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253858 · Beschlussvorlage

10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn

Nummer
253858
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253858
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
10. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der
Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostener-
satz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage
A beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für bestimmte Pflicht-
leistungen der Feuerwehr Kostenersatz aufgrund einer Satzung erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Der Kostenersatz wird zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 01.
März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung wurden zuletzt zum 01.01.2025
(DS 241793) angepasst.
III. Kostenanpassung
Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2025 erfolgten
Erhöhungen der Bezüge der Beamt:innen. Für die Besoldungsanpassung in
2026 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 3,00 % für die Beamt:innen zu-
grunde gelegt sowie für die tariflich Beschäftigten ein kalkulatorischer Zuschlag
von 3,11 %.
Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Ver-
änderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unter-
schiedlichen variablen Kosten (z. B. für Reparaturen), die auf die tatsächliche
Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden.Seite 1 von 10
Seite 2
Unabhängig davon sind die fixen Kosten je Fahrzeug zu sehen, die als sog.
Vorhaltekosten auf die Jahresstunden umgelegt werden.
Auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Hinweises können kalkulatorische
Kosten für die Unterbringung der Fahrzeuge in die Kalkulation der Fahrzeug-
kosten nicht mehr einberechnet werden.
Für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals besteht
nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW ein
Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und
Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt wird.
Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft.
Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der vorgege-
benen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag 31.12.2024
beträgt er 2,76 %. Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapi-
talzinsen der Stadt Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,28 % darunter.
Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen No-
minalzinssatz von 2,76 % vorzuschlagen. Zum einen ist für Benutzungsge-
bühren das Kostendeckungsgebot zu beachten (s. § 6 Abs. 1 KAG); zum ande-
ren sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1
GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen
Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen. Im
Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt Bonn ist es unerlässlich,
bei der Gebührenberechnung den rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöp-
fen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen.
Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Kostenersatztari-
fen der Fahrzeuge zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation die Fahrzeugkos-
ten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert
gebildet.
Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Gebührensätze über ma-
thematische Rundungen hinaus wird seit 2010 aufgrund eines Urteils des OVG
Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhandel-
ten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu einer Nich-
tigkeit der Gebührensätze geführt hat.
Die Berechnung der Tarife ergibt sich aus Anlage B. Eine Gegenüberstellung
von alten und neuen Tarifen ist als Anlage C beigefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine
Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2026.
Anlage/n
1 Kostenersatzsatzung_2026 (öffentlich)Seite 2 von 10
Anlage A
10. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der
Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 52 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom
17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.
666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.Juli 2025
(GV.NRW. S. 618) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 155), folgende Satzung be-
schlossen:
Artikel I
Der Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der
Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember
2024 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 2176), erhält folgende Fassung:
„Tarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der
Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Tarif-
Nr.
Tarifart Euro
1 Einsatz von Personal je angefangene
Viertelstd.
1.1 Feuerwehrtechnisches Personal
1.1.1 Beamter / Beamtin des Einsatzdienstes 14,68 €
1.1.2 B-Dienst (Führungsdienst) 20,10 €
1.1.3 A-Dienst (Führungsdienst) 23,99 €
1.1.4 Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr 7,57 €Seite 3 von 10
2 Einsatz von Fahrzeugen je angefangene
Viertelstd.
2.1 Lösch- u. Hilfeleistungsfahrzeug 12,15 €
2.2 Tanklöschfahrzeug 7,72 €
2.3 Drehleiter 21,29 €
2.4 Kranwagen 58,02 €
2.5 Rüstwagen 43,78 €
2.6 Wechselaufbaufahrzeug inkl. Abrollbehälter 57,66 €
2.7 Gerätewagen, LKW 32,56 €
2.8 Tierrettungswagen 3,66 €
2.9 Einsatzleitfahrzeug 7,22 €
2.10 Kommandowagen 4,89 €
2.11 Mannschaftstransportwagen 6,02 €
2.12 Wasserfahrzeuge
2.12.1 Mehrzweckboot 57,12 €
2.12.2 Feuerlöschboot 62,78 €
3. Verbrauchsmaterial Selbstkosten“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.Seite 4 von 10
Anlage B
Berechnung der Tarife
1 Einsatz von Personal
1.1 Feuerwehrtechnisches Personal
1.1.1 Beamtinnen / Beamten des Einsatzdienstes
Für die Berechnung des Tarifs wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
Berücksichtigt werden die tatsächlich im Einsatzdienst (Alarmdienst) des Brandschutzes und
der Hilfeleistung eingesetzten Mitarbeitenden nach Anzahl und Besoldungsgruppe. Es wird
ein Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet.
1. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personalamt festgestellten
Arbeitsplatzkosten für einen Nicht-Büroarbeitsplatz auf der Basis der tatsächlich ent-
standenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2025 zuzüglich eines kalkulatori-
schen Zuschlags von 3,00 % für eine Besoldungsanpassung für das Jahr 2026. In den
Arbeitsplatzkosten enthalten ist auch ein Sachkostenzuschlag von 10%. Dieser bein-
haltet Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie
kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik, Einsatzleitrech-
ner). Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale von
15 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a.
Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskosten anderer
Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben.
2. Als Jahresarbeitszeit werden 1.642 Stunden (48 Stunden-Woche) zugrunde gelegt.
Grundlage hierfür ist die 2025 aktualisierte Empfehlung der kommunalen Gemein-
schaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), wonach durch eine Neuberechnung
im Vergleich zu Vorjahren die Jahresarbeitszeit gesunken ist. In der Folge sinkt hier-
durch im Vergleich zur Kostenersatzsatzung 2025 auch der Gesamtstundensatz der
Mitarbeitenden und damit die Tarife des feuerwehrtechnischen Personals (Anlage C).
Berechnung:
16.787,46 € (Gesamtstundensatz: 286 (Gesamtzahl = 58,70 €
der Mitarbeitenden) Beamtinnen/Beamte Einsatzdienst)
je Viertelstunde 58,70 € : 4 = 14,68 €Seite 5 von 10
1.1.2 B-Dienst (Führungsdienst)
Für die Berechnung des Tarifs wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
Berücksichtigt werden die tatsächlich im B-Dienst der Feuerwehr eingesetzten Mitarbeiten-
den nach Anzahl und Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnittssatz (Mittelwert) gebildet.
1. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personalamt festgestellten
Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der tatsäch-
lich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2025 zuzüglich eines kalku-
latorischen Zuschlags von 3,00 % für eine Besoldungsanpassung für das Jahr 2026.
In den Arbeitsplatzkosten enthalten ist ein Sachkostenzuschlag von 9.700,00 €. Dieser
beinhaltet Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung
sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik, Einsatz-
leitrechner). Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpau-
schale von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufga-
ben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskos-
ten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben.
Für die Berechnung der Tarife gelten die Grundlagen gemäß Ziffer 1.1.1. Als Jahresarbeits-
zeit werden hier jedoch 1.642 Stunden (41 Stunden-Woche) zugrunde gelegt, da die B-
Dienst-Beamtinnen/Beamten außerhalb des Alarmdienstes im Tagesdienst tätig sind.
Berechnung:
1.286,15 € (Gesamtstundensatz: 16 (Anzahl Beamtinnen/Beamte B-Dienst) = 80,38 €
der Mitarbeitenden)
je Viertelstunde 80,38 € : 4 = 20,10 €
1.1.3 A-Dienst (Führungsdienst)
Für die Berechnung des Tarifs gelten die Grundlagen gemäß Ziffer 1.1.2. Als Jahresarbeits-
zeit werden hier ebenfalls 1.642 Stunden (41 Stunden-Woche) zugrunde gelegt, da die A-
Dienst-Beamtinnen/Beamten außerhalb des Alarmdienstes im Tagesdienst tätig sind.
Berücksichtigt werden die tatsächlich im A-Dienst der Feuerwehr eingesetzten Mitarbeiten-
den nach Anzahl und Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnittssatz (Mittelwert) gebildet.
Berechnung:
1.343,14 € (Gesamtstundensatz : 14 (Anzahl Beamtinnen/Beamte A-Dienst) = 95,94 €
der Mitarbeitenden)
je Viertelstunde 95,94 € : 4 = 23,99 €Seite 6 von 10
1.1.4 Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr
Zur Berechnung des Tarifs für die Freiwillige Feuerwehr sind die Gesamtkosten der Freiwilli-
gen Feuerwehr, die einsatzbedingt entstehen, ermittelt worden. Darin enthalten sind Kosten
für die Ausbildung, die persönliche Ausrüstung und Schutzbekleidung, die Versicherung, er-
forderliche Tauglichkeitsuntersuchungen, Lohnersatzzahlungen an den jeweiligen Arbeitge-
ber und Einsatzentgelte. Diese Kosten sind in Verhältnis zu den Jahrespflichtstunden der
aktiven Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr gesetzt worden.
Berechnung:
714.760,68 € (Gesamteinsatzkosten FF p.a.) : 23.600 (Jahrespflichtstunden (590 Aktive x
40 Std.) = 30,29 €
je Viertelstunde 30,29 € : 4 = 7,57 €
2 Einsatz von Fahrzeugen
Bei den Fahrzeugkosten sind kalkulatorische Kosten für Abschreibung nach Anschaffungs-
wert, Verzinsung (Fixkosten) sowie Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und Material-
kosten (variable Kosten) berücksichtigt.
Die kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung sind nur für den städtischen Eigenanteil, d.h.
nach Abzug der Landeszuwendungen, berechnet worden.
Für die Unterhaltung und den Betrieb der Fahrzeuge werden die entstandenen Betriebskos-
ten bei bonnOrange sowie die Werkstattkosten bei Amt 37 angesetzt.
Nach einem Urteil des OVG Münster (Az. 9 A 780/93) ist bei der Kalkulation von Kostentarifen
für Feuerwehreinsätze zwischen Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vor-
haltekosten) und den Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, zu unterscheiden. Danach
dürfen Vorhaltekosten (Fixkosten) nicht allein auf die Einsatzstunden umgelegt, sondern müs-
sen auf die Jahres-Vorhaltestunden (= 8.760) verteilt werden. Aus diesem Grunde ist bei der
Berechnung des Kostenersatztarifs zwischen Fixkosten und variablen Kosten unterschieden
worden.
Einige Fahrzeugkosten fallen nicht jährlich an wie z.B. TÜV-Untersuchungen, UVV-Untersu-
chungen etc. Für die Kontinuität und zur Vermeidung von Schwankungen im Kostenersatzta-
rif der Fahrzeuge wurden daher die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage her-
angezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.Seite 7 von 10
Fahrzeugtyp Lösch- u.
Hilfeleis-
tungsfahr-
zeug
Tanklösch-
fahrzeug
Drehleiter Kran-
wagen
Rüst-
wagen
Wechselauf-
baufahrzeug
(mit Abrollbe-
hälter)
Gerätewagen,
LKW
1. Abschreibung 19.511,50 € 21.034,13 € 29.336,04 € 38.753,25 € 16.753,77 € 8.713,56 € 6.675,52 €
(20 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (WLF 20Jahre,
AB 25 Jahre)
(15 Jahre)
2. Verzinsung 7.082,33 € 9.463,00 € 4.503,78 € 21.050,08 € 8.976,08 € 1.743,55 € 773,53 €
vom Nettoaufwand
3. Fixkosten Bonn
Orange
569,07 € 569,07 € 509,71 € 386,66 € 484,08 € 575,79 € 452,72 €
4. Unterhaltung u. Betrieb
- eigene Werkstätten 11.405,60 € 11.156,11 € 14.809,23 € 11.123,15 € 10.893,73 € 11.666,04 € 11.269,84 €
- BonnOrange 10.982,47 € 12.524,13 € 14.113,00 € 8.225,24 € 6.232,15 € 3.092,60 € 2.912,31 €
Einsatzstunden p.a. 491,931 866,334 355,986 85,914 99,497 64,343 109,668
Summe Fixkosten (Nr.1-3) 27.162,91 € 31.066,26 € 34.349,53 € 60.189,99 € 26.213,93 € 11.032,90 € 7.901,77 €
Fixkosten pro Jahresstunde 3,101 € 3,546 € 3,921 € 6,871 € 2,992 € 1,259 € 0,902 €
variable Kosten (Nr. 4) 22.388,07 € 23.680,24 € 28.922,23 € 19.348,38 € 17.125,88 € 14.758,64 € 14.182,15 €
variable Kosten pro Std. 45,511 € 27,334 € 81,246 € 225,206 € 172,124 € 229,376 € 129,319 €
Kosten pro Einsatzstunde 48,611 € 30,880 € 85,167 € 232,077 € 175,116 € 230,635 € 130,221 €
je Viertelstunde 12,153 € 7,720 € 21,292 € 58,019 € 43,779 € 57,659 € 32,555 €
gerundet 12,15 € 7,72 € 21,29 € 58,02 € 43,78 € 57,66 € 32,56 €Seite 8 von 10
Fahrzeugtyp Tierrettungs-
wagen
Einsatzleit-
wagen
Funkkomman-
dowagen
Mannschafts-
transportwagen
Mehrzweck-
boot
Feuerlösch-
boot
1. Abschreibung 14.405,00 € 14.427,20 € 6.775,88 € 3.306,68 € 4.137,67 € 3.646,51 €
(10 Jahre) (10 Jahre) (8 Jahre) (12 Jahre) (20 Jahre) Steiger/Trep-
penanlage
2. Verzinsung 2.725,33 € 1.475,33 € 496,78 € 469,72 € 998,17 € 1.677,67 €
vom Nettoaufwand Steiger/Trep-
penanlage
3. Fixkosten BonnOrange 198,13 € 339,17 € 386,19 € 254,55 € 33,54 € 8.094,08 €
4. Steuern 174,50 €
5. Unterhaltung u. Betrieb
- eigene Werkstätten 4.597,13 € 3.631,24 € 3.631,24 € 3.631,24 € 2.351,50 € 45.478,73 €
- BonnOrange 7.893,56 € 7.389,11 € 2.353,87 € 2.049,69 € 4.735,93 €
- Strom gem. Zähler 8.789,26 €
Einsatzstunden p.a. 988,441 407,950 320,232 240,491 31,102 217,430
Summe Fixkosten (Nr. 1 – 4) 17.502,96 € 16.241,71 € 7.658,84 € 4.030,94 € 5.169,38 € 13.418,26 €
Fixkosten pro Jahresstunde
(1/8760)
1,998 € 1,854 € 0,874 € 0,460 € 0,590 € 1,532 €
variable Kosten (Nr. 5) 12.490,69 € 11.020,35 € 5.985,12 € 5.680,94 € 7.087,43 € 54.267,99 €
variable Kosten pro Einsatz-
stunde
12,637€ 27,014 € 18,690 € 23,622 € 228,879 € 249,588 €
Kosten pro Einsatzstunde 14,635 € 28,868 € 19,564 € 24,082 € 228,469 € 251,120 €
je Viertelstunde 3,659 € 7,217 € 4,891 € 6,021 € 57,117 € 62,780 €
gerundet 3,66 € 7,22 € 4,89 € 6,02 € 57,12 € 62,78 €Seite 9 von 10
Anlage C
Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife
für die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen
der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Tarif-Nr. Tarifart Euro Euro
NEU ALT
1 Einsatz von Personal je angefangene
Viertelstunde.
je angefangene
Viertelstunde
1.1 Feuerwehrtechnisches Personal
1.1.1 Beamte/ Beamtinnen d.
Einsatzdienstes
14,68 17,41
1.1.2 B-Dienst (Führungsdienst) 20,10 22,12
1.1.3 A-Dienst (Führungsdienst) 23,99 26,77
1.1.4 Einsatzkraft der Freiwilligen
Feuerwehr
7,57 9,02
2 Einsatz von Fahrzeugen je angefangene
Viertelstunde.
je angefangene
Viertelstunde
2.1 Lösch- u. Hilfeleistungsfahrzeug 12,15 13,93
2.2 Tanklöschfahrzeug 7,72 6,20
2.3 Drehleiter 21,29 21,53
2.4 Kranwagen 58,02 48,78
2.5 Rüstwagen 43,78 45,25
2.6 Wechselaufbaufahrzeug inkl.
Abrollbehälter 57,66 50,94
2.7 Gerätewagen, LKW 32,56 24,65
2.8 Tierrettungswagen 3,66 3,77
2.9 Einsatzleitfahrzeug 7,22 6,89
2.10 Kommandowagen 4,89 5,23
2.11 Mannschaftstransportwagen 6,02 6,50
2.12 Wasserfahrzeuge
2.12.1 Mehrzweckboot 57,12 58,72
2.12.2 Feuerlöschboot 62,78 67,00
3. Verbrauchsmaterial Selbstkosten SelbstkostenSeite 10 von 10

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Datenstand: 02.11.2026, 19:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de