253837-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026
Kerndaten
- Nummer
- 253837-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.12.2025
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Grau-Rheindorf Hauptort
- Nordfriedhof
- Platanenweg
- Poppelsdorf
- Buschdorf
- Dottendorf
- Dransdorf
- Endenich
- Ippendorf
- Kessenich
- Ückesdorf
- Lessenich
- Röttgen
- Geislar
- Holzlar
- Küdinghoven
- Oberkassel
- Pützchen
- Vilich
- Friesdorf
- Heiderhof
- Lannesdorf
- Mehlem
- Muffendorf
- Plittersdorf
- Rüngsdorf
- Duisdorf
- Lengsdorf
- Alt-Godesberg
- Bonn
- Beuel
- Hardtberg
- Kottenforst
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253837-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 Beratungsfolge Rat 15.12.2025 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 Durch eine Vertagung bzw. Maßgabe der Verschiebung der Gebührenkalkulation würde der Stadt Bonn ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstehen. Der Kalkulationsrahmen für die Gebühren des Friedhofwesen entspricht dem Kalenderjahr, so dass eine Verlängerung des Geltungszeitraumes der bestehenden Gebührenordnung 2025 nicht rechtmäßig ist. Es würde bis zum Beschluss einer Satzung für das Jahr 2026 ein Vakuum entstehen, so dass für den Zeitraum ab 01.01.2026 bis zum Beschluss bzw. Veröffentlichung im Amtsblatt keine Gebühren im Bestattungswesen eingenommen werden könnten. Bei der jährlichen Erstellung der Gebührenkalkulation für das Friedhofs- und Begräbniswesen wird den Grundprinzipien des Kalkulationszeitraumes sowie der Periodengerechtigkeit (gem. § 6 KAG) Rechnung getragen. Zudem ist der Vortrag eines Defizites (tatsächlich entstandene Unterdeckung) nur für maximal 4 Jahre möglich. Die Unterdeckung bzw. Überdeckung wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung (BAB) festgestellt. Für die Gebührenkalkulation 2026 wurde das Betriebskostenabrechnungsergebnis aus 2022 zu Grunde gelegt. Eine weitere Verschiebung ist nicht möglich, so dass dieser auf die dann nur verbleibenden Monate verteilt werden müsste. Dieses Prozedere führt zu einer neuen Gebührenkalkulation, die eine Erhöhung aller Gebührentatbestände zur Folge hätte. Die Unterdeckung aus dem Jahr 2022 beträgt 1.141.110 €.Seite 1 von 19 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aufgrund der Beschlussfassung zu DS-Nr. 253847-02 AA in der Ratssitzung am 11.12.2025 wurde die Gebührenkalkulation für das Friedhofs- und Bestattungswesen 2026 entsprechend aktualisiert. Die entsprechenden Anlagen für die Kostenträger- und Kostenarten wurden gemäß der Maßgabe, die neuen Bestattungsformen zunächst noch in den Gremien zu erörtern, aktualisiert. Hierdurch ergibt sich eine aktualisierte Gebührenordnung, da die Gebühren für die neuen Grabarten herausgenommen wurden. Es ist daher folgender geänderter Beschlussvorschlag zu beraten: Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 08 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2026, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen 02, 05, 06, 07 der DS-Nr. 253837 sowie den Anlagen 03 A und 04 A (Anlagen dieser Stellungnahme) ergibt, war Gegenstand der Beratung. Die Beschlüsse zu den reduzierten Gebührentatbestanden sind gemäß der Vorlage DS-Nr. 253837 als Beschlussvorschläge 2 bis 7 zu fassen. Anlage/n 1 251212_StN_253837_Anlage03A (öffentlich) 2 251212_StN_253837_Anlage04A (öffentlich) 3 251212_StN_253837_Anlage08 (öffentlich)Seite 2 von 19 Seite 3 von 19 Seite 4 von 19 Seite 5 von 19 Seite 6 von 19 Seite 7 von 19 Seite 8 von 19 Seite 9 von 19 Anlage 1 § 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 4 Inkrafttreten Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Vom xx.xx.xxxx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.12.2025 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Gebührenordnung beschlossen: Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 17. Dezember 2024 außer Kraft. Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vor- gesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.Seite 10 von 19 Anlage 1 1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle) 1.1. Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts: 1.1.1. Neuvergabe 161,60 € 1.1.1.1 Neuvergabe anonyme Bestattung 161,60 € 1.1.2. Verlängerung 67,33 € 1.2. Reihengrab gem. § 18 FS*: jährlich 82,20 € 1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*: 82,20 € 1.4. Kinderreihengrab gem. § 18 FS*: 70,24 € 1.5. Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 1.519,05 € 101,27 € 1.6. Reihengrabkammer gem. § 21 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 2.725,00 € 181,67 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 2.725,00 € 181,67 € 1.8. Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 3.350,00 € 223,33 € Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege.Seite 11 von 19 Anlage 1 1.10. Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS*: Zur Zeit: 20 Jahre 109,40 € 5,47 € 1.11. Urnenreihengrab gem. § 23 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 1.025,10 € 68,34 € 1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 1.025,10 € 68,34 € 1.12.2. Zur Zeit: 15 1.230,12 € 82,01 € 1.13. Pflegefreie Urnenreihengräber - für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gem. § 24 FS*, - für eine Beisetzung auf einem Friedhain gem. § 29 FS*, Zur Zeit: 15 Jahre 1.708,18 € 113,88 € 1.13.1. Pflegefreie Urnenreihengräber anonym gem. §25 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.708,18 € 113,88 € 1.15.1. Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*: 1.15.1. Zur Zeit: 15 Jahre 82,05 € 5,47 € 1.15.2. Zur Zeit: 15 Jahre 125,29 € 8,35 € 1.16. Aschenfeld gem. § 30 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 179,48 € 11,97 € 1.17. Sterntalerfeld gem. § 31 Abs. 1 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird (je Urne). Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Gärtnerei Gemeinschaftsgrab Urne gem. §27 FS* 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS*: Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*Seite 12 von 19 Anlage 1 Zur Zeit: 10 Jahre 195,73 € 19,57 €Seite 13 von 19 Anlage 1 1.18. Zur Zeit: 10 Jahre 320,00 € 32,00 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*: zur Zeit: 15 Jahre 6.954,30 € 463,62 € 1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts bei den Tarif-Nummern: pro Jahr 1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*: 82,20 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: 270,00 € 1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*: 68,34 € 1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf 82,01 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*: 463,62 € 1.21. 1.21.1. 188,91 € 1.21.2. 265,06 € 1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht. 52,69 € Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Rasenpflege für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist. Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gem. § 20 FS* oder eines Urnenwahlgrabes gem. § 26 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. § 42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1.2). Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 31 Abs. 3 FS*Seite 14 von 19 Anlage 1 2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung 2.1. Sargbestattung 2.1.1. 958,43 € 2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS* Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 571,82 € Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 571,82 € 2.1.4. Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 1.040,02 € 2.1.5. Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 1.121,62 € 2.1.6. 660,39 € 2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt: bei Erstbelegung 660,39 € bei Zweitbelegung 730,39 € 2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 958,43 € 2.1.10. Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 54,40 € Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 187,94 € 2.1.3. Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein. Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein. Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben. Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS*Seite 15 von 19 Anlage 1 2.2. Urnenbeisetzungen 2.2.1. Urnenbeisetzung - in einem Urnenreihengrab gem. § 23 FS* - in einem Reihengrab gem. § 18 FS* - in einem pflegefreien Urnenreihengrab gem. § 24 FS* - in einem Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* - Friedhain gem. § 29 FS 341,08 € 2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS* - Durchführung der Beisetzung 341,08 € Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.2.1 aufgeführt 2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: 316,50 € 54,50 € 2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: 316,50 € 2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 Abs.1 FS*: 150,00 € 2.2.6. 150,00 € 2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 537,57 € 2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen 94,79 € 2.4. 2.4.1. 208,49 € 2.4.2. Je Sargbeisetzung 625,48 € - Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnen-wahlgrab gem. § 26 FS*oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein. Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 31 Abs. 3 FS*: Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel und Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf: Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag. Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein. Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personalkostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein.Seite 16 von 19 Anlage 1 3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen 3.1. 532,21 € 3.2. Benutzung einer Kühlzelle (pro Tag) 1.256,54 € 4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien 4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 1.240,84 € 4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 1.349,63 € 4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 237,42 € 4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 556,02 € 4.5. 250,61 € 5. Grabräumung Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis max. 45 Minuten. Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angebotenSeite 17 von 19 Anlage 1 6. Verwaltungsgebühren 6.1. 67,33 € 6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 33,67 € 6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS* 6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 46,98 € 6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 46,98 € 6.4. Die Gebühren nach Tarif-Nr. 6.4.1 bis 6.4.3 beinhalten - Prüfung der angegebenen Grabanlage - Ausstellen der Genehmigung 6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 124,14 € 6.4.2. 124,14 € 6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 124,14 € 6.5. Urnenversand (inkl. Porto 60,00 €) 106,98 € 7. Ausstattung 7.1. Liegender Gedenkstein 302,28 € 7.2. Sammelnamensschild für pflegefreie Urnengräber 7.2.1. Steintafel Friedhain 98,25 € 7.2.2. Metalltafel Friedhain 110,08 € 7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 182,53 € 7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof 98,51 € 7.2.5. Aschestreufeld Nordfriedhof 353,51 € 7.2.6. Pultstele "Buch" (pflegefreie Reihengräber) 59,28 € 7.3. Einzelnamensschild 7.3.1. Gravurschild Zentralfriedhof 54,28 € 7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 180,99 € * FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Hinweis: Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung. - regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der genehmigten Grabanlage bis zu deren Entfernung. Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38 FS*: - Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen Bestimmungen der FS* - Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS*Seite 18 von 19 Stadtbezirk Friedhof Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre Endenich 15 Jahre 15 Jahre Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre Lessenich 15 Jahre 30 Jahre Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre Röttgen 15 Jahre 30 Jahre Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre Geislar 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Holzlar 20 Jahre 40 Jahre Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre Platanenweg (Beuel) 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre Pützchen 15 Jahre 20 Jahre Roleber (Om Berg) 25 Jahre 30 Jahre Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Vilich 15 Jahre 20 Jahre Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre Mehlem 15 Jahre 20 Jahre Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre Bad Godesberg Hardtberg Ruhefrist Kinder (bis zum 5. LJ) Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ Anlage zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Bonn BeuelSeite 19 von 19
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de