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253827 · Beschlussvorlage

Änderung der Bezeichnung und Zweckbestimmung des sog. "Feuerwehrtopfes öffentliche Anlagen"

Nummer
253827
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253827
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg
Dezernat:
Dez. I
Änderung der Bezeichnung und Zweckbestimmung
des sog. "Feuerwehrtopfes öffentliche Anlagen"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Bezeichnung „Feuerwehrtopf öffentliche Anlagen“ wird in
„Stadtbezirksbudget Bad Godesberg“ geändert.
2. Die Zweckbestimmung zur Verwendung der Mittel wird von
„zweckgebunden für reine Reparatur- und Ausbesserungsmaßnahmen bei
öffentlichen Anlagen und Straßenbegleitgrün“ in „für stadtbezirklich
relevante Maßnahmen“ geändert.
Begründung
Die in der Bezirksvertretung Bad Godesberg gefassten Beschlüsse über den
Einsatz der o.g. Mittel kollidieren gelegentlich mit einer Zweckbestimmung, die
sich die Bezirksvertretung Bad Godesberg anlässlich der Haushaltsberatungen
zur Einrichtung des „Feuerwehrtopfs“ im Haushalt 2017/2018 auferlegt hat. Im
Einzelfall bedarf es daher einer Klärung mit der Kämmerei, ob und wie die ge-
fassten Beschlüsse mit der Zweckbestimmung in Einklang zu bringen sind. So-
fern dies nicht möglich erscheint, wird in Ausnahmefällen ein Sonderfall unter-
stellt. Dieser lässt sich damit begründen, dass das Gremium, welches sich die
Zweckbestimmung selbst gegeben hat, diese grundsätzlich selbst aufheben
kann. Dieser Prozess erzeugt stets zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie
Unsicherheit über die Vorgehensweise und das Vorliegen von Ausnahmetat-
beständen und steht einer möglichst zügigen Umsetzung der gefassten Be-
schlüsse entgegen. Dem soll mit vorliegendem Vorschlag der Verwaltung ab-
geholfen werden, indem die Zweckbestimmung durch die Formulierung „Stadt-
bezirklich relevante Maßnahmen“ weiter gefasst wird. Über die Relevanz für
den Stadtbezirk entscheidet die Bezirksvertretung Bad Godesberg in eigener
Zuständigkeit.
Darüber hinaus suggeriert der Begriff „Feuerwehr“-Topf eine vordringliche Aus-
gabe, die keinen Aufschub duldet. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Bezeich-
nung vielfach Fragen aufwirft, denn es ist im Einzelfall in der Regel nicht klar,
ob eine Situation gegeben ist, die einen dringlichen Einsatz von Mitteln erfor-
dert bzw. wie eng diese Vorgabe aufzufassen ist.Seite 1 von 2
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Aus vorgenannten Gründen werden die beiden vorgeschlagenen Änderungen
empfohlen. Die vorstehende Beschlussfassung dient der Rechtssicherheit.
Höhe der Mittel und Aufteilung in konsumtive sowie investive Mittel bleiben von
diesem Beschluss unberührt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Bezirksver-
tretung Beuel die hier vorgeschlagene Formulierung schon seit einigen Jahren
nutzt und dabei unnötiger Verwaltungsaufwand und Verzögerungen in der Um-
setzung der Beschlüsse vermieden werden. Die Formulierung ist also bewährt
und würde nun einheitlich verwendet.
Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezeichnung und Zweckbestimmung gel-
ten ab sofort und die kommenden Haushaltsjahre und solange im Rahmen der
Beschlussfassung über den Haushalt diese nach §37 III GO NRW eingerichte-
ten Mittel im Gesamthaushalt zur Verfügung gestellt werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 03:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de