253844-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Änderungsantrag Die Linke: 48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 253844
Kerndaten
- Nummer
- 253844-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.12.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253844-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Änderungsantrag Die Linke: 48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 253844 Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Berücksichtigt man bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs für die Abfallentsorgungsgebühren des Jahres 2026 die komplette Überdeckung aus dem Jahr 2023 in Gesamthöhe von 2.253.895,77 EUR reduziert sich der Gebührenbedarf für das Jahr 2026 von 50.586.005,83 EUR gemäß Beschlussvorlage DS 253844 auf 49.282.110,06 EUR. Für eine 4-köpfige Familie mit einer 120 L Restmüll Tonne, 14-tägliche Leerung, würde die Jahresgebühr von bisher 263,83 EUR auf 267,45 EUR steigen (gegenüber 274,53 EUR gemäß BV DS 253844). Dies entspräche einem Anstieg um 3,62 EUR je Jahr, beziehungsweise 1,37 % (gegenüber 4,06 % laut Verwaltungsvorschlag). Für Folgejahre wäre damit kein „Puffer“ zum Abmildern von erfahrungsgemäß absehbaren Kostensteigerungen mehr vorhanden. Nach aktuellen Analysen geht die bonnorange AöR jedoch für die Abfallentsorgung für das Jahr 2027 von um 3,6 % steigenden Gesamtkosten aus. Erst die für die Jahre 2028 und 2029 momentan prognostizierten weiteren Gesamtkostensteigerungen fallen etwas geringer aus. Würde man die komplette Überdeckung aus 2023 in den Gebührenbedarf 2026 einstellen, so würde die erwartete Steigerung der Gesamtkosten der bonnorange AöR dann zu einer erheblichen Gebührensteigerung in 2027 führen. Gerade für solche Fälle sieht das Kommunalabgabengesetz NRW vor, dass Überdeckungen auf mehrere Jahre verteilt werden können, um solche Gebührensprünge zu vermeiden. Die Verwaltung rät aus den vorgenannten Gründen davon ab, die komplette Überdeckung aus 2023 in den Gebührenbedarf 2026 einzustellen, sondern gemäß Beschlussvorlage zu erstrecken.Seite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die im Fall einer Annahme des Änderungsantrages zu beschließende Gebührensatzung ist in Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Abfall 2026 Anlage 3 Satzung (öffentlich)Seite 2 von 6 Anlage 3 Seite 1 von 4 48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 155), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. November 2023 (ABl. S. 1638) sowie mit der Satzung für den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 2022 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2023 S. 152), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02. September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom 20. November 2024 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 2006), wird wie folgt geändert: Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhält folgende Fassung: "Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR 1 Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken 1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr 1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich ohne Eigen- kompostierung 4.903,18 2.941,91 mit Eigen- kompostierung 4.412,86 2.647,72 1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 3 von 6 Anlage 3 Seite 2 von 4 1.2 1.2.1 Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von 240 l jährlich 120 l jährlich 110 l jährlich 100 l jährlich 90 l jährlich 80 l jährlich 70 l jährlich 60 l jährlich 40 l jährlich ohne Eigen- kompostierung 534,89 267,45 245,16 222,87 200,57 178,30 156,01 133,72 89,15 mit Eigen- kompostierung 481,40 240,71 220,64 200,58 180,51 160,47 140,41 120,35 80,24 1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) 1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr 1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße bis zu 240 l über 240 l 6,65 25,28 1.4 1.5.1 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l Abschließbare Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße je Gefäß 4,80 42,70 1.5.3 120-l-Biofilterdeckelgefäß 1.5.4 1.6 1.6.1 Einmalige Gebühr für die Bereitstellung eines Biomüllgefäßes mit Biofilterdeckel Je Gefäß Biofiltermaterial für Biofilterdeckelgefäß (1 Satz mit 4 Presslingen) mit Montageanleitung, incl. Versand Abfallentsorgung von Unterflurcontainern Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von 5 m³ jährlich 4 m³ jährlich 3 m³ jährlich 2 m³ jährlich 56,11 11,50 ohne Eigen- kompostierung 5.571,80 4.457,44 3.343,08 2.228,72 mit Eigen- kompostierung 5.014,62 4.011,70 3.008,77 2.005,85Seite 4 von 6 Anlage 3 Seite 3 von 4 1.6.2 1.7 1.7.1 Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Sonderleistungen Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l 660 l 240 l 120 l 22,90 22,90 11,45 11,45 1.7.2 1.7.3 Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l 660 l 120 l Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 45,80 45,80 22,90 1,00 2 Abfallentsorgungsanlage 2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 29,27 2.1.2 2.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) Je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht 195,10 2.2.1 Haus- und Sperrmüll je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht je angefangene 0,5 m³ (maximale Anlieferung: 2 m³) 12,50 2.2.2 2.2.3 Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung bis zu einem Volumen von 100 Litern Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung über 100 Liter je angefangene 0,25 m³ (maximale Anlieferung: 1 m³) 12,50 25,00 3 Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,73 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,65Seite 5 von 6 Anlage 3 Seite 4 von 4 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,13 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 1,08 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 2,57 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 2,45 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 2,45 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 2,45 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,67 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 3,40 3.11 3.12 3.13 3.14 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) Kalilaugebatterien 1,98 3,40 1,80 4,24 Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in KraftSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de