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253826 · Beschlussvorlage

Wahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer Stellvertreter/innen

Nummer
253826
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn (konstituierende Sitzung) 04.11.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253826
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bonn
Dezernat:
Dez. I
Wahl des Bezirksbürgermeisters/der
Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer
Stellvertreter/innen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 04.11.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Bonn wählt anhand der Wahlvorschläge
_____________________________________ als Bezirksbürgermeister/in und
_______________________________ und ____________________________
als Stellvertreter/innen des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin.
Begründung
Auf die Wahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin und
seiner/ihrer Stellvertreter/innen findet § 36 Abs. 3 GO NW in Verbindung mit §
67 Abs. 2 GO NW entsprechende Anwendung. Danach sind die Wahlstellen auf
die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge
entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Gemäß § 36 Abs. 3 GO
NW in Verbindung mit § 67 Abs. 2 GO NW ist Bezirksbürgermeister/in, wer an
erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt,
erste/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt,
zweite/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch
genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl
entfällt usw.. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleicher Höchstzahl findet eine
Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der
Altersvorsitzenden zu ziehende Los. Nimmt ein/e Bewerber/in die Wahl nicht
an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle des Wahlvorschlages steht. Ist ein
Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der
nächsten Höchstzahl. Der Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürgermeisterin und
die Stellvertreter/innen dürfen nach § 36 Abs. 3 Satz 4 GO NW nicht zugleich
Bürgermeister/Bürgermeisterin oder Stellvertreter/in des Bürgermeisters/der
Bürgermeisterin sein. Die Wahl selbst erfolgt in der Form, dass der
Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürgermeisterin und der/die
Stellvertreter/innen ohne Aussprache (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 2 GO NW) und in
geheimer Abstimmung gewählt wird.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de