253833 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschafterversammlung der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH
Kerndaten
- Nummer
- 253833
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253833 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschafterversammlung der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH Beratungsfolge Beschlussvorschlag 1. In die Gesellschafterversammlung der NRW.URBAN Kommunale Entwick- lung GmbH (NUKE) werden gewählt: Ordentliches Mitglied Stellvertreter/in Petra Denny (61) Guido Schlottmann (61-0) 2. Der/die unter Ziffer 1 genannte stimmberechtigte Vertreter*in wird ermächtigt, über die Wirtschaftsplanung der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH (NUKE) mitzuentscheiden. Der Rat wird darüber per Mitteilungsvorlage infor- miert. Begründung Im Rahmen der Kooperation mit der der kommunalen Entwicklungsgesellschaft NRW.URBAN sollen Projekte der kommunalen Gesellschafter zur Baulandent- wicklung, zur Stadtentwicklung und Strukturpolitik u.a. zur Schaffung von Wohnraum verwirklicht werden. In der Sitzung des Rates der Stadt Bonn am 12.11.2024 wurde beschlossen, dass die Stadt Bonn mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von EUR 1.000,- (entsprechend einem Geschäftsanteil von 0,33% und einer Stimme in der Ge- sellschafterversammlung) der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH beitritt (DS 241373). Nach § 9 a) des Gesellschaftsvertrages hat die NRW.URBAN eine Gesellschaf- terversammlung, in die nach § 10 Abs. 2 jeder Gesellschafter einen Vertreter entsendet. Der Vertreter hat den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. In Ermangelung eines Aufsichtsrates übernimmt die Gesellschafterversamm-Seite 1 von 14 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) lung die Funktion des Überwachungsorgans. Die Vorgaben des Public Corporate Governance Kodex NRW (PCGK NRW) sind bei der NRW.URBAN als Gesellschaft des Landes NRW zu berücksichti- gen. Hier wird bei Gesellschaften nach Anteilseignerversammlung, Überwa- chungsorgan und Geschäftsführung differenziert. Die Gesellschafterversamm- lung der NRW.URBAN stellt in Anbetracht des im Gesellschaftsvertrag definier- ten Aufgabenkatalogs sowohl ein Gremium der Anteilseigner als auch ein Überwachungsorgan dar. Gemäß 4.5.1 PCKG NRW in Verbindung mit § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Mitglieder der Überwachungsorgane über die zur ordnungsgemäßen Wahr- nehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und betriebs- wirtschaftlichen Erfahrungen und Sachkunde zu verfügen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ hinzuweisen. Bei der Besetzung sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Ein Vertreter der Stadt Bonn für die Gesellschafterversammlung muss benannt werden. Der Gesellschafterversammlung der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH gehörten zuletzt folgende durch die Bundesstadt Bonn entsandte Mit- glieder an (DS 241373-01): Vertreter/in Stellvertreter/in Petra Denny (61-2) Guido Schlottmann Anlage/n Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Gesellschaftsvertrag NUKE Anlage/n 1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 (öffentlich) 2 02-NU KE_Gesellschaftsvertrag neu (öffentlich)Seite 2 von 14 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da- her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts- fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson- dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber- wachung zu nennen. Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor- gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver- treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn- lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach- gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un- ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh- mens vertraut sind. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An- forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per- sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei- terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage- ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei- ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn (DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen- den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 3 von 14 - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf- sichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 14 Seite 5 von 14 Seite 6 von 14 Seite 7 von 14 Seite 8 von 14 Seite 9 von 14 Seite 10 von 14 Seite 11 von 14 Seite 12 von 14 Seite 13 von 14 Seite 14 von 14
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de