253847 · Beschlussvorlage
3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 253847
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Heiderhof Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Untergeordnet
- Änderungsantrag - BSW/SBI: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
- Volt/Grüne Änderungsantrag - 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 253847
- Änderungsantrag - BSW/SBI: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
- Änderungsantrag CDU/Grüne/SPD/FDP: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 253847
- FDP-Änderungsantrag: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn, Anlage 1 Antrag zur Vorlage 253847
Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253847 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbnis- wesen der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit der Bereitstellung neuer Grabformen – dem Bestattungsbaum, dem Pflegefreien Urnenwahlgrab und Friedhainen nun auf mehreren Friedhöfen in Bonn – ist zur Erhebung der entsprechenden Nutzungsgebühren gemäß der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn eine Aufnahme dieser Grabformen auch in die Friedhofssatzung erforderlich. Zudem möchte die Verwaltung noch auf die sich parallel in der politischen Beratung befindliche DS 253837 - Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 - hinweisen. Da die Vorlagen inhaltlich zusammenhängen (Einführung neuer Grabarten), ist eine gemeinsame Beratung und Beschlussfassung erforderlich. Anlage/n 1 Anlage 1 zur 3. Satzungsänderung (öffentlich)Seite 1 von 4 Anlage 1 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom xx.12.2025 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.12.2025 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S.313/SGV. NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das Friedhofs- und Begräbniswesen vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. Juni 2010, S. 268), zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 2. September 2015, Seite 829) wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Es wird unterschieden zwischen folgenden Grabstätten und Bestattungsformen: a) Wahlgrabstätten 1. Wahlgräber (§ 20), 2. Wahlgrabkammern (§ 21), 3. Urnenwahlgräber (§ 26), 4. Kolumbarien (§ 28), 5. Pflegefreie Urnenwahlgräber (§26a) 6. Bestattungsbäume (§26b) b) Reihengrabstätten 1. Reihengräber einschließlich Kindergräber und pflegefreie Reihengräber (§§ 18, 19), 2. Reihengrabkammern einschließlich pflegefreie Reihengrabkammern (§§ 21, 22),Seite 2 von 4 3. Urnenreihengräber einschließlich der pflegefreien Urnenreihengräber sowie der anonymen Beisetzung (§§ 23 – 25) c) weitere Bestattungsformen Gemeinschaftsgräber (§ 27), 1. Friedhain / Ruhewald (§ 29), 2. Aschenfeld (§ 30), 3. Feld für Tot- und Fehlgeburten (§ 31), 4. Landschaftsgrabfeld und Themengärten (§ 32), 5. Grüfte und Mausoleen (§ 33), d) Ehrengräber und historische Gräber (§ 34). 2. Nach §26 wird folgender §26a eingefügt: §26a: Pflegefreie Urnenwahlgräber: (1) Pflegefreie Urnenwahlgräber sind (Partner-)Grabstätten für bis zu 2 Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden. (2) Die Grabstellen werden durch die Stadt Bonn gärtnerisch gestaltet und gepflegt. (3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel erfolgen. (4) Zum Gedenken kann durch die Nutzungsberechtigten auf Antrag ein Stein in den Maßen bis zu H:70cm / B:35cm / T:20cm oder ein Findling in den Maßen H:20cm / B:40cm / T:30cm in den naturnahen Farbtönen beige, braun oder grau aufgestellt werden. 3. Nach dem neuen §26a wird folgender §26b eingefügt: §26b: Bestattungsbäume (1) Bestattungsbäume sind als Partnergräber angelegte Urnengräber, die Beisetzung von maximal 2 Urnen erfolgt hier übereinander. An den Gräbern kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden. (2) Die Grabstellen werden durch die Stadt Bonn gestaltet und gepflegt. (3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel sowie – falls gewünscht – in einer ebenfalls biologisch abbaubaren Überurne (max. Durchmesser: 22cm) erfolgen. (4) Zum Gedenken kann durch den Nutzungsberechtigten eine Namensplakette für die vorhandene Abdeckung der Urnenplätze erworben werden. 4. Die Überschrift von §29 wird wie folgt geändert: Streiche „Friedhain“, setze „Friedhain / Ruhewald“Seite 3 von 4 5. §29 Abs. 1 wird wie folgt geändert Streiche „Auf dem Friedhof Heiderhof wird eine waldartige Fläche für Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain)“, setze „Auf mehreren Friedhöfen werden hain- oder waldartige Flächen für Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain / Ruhewald)“. Artikel II Die Änderungen treten zum 01.01.2026 in Kraft.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de