253832 · Mitteilungsvorlage
Erstattung der Kosten für Fehlfahrten im Rettungsdienst – Sachstand zur landesweiten Diskussion
Kerndaten
- Nummer
- 253832
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 27.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Kenntnisnahme
Dateien
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Volltext
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Mitteilungsvorlage öffentlich 253832 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I Erstattung der Kosten für Fehlfahrten im Rettungsdienst – Sachstand zur landesweiten Diskussion Beratungsfolge Rat 13.11.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt über die Erhebung von kommu- nalen Gebühren. Die Verbände der Krankenkassen und gewerblichen Berufs- genossenschaften sind gemäß § 14 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren im Rahmen der Satzungserstellung zu beteiligen und es ist Einvernehmen anzustreben. Im Herbst 2024 ist in Nordrhein-Westfalen eine Kontroverse zwischen den Trä- gern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern im Rahmen der Erörte- rungsverfahren zu den Satzungen entfacht, ob Kosten für Einsätze ohne nach- folgenden Patiententransport (sogenannte „Fehleinsätze“) in der Gebührenkal- kulation Berücksichtigung finden können. Die landesweit in den letzten Jahren angewandte Praxis der Berücksichtigung solcher Fehlfartenkosten, die auch in Bonn immer zu Einvernehmen bei den jährlichen Gebührensatzungen geführt hat, wurde negiert und als nicht verhandelbar dargestellt. Nach Ansicht der Krankenkassen stünden bundesgesetzliche Regelungen der §§ 60,133 SGB V einer kalkulatorischen Einbeziehung grundsätzlich entgegen, so dass auch eine abweichende landesrechtliche Regelung (§ 14 (5) RettG NRW „Auch Fehl- ansätze können in die Gebührensatzungen als ansatzfähige Kosten aufge- nommen werden“) unwirksam sei. Die Stadt Bonn sieht die bisherige Praxis (im Einklang mit anderen Kommunen und der Landesregierung) als rechtmäßig an. SGB V und RettG NRW sind danach auf Grund unterschiedlichem Regelungs- zweck nebeneinander anwendbar. Im Ergebnis konnte in Bonn für die Gebührensatzung 2025 kein Einvernehmen erzielt werden. Dies hatte jedoch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkun- gen, so dass unter ausführlicher Darstellung der Situation (DS 241788-01 ST und 241788-02 ST) die Satzung im Dezember 2024 vom Rat beschlossen wur- de. Auf nicht auszuschließende rechtliche Risiken wurde hierbei hingewiesen. Der weitere Verlauf des Konflikts und abschließende Auswirkungen waren zu diesem Zeitpunkt, wie auch aktuell, nicht abschließend prognostizierbar. Ande- re Kommunen haben dies in ähnlicher Praxis vollzogen.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) Bei dem in NRW bislang etablierte Abrechnungsverfahren für Rettungsdienst- gebühren erfolgt zunächst bei gesetzlich Krankenversicherten eine Abrechnung der Rettungsdienstleistungen mit den Krankenkassen. Eine Prüfung durch das Rechtsamt in Zusammenhang mit der Fehlfahrtendiskussion hat zu nachfol- gendem Ergebnis geführt: Der NRW-Gesetzgeber hat sich durch die Regelung des RettG NRW bewusst dafür entschieden, die Entgelte für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes und des Krankentransportes durch Gebührensatzungen in den einzelnen Kommunen zu regeln, Versorgungsverträge mit den Krankenkassen werden nicht geschlossen. Damit wurde sich auch für den Weg entschieden, dass un- mittelbarer Gebührenschuldner der Kommunen nur die transportierten Perso- nen sein können. Der landesgesetzlich vorgesehene Weg ist daher, dass sich die transportierten Personen nach Erhalt eines Gebührenbescheides selbst an ihre Krankenkasse wenden müssten, um auf Grundlage von § 60 SGB V Kos- tenübernahme zu verlangen, sollten die Krankenkassen im Vorfeld ihr Einver- nehmen mit der Gebührensatzung verweigern. Weiterer Verlauf Die Krankenkassen haben im Februar 2025 der Stadt Bonn mitgeteilt, dass die Refinanzierung von den gesetzlichen Krankenversicherungen auf Festbeträge nach § 133 (2) SGB V begrenzt werden. Die Kürzungen gegenüber den Sat- zungsbeträgen betragen im Bereich Notfallrettung und Notarztdienst rund 40%, im Krankentransport rund 18%. Eine Darstellung der Berechnung ist nicht er- folgt; auf Nachfrage wurde mündlich auf „Erfahrungswerte aus anderen Kom- munen“ verwiesen. Eine Offenlegung der Berechnung ist in Bonn wie bei ande- ren Kommunen bislang nicht erfolgt. Rechnerisch umfasst das Delta in Bonn zwischen Kalkulation und Festbeträgen rund 12,9 Millionen Euro. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich die Zahl durch Selbstzahler als Benutzer des Ret- tungsdienstes tatsächlich auf rund 10 Millionen Euro reduziert. Auch kann sie sich durch eine ggf. tatsächlich geringere (oder höhere) Fehlfahrtenquote in der Betriebsabrechnung verändern. Abstimmung auf Landesebene Die kommunalen Spitzenverbände haben in Gesprächen auf Landesebene mit den Kostenträgern deutlich gemacht, dass der Wunsch von mehr Transparenz anerkannt wird. Es wurde Offenheit signalisiert gegenüber einer Eckpunktever- einbarung zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Verbänden der Kassen in NRW zur Klärung der Fehlfahrtenquote. Gleichzeitig wurde von Sei- ten der kommunalen Vertreterinnen und Vertreter unterstrichen, dass für den Übergangszeitraum eine Art Moratorium benötigt wird. Es wurde deutlich in den Raum gestellt, dass die Kommunen erwarten, dass die Gebührensatzverhand- lungen nicht mehr von den Kassen streitig gestellt würden. Die Kostenträger haben sich in den Gesprächen insbesondere auf ihre Rechtsansicht zurückge- zogen, dass bestimmte Kosten ohne eine Reform der Rettungsdienstfinanzie- rung auf Bundesebene nicht übernommen werden könnten. Die erstattungs- fähigen Transportkosten seien in § 60 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) klar umschrieben. Das Land habe keine Regelungsbefugnis. Die Gespräche zwischen Krankenkassen und kommunalen Spitzenverbänden haben hier zuSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich) keiner Auflösung des Konflikts geführt. Gegenüber der Landesregierung wurde Ende September deutlich gemacht, dass die Kommunen mit den steigenden Kosten im Rettungsdienst nicht alleine gelassen werden dürfen. Angesichts der sich zuspitzenden Situation wären die Kommunen am Ende gezwungen, unmit- telbar mit den Bürgerinnen und Bürgern abzurechnen. Das in den letzten Jahr- zehnten landesweit angewendete System müsste auf Grund der Blockadehal- tung der Krankenkassen nunmehr verlassen werden. Derzeit wird in Bonn wie in allen weiteren betroffenen Gebietskörperschaften hiervon noch abgesehen. Klarheit wird in der Frage letztlich nur über eine Ergänzung des § 60 SGB V zu erreichen sein. Eine aktuell vom Land Brandenburg eingebrachte Bundesrats- entschließung „Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen – Ret- tungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung“ (BR-Drucksache 484/25) sowie der ergänzende Gesetzentwurf für eine Neufassung der §§ 60 und 60a SGB V wird von den Spitzenverbänden unterstützt. Fraglich ist derzeit jedoch, ob und in welcher Form der Bundesgesetzgeber dies aufgreift. Es er- folgen aktuell Gespräche mit der Landesregierung, um bis zur gesetzlichen Klarstellung ein Moratorium oder eine Kostenübernahme durch das Land zu erreichen, um die kommunalen Rettungsdienste in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Klarstellung zu entlasten. Die Verwaltung plant die Einbringung der Gebührensatzung 2026 unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsposition für die Sitzung des Rates am 11.12.2025. Im Vorfeld erfolgt das gesetzlich vorgeschriebene Erörterungsver- fahren mit den Kostenträgern. Zu den Ergebnissen und der weiteren landeswei- ten Entwicklung der Gesamtdiskussion wird die Verwaltung hier berichten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de