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253803 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH: Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und den Lärmschutzbeirat

Nummer
253803
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.12.2025
Letzte Änderung
28.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253803
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH: Entsendung
von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und den
Lärmschutzbeirat
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1.
Der Rat der Stadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Bonn GmbH, folgende Vertreter der Gesellschafterin Stadtwerke
Bonn GmbH in den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH zu
entsenden:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglied für
ordentliches Mitglied
1
2
3 Manuela Ponti-Olschewski
als Verwaltungsvertreter
Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO
NRW
Christian Siegberg
als Verwaltungsvertreter
Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO
NRW
Christian Siegberg
als Verwaltungsvertreter
Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO
NRW
2.
In den Lärmschutzbeirat werden entsandt (über den Aufsichtsrat der
Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH):
als ordentliches Mitglied
.........................
als stellvertretendes MitgliedSeite 1 von 6
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
...........................
Begründung
Allgemeines
Die Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) halten als Mehrheitsgesellschafter 49,6%
der Anteile der Gesellschaft (Rhein-Sieg-Kreis 38,4%, Stadt Sankt Augustin
10%, Fliegergemeinschaft Hangelar e.V. 2%).
Zu 1.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der FPH ist im § 9 des
Gesellschaftsvertrages geregelt.
Der Aufsichtsrat besteht aus 8 Mitgliedern, von denen die Stadtwerke Bonn
GmbH 3 Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist ein
Vertreter zu benennen.
Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH entsendet die
Vertreter in den Aufsichtsrat gemäß § 15 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages
der Stadtwerke Bonn GmbH nach entsprechender Vorberatung im Aufsichtsrat
der Stadtwerke Bonn GmbH.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der/die
Oberbürgermeister/-in oder der von ihm/ihr vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW (Hare/Niemeyer) durch den Rat
vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.
Der Sitz des/der Oberbürgermeister/-in bzw. der / des von ihm/ihr
vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen.
Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die
Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren
findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung.
Demnach würden auf die Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen jeweils 1
Sitz entfallen.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende MitgliederSeite 2 von 6
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1 Stv. Prof. Dr. Detmar Jobst Bzv. Silke Uckermann
2 Stv. Jürgen Wehlus Stv. Reiner Burgunder
3 Als Verwaltungsvertreter
Martin Seelbach
(Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
als Verwaltungsvertreterin
Manuela Ponti-Olschewski
(Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
Ersatzmitglied: Manuela Ponti-Olschewski (Verwaltungsvertreterin)
Dauer der Bestellung
Die Entsendung gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung durch den Rat in der
nächsten Wahlperiode – vorbehaltlich einer Abberufung. Nach Ablauf der
laufenden Wahlperiode des Rates üben die Mitglieder ihr Amt bis zur Sitzung
des neu gewählten Rates aus, die die Neubestellung der
Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat.
Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.
Zu 2.
Die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH bestellt einen Lärmschutzbeirat.
Aufgabe des Lärmschutzbeirates ist die Beratung der Bezirksregierung
Düsseldorf über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen
Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge für den Verkehrslandeplatz
Bonn/Hangelar (§ 1 Geschäftsordnung für den Lärmschutzbeirat).
Gemäß § 2 (1) der aktuellen Geschäftsordnung des Lärmschutzbeirates
werden die Mitglieder des Beirates und ihre persönlichen Stellvertreter durch
den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar berufen. Die ordentlichen
Mitglieder und ihre Vertreter werden von folgenden Gebietskörperschaften,
Behörden oder Institutionen vorgeschlagen:
- die Stadt Bonn (1 Mitglied)
- der Rhein-Sieg-Kreis (1 Mitglied)
- die Stadt Sankt Augustin (1 Mitglied)
- die Bundesvereinigung gegen den Fluglärm e.V. (2 Mitglieder)
- die Fliegergemeinschaft Hangelar e.V. (1 Mitglied)
- die Vertreter der Luftfahrtunternehmen am Flugplatz Hangelar
(gewerbliche Luftfahrtunternehmen) (1 Mitglied)
- die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH (1 Mitglied)
- die Bezirksregierung Köln (1 Mitglied)
(9 Mitglieder)
Der Verkehrsminister des Landes NRW und die Bezirksregierung Düsseldorf
bzw. deren Vertreter/innen werden zu den Sitzungen des Beirates eingeladen.
Die Stadt Bonn wurde bisher (Stand: unmittelbar vor der Kommunalwahl NRW
2025) vertreten durchSeite 3 von 6
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Herrn Florian Schaper als ordentliches Mitglied und Herrn Jürgen Wehlus als
stellvertretendes Mitglied.
Eine Vertretung der Mitglieder ist nur durch die berufenen Stellvertreter
möglich. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich (§ 2 (2) der Geschäftsordnung
Lärmschutzbeirat).
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Lärmschutzbeirates am
Flugplatz Hangelar werden durch den Aufsichtsrat berufen und abberufen (§ 9
Nr. 7 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages für die Flugplatzgesellschaft
Hangelar mbH).
Anlage/n
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 4 von 6
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 5 von 6
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 03:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de