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253841 · Beschlussvorlage

44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
253841
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
30.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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  1. 253841-01 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
253841
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreini-
gung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung
beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand
der Beratung.
Begründung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2026 bei den
regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,25 EUR und 0,36 EUR und
bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D)
zwischen 0,35 EUR und 0,51 EUR je Frontmeter angehoben werden.
Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung der Kosten mit dem Wirtschaftsplan
der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der
Anlage 1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten
Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten
Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch
den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite.
Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung
- steigt gegenüber dem Jahr 2025 um rund 0,47 Mio. EUR. Die Verschiebungen
auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich
erläutert.
Das vorläufige Betriebsergebnis des Jahres 2023 weist eine
Gebührenunterdeckung in Höhe von lediglich 16.870,55 EUR. Die Verwaltung
schlägt vor, diese in voller Höhe in die Kalkulation der Gebühren für das Jahr
2026 einzustellen.
Wie in den vergangenen Jahren wird auch für das Jahr 2026 ein Zuwachs der
gewichteten Bemessungsgrundlage um 0,5 % prognostiziert.
Für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals bestehtSeite 1 von 11
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nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW ein
Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und
Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt wird.
Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft.
Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der
vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag
31.12.2024 beträgt er 2,76%.
Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen der Stadt
Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,28% darunter.
Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen
Nominalzinssatz von 2,76 % vorzuschlagen.
Zum einen ist für Benutzungsgebühren das Kostendeckungsgebot zu beachten
(s. § 6 Abs. 1 KAG); zum anderen sind nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit
vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde
erbrachten Leistungen zu beschaffen.
Im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt Bonn ist es
unerlässlich, bei der Gebührenberechnung den rechtlich zustehenden Rahmen
auszuschöpfen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen.
Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge,
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 5,40
EUR von 115,20 EUR auf 120,60 EUR.
Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die
Änderungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten
Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der
Gebührenordnung.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen
vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster
beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt.
Anlage/n
1 Straßenreinigung 2026 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Straßenreinigung 2026 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Straßenreinigung 2026 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Straßenreinigung 2026 Anlage 2.1 Gebührensätze (öffentlich)
5 Straßenreinigung 2026 Anlage 2.2 Vergleichsfamilie (öffentlich)
6 Straßenreinigung 2026 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
7 Straßenreinigung 2026 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
8 Straßenreinigung 2026 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 2 von 11
Anlage 1
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Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigung 2026
1. Rechtsgrundlagen
Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein
Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen.
Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung
durch die Satzung vom 20. November 2024 (Amtsblatt S. 2010) erhoben.
2. Berechnung der Gebühren
Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der
Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten
berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für
 Anliegerstraßen mit 100%
 Innerörtliche Straßen mit 90%
 Überörtliche Straßen mit 70%
vorgenommen wird.
Dementsprechend sind
 die Straßenart neben
 der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten sowie
 Zahl und Umfang der Reinigungen
maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung für das Kalenderjahr 2025 beschloss der Rat der Bundesstadt
Bonn am 12. November 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Die Gebühr für das Jahr
2025 beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich
je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 7,68 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 6,91 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,38 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40%
erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m
Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 10,75 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 9,67 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 7,53 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 115,20 EUR.Seite 3 von 11
Anlage 1
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4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 11.619.365,01 EUR
Abzüglich
- des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von -1.278.130,15 EUR
- Unterdeckung aus 2023 +16.870,55 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 10.358.105,41 EUR
5. Notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig:
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge
bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 8,04 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 7,24 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,63 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung
jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 11,26 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 10,14 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 7,88 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
6. Auswirkung der Gebührenänderung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2025 je nach
Straßenart zwischen 0,25 EUR und 0,51 EUR je Frontmeter.Seite 4 von 11
Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2026
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2023
Kalkulation
EUR
2023
vorl. BAB
EUR
(21.07.2025)
2024 1)
Kalkulation
EUR
2025 2)
Kalkulation
EUR
2026 2)
Kalkulation
EUR
Personalaufwand 5.452.956,83 5.903.781,73 6.190.728,16 6.690.976,55 6.947.059,39 3)
Materialaufwand 416.976,12 629.374,08 822.332,96 873.932,32 917.321,91 4)
Betriebsaufwand 201.408,73 167.926,73 252.580,24 325.063,54 304.900,96
Verwaltungsaufwand 292.549,48 354.983,41 525.260,04 598.651,76 671.021,25
Vertriebsaufwand 58.256,23 21.682,37 66.486,00 38.666,55 35.906,98
Übriger Aufwand 131.579,58 101.646,60 144.445,24 189.526,14 188.281,44
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 154.019,20 142.514,10 202.926,76 123.032,75 123.183,96
Sonstige betriebliche Aufwendungen 837.813,22 788.847,42 1.191.698,28 1.274.940,74 1.323.294,59 5)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 159.580,08 165.200,56 140.673,36 -54.763,68 -107.179,80
Verrechnung Sparte Straßenreinigung -75.279,96 -79.002,62 -250.176,72 12.374,64 56.411,16
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 1.621.765,56 809.215,14 1.030.240,80 922.441,08 895.195,56
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 1.706.065,68 895.413,08 920.737,44 880.052,04 844.426,92 6)
Kalkulatorische Abschreibungen 708.721,54 709.161,27 891.753,36 835.149,95 967.725,54 7)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 189.838,84 244.973,21 237.425,00 195.379,13 225.816,10 7)
Summe der Kalkulatorischen Kosten 898.560,38 954.134,48 1.129.178,36 1.030.529,08 1.193.541,64 7)
9.312.372,23 9.171.550,79 10.254.675,20 10.750.430,73 11.225.644,45
Erträge aus Mieten und Pachten 81.100,92 80.395,08 81.100,76 80.521,80 75.678,44
Erstattungen von übrigen Bereichen 1.866,73
Forderungen VLVG 19.267,18
Andere sonstige ordentliche Erträge 7.296,96
88.397,88 101.528,99 81.100,76 80.521,80 75.678,44
9.223.974,35 9.070.021,80 10.173.574,44 10.669.908,93 11.149.966,01
Personalaufwand 19.324,30 20.980,78 21.914,72 15.998,92 22.315,00
Reisekosten
Aufwendungen f. d. Inanspruchnahme Rechte Dritter
Ausstattung bis 410 Euro
Interne Verrechnungen 28.654,39 31.046,85 33.785,03 28.428,78 32.084,00
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 47.978,69 52.027,63 55.699,75 44.427,70 54.399,00 8)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 344.396,53 354.142,27 342.725,20 396.533,30 415.000,00 9)
392.375,22 406.169,90 398.424,95 440.961,00 469.399,00
Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
392.375,22 406.169,90 398.424,95 440.961,00 469.399,00
9.616.349,57 9.476.191,70 10.571.999,39 11.110.869,93 11.619.365,01
-1.057.798,45 -1.042.381,05 -1.162.919,93 -1.222.195,69 -1.278.130,15
8.558.551,12 8.433.810,65 9.409.079,46 9.888.674,24 10.341.234,86
16.870,55
8.558.551,12 8.433.810,65 9.409.079,46 9.888.674,24 10.358.105,41
8.416.940,10 9.410.306,00 9.890.837,00 10.365.749,00
-16.870,55 1.226,54 2.162,76 7.643,59
Gebührenbedarf Strassenreinigung 8.558.551,12 8.433.810,65 9.409.079,46 9.888.674,24 10.358.105,41
Winterdienst 779.000,00 980.108,87 1.178.000,00 872.000,00 1.193.000,00 10)
Gesamt 9.337.551,12 9.413.919,52 10.587.079,46 10.760.674,24 11.551.105,41
Über-/Unterdeckung (-):
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Unterdeckung aus 2023
Gesamtgebührenbedarf
Gebührenaufkommen:
Abzug Allgemeininteresse (11%)
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Summe
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Summe
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Summe der Kosten gesamt
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Fußnoten zur Anlage 1a (Straßenreinigung)
Die Verrechnungssystematik hat sich verändert bei den Standorten und der konkreten Leis-
tungszuordnung auf die Produkte (Mehrleistung für Stadtreinigung geplant).
1) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2024.
2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2025/2026.
3) Der Personalaufwand erhöht sich durch Ergänzung der unstetigen Bezüge, ge-
plante Tarifsteigerungen und Veränderungen im Stellenplan (256 TEUR bzw. 3,8
%).
4) Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 44 TEUR
bzw. 5,0%. Ursächlich hierfür sind die erhöhten Aufwendungen für Verwertung.
5) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 48 TEUR bzw. 3,8 %. Ur-
sächlich hierfür sind erhöhte Projektkosten im Zusammenhang mit der strategischen
Weiterentwicklung (IT und externe Dienstleistungen).
6) Die internen Leistungsverrechnungen sinken um 36 TEUR bzw. 4,0 %. Ursächlich
hierfür ist die Neuzuordnung der Standorte in die Übergreifende Sparte und damit re-
sultierender Verrechnung.
7) Die kalkulatorischen Kosten steigen um 163 TEUR bzw. 15,8 % wegen neuer Fahr-
zeuge. Der kalkulatorische Zinssatz sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog
der Berechnungsweise des OVG Münster) von 3,03 % in 2024 auf 2,9 % in 2025 und
auf 2,76 % in 2026.
8) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch an-
teilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der
Finanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreini-
gung abgebildet.
9) Die Leistungen des Kassen- und Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Ver-
waltung der Debitorenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung,
weil die Gebührenhoheit bei der Bundesstadt Bonn liegt.
10) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern
aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge
nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt. Die
erheblichen Steigerungen ergeben sich aufgrund der Tarifsteigerungen (im Perso-
nalaufwand) und der gestiegenen sonstigen betrieblichen Aufwendungen (für
Mietaufwand von Winterdienst-Fahrzeuge). Die Leistungserbringung für den Winter-
dienst hat sich seit 2023 erhöht durch zusätzliche Touren auf Radwegen (Winter
2024 / 2025 beispielsweise zum ersten Mal die Touren Nord-Süd sowie West-Ost
Tangente.
Kosten Winterdienst der bonnorange AöR
Plan 2023 Plan 2024 Plan 2025 Plan 2026
779 TEUR 1.178 TEUR 872 TEUR 1.193 TEURSeite 6 von 11
Anlage 2
Straßenart Frontmeter
Sept/25 Gewichtung Erwartete gewichtete
Bem.Grdl.
Anliegerstraßen 680.490 m 1,00 680.490 m
Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 1,00 137.924 m
innerörtliche Straßen 315.908 m 0,90 284.317 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m
überörtliche Straßen 140.551 m 0,70 98.386 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m
Summe 1.298.553 m 1.219.901 m
Straßenart Erwartete gew.
Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl.
Anliegerstraßen 680.490 m 100% 680.490 m
Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 140% 193.094 m
innerörtliche Straßen 284.317 m 100% 284.317 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m
überörtliche Straßen 98.386 m 100% 98.386 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m
Summe 1.219.901 m 1.282.584 m
0,5%
1.288.997 m
ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 11.619.365,01 EUR
Abschlag 11 % Allgemeininteresse -1.278.130,15 EUR
Unterdeckung aus 2023 16.870,55 EUR
Bereinigte ansatzfähige Kosten 10.358.105,41 EUR
Gesamtbemessungsgrundlage 1.288.997 m
Gebührensatz
Anliegerstraße 100,00% 8,04 EUR
innerörtliche Straße 90,00% 7,24 EUR
überörtliche Straße 70,00% 5,63 EUR
Zuschlag Gebührensatz
Anliegerstraße RKL D 8,04 EUR 3,22 EUR 11,26 EUR
innerörtliche Straße RKL D 7,24 EUR 2,90 EUR 10,14 EUR
überörtliche Straße RKL D 5,63 EUR 2,25 EUR 7,88 EUR
Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen
Anliegerstraßen 680.490 8,04 EUR 5.471.140,00 EUR
innerörtliche Straßen 315.908 7,24 EUR 2.287.174,00 EUR
überörtliche Straßen 140.551 5,63 EUR 791.302,00 EUR
Anliegerstraßen RKL D 137.924 11,26 EUR 1.553.024,00 EUR
innerörtliche Straßen RKL D 11.040 10,14 EUR 111.946,00 EUR
überörtliche Straßen RKL D 12.640 7,88 EUR 99.603,00 EUR
10.314.189,00 EUR
51.560,00 EUR
10.365.749,00 EUR
zusätzliches Gebührenaufkommen durch Neuveranlagungen
voraus. Gebührenaufkommen inkl. der zusätzl. Bemessungsgrundlage für 2026
= 8,04 EUR
3. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2026
Nach dem Stand von September 2025 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter
Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen.
Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2026 kalkuliert worden.
Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen,
die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden.
Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage:
2. Gebührensätze
1. Bemessungsgrundlagen
6.413 m
voraussichtliches Gebührenaufkommen 2026:
zusätzliche Bemessungsgrundlagen durch Neuveranlagungen in Höhe vonSeite 7 von 11
Anlage 2
15 Frontmeter
Anliegerstr. 1 Frontmeter
2025 115,20 EUR 7,68 EUR
2026 120,60 EUR 8,04 EUR
Veränderung EUR +5,40 EUR +0,36 EUR
Veränderung % 4,69% 4,69%
VergleichsfamilieSeite 8 von 11
Anlage 3
Seite 1 von 1
44. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) in Verbindung mit
§ 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember
1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonnorange- Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Straßenreini-
gungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1326), zuletzt ge-
ändert durch Satzung vom 2. Dezember 2024 (ABl. S. 2057), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 20. November 2024
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 2010), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 8,04 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 7,24 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,63 EUR
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr
um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung
jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 11,26 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 10,14 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 7,88 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der
Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn."
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.Seite 9 von 11
Anlage 4
7,68 EUR 8,04 EUR
6,91 EUR 7,24 EUR
5,38 EUR 5,63 EUR
10,75 EUR 11,26 EUR
9,67 EUR 10,14 EUR
7,53 EUR 7,88 EUR
a) dem Anliegerverkehr dient
§ 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
überwiegendüberwiegend
alte Fassung neue Fassung
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die
Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die
Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen
wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Fahrbahn.
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
a) dem Anliegerverkehr dient
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 10 von 11
Anlage 5
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
zum 01.01.2024 01.01.2025 01.01.2026
um EUR/Frontmeter +0,63 +0,34 +0,36
0,81
Stadt Letzte Änderung/ Satzung
bzw. gültig ab
Bonn (derzeit) 01.01.2025
Bonn (geplant) 01.01.2026
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2022
Bielefeld 01.01.2023
Münster 01.01.2025
Münster (Vollreinigung inkl.
Gehweg) 01.01.2025
Stadt
Aachen und Bielefeld
Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem:
Anliegerstraßen
● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird
● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde
● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße
Innerörtliche Straßen
● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde
● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind
Überörtliche Straßen
● über 800 KFZ/Spitzenstunde
● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz
D-Klassen
● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen
Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt:
BMG 09/2025 Gesamt Allgemeinanteil
Anliegerstraße 4 % 680.490 27.220
Innerörtlich 15 % 315.908 47.386
Überörtlich 40% 140.551 56.220
Fußgängerzonen 10% 161.604 16.160
1.298.553 146.987
11%
Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2025
Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 x wöchentlich
Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der
Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner-
und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,32 % an den
Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt.
Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung
Erläuterungen
unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz
zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich.
Interkommunaler Vergleich
Anliegerverkehr EUR je Meter
Grundstücksseite (jährlich)
3,30 €
6,60 €
7,68 €
8,04 €
siehe Erläuterungen
siehe ErläuterungenSeite 11 von 11

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Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de