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253847 · Beschlussvorlage

3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn

Nummer
253847
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 23.04.2026 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.03.2026 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 132,2 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 253847-01 AA Änderungsantrag - BSW/SBI: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
  2. 253847-04 AA Volt/Grüne Änderungsantrag - 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 253847
  3. 253847-03 ST Änderungsantrag - BSW/SBI: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
  4. 253847-02 AA Änderungsantrag CDU/Grüne/SPD/FDP: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 253847
  5. 253847-05 AA FDP-Änderungsantrag: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn, Anlage 1 Antrag zur Vorlage 253847

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Beschlussvorlage
öffentlich
253847
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
3. Satzung zur Änderung der Satzung über das
Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbnis-
wesen der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung
beschlossen.
Begründung
Mit der Bereitstellung neuer Grabformen – dem Bestattungsbaum, dem
Pflegefreien Urnenwahlgrab und Friedhainen nun auf mehreren Friedhöfen in
Bonn – ist zur Erhebung der entsprechenden Nutzungsgebühren gemäß der
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn eine Aufnahme dieser Grabformen auch in die Friedhofssatzung
erforderlich.
Zudem möchte die Verwaltung noch auf die sich parallel in der politischen
Beratung befindliche DS 253837 - Gebührenkalkulation des Friedhofs- und
Bestattungswesens für das Jahr 2026 - hinweisen. Da die Vorlagen inhaltlich
zusammenhängen (Einführung neuer Grabarten), ist eine gemeinsame
Beratung und Beschlussfassung erforderlich.
Anlage/n
1 Anlage 1 zur 3. Satzungsänderung (öffentlich)Seite 1 von 4
Anlage 1
3. Satzung zur Änderung der Satzung
über das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn
vom xx.12.2025
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.12.2025 aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes
über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni
2003 (GV. NRW. S.313/SGV. NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.
Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das Friedhofs- und Begräbniswesen vom
31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. Juni 2010, S. 268), zuletzt
geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 25. August 2015 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn vom 2. September 2015, Seite 829) wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Es wird unterschieden zwischen folgenden Grabstätten und Bestattungsformen:
a) Wahlgrabstätten
1. Wahlgräber (§ 20),
2. Wahlgrabkammern (§ 21),
3. Urnenwahlgräber (§ 26),
4. Kolumbarien (§ 28),
5. Pflegefreie Urnenwahlgräber (§26a)
6. Bestattungsbäume (§26b)
b) Reihengrabstätten
1. Reihengräber einschließlich Kindergräber und pflegefreie Reihengräber
(§§ 18, 19),
2. Reihengrabkammern einschließlich pflegefreie Reihengrabkammern
(§§ 21, 22),Seite 2 von 4
3. Urnenreihengräber einschließlich der pflegefreien Urnenreihengräber
sowie der anonymen Beisetzung (§§ 23 – 25)
c) weitere Bestattungsformen Gemeinschaftsgräber (§ 27),
1. Friedhain / Ruhewald (§ 29),
2. Aschenfeld (§ 30),
3. Feld für Tot- und Fehlgeburten (§ 31),
4. Landschaftsgrabfeld und Themengärten (§ 32),
5. Grüfte und Mausoleen (§ 33),
d) Ehrengräber und historische Gräber (§ 34).
2. Nach §26 wird folgender §26a eingefügt:
§26a: Pflegefreie Urnenwahlgräber:
(1) Pflegefreie Urnenwahlgräber sind (Partner-)Grabstätten für bis zu 2
Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben
werden kann. Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um
mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden.
(2) Die Grabstellen werden durch die Stadt Bonn gärtnerisch gestaltet und
gepflegt.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel erfolgen.
(4) Zum Gedenken kann durch die Nutzungsberechtigten auf Antrag ein Stein in
den Maßen bis zu H:70cm / B:35cm / T:20cm oder ein Findling in den Maßen
H:20cm / B:40cm / T:30cm in den naturnahen Farbtönen beige, braun oder
grau aufgestellt werden.
3. Nach dem neuen §26a wird folgender §26b eingefügt:
§26b: Bestattungsbäume
(1) Bestattungsbäume sind als Partnergräber angelegte Urnengräber, die
Beisetzung von maximal 2 Urnen erfolgt hier übereinander.
An den Gräbern kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden
Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein
volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden.
(2) Die Grabstellen werden durch die Stadt Bonn gestaltet und gepflegt.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel sowie –
falls gewünscht – in einer ebenfalls biologisch abbaubaren Überurne (max.
Durchmesser: 22cm) erfolgen.
(4) Zum Gedenken kann durch den Nutzungsberechtigten eine Namensplakette
für die vorhandene Abdeckung der Urnenplätze erworben werden.
4. Die Überschrift von §29 wird wie folgt geändert:
Streiche „Friedhain“, setze „Friedhain / Ruhewald“Seite 3 von 4
5. §29 Abs. 1 wird wie folgt geändert
Streiche „Auf dem Friedhof Heiderhof wird eine waldartige Fläche für
Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren
ausgewiesen (Friedhain)“, setze „Auf mehreren Friedhöfen werden hain- oder
waldartige Flächen für Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der
Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain / Ruhewald)“.
Artikel II
Die Änderungen treten zum 01.01.2026 in Kraft.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 19:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de