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253855 · Beschlussvorlage

Fraktionszuwendungen ab 01.11.2025

Nummer
253855
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
30.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 13.11.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253855-01 AA Änderungsantrag der AfD-Fraktion: Fraktionszuwendungen ab 01.11.2025

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Beschlussvorlage
öffentlich
253855
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Fraktionszuwendungen ab 01.11.2025
Beratungsfolge
Rat 13.11.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Fraktionen im Stadtrat erhalten einen Grundbetrag von 25.000 Euro pro Jahr.
2. Jede Fraktion erhält pro Jahr pro Stadtratsmandat einen nach
Fraktionsgröße variierenden Betrag.
Fraktionen mit 20 oder mehr Mitgliedern erhalten jährlich 36.000 € für jeden
Mandatstragenden.
Fraktionen mit 15 oder mehr Mitgliedern erhalten jährlich 38.000 € für jeden
Mandatstragenden.
Fraktionen mit 10 oder mehr Mitgliedern erhalten jährlich 40.000 € für jeden
Mandatstragenden.
Fraktionen mit weniger als 10 Mitgliedern erhalten jährlich 42.000 € für jeden
Mandatstragenden.
3. Gruppen erhalten eine Zuwendung, die zwei Dritteln der Zuwendung für die
kleinste Fraktion entsprechen bzw. einer Fraktion mit 3 Mitgliedern.
4. Fraktionen und Gruppen erhalten zusätzlich pro Bezirksfraktion einen Betrag
von 8.000 € pro Jahr und für Einzelbezirksverordnete 1.000 € pro Jahr.
5. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen von Fraktionen und Gruppen wird ab
dem Haushaltsjahr 2026 jeweils jährlich um 1,5% erhöht.
6. Die Fraktionen und Gruppen erhalten den Gesamtwert in Höhe von 1/12 per
monatlicher Überweisung in einer Summe. Es erfolgt keine Einteilung in
geldwerte Leistungen, Pauschale und Personalkosten. Alle Aufwendungen der
Fraktionen und Gruppen sind aus diesen Mitteln zu decken.
Personalkosten für abgeordnete städtische Mitarbeitende sowie Raumkosten
werden gesondert in Rechnung gestellt, die hierfür entstehenden Kosten ggf.
mit den ausgezahlten Beträgen verrechnet.
Den Fraktionen ist es gestattet Rücklagen zu bilden. Für Sachkosten dürfen
Rücklagen in Höhe eines Viertels der Jahreskosten gebildet werden. Aus den
Zuwendungen dürfen auch Rücklagen für Personalkosten in unbegrenzter
Höhe gebildet werden, die zum Ende der Wahlperiode aufzulösen sind.
Unverbrauchte Mittel sind dann an die Stadt zurückzuüberweisen.Seite 1 von 4
Seite 2
Begründung
Gemäß §56 (3) GO NRW ist den Fraktionen eine Zuwendung für die
Geschäftsführung zu gewähren.
(1) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus
Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen
Aufwendungen für die Geschäftsführung.
(2) Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer
besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.
(3) Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in
einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten
ist.
(4) Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen
Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die
kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.
Gemäß den oben dargestellten Regularien kommt die Verwaltung dieser
Verpflichtung nach.
Finanzen
Die Fraktionszuwendung für 2025 und die Folgejahre orientiert sich dabei in der
Höhe an den bisher ausgezahlten Fraktionszuwendungen. Die Summe der
Auszahlungen lag im Jahr 2024 bei 2.801.702,97 €.
Die Verwaltung hat als Basis ihres Vorschlags die Fraktionszuwendungen aus
2024 gewählt, da dieses Haushaltsjahr komplett abgeschlossen ist und die
Werte auf ein Jahr gerechnet so vergleichbar waren. Die Werte aus 2025
würden erst später vorliegen, wenn alle Verrechnungen von Personalkosten
und übrigen Kosten erfolgt ist.
Durch eine neue Systematik in der Auszahlung der Fraktionszuwendungen,
erfolgt eine neue Zuordnung in den Finanzpositionen.
Eine Deckung der Mittel ist gewährleistet.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.01.18 Politische Gremien 1.02.00.01.18.01 Politische Gremien
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich FolgekostenSeite 2 von 4
Seite 3
Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt
in
Noch
bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2025:
462.888,83
2026:
2.818.993,33
102000118
Politische
Gremien / 74.1000
Sonst.
Auszahlungen aus
laufender
Verwaltungstätigkeit
2025
2026
116.298,98
€
524.094,95
€
102000118 Politische
Gremien /
70.1000 Personalaus-
zahlungen
102000118 Politische
Gremien /
70.1000 Personalaus-
zahlungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage 1 - Berechnungsschema (öffentlich)Seite 3 von 4
Grundbetrag
pro
Stadtverordnetem pro Bezirksfraktion pro Einzelbezirksverordnetem
Fraktionen
mit X oder
mehr
Mitgliedern
als: 20 Mitglieder 25.000 36.000 8.000 1.000
15 Mitglieder 25.000 38.000 8.000 1.000
10 Mitglieder 25.000 40.000 8.000 1.000
und unter 10 Mitgliedern 25.000 42.000 8.000 1.000
Berechnung ab 01.11.2025
Fraktionsstärke Grundbedarf
Auszahlung pro
Fraktionsmitglied ergibt:
Summe ohne
Bezirksvertretungen Bezirksfraktionen
Zusatz für BV-
Fraktionen
Einzelbezirksverord
nete
Summe für
Einzelbezirksver
ordnete Gesamtsumme:
CDU 21 25.000 36.000 756.000 781.000 4 32.000 813.000
Grüne 17 25.000 38.000 646.000 671.000 4 32.000 703.000
SPD 8 25.000 42.000 336.000 361.000 4 32.000 393.000
Linke 6 25.000 42.000 252.000 277.000 2 16.000 2 2000 295.000
AfD 4 25.000 42.000 168.000 193.000 1 8.000 3 3000 204.000
BBB 3 25.000 42.000 126.000 151.000 1 8.000 3 3000 162.000
Gruppen:
(2/3) der kleinsten
Fraktion
FDP 2 100.667 3 3000 103.667
Volt 2 100.667 3 3000 103.667
Die überproporonale Ausstaung der kleineren Frakonen und der Gruppen (bezogen auf den Pro-Kopf-Betrag je Stadtverordneten) wurde im Konsens damit begründet, dass ein gewisser Grundbedarf für organisatorischen Aufwand unabhängig von der Größe einer Frakon anzuerkennen ist.
Die Fraktionen und Gruppen erhalten den Gesamtwert in Höhe von 1/12 per monatlicher Überweisung in einer Summe. Es erfolgt keine Einteilung in Geldwerte Leistungen, Pauschale und Personalkosten. Alle Aufwendungen der Fraktionen und Gruppen sind aus diesen Mitteln zu decken. Die Zuwendungen an die Fraktionen werden für jede einzelne Fraktion zu einem Budget erklärt.
Die Berechnung der Gehälter von Fraktionsmitarbeitenden die von den Fraktionen eingestellt sind erfolgt durch die Stadtverwaltung und wird den Fraktionen monatlich zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte Überweisung der Beträge erfolgt nicht mehr.
Raumkosten und Gehaltskosten von städtischem Personal werden den Fraktionen durch die Stadtverwaltung in Rechnung gestellt. Die Mietkosten werden den Fraktionen über die gesamte Wahlperiode in Höhe der in 2025 festgelegten Kosten in Rechnung gestellt.
Beginnend ab 01.01.2026 werden die gesamten Fraktions- und Gruppenzuwendungen jährlich um 1,5 % erhöht.
Den Fraktionen ist es gestattet Rücklagen zu bilden. Für Sachkosten dürfen Rücklagen in Höhe eines Viertels der Jahreskosten gebildet werden. Aus den Zuwendungen dürfen Rücklagen für Personalkosten in unbegrenzter Höhe gebildet werden, die zum Ende der Wahlperiode aufzulösen sind und unverbrauchte Mittel an die Stadt zurücküberwiesen werden.
§56 (3) GO NRW
(1) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.
(2) Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.
(3) Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist.
(4) Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 20:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de