253841 · Beschlussvorlage
44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 253841
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 30.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (23.953 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 253841 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreini- gung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2026 bei den regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,25 EUR und 0,36 EUR und bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) zwischen 0,35 EUR und 0,51 EUR je Frontmeter angehoben werden. Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung der Kosten mit dem Wirtschaftsplan der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite. Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung - steigt gegenüber dem Jahr 2025 um rund 0,47 Mio. EUR. Die Verschiebungen auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich erläutert. Das vorläufige Betriebsergebnis des Jahres 2023 weist eine Gebührenunterdeckung in Höhe von lediglich 16.870,55 EUR. Die Verwaltung schlägt vor, diese in voller Höhe in die Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2026 einzustellen. Wie in den vergangenen Jahren wird auch für das Jahr 2026 ein Zuwachs der gewichteten Bemessungsgrundlage um 0,5 % prognostiziert. Für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals bestehtSeite 1 von 11 Seite 2 nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt wird. Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft. Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag 31.12.2024 beträgt er 2,76%. Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen der Stadt Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,28% darunter. Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen Nominalzinssatz von 2,76 % vorzuschlagen. Zum einen ist für Benutzungsgebühren das Kostendeckungsgebot zu beachten (s. § 6 Abs. 1 KAG); zum anderen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen. Im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt Bonn ist es unerlässlich, bei der Gebührenberechnung den rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen. Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 5,40 EUR von 115,20 EUR auf 120,60 EUR. Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Änderungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Gebührenordnung. Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Anlage/n 1 Straßenreinigung 2026 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Straßenreinigung 2026 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Straßenreinigung 2026 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Straßenreinigung 2026 Anlage 2.1 Gebührensätze (öffentlich) 5 Straßenreinigung 2026 Anlage 2.2 Vergleichsfamilie (öffentlich) 6 Straßenreinigung 2026 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 7 Straßenreinigung 2026 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 8 Straßenreinigung 2026 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 2 von 11 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Straßenreinigung 2026 1. Rechtsgrundlagen Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen. Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 20. November 2024 (Amtsblatt S. 2010) erhoben. 2. Berechnung der Gebühren Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für Anliegerstraßen mit 100% Innerörtliche Straßen mit 90% Überörtliche Straßen mit 70% vorgenommen wird. Dementsprechend sind die Straßenart neben der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten sowie Zahl und Umfang der Reinigungen maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung für das Kalenderjahr 2025 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 12. November 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Die Gebühr für das Jahr 2025 beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 7,68 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 6,91 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 5,38 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40% erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 10,75 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 9,67 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 7,53 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 115,20 EUR.Seite 3 von 11 Anlage 1 Seite 2 von 2 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 11.619.365,01 EUR Abzüglich - des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von -1.278.130,15 EUR - Unterdeckung aus 2023 +16.870,55 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 10.358.105,41 EUR 5. Notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig: Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 8,04 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 7,24 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 5,63 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 11,26 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 10,14 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 7,88 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. 6. Auswirkung der Gebührenänderung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2025 je nach Straßenart zwischen 0,25 EUR und 0,51 EUR je Frontmeter.Seite 4 von 11 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2026 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2023 Kalkulation EUR 2023 vorl. BAB EUR (21.07.2025) 2024 1) Kalkulation EUR 2025 2) Kalkulation EUR 2026 2) Kalkulation EUR Personalaufwand 5.452.956,83 5.903.781,73 6.190.728,16 6.690.976,55 6.947.059,39 3) Materialaufwand 416.976,12 629.374,08 822.332,96 873.932,32 917.321,91 4) Betriebsaufwand 201.408,73 167.926,73 252.580,24 325.063,54 304.900,96 Verwaltungsaufwand 292.549,48 354.983,41 525.260,04 598.651,76 671.021,25 Vertriebsaufwand 58.256,23 21.682,37 66.486,00 38.666,55 35.906,98 Übriger Aufwand 131.579,58 101.646,60 144.445,24 189.526,14 188.281,44 Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 154.019,20 142.514,10 202.926,76 123.032,75 123.183,96 Sonstige betriebliche Aufwendungen 837.813,22 788.847,42 1.191.698,28 1.274.940,74 1.323.294,59 5) Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 159.580,08 165.200,56 140.673,36 -54.763,68 -107.179,80 Verrechnung Sparte Straßenreinigung -75.279,96 -79.002,62 -250.176,72 12.374,64 56.411,16 Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 1.621.765,56 809.215,14 1.030.240,80 922.441,08 895.195,56 Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 1.706.065,68 895.413,08 920.737,44 880.052,04 844.426,92 6) Kalkulatorische Abschreibungen 708.721,54 709.161,27 891.753,36 835.149,95 967.725,54 7) Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 189.838,84 244.973,21 237.425,00 195.379,13 225.816,10 7) Summe der Kalkulatorischen Kosten 898.560,38 954.134,48 1.129.178,36 1.030.529,08 1.193.541,64 7) 9.312.372,23 9.171.550,79 10.254.675,20 10.750.430,73 11.225.644,45 Erträge aus Mieten und Pachten 81.100,92 80.395,08 81.100,76 80.521,80 75.678,44 Erstattungen von übrigen Bereichen 1.866,73 Forderungen VLVG 19.267,18 Andere sonstige ordentliche Erträge 7.296,96 88.397,88 101.528,99 81.100,76 80.521,80 75.678,44 9.223.974,35 9.070.021,80 10.173.574,44 10.669.908,93 11.149.966,01 Personalaufwand 19.324,30 20.980,78 21.914,72 15.998,92 22.315,00 Reisekosten Aufwendungen f. d. Inanspruchnahme Rechte Dritter Ausstattung bis 410 Euro Interne Verrechnungen 28.654,39 31.046,85 33.785,03 28.428,78 32.084,00 verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 47.978,69 52.027,63 55.699,75 44.427,70 54.399,00 8) Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 344.396,53 354.142,27 342.725,20 396.533,30 415.000,00 9) 392.375,22 406.169,90 398.424,95 440.961,00 469.399,00 Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 392.375,22 406.169,90 398.424,95 440.961,00 469.399,00 9.616.349,57 9.476.191,70 10.571.999,39 11.110.869,93 11.619.365,01 -1.057.798,45 -1.042.381,05 -1.162.919,93 -1.222.195,69 -1.278.130,15 8.558.551,12 8.433.810,65 9.409.079,46 9.888.674,24 10.341.234,86 16.870,55 8.558.551,12 8.433.810,65 9.409.079,46 9.888.674,24 10.358.105,41 8.416.940,10 9.410.306,00 9.890.837,00 10.365.749,00 -16.870,55 1.226,54 2.162,76 7.643,59 Gebührenbedarf Strassenreinigung 8.558.551,12 8.433.810,65 9.409.079,46 9.888.674,24 10.358.105,41 Winterdienst 779.000,00 980.108,87 1.178.000,00 872.000,00 1.193.000,00 10) Gesamt 9.337.551,12 9.413.919,52 10.587.079,46 10.760.674,24 11.551.105,41 Über-/Unterdeckung (-): Gebührenbedarf laufendes Jahr Unterdeckung aus 2023 Gesamtgebührenbedarf Gebührenaufkommen: Abzug Allgemeininteresse (11%) Kosten (bonnorange AöR) Summe Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR) Summe Gesamtergebnis (bonnorange AöR) Kosten (Stadt Bonn) Summe Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn) Summe Gesamtergebnis (Stadt Bonn) Summe der Kosten gesamt Seite 1 von 1Seite 5 von 11 Seite 1 von 1 Fußnoten zur Anlage 1a (Straßenreinigung) Die Verrechnungssystematik hat sich verändert bei den Standorten und der konkreten Leis- tungszuordnung auf die Produkte (Mehrleistung für Stadtreinigung geplant). 1) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2024. 2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2025/2026. 3) Der Personalaufwand erhöht sich durch Ergänzung der unstetigen Bezüge, ge- plante Tarifsteigerungen und Veränderungen im Stellenplan (256 TEUR bzw. 3,8 %). 4) Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 44 TEUR bzw. 5,0%. Ursächlich hierfür sind die erhöhten Aufwendungen für Verwertung. 5) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 48 TEUR bzw. 3,8 %. Ur- sächlich hierfür sind erhöhte Projektkosten im Zusammenhang mit der strategischen Weiterentwicklung (IT und externe Dienstleistungen). 6) Die internen Leistungsverrechnungen sinken um 36 TEUR bzw. 4,0 %. Ursächlich hierfür ist die Neuzuordnung der Standorte in die Übergreifende Sparte und damit re- sultierender Verrechnung. 7) Die kalkulatorischen Kosten steigen um 163 TEUR bzw. 15,8 % wegen neuer Fahr- zeuge. Der kalkulatorische Zinssatz sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog der Berechnungsweise des OVG Münster) von 3,03 % in 2024 auf 2,9 % in 2025 und auf 2,76 % in 2026. 8) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch an- teilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Finanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreini- gung abgebildet. 9) Die Leistungen des Kassen- und Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Ver- waltung der Debitorenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenhoheit bei der Bundesstadt Bonn liegt. 10) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt. Die erheblichen Steigerungen ergeben sich aufgrund der Tarifsteigerungen (im Perso- nalaufwand) und der gestiegenen sonstigen betrieblichen Aufwendungen (für Mietaufwand von Winterdienst-Fahrzeuge). Die Leistungserbringung für den Winter- dienst hat sich seit 2023 erhöht durch zusätzliche Touren auf Radwegen (Winter 2024 / 2025 beispielsweise zum ersten Mal die Touren Nord-Süd sowie West-Ost Tangente. Kosten Winterdienst der bonnorange AöR Plan 2023 Plan 2024 Plan 2025 Plan 2026 779 TEUR 1.178 TEUR 872 TEUR 1.193 TEURSeite 6 von 11 Anlage 2 Straßenart Frontmeter Sept/25 Gewichtung Erwartete gewichtete Bem.Grdl. Anliegerstraßen 680.490 m 1,00 680.490 m Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 1,00 137.924 m innerörtliche Straßen 315.908 m 0,90 284.317 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m überörtliche Straßen 140.551 m 0,70 98.386 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m Summe 1.298.553 m 1.219.901 m Straßenart Erwartete gew. Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl. Anliegerstraßen 680.490 m 100% 680.490 m Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 140% 193.094 m innerörtliche Straßen 284.317 m 100% 284.317 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m überörtliche Straßen 98.386 m 100% 98.386 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m Summe 1.219.901 m 1.282.584 m 0,5% 1.288.997 m ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 11.619.365,01 EUR Abschlag 11 % Allgemeininteresse -1.278.130,15 EUR Unterdeckung aus 2023 16.870,55 EUR Bereinigte ansatzfähige Kosten 10.358.105,41 EUR Gesamtbemessungsgrundlage 1.288.997 m Gebührensatz Anliegerstraße 100,00% 8,04 EUR innerörtliche Straße 90,00% 7,24 EUR überörtliche Straße 70,00% 5,63 EUR Zuschlag Gebührensatz Anliegerstraße RKL D 8,04 EUR 3,22 EUR 11,26 EUR innerörtliche Straße RKL D 7,24 EUR 2,90 EUR 10,14 EUR überörtliche Straße RKL D 5,63 EUR 2,25 EUR 7,88 EUR Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen Anliegerstraßen 680.490 8,04 EUR 5.471.140,00 EUR innerörtliche Straßen 315.908 7,24 EUR 2.287.174,00 EUR überörtliche Straßen 140.551 5,63 EUR 791.302,00 EUR Anliegerstraßen RKL D 137.924 11,26 EUR 1.553.024,00 EUR innerörtliche Straßen RKL D 11.040 10,14 EUR 111.946,00 EUR überörtliche Straßen RKL D 12.640 7,88 EUR 99.603,00 EUR 10.314.189,00 EUR 51.560,00 EUR 10.365.749,00 EUR zusätzliches Gebührenaufkommen durch Neuveranlagungen voraus. Gebührenaufkommen inkl. der zusätzl. Bemessungsgrundlage für 2026 = 8,04 EUR 3. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2026 Nach dem Stand von September 2025 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen. Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2026 kalkuliert worden. Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen, die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden. Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage: 2. Gebührensätze 1. Bemessungsgrundlagen 6.413 m voraussichtliches Gebührenaufkommen 2026: zusätzliche Bemessungsgrundlagen durch Neuveranlagungen in Höhe vonSeite 7 von 11 Anlage 2 15 Frontmeter Anliegerstr. 1 Frontmeter 2025 115,20 EUR 7,68 EUR 2026 120,60 EUR 8,04 EUR Veränderung EUR +5,40 EUR +0,36 EUR Veränderung % 4,69% 4,69% VergleichsfamilieSeite 8 von 11 Anlage 3 Seite 1 von 1 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Straßenreini- gungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1326), zuletzt ge- ändert durch Satzung vom 2. Dezember 2024 (ABl. S. 2057), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 20. November 2024 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 2010), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 8,04 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 7,24 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,63 EUR Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 11,26 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 10,14 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 7,88 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn." Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.Seite 9 von 11 Anlage 4 7,68 EUR 8,04 EUR 6,91 EUR 7,24 EUR 5,38 EUR 5,63 EUR 10,75 EUR 11,26 EUR 9,67 EUR 10,14 EUR 7,53 EUR 7,88 EUR a) dem Anliegerverkehr dient § 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient überwiegendüberwiegend alte Fassung neue Fassung Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die c) dem überörtlichen Verkehr dient Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die b) dem innerörtlichen Verkehr dient Fahrbahn. b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. a) dem Anliegerverkehr dient die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 10 von 11 Anlage 5 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante zum 01.01.2024 01.01.2025 01.01.2026 um EUR/Frontmeter +0,63 +0,34 +0,36 0,81 Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Bonn (derzeit) 01.01.2025 Bonn (geplant) 01.01.2026 Vergleichsstädte Aachen 01.01.2022 Bielefeld 01.01.2023 Münster 01.01.2025 Münster (Vollreinigung inkl. Gehweg) 01.01.2025 Stadt Aachen und Bielefeld Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem: Anliegerstraßen ● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird ● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde ● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße Innerörtliche Straßen ● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde ● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind Überörtliche Straßen ● über 800 KFZ/Spitzenstunde ● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz D-Klassen ● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt: BMG 09/2025 Gesamt Allgemeinanteil Anliegerstraße 4 % 680.490 27.220 Innerörtlich 15 % 315.908 47.386 Überörtlich 40% 140.551 56.220 Fußgängerzonen 10% 161.604 16.160 1.298.553 146.987 11% Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2025 Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 x wöchentlich Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,32 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt. Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung Erläuterungen unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich. Interkommunaler Vergleich Anliegerverkehr EUR je Meter Grundstücksseite (jährlich) 3,30 € 6,60 € 7,68 € 8,04 € siehe Erläuterungen siehe ErläuterungenSeite 11 von 11
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de