253809 · Beschlussvorlage
Bildung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln
Kerndaten
- Nummer
- 253809
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253809 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Bildung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. In den Regionalrat des Regierungsbezirks Köln werden gewählt: a) b) 2. Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass der Oberbürgermeister als beratendes Mitglied der kreisfreien Stadt Bonn gem. § 8 Abs. 3 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) in Verbindung mit § 8 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) Herr StBR Wiesner benennt. Begründung Nach der Kommunalwahl vom 14.09.2025 ist der Regionalrat neu zu konstituieren. Gemäß § 7 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) sind die Mitglieder des Regionalrates innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit, mithin bis spätestens 09. Januar 2026, von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählen. Für die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Regionalrates ist gemäß § 1 LPlG DVO in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 4 Abs. 7 GO NRW, die fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. Es wählen demnach gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LPlG NRW die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner ein Mitglied des Regionalrates.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Daraus ergibt sich für die kreisfreie Stadt Bonn aufgrund der Bevölkerungszahl von 321.711 (Stand: 30. Juni 2024) die Zahl von 2 zu wählenden Vertretern. Für die Wahl der Regionalratsmitglieder durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gelten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 LPlG NRW die Grundsätze der Verhältniswahl. Die Bezirksregierung Köln hat darauf hingewiesen, dass alle anerkannten Verfahren der Verhältniswahl zulässig seien. Bei zwei Mandaten gibt es zwischen den Berechnungsmodellen nach Hare-Niemeyer und D´Hondt keine Unterschiede. Demnach würden auf die Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen jeweils 1 Sitz entfallen. Die gewählten Regionalratsmitglieder müssen gemäß § 7 Abs. 4 LPlG NRW in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ansässig sein. Es gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jedes zu wählende Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder zugelassenen Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig. Nach § 8 Abs. 3 LPlG NRW in Verbindung mit § 8 LPlG DVO nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände, der kreisfreien Städte und Kreise des Regierungsbezirks mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Regionalrates teil. Dies erfolgt entweder durch den Hauptverwaltungsbeamten oder eine von ihm beauftragte Person. Die Verwaltung benennt hierfür Herrn StBR Wiesner. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Regionalrates ergibt sich aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 LPlG. Zu den 30 direkt gewählten Vertretern wird gemäß § 7 Abs. 3 LPlG die Hälfte dieser Zahl – aufgerundet auf ganze Zahlen, hier 15 Sitze – dazugerechnet, sodass insgesamt 45 stimmberechtigte Mitglieder dem Regionalrat Köln angehören. Die 15 Sitze werden von der Bezirksregierung auf die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks vertreten sind, aus Reservelisten auf der Grundlage des Ergebnisses der Kommunalwahl vom 14.09.2025 zugeteilt. Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom 23.09.2025 hierzu folgende Sitzverteilung ermittelt: CDU 16 SPD 9 Grüne 8 FDP 2 DIE LINKE 3 AfD 5 FW 1 Volt 1 _______________ Gesamt 45Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de