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253836 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH (SEG)

Nummer
253836
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.12.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253836
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH (SEG)
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In den Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH werden
entsandt:
1 Rachid Jaghou
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
2
3
4
5
6
7
8
Begründung
Allgemeines
Die SEG wurde mit Ratsbeschluss 221550-08 ST gegründet. Die Bundesstadt
Bonn ist mit 74,9% und die SWB GmbH mit 25,1% an der SEG beteiligt.
Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die
Gesellschafterversammlung.
Der Aufsichtsrat besteht aus 10 Mitgliedern. 8 Sitze entfallen auf die
Bundesstadt Bonn, 2 Sitze auf die Stadtwerke Bonn GmbH. Über die
Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern
muss die/der Oberbürgermeister/in oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene
Bedienstete der Bundesstadt Bonn zählen, gemäß § 113 Abs. 3 GO NRW.
Die Vertretung in der Gesellschafterversammlung der SEG haben ein
Teilnahmerecht als ständiger Gast im Aufsichtsrat.Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Dem Aufsichtsrat der SEG GmbH gehörten zuletzt folgende durch die
Gesellschafterin Bundesstadt Bonn und die SWB GmbH entsandte Mitglieder
an:
1 Stadt Bonn Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW)
2 Stadt Bonn Bert Moll –CDU- Vorsitzender
3 Stadt Bonn Paul Brückner –Grüne- stellvertretende Vorsitzende
4 Stadt Bonn Gabriel Kunze –SPD-
5 Stadt Bonn Marcel Schmitt –BBB-
6 Stadt Bonn Holger Schmidt –Linke-
7 Stadt Bonn Ute Kapper –Volt-
8 Stadt Bonn Achim Schröder –FDP-
9 SWB GmbH Mirko Heid
10 SWB GmbH Bernd Nottbeck
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat
vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.
Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der
Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur
auf die verbleibenden 7 Sitze Anwendung.
Demnach würden auf die Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen jeweils 2
Sitze und auf die Fraktionen SPD und Linke jeweils 1 Sitz entfallen. Der letzte
Sitz entfällt entweder auf die BBB- oder AfD-Fraktion.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit eines entsandten Mitgliedes des Aufsichtsrates beginnt mit seiner
Entsendung und endet mit dem Tag seiner Abberufung durch den entsendeten
Gesellschafter oder der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Erklärung
des Mitglieds des Aufsichtsrates gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitz unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
Daneben scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates auch bei Wegfall der
Tätigkeit, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus
dem Aufsichtsrat aus.
Sobald ein Mitglied aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, ist unverzüglich eine
Nachfolge zu benennen.Seite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 19:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de