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253837-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026

Nummer
253837-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.12.2025
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Grau-Rheindorf siedlung· Graurheindorf, Bonn Hauptort
  • Nordfriedhof Straße· Auerberg, Bonn
  • Platanenweg Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn
  • Buschdorf Ortsteil· Bonn
  • Dottendorf Ortsteil· Bonn
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn
  • Endenich Ortsteil· Bonn
  • Ippendorf Ortsteil· Bonn
  • Kessenich Ortsteil· Bonn
  • Ückesdorf Ortsteil· Bonn
  • Lessenich Ortsteil· Bonn
  • Röttgen Ortsteil· Bonn
  • Geislar Ortsteil· Beuel
  • Holzlar Ortsteil· Beuel
  • Küdinghoven Ortsteil· Beuel
  • Oberkassel Ortsteil· Beuel
  • Pützchen Ortsteil· Beuel
  • Vilich Ortsteil· Beuel
  • Friesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Lannesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Muffendorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Rüngsdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Rates 15.12.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 3,9 MB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 253837 Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253837-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Gebührenkalkulation des Friedhofs- und
Bestattungswesens für das Jahr 2026
Beratungsfolge
Rat 15.12.2025 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026
Durch eine Vertagung bzw. Maßgabe der Verschiebung der
Gebührenkalkulation würde der Stadt Bonn ein nicht unerheblicher finanzieller
Schaden entstehen.
Der Kalkulationsrahmen für die Gebühren des Friedhofwesen entspricht dem
Kalenderjahr, so dass eine Verlängerung des Geltungszeitraumes der
bestehenden Gebührenordnung 2025 nicht rechtmäßig ist. Es würde bis zum
Beschluss einer Satzung für das Jahr 2026 ein Vakuum entstehen, so dass für
den Zeitraum ab 01.01.2026 bis zum Beschluss bzw. Veröffentlichung im
Amtsblatt keine Gebühren im Bestattungswesen eingenommen werden
könnten. Bei der jährlichen Erstellung der Gebührenkalkulation für das
Friedhofs- und Begräbniswesen wird den Grundprinzipien des
Kalkulationszeitraumes sowie der Periodengerechtigkeit (gem. § 6 KAG)
Rechnung getragen.
Zudem ist der Vortrag eines Defizites (tatsächlich entstandene Unterdeckung)
nur für maximal 4 Jahre möglich. Die Unterdeckung bzw. Überdeckung wird im
Rahmen der Betriebskostenabrechnung (BAB) festgestellt. Für die
Gebührenkalkulation 2026 wurde das Betriebskostenabrechnungsergebnis aus
2022 zu Grunde gelegt. Eine weitere Verschiebung ist nicht möglich, so dass
dieser auf die dann nur verbleibenden Monate verteilt werden müsste. Dieses
Prozedere führt zu einer neuen Gebührenkalkulation, die eine Erhöhung aller
Gebührentatbestände zur Folge hätte. Die Unterdeckung aus dem Jahr 2022
beträgt 1.141.110 €.Seite 1 von 19
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aufgrund der Beschlussfassung zu DS-Nr. 253847-02 AA in der Ratssitzung
am 11.12.2025 wurde die Gebührenkalkulation für das Friedhofs- und
Bestattungswesen 2026 entsprechend aktualisiert.
Die entsprechenden Anlagen für die Kostenträger- und Kostenarten wurden
gemäß der Maßgabe, die neuen Bestattungsformen zunächst noch in den
Gremien zu erörtern, aktualisiert. Hierdurch ergibt sich eine aktualisierte
Gebührenordnung, da die Gebühren für die neuen Grabarten
herausgenommen wurden.
Es ist daher folgender geänderter Beschlussvorschlag zu beraten:
Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn wird in der als Anlage 08 beigefügten Fassung beschlossen. Die
Gebührenkalkulation für das Jahr 2026, wie sie sich aus der Begründung und
den beigefügten Anlagen 02, 05, 06, 07 der DS-Nr. 253837 sowie den Anlagen
03 A und 04 A (Anlagen dieser Stellungnahme) ergibt, war Gegenstand der
Beratung.
Die Beschlüsse zu den reduzierten Gebührentatbestanden sind gemäß der
Vorlage DS-Nr. 253837 als Beschlussvorschläge 2 bis 7 zu fassen.
Anlage/n
1 251212_StN_253837_Anlage03A (öffentlich)
2 251212_StN_253837_Anlage04A (öffentlich)
3 251212_StN_253837_Anlage08 (öffentlich)Seite 2 von 19
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Anlage 1
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 4 Inkrafttreten
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der
Bundesstadt Bonn
Vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.12.2025 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs-
und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert
durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und der Satzung über das
Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Gebührenordnung beschlossen:
Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am
01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und
Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 17. Dezember 2024 außer Kraft.
Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vor-
gesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die
Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren
erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser
Gebührenordnung.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung
beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über
das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen
mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des
Gebührenbescheids fällig.Seite 10 von 19
Anlage 1
1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
1.1. Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts:
1.1.1. Neuvergabe 161,60 €
1.1.1.1 Neuvergabe anonyme Bestattung 161,60 €
1.1.2. Verlängerung 67,33 €
1.2. Reihengrab gem. § 18 FS*: jährlich
82,20 €
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*:
82,20 €
1.4. Kinderreihengrab gem. § 18 FS*:
70,24 €
1.5. Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.519,05 € 101,27 €
1.6. Reihengrabkammer gem. § 21 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 2.725,00 € 181,67 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 2.725,00 € 181,67 €
1.8. Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 3.350,00 € 223,33 €
Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils
vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils
vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist
inklusive Rasenpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag
multipliziert wird.
Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1)
werden nicht erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils
vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist
inklusive Rasenpflege.Seite 11 von 19
Anlage 1
1.10. Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS*:
Zur Zeit: 20 Jahre 109,40 € 5,47 €
1.11. Urnenreihengrab gem. § 23 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.025,10 € 68,34 €
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.025,10 € 68,34 €
1.12.2.
Zur Zeit: 15 1.230,12 € 82,01 €
1.13. Pflegefreie Urnenreihengräber
- für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gem. § 24 FS*,
- für eine Beisetzung auf einem Friedhain gem. § 29 FS*,
Zur Zeit: 15 Jahre 1.708,18 € 113,88 €
1.13.1. Pflegefreie Urnenreihengräber anonym gem. §25 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 1.708,18 € 113,88 €
1.15.1. Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*:
1.15.1.
Zur Zeit: 15 Jahre 82,05 € 5,47 €
1.15.2.
Zur Zeit: 15 Jahre 125,29 € 8,35 €
1.16. Aschenfeld gem. § 30 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 179,48 € 11,97 €
1.17. Sterntalerfeld gem. § 31 Abs. 1 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils
vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird (je Urne).
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils
vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist
inklusive Grabpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils
vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist
inklusive Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht
erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene
Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils
vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist
inklusive Rasenpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Gärtnerei Gemeinschaftsgrab Urne gem. §27 FS*
4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS*:
Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*Seite 12 von 19
Anlage 1
Zur Zeit: 10 Jahre 195,73 € 19,57 €Seite 13 von 19
Anlage 1
1.18.
Zur Zeit: 10 Jahre 320,00 € 32,00 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*:
zur Zeit: 15 Jahre 6.954,30 € 463,62 €
1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts bei den Tarif-Nummern: pro Jahr
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*: 82,20 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: 270,00 €
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*: 68,34 €
1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf 82,01 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*: 463,62 €
1.21.
1.21.1.
188,91 €
1.21.2.
265,06 €
1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht.
52,69 €
Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem
die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils
vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die
Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall).
Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag
multipliziert wird.
Rasenpflege für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist.
Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gem. § 20 FS* oder eines
Urnenwahlgrabes gem. § 26 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine
Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei
Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. §
42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren
(Tarif-Nr. 1.1.2).
Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird
berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert
wird.
Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und
von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 31
Abs. 3 FS*Seite 14 von 19
Anlage 1
2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
2.1. Sargbestattung
2.1.1.
958,43 €
2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS*
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 571,82 €
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 571,82 €
2.1.4.
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 1.040,02 €
2.1.5.
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 1.121,62 €
2.1.6.
660,39 €
2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*:
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt:
bei Erstbelegung 660,39 €
bei Zweitbelegung 730,39 €
2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 958,43 €
2.1.10.
Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 54,40 €
Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 187,94 €
2.1.3.
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes,
die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze
und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein.
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen
bis zum 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen
nach dem 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen
nach dem vollendeten 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer
pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes,
die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze
und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein.
Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer
gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach-
und Personalkostenaufwand erhoben.
Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien
Reihengrab gem. § 19 FS*Seite 15 von 19
Anlage 1
2.2. Urnenbeisetzungen
2.2.1. Urnenbeisetzung
- in einem Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
- in einem Reihengrab gem. § 18 FS*
- in einem pflegefreien Urnenreihengrab gem. § 24 FS*
- in einem Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
- Friedhain gem. § 29 FS
341,08 €
2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS*
- Durchführung der Beisetzung 341,08 €
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.2.1 aufgeführt
2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*:
316,50 €
54,50 €
2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*:
316,50 €
2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 Abs.1 FS*: 150,00 €
2.2.6.
150,00 €
2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 537,57 €
2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen
94,79 €
2.4.
2.4.1.
208,49 €
2.4.2. Je Sargbeisetzung 625,48 €
- Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnen-wahlgrab
gem. § 26 FS*oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS*
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des
Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein.
Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 31 Abs. 3 FS*:
Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel
und Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen
durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf:
Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem
Samstag.
Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von
Kindern)
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und
des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein.
Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personalkostenaufwand als
Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den
Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen
ein.Seite 16 von 19
Anlage 1
3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
3.1.
532,21 €
3.2. Benutzung einer Kühlzelle (pro Tag) 1.256,54 €
4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 1.240,84 €
4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 1.349,63 €
4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 237,42 €
4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 556,02 €
4.5. 250,61 €
5. Grabräumung
Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich
Grundausstattung bis max. 45 Minuten.
Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer
Beisetzung in Tieflage
Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angebotenSeite 17 von 19
Anlage 1
6. Verwaltungsgebühren
6.1.
67,33 €
6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 33,67 €
6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS*
6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 46,98 €
6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 46,98 €
6.4.
Die Gebühren nach Tarif-Nr. 6.4.1 bis 6.4.3 beinhalten
- Prüfung der angegebenen Grabanlage
- Ausstellen der Genehmigung
6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 124,14 €
6.4.2.
124,14 €
6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 124,14 €
6.5. Urnenversand (inkl. Porto 60,00 €) 106,98 €
7. Ausstattung
7.1. Liegender Gedenkstein 302,28 €
7.2. Sammelnamensschild für pflegefreie Urnengräber
7.2.1. Steintafel Friedhain 98,25 €
7.2.2. Metalltafel Friedhain 110,08 €
7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 182,53 €
7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof 98,51 €
7.2.5. Aschestreufeld Nordfriedhof 353,51 €
7.2.6. Pultstele "Buch" (pflegefreie Reihengräber) 59,28 €
7.3. Einzelnamensschild
7.3.1. Gravurschild Zentralfriedhof 54,28 €
7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 180,99 €
* FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Hinweis: Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
- regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der
genehmigten Grabanlage bis zu deren Entfernung.
Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine
Abdeckplatte
Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und
Abdeckplatten gem. § 38 FS*:
- Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen
Bestimmungen der FS*
- Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter
Grabgestaltung
Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger
gem. § 20 Abs. 8 FS*Seite 18 von 19
Stadtbezirk Friedhof
Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre
Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre
Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre
Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre
Endenich 15 Jahre 15 Jahre
Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre
Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre
Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre
Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre
Lessenich 15 Jahre 30 Jahre
Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre
Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Röttgen 15 Jahre 30 Jahre
Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre
Geislar 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Holzlar 20 Jahre 40 Jahre
Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre
Platanenweg (Beuel) 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre
Pützchen 15 Jahre 20 Jahre
Roleber (Om Berg) 25 Jahre 30 Jahre
Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Vilich 15 Jahre 20 Jahre
Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre
Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre
Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre
Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre
Mehlem 15 Jahre 20 Jahre
Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre
Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre
Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Bad
Godesberg
Hardtberg
Ruhefrist Kinder (bis zum 5. LJ) Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ
Anlage zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Bonn
BeuelSeite 19 von 19

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Datenstand: 03.11.2026, 04:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de