos- ten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet. Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Gebührensätze über ma- thematische Rundungen hinaus wird seit 2010 aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhandel- ten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu einer Nich- tigkeit der Gebührensätze geführt hat. Die Berechnung der Tarife ergibt sich aus Anlage B. Eine Gegenüberstellung von alten und neuen Tarifen ist als Anlage C beigefügt. Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2026. Anlage/n 1 Kostenersatzsatzung_2026 (öffentlich)Seite 2 von 10 Anlage A 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.Juli 2025 (GV.NRW. S. 618) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 155), folgende Satzung be- schlossen: Artikel I Der Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2024 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 2176), erhält folgende Fassung: „Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Tarif- Nr. Tarifart Euro 1 Einsatz von Personal je angefangene Viertelstd. 1.1 Feuerwehrtechnisches Personal 1.1.1 Beamter / Beamtin des Einsatzdienstes 14,68 € 1.1.2 B-Dienst (Führungsdienst) 20,10 € 1.1.3 A-Dienst (Führungsdienst) 23,99 € 1.1.4 Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr 7,57 €Seite 3 von 10 2 Einsatz von Fahrzeugen je angefangene Viertelstd. 2.1 Lösch- u. Hilfeleistungsfahrzeug 12,15 € 2.2 Tanklöschfahrzeug 7,72 € 2.3 Drehleiter 21,29 € 2.4 Kranwagen 58,02 € 2.5 Rüstwagen 43,78 € 2.6 Wechselaufbaufahrzeug inkl. Abrollbehälter 57,66 € 2.7 Gerätewagen, LKW 32,56 € 2.8 Tierrettungswagen 3,66 € 2.9 Einsatzleitfahrzeug 7,22 € 2.10 Kommandowagen 4,89 € 2.11 Mannschaftstransportwagen 6,02 € 2.12 Wasserfahrzeuge 2.12.1 Mehrzweckboot 57,12 € 2.12.2 Feuerlöschboot 62,78 € 3. Verbrauchsmaterial Selbstkosten“ Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.Seite 4 von 10 Anlage B Berechnung der Tarife 1 Einsatz von Personal 1.1 Feuerwehrtechnisches Personal 1.1.1 Beamtinnen / Beamten des Einsatzdienstes Für die Berechnung des Tarifs wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Berücksichtigt werden die tatsächlich im Einsatzdienst (Alarmdienst) des Brandschutzes und der Hilfeleistung eingesetzten Mitarbeitenden nach Anzahl und Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet. 1. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personalamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für einen Nicht-Büroarbeitsplatz auf der Basis der tatsächlich ent- standenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2025 zuzüglich eines kalkulatori- schen Zuschlags von 3,00 % für eine Besoldungsanpassung für das Jahr 2026. In den Arbeitsplatzkosten enthalten ist auch ein Sachkostenzuschlag von 10%. Dieser bein- haltet Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik, Einsatzleitrech- ner). Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale von 15 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. 2. Als Jahresarbeitszeit werden 1.642 Stunden (48 Stunden-Woche) zugrunde gelegt. Grundlage hierfür ist die 2025 aktualisierte Empfehlung der kommunalen Gemein- schaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), wonach durch eine Neuberechnung im Vergleich zu Vorjahren die Jahresarbeitszeit gesunken ist. In der Folge sinkt hier- durch im Vergleich zur Kostenersatzsatzung 2025 auch der Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden und damit die Tarife des feuerwehrtechnischen Personals (Anlage C). Berechnung: 16.787,46 € (Gesamtstundensatz: 286 (Gesamtzahl = 58,70 € der Mitarbeitenden) Beamtinnen/Beamte Einsatzdienst) je Viertelstunde 58,70 € : 4 = 14,68 €Seite 5 von 10 1.1.2 B-Dienst (Führungsdienst) Für die Berechnung des Tarifs wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Berücksichtigt werden die tatsächlich im B-Dienst der Feuerwehr eingesetzten Mitarbeiten- den nach Anzahl und Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnittssatz (Mittelwert) gebildet. 1. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personalamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der tatsäch- lich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2025 zuzüglich eines kalku- latorischen Zuschlags von 3,00 % für eine Besoldungsanpassung für das Jahr 2026. In den Arbeitsplatzkosten enthalten ist ein Sachkostenzuschlag von 9.700,00 €. Dieser beinhaltet Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik, Einsatz- leitrechner). Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpau- schale von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufga- ben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskos- ten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. Für die Berechnung der Tarife gelten die Grundlagen gemäß Ziffer 1.1.1. Als Jahresarbeits- zeit werden hier jedoch 1.642 Stunden (41 Stunden-Woche) zugrunde gelegt, da die B- Dienst-Beamtinnen/Beamten außerhalb des Alarmdienstes im Tagesdienst tätig sind. Berechnung: 1.286,15 € (Gesamtstundensatz: 16 (Anzahl Beamtinnen/Beamte B-Dienst) = 80,38 € der Mitarbeitenden) je Viertelstunde 80,38 € : 4 = 20,10 € 1.1.3 A-Dienst (Führungsdienst) Für die Berechnung des Tarifs gelten die Grundlagen gemäß Ziffer 1.1.2. Als Jahresarbeits- zeit werden hier ebenfalls 1.642 Stunden (41 Stunden-Woche) zugrunde gelegt, da die A- Dienst-Beamtinnen/Beamten außerhalb des Alarmdienstes im Tagesdienst tätig sind. Berücksichtigt werden die tatsächlich im A-Dienst der Feuerwehr eingesetzten Mitarbeiten- den nach Anzahl und Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnittssatz (Mittelwert) gebildet. Berechnung: 1.343,14 € (Gesamtstundensatz : 14 (Anzahl Beamtinnen/Beamte A-Dienst) = 95,94 € der Mitarbeitenden) je Viertelstunde 95,94 € : 4 = 23,99 €Seite 6 von 10 1.1.4 Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr Zur Berechnung des Tarifs für die Freiwillige Feuerwehr sind die Gesamtkosten der Freiwilli- gen Feuerwehr, die einsatzbedingt entstehen, ermittelt worden. Darin enthalten sind Kosten für die Ausbildung, die persönliche Ausrüstung und Schutzbekleidung, die Versicherung, er- forderliche Tauglichkeitsuntersuchungen, Lohnersatzzahlungen an den jeweiligen Arbeitge- ber und Einsatzentgelte. Diese Kosten sind in Verhältnis zu den Jahrespflichtstunden der aktiven Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr gesetzt worden. Berechnung: 714.760,68 € (Gesamteinsatzkosten FF p.a.) : 23.600 (Jahrespflichtstunden (590 Aktive x 40 Std.) = 30,29 € je Viertelstunde 30,29 € : 4 = 7,57 € 2 Einsatz von Fahrzeugen Bei den Fahrzeugkosten sind kalkulatorische Kosten für Abschreibung nach Anschaffungs- wert, Verzinsung (Fixkosten) sowie Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und Material- kosten (variable Kosten) berücksichtigt. Die kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung sind nur für den städtischen Eigenanteil, d.h. nach Abzug der Landeszuwendungen, berechnet worden. Für die Unterhaltung und den Betrieb der Fahrzeuge werden die entstandenen Betriebskos- ten bei bonnOrange sowie die Werkstattkosten bei Amt 37 angesetzt. Nach einem Urteil des OVG Münster (Az. 9 A 780/93) ist bei der Kalkulation von Kostentarifen für Feuerwehreinsätze zwischen Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vor- haltekosten) und den Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, zu unterscheiden. Danach dürfen Vorhaltekosten (Fixkosten) nicht allein auf die Einsatzstunden umgelegt, sondern müs- sen auf die Jahres-Vorhaltestunden (= 8.760) verteilt werden. Aus diesem Grunde ist bei der Berechnung des Kostenersatztarifs zwischen Fixkosten und variablen Kosten unterschieden worden. Einige Fahrzeugkosten fallen nicht jährlich an wie z.B. TÜV-Untersuchungen, UVV-Untersu- chungen etc. Für die Kontinuität und zur Vermeidung von Schwankungen im Kostenersatzta- rif der Fahrzeuge wurden daher die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage her- angezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.Seite 7 von 10 Fahrzeugtyp Lösch- u. Hilfeleis- tungsfahr- zeug Tanklösch- fahrzeug Drehleiter Kran- wagen Rüst- wagen Wechselauf- baufahrzeug (mit Abrollbe- hälter) Gerätewagen, LKW 1. Abschreibung 19.511,50 € 21.034,13 € 29.336,04 € 38.753,25 € 16.753,77 € 8.713,56 € 6.675,52 € (20 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (WLF 20Jahre, AB 25 Jahre) (15 Jahre) 2. Verzinsung 7.082,33 € 9.463,00 € 4.503,78 € 21.050,08 € 8.976,08 € 1.743,55 € 773,53 € vom Nettoaufwand 3. Fixkosten Bonn Orange 569,07 € 569,07 € 509,71 € 386,66 € 484,08 € 575,79 € 452,72 € 4. Unterhaltung u. Betrieb - eigene Werkstätten 11.405,60 € 11.156,11 € 14.809,23 € 11.123,15 € 10.893,73 € 11.666,04 € 11.269,84 € - BonnOrange 10.982,47 € 12.524,13 € 14.113,00 € 8.225,24 € 6.232,15 € 3.092,60 € 2.912,31 € Einsatzstunden p.a. 491,931 866,334 355,986 85,914 99,497 64,343 109,668 Summe Fixkosten (Nr.1-3) 27.162,91 € 31.066,26 € 34.349,53 € 60.189,99 € 26.213,93 € 11.032,90 € 7.901,77 € Fixkosten pro Jahresstunde 3,101 € 3,546 € 3,921 € 6,871 € 2,992 € 1,259 € 0,902 € variable Kosten (Nr. 4) 22.388,07 € 23.680,24 € 28.922,23 € 19.348,38 € 17.125,88 € 14.758,64 € 14.182,15 € variable Kosten pro Std. 45,511 € 27,334 € 81,246 € 225,206 € 172,124 € 229,376 € 129,319 € Kosten pro Einsatzstunde 48,611 € 30,880 € 85,167 € 232,077 € 175,116 € 230,635 € 130,221 € je Viertelstunde 12,153 € 7,720 € 21,292 € 58,019 € 43,779 € 57,659 € 32,555 € gerundet 12,15 € 7,72 € 21,29 € 58,02 € 43,78 € 57,66 € 32,56 €Seite 8 von 10 Fahrzeugtyp Tierrettungs- wagen Einsatzleit- wagen Funkkomman- dowagen Mannschafts- transportwagen Mehrzweck- boot Feuerlösch- boot 1. Abschreibung 14.405,00 € 14.427,20 € 6.775,88 € 3.306,68 € 4.137,67 € 3.646,51 € (10 Jahre) (10 Jahre) (8 Jahre) (12 Jahre) (20 Jahre) Steiger/Trep- penanlage 2. Verzinsung 2.725,33 € 1.475,33 € 496,78 € 469,72 € 998,17 € 1.677,67 € vom Nettoaufwand Steiger/Trep- penanlage 3. Fixkosten BonnOrange 198,13 € 339,17 € 386,19 € 254,55 € 33,54 € 8.094,08 € 4. Steuern 174,50 € 5. Unterhaltung u. Betrieb - eigene Werkstätten 4.597,13 € 3.631,24 € 3.631,24 € 3.631,24 € 2.351,50 € 45.478,73 € - BonnOrange 7.893,56 € 7.389,11 € 2.353,87 € 2.049,69 € 4.735,93 € - Strom gem. Zähler 8.789,26 € Einsatzstunden p.a. 988,441 407,950 320,232 240,491 31,102 217,430 Summe Fixkosten (Nr. 1 – 4) 17.502,96 € 16.241,71 € 7.658,84 € 4.030,94 € 5.169,38 € 13.418,26 € Fixkosten pro Jahresstunde (1/8760) 1,998 € 1,854 € 0,874 € 0,460 € 0,590 € 1,532 € variable Kosten (Nr. 5) 12.490,69 € 11.020,35 € 5.985,12 € 5.680,94 € 7.087,43 € 54.267,99 € variable Kosten pro Einsatz- stunde 12,637€ 27,014 € 18,690 € 23,622 € 228,879 € 249,588 € Kosten pro Einsatzstunde 14,635 € 28,868 € 19,564 € 24,082 € 228,469 € 251,120 € je Viertelstunde 3,659 € 7,217 € 4,891 € 6,021 € 57,117 € 62,780 € gerundet 3,66 € 7,22 € 4,89 € 6,02 € 57,12 € 62,78 €Seite 9 von 10 Anlage C Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife für die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Tarif-Nr. Tarifart Euro Euro NEU ALT 1 Einsatz von Personal je angefangene Viertelstunde. je angefangene Viertelstunde 1.1 Feuerwehrtechnisches Personal 1.1.1 Beamte/ Beamtinnen d. Einsatzdienstes 14,68 17,41 1.1.2 B-Dienst (Führungsdienst) 20,10 22,12 1.1.3 A-Dienst (Führungsdienst) 23,99 26,77 1.1.4 Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr 7,57 9,02 2 Einsatz von Fahrzeugen je angefangene Viertelstunde. je angefangene Viertelstunde 2.1 Lösch- u. Hilfeleistungsfahrzeug 12,15 13,93 2.2 Tanklöschfahrzeug 7,72 6,20 2.3 Drehleiter 21,29 21,53 2.4 Kranwagen 58,02 48,78 2.5 Rüstwagen 43,78 45,25 2.6 Wechselaufbaufahrzeug inkl. Abrollbehälter 57,66 50,94 2.7 Gerätewagen, LKW 32,56 24,65 2.8 Tierrettungswagen 3,66 3,77 2.9 Einsatzleitfahrzeug 7,22 6,89 2.10 Kommandowagen 4,89 5,23 2.11 Mannschaftstransportwagen 6,02 6,50 2.12 Wasserfahrzeuge 2.12.1 Mehrzweckboot 57,12 58,72 2.12.2 Feuerlöschboot 62,78 67,00 3. Verbrauchsmaterial Selbstkosten SelbstkostenSeite 10 von 10
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