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253844-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderungsantrag Die Linke: 48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 253844

Nummer
253844-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.12.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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  1. 253844 48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253844-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Änderungsantrag Die Linke: 48. Satzung zur
Änderung der Gebührenordnung über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 253844
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Berücksichtigt man bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs für die
Abfallentsorgungsgebühren des Jahres 2026 die komplette Überdeckung aus
dem Jahr 2023 in Gesamthöhe von 2.253.895,77 EUR reduziert sich der
Gebührenbedarf für das Jahr 2026 von 50.586.005,83 EUR gemäß
Beschlussvorlage DS 253844 auf 49.282.110,06 EUR.
Für eine 4-köpfige Familie mit einer 120 L Restmüll Tonne, 14-tägliche
Leerung, würde die Jahresgebühr von bisher 263,83 EUR auf 267,45 EUR
steigen (gegenüber 274,53 EUR gemäß BV DS 253844). Dies entspräche
einem Anstieg um 3,62 EUR je Jahr, beziehungsweise 1,37 % (gegenüber 4,06
% laut Verwaltungsvorschlag).
Für Folgejahre wäre damit kein „Puffer“ zum Abmildern von erfahrungsgemäß
absehbaren Kostensteigerungen mehr vorhanden.
Nach aktuellen Analysen geht die bonnorange AöR jedoch für die
Abfallentsorgung für das Jahr 2027 von um 3,6 % steigenden Gesamtkosten
aus. Erst die für die Jahre 2028 und 2029 momentan prognostizierten weiteren
Gesamtkostensteigerungen fallen etwas geringer aus.
Würde man die komplette Überdeckung aus 2023 in den Gebührenbedarf 2026
einstellen, so würde die erwartete Steigerung der Gesamtkosten der
bonnorange AöR dann zu einer erheblichen Gebührensteigerung in 2027
führen. Gerade für solche Fälle sieht das Kommunalabgabengesetz NRW vor,
dass Überdeckungen auf mehrere Jahre verteilt werden können, um solche
Gebührensprünge zu vermeiden.
Die Verwaltung rät aus den vorgenannten Gründen davon ab, die komplette
Überdeckung aus 2023 in den Gebührenbedarf 2026 einzustellen, sondern
gemäß Beschlussvorlage zu erstrecken.Seite 1 von 6
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die im Fall einer Annahme des Änderungsantrages zu beschließende
Gebührensatzung ist in Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Abfall 2026 Anlage 3 Satzung (öffentlich)Seite 2 von 6
Anlage 3
Seite 1 von 4
48. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März
2024 (GV.NRW. S. 155), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt
Bonn (Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung
vom 17. November 2023 (ABl. S. 1638) sowie mit der Satzung für den Zweckverband
Rheinische Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 2022
(Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2023 S. 152), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02. September
1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom 20. November
2024 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 2006), wird wie folgt geändert:
Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
erhält folgende Fassung:
"Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1 Abfallentsorgung von angeschlossenen
Grundstücken
1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder
mehrmalige Abfuhr
1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei
einem Gefäß mit einem Inhalt von
1.100 l jährlich
660 l jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
4.903,18
2.941,91
mit Eigen-
kompostierung
4.412,86
2.647,72
1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter
Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 3 von 6
Anlage 3
Seite 2 von 4
1.2
1.2.1
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr
der Restmülltonne
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß
mit einem Inhalt von
240 l jährlich
120 l jährlich
110 l jährlich
100 l jährlich
90 l jährlich
80 l jährlich
70 l jährlich
60 l jährlich
40 l jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
534,89
267,45
245,16
222,87
200,57
178,30
156,01
133,72
89,15
mit Eigen-
kompostierung
481,40
240,71
220,64
200,58
180,51
160,47
140,41
120,35
80,24
1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der
Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der
Abfuhren vervielfacht.
1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern
(längstens bis zu 9 Monaten)
1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten
Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten
Gebühr
1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend
der Gefäßgröße
bis zu 240 l
über 240 l
6,65
25,28
1.4
1.5.1
je Beistellsack bei einem Inhalt von
70 l
Abschließbare Gefäße
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung
abschließbarer Gefäße je Gefäß
4,80
42,70
1.5.3 120-l-Biofilterdeckelgefäß
1.5.4
1.6
1.6.1
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung eines
Biomüllgefäßes mit Biofilterdeckel
Je Gefäß
Biofiltermaterial für Biofilterdeckelgefäß (1 Satz mit 4
Presslingen) mit Montageanleitung, incl. Versand
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
5 m³ jährlich
4 m³ jährlich
3 m³ jährlich
2 m³ jährlich
56,11
11,50
ohne Eigen-
kompostierung
5.571,80
4.457,44
3.343,08
2.228,72
mit Eigen-
kompostierung
5.014,62
4.011,70
3.008,77
2.005,85Seite 4 von 6
Anlage 3
Seite 3 von 4
1.6.2
1.7
1.7.1
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer
werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten
Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
Sonderleistungen
Vollservice für Altpapiersammelgefäße
(12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l
660 l
240 l
120 l
22,90
22,90
11,45
11,45
1.7.2
1.7.3
Vollservice für Biosammelgefäße
(24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l
660 l
120 l
Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück
45,80
45,80
22,90
1,00
2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der
Gebührenordnung abhängig vom Gewicht
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 29,27
2.1.2
2.2
alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
Je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung
unabhängig vom Gewicht
195,10
2.2.1 Haus- und Sperrmüll je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2
der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht
je angefangene 0,5 m³
(maximale Anlieferung: 2 m³)
12,50
2.2.2
2.2.3
Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung
bis zu einem Volumen von 100 Litern
Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung
über 100 Liter je angefangene 0,25 m³
(maximale Anlieferung: 1 m³)
12,50
25,00
3 Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die
gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27)
0,73
3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV
20 01 28)
0,65Seite 5 von 6
Anlage 3
Seite 4 von 4
3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in
Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05
04)
1,13
3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 1,08
3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 2,57
3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 2,45
3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 2,45
3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 2,45
3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,67
3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
3,40
3.11
3.12
3.13
3.14
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind (AVV 15 01 10)
Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
Kalilaugebatterien
1,98
3,40
1,80
4,24
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in KraftSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 09:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de