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253800 · Mitteilungsvorlage

Jahresbericht 2024 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung“

Nummer
253800
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
08.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Im Tannenbusch Straße· Dransdorf, Bonn
  • Hohe Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Röntgenstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Muffendorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Pennenfeld Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 28.10.2025 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253800
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Jahresbericht 2024 über die Arbeit des
Sachgebietes „Wohnraumstärkung“
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
28.10.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung stellt den als Anlage beigefügten Jahresbericht des
Sachgebietes Wohnraumstärkung für das Jahr 2024 vor.
Anlage/n
1 Jahresbericht 2024 über die Arbeit des Sachgebietes Wohnraumstärkung
(öffentlich)Seite 1 von 10
Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800
Seite 1 von 9
Jahresbericht 2024 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung“
1. Wohnungsaufsicht
Es zeigt sich, dass es weiterhin Eigentümerinnen und Eigentümer gibt, die notwendige
Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder nur unvollständig
vornehmen.
Die Stadt Bonn hat daher die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von
Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum oder
Unterkünften hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie
nimmt diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
Hierbei bedient sich die Wohnungsaufsicht öffentlich-rechtlicher Instrumente, soweit
betroffene Bewohnerinnen und Bewohner nicht mit Mitteln des Mietrechts selbst ihre
Interessen ausreichend wahren können. Als nichttechnischer Bereich der Verwaltung
versteht sich der Fachbereich Wohnraumstärkung zudem als Bindeglied zu anderen
Ämtern bzw. Dezernaten, denn die Abgrenzung zu anderen Aufgabenbereichen der
Verwaltung lässt sich nicht immer eindeutig festlegen. So kann ein Mangel die
Zuständigkeit von einem oder mehreren Ämtern oder Dezernaten berühren (z.B.
Gesundheitsgefährdung, fehlender Brandschutz oder Einsturzgefahr).
1.1 Fallzahlen
Im Jahr 2024 wurden im Rahmen der Wohnungsaufsicht 93 Fälle bearbeitet. Die
bearbeiteten Fälle verteilen sich wie folgt auf die Stadtbezirke:
28 Fälle wurden nach Einleitung eines Verfahrens durch die Wohnungsaufsicht
erfolgreich abgeschlossen.
In 18 Fällen konnte der Mangel beseitigt werden, der die Bewohnbarkeit der Wohnung
beeinträchtigt hat. In weiteren sieben Fällen lag kein erheblicher Mangel vor und
dreimal handelte es sich nicht um bauordnungsrechtlich genehmigten Wohnraum. Die
übrigen Fälle waren zum 31.12.2024 noch nicht abgeschlossen.
36
34
15
8
0 5 10 15 20 25 30 35 40
Bonn
Bad Godesberg
Beuel
HardtbergSeite 2 von 10
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In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurde die fehlende Durchführung notwendiger
Instandsetzungsmaßnahmen beanstandet. Die meisten Fälle betrafen
Schimmelprobleme in Folge von Feuchtigkeit sowie defekte oder störungsanfällige
Heizungsanlagen.
1.2 Erfolge und Besonderheiten
Die Wohnungsaufsicht konnte in vielen Situationen, in denen Mieter*innen einen
Mangel am Wohnraum festgestellt haben, zwischen diesen und den Eigentümer*innen
bzw. Wohnungsunternehmen vermitteln, sodass das Verhältnis der Parteien nicht
gestört wurde und der Wohnraum anschließend wieder ohne erhebliche
Einschränkungen genutzt werden konnte.
Insbesondere in den Heizperioden wurden zahlreiche Beratungen hinsichtlich der
Prävention von Schimmel in Wohnräumen durchgeführt. Aufgrund gestiegener
Energiekosten wurde das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten von Bewohner*innen
vielfach nicht eingehalten und Räume – aus Sorge vor zu hohen Heizkosten – nicht
angemessen beheizt.
Auf der anderen Seite rüsten viele Wohnungsunternehmen digitale bzw. smarte
Thermostate und Heizungsanlage nach, die unter ökonomischen und ökologischen
Gesichtspunkten für eine optimale Wärmeversorgung der Wohnungen sorgen sollen.
Vielfach war den Mietenden nicht bekannt, dass dies auch zu einer Änderung des
Heiz- und Lüftungsverhaltens führen kann. Je nach Fallgestaltung konnte der
Fachbereich daher für eine ausreichende Information der Mietenden, ein
Nachjustierung der Heizungsanlagen sowie der Beseitigung von Mängeln beitragen.
Weiteres Beispiel:
Über den Mieterschutzbund wurde im November 2024 ein Fall bekannt, bei dem in
einem Einfamilienhaus die Heizung ausgefallen war. Durch Mängel am Dach war
zudem ein Schimmelschaden in einem der Schlafzimmer im Obergeschoss
entstanden.
Bei einem Ortstermin konnte der Fachbereich feststellen, dass nahe der
Hauseingangstür offensichtlich eine neue Wärmepumpe aufgestellt war, die jedoch
nicht fertig angeschlossen wurde. Im Hofbereich waren bereits Anschlussrohre für die
Wärmepumpe an der Außenwand verlegt, es fehlen jedoch die Verbindungsstücke in
den Keller zu den Heizanschlüssen des Hauses.
Im Keller befanden sich eine neue Heizungsanlage, die noch nicht an die
Wärmepumpe angeschlossen war. Die Elektrokabel der Heizung wurden zudem durch
einen Schacht des Heizofens des Hauses bis in das 1. OG verlegt. Im Eingangsbereich
des Erdgeschosses befand sich der Heizofen, durch dessen Anschlussschacht die
Elektrokabel verlegt wurden. Eine Versiegelung bzw. Außerbetriebnahme des Ofens
war nicht zu erkennen. Die Temperatur im Eingangsbereich des Hauses betrug an
diesem Tag ca. 8 °C.
Nach Einschalten der Wohnungsaufsicht nahm diese Kontakt mit dem Vermieter auf
und konnte, nach einer Erinnerung, zeitnah die Instandsetzung der schadhaften Stelle
im Dach sowie die Funktionstüchtigkeit der Heizung feststellen.
Auch das nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe entstandene Kondenswasser, das
sich im Eingangsbereich des Hauses sammelte, bei Minustemperaturen gefror und soSeite 3 von 10
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eine gefährliche Eisfläche bildetet, konnte nach Hinweis durch den Fachbereich
kurzfristig, fachgerecht abgeleitet werden.
Das Mietverhältnis wurde im Ergebnis nicht über die Maße belastet und es konnten
gute Wohnverhältnisse hergestellt werden.
1.3 Sonderfall „Problemimmobilien“
Auf der anderen Seite existieren Immobilien, die aufgrund massiver Mängel,
problematischer Eigentumsverhältnisse oder Erbstreitigkeiten Jahre bis Jahrzehnte
leer stehen und zusehends an Substanz verlieren bis eventuell eine Lösung gefunden
wird.
Nicht selten treffen dann mehrere Problemfelder auf ein Objekt zu, sodass von einer
Problemimmobilie gesprochen werden kann. Diese Problemfelder erstrecken sich über
bauliche Missstände, Leerstand, unangemessene Benutzung usw. und führen letztlich
zu weiteren Problemen bis in das Wohnumfeld hinein.
Häufige Begleiterscheinungen sind beispielsweise Verwahrlosung des Grundstücks,
Vandalismus, Anhäufung und Entsorgung von Abfällen und Unrat auf dem Grundstück.
Zu diesem Zeitpunkt befassen sich in der Regel bereits mehrere Fachbereiche der
Verwaltung mit den unterschiedlichen Facetten der Problemimmobilie im Rahmen des
Bau-, Planungs-, Denkmal-, Wohnungsaufsichts- oder Ordnungsrechts.
Bisher zeichnet sich kein Ansatz ab, der für all diese Problemlagen zu einem positiven
Ausgang führen. Oftmals bietet nur ein (natürlicher) Wechsel der Eigentümerschaft
oder das Eintreten eines besonders schweren Schadensereignisses Möglichkeiten
und die Grundlage, um ggf. mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen einzugreifen. Eine
klare Zuständigkeit und einheitliche Eingriffsgrundlage besteht für Problemimmobilien
in NRW jedoch nicht.
Im Rahmen der Zweckentfremdung und Wohnungsaufsicht fallen in Bonn meistens
Ein- sowie kleinere Mehrfamilienhäuser auf, bei denen der Erbfall eingetreten ist und
sich die Erbengemeinschaft nicht oder nur sehr langsam auf einen Verkauf oder eine
Instandsetzung der Immobilie einigen kann. Oftmals weisen diese Immobilien zudem
massive Instandsetzungsversäumnisse auf, die eine zeitnahe Nutzung der Objekte
erschweren. Vielfach nimmt bereits die Ermittlung der Erben und eventueller
Nacherben Monate in Anspruch bis ggf. verantwortliche Personen benannt werden
können.
In einem konkreten Fall beläuft sich die Erbenermittlung auf rund 100 Personen, die
sich auf mehreren Kontinenten aufhalten.
Trotz Konsultation des städtischen Rechtsamtes bleiben dem Fachbereich oftmals
wenig Möglichkeiten, mit öffentlich-rechtlichen Mitteln auf eine Änderung des
Zustandes hinzuwirken. Gleichwohl wird der Fachbereich die Eigentümer*innen auch
weiterhin beraten und mit Nachdruck eine Reaktivierung dieser Immobilien anregen.
Ob der Gesetzgeber im Rahmen der Evaluierung und Optimierung des WohnStG
einen speziellen Handlungsbedarf im Bereich der Problemimmobilien erkannt und
Verbesserungen vorgenommen hat, wird sich zeigen (s. Abschnitt 3.3). Die Verwaltung
hat sich jedenfalls im Rahmen der Evaluation aktiv mit ihren Erfahrungen eingebracht.
2. Zweckentfremdung von WohnraumSeite 4 von 10
Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800
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2.1 Fallzahlen
Im Jahr 2024 wurden 663 Vorgänge der Zweckentfremdung bearbeitet. Davon
entfallen 485 Fälle auf den Bereich der „klassischen“ Zweckentfremdung, d.h.
Leerstand, Nutzungsänderung, Abriss und 178 Fälle auf den Bereich der
Kurzzeitvermietung.
2.2 Zweckentfremdungen
Im Bereich der Zweckentfremdung wurden 282 Fälle abschließend bearbeitet. Diese
verteilen sich auf 184 Leerstandsfälle, 13 Fälle von Nutzungsänderung, 50 Abrissfälle
sowie 35 Fälle von Kurzzeitvermietung:
381 Fälle der klassischen Zweckentfremdung waren am 31.12.2024 noch in der
Bearbeitung, da z.B. die Ermittlung des Sachverhalts noch andauerte oder eine
gesetzte Verfahrensfrist noch nicht abgelaufen war. Diese verteilen sich auf 155
Verdachtsfälle von Leerstand, 143 Fälle von Kurzzeitvermietung, 8 Fälle von
ungenehmigter Nutzungsänderung und 75 Abrissfälle, für die grundsätzlich
Ersatzwohnraum mit mindestens gleicher Wohnfläche geschaffen wird.
2.2.1. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
Die BImA hat aufgrund der zahlreichen Modernisierungen im Bestand einen
überproportionalen Anteil am zweckentfremdungsrechtlich relevanten Leerstand in
Bonn.
Das Amt für Soziales und Wohnen hat sich im Berichtsjahr intensiv mit der BImA
ausgetauscht, insbesondere bzgl. der HICOG-Siedlungen in Tannenbusch und
Muffendorf/Pennenfeld, und konnte so zahlreiche Objekte erstmalig erfassen.
Folgende Erkenntnisse liegen der Verwaltung zu den HICOG-Siedlungen vor:
a) Bonn-Tannenbusch
Die Bauabschnitte 1 und 2 sind fertiggestellt. In den Häusern Im Tannenbusch 2-10,
16-22 sowie 28-38 wurden insgesamt 136 Wohnungen strangsaniert.
4
4
15
25
32
202
0 50 100 150 200 250
Antragsrücknahme
Ablehnung
kein Wohnraum
keine Zweckentfremdung
Rückführung des Wohnraums
GenehmigungSeite 5 von 10
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Derzeit läuft der 3. Bauabschnitt mit dem Haus Im Tannenbusch 1. Während bisher
zweigeschossige Satteldachhäuser im 1. und 2. Bauabschnitt saniert wurden, kommen
im 3. und 4. Bauabschnitt überwiegend Laubenganghäuser mit 105 Zweizimmer-
Küche-Wohnungen von je 84 Quadratmetern in die Sanierung. Diese Wohnungen
werden kernsaniert und sollen später Neubaustandard inkl. Dämmung und PV-
Anlagen aufweisen. Zudem soll an diese Häuser ein Aufzug angebaut werden, sodass
Barrierefreiheit bis in die jeweils 5. Etage entsteht.
Aktuell richtet die BImA Ersatzwohnungen als Ergänzung zu den bisher bestehenden,
möblierten Wohnungen her, um parallel mehr Wohnungen zeitgleich herrichten zu
können.
Im Zuge des 4. Bauabschnittes werden auch die 32 Wohnungen Im Tannenbusch 5
und 9 (ehemalige Dormitories) vollständig umgebaut. Derzeit sind dort 32 1-Raum-
Wohnungen mit Gemeinschaftsdusche und Gemeinschaftsküche vorhanden. Die
Zusammenlegung von jeweils 2 Wohnungen zu einem Wohnappartement soll
modernen Wohnungsbau und Barrierefreiheit im Erdgeschoß schaffen. Damit sollen
auch Senior*innen in der Siedlung, die ihren Wohnraum verkleinern möchten oder ihre
Wohnungen in den oberen Etagen nicht mehr gut erreichen können, eine
Bleibeperspektive in der Siedlung erhalten.
Im Zuge der Sanierung des Hauses Im Tannenbusch 5 sollen im Erdgeschoß
Sozialräume gebaut werden, die im Rahmen der Quartiersentwicklung Angebote für
verschiedene Personengruppen wie Kinder, Jugendliche, Senioren, Alleinerziehende
oder Familien bereitstellen. Eine Betreuung dieser Räumlichkeiten bzw. der Angebote
soll professionell durch Wohlfahrtsverbände und freie Initiativen erfolgen.
Der 5. Bauabschnitt beinhaltet die 32 Einraumwohnungen im Haus Hohestr. 2.
Letztlich folgt das Hochhaus im 6. Bauabschnitt Im Tannenbusch 3 mit insgesamt 72
Wohnungen und 4 Gewerbeeinrichtungen.
Der Fachbereich konnte sich bei einer Begehung im Juli 2025 in der Siedlung Bonn-
Tannenbusch vom Fortgang der Sanierung überzeugen.
b) Siedlung in Muffendorf (baugleich mit der Siedlung Bonn-Tannenbusch)
Hier haben Strangsanierungsarbeiten an 18 Wohnungen im Hochhaus Röntgenstr. 19
begonnen. Den Mieterinnen und Mietern wurde anderer Wohnraum zur Verfügung
gestellt. Die Wohnungen werden kernsaniert und erreichen nach Abschluss der
Arbeiten neubaugleichen Standard.
Weitere Planungen über die zukünftigen Bauabschnitte sind in Vorbereitung. Die
Verwaltung wird über die Fortschritte berichten.
2.3 Zusammenfassung
Räumlich verteilen sich die Fälle von klassischer Zweckentfremdung und
Kurzzeitvermietung (zum Stand 31.12.2024 und abschließend bearbeitet) wie folgt
auf die Bonner Stadtbezirke:Seite 6 von 10
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Die Fälle, die sich am 31.12.2024 noch in Bearbeitung befanden, verteilen sich wie
folgt auf die Bonner Stadtbezirke:
Insgesamt wurden 7 Verfahren wegen begangener Ordnungswidrigkeiten im
Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Wohnraum eingeleitet.
2.4 Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID)
Über das Anmeldeportal des Landes wurden im Kalenderjahr 2024 für Wohnungen
oder Zimmer in Bonn insgesamt 163 Wohnraum-IDs neu vergeben. Dabei werden drei
Typen unterschieden:
Typ 1: Genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietung: 28 Fälle
Typ 2: Genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung: 135 Fälle
143
92
29
18
0 20 40 60 80 100 120 140 160
Bonn
Bad Godesberg
Beuel
Hardtberg
166
144
52
19
0 50 100 150 200
Bonn
Bad Godesberg
Beuel
HardtbergSeite 7 von 10
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Typ 3: Sonstiger und Gewerberaum: 0 Fälle
Insgesamt wurden 180 Neuanmeldungen für den Onlinedienst der Wohnraum-ID
registriert. 17 Anmeldungen führten aufgrund Ablehnung, Antragsrücknahme oder
notwendiger Korrekturen nicht zur Freigabe einer Wohnraum-ID.
Eine Unterscheidung, ob eine Wohnraum-ID zur Kurzzeitüberlassung einer
vollständigen Wohnung oder nur einzelner Räume beantragt wurde, ist seitens des
WohnStG NRW nicht vorgesehen. Eine entsprechende Auswertung ist daher in dem
vom Land NRW zur Verfügung gestellten Fachverfahren nicht möglich.
Der Onlinedienst sowie die zugehörige Fachanwendung werden durch das zuständige
Ministerium sowie den Dienststellen in den Satzungsstädten - z.B. dem Fachbereich
Zweckentfremdung in Bonn - kontinuierlich weiterentwickelt. Im Rahmen der
Beratungen konnten die Anwendung insgesamt bürgerfreundlicher gestaltet und
Fehler im System korrigiert werden.
2.4.1 Interkommunaler Vergleich (Zeitraum: 01.07.2022 - 31.12.2024)
Bonn Köln Münster Düsseldorf
Anmeldungen 882 6.660 812 3.530
Anmeldungen abgelehnt gesamt 143 325 51 413
WID 739 6.157 710 3.052
WID genehmigungsfrei 526 5.309 391 2.704
WID genehmigungspflichtig 110 272 123 150
WID sonstige Räume 103 576 196 198
Belegungen1 25.410 88.593 9.900 47.445
Wie im letzten Bericht bereits erwähnt, zeigt sich im interkommunalen Vergleich, dass
sich in Bonn nach wie vor viele Übernachtungen auf wenige Wohnraum-IDs
konzentrieren.
Dies ist nach Einschätzung der Verwaltung darauf zurückzuführen, dass die 90 bzw.
180 Tage-Frist von bestimmten Kreisen, d.h. von Personen, die eine beinahe
gewerbsmäßige Kurzzeitvermietung betreiben, ausgeschöpft wird. Die Verwaltung
geht daher von einem festen Bestand Kurzzeitvermieter aus, welcher die
genehmigungsfreien Überlassungen für die Gewinnerzielung ausschöpft.
In den anderen Städten dürfte nach aktueller Einschätzung der Anteil der
„Gelegenheitsvermieter“ höher sein.
Die Verwaltung hält eine enge Kontrolle der erlaubten Kurzzeitvermietungen daher
weiterhin für geboten und wird über die weitere Entwicklung berichten.
Insgesamt wurden 15 Verfahren wegen begangener Ordnungswidrigkeiten im
Zusammenhang mit der Kurzzeitvermietung von Wohnraum eingeleitet.
3. Ausblick und Sonstiges
1 Der Begriff Belegungen ist hier als Überlassungen von Wohnraum zu verstehen oder vereinfacht als
„Übernachtungen“Seite 8 von 10
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3.1 Schlüsselkästen
In verschiedenen europäischen Städten (z.B. in Paris oder Florenz) wurde ein Verbot
für die Anbringung von Schlüsselkästen im öffentlichen Raum erlassen.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes
Nordrhein-Westfalen hat vor diesem Hintergrund bei den Kommunen mit
Zweckentfremdungssatzung abgefragt, ob diese das Phänomen der Schlüsselkästen
als Problem sehen und wie Sie zu einem solchen Verbot stehen.
Das Verbot soll grundsätzlich die illegale Vermietung von Wohnungen, insbesondere
durch die einfache Schlüsselübergabe, eindämmen. Es gibt das generelle Verbot der
Nutzung von Schlüsselkästen oder nur das Verbot, wenn die Kästchen im öffentlichen
Raum angebracht werden. Das Argument ist, über diese Erschwernis die
Kurzzeitvermietung zu verhindern und weiter zurück zu drängen. Die Gegenseite
argumentiert, dass es eine Erschwernis bei der Vermietung darstelle, aber sie nicht
verhindere.
Die Verbote befinden sich nach Kenntnisstand des Fachbereichs verschiedentlich in
gerichtlicher Prüfung. Zumindest in Italien soll das Verbot von Schlüsselkästen für die
Kurzzeitvermietung von Ferienwohnungen aufgehoben worden sein.
Fazit:
Neben allgemeinen Fragen, wie sich solch ein Verbot in Deutschland wirksam
umsetzen und kontrollieren ließe, schätzt der Fachbereich die Signalwirkung eines
Verbotes als erheblich ein und begrüßt Überlegungen hierzu.
3.2 EU-Verordnung
Die EU-Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im
Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften
ist im Mai 2024 mit einer Übergangsfrist von 24 Monaten in Kraft getreten.
Ziel ist, dass Behörden auf nationaler, länder- oder kommunaler Ebene einfacher auf
Buchungsdaten der Plattformen zugreifen können.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist hierzu zu
lesen:
„Mit dem Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz soll insbesondere bei der
Bundesnetzagentur eine sogenannte einheitliche digitale Zugangsstelle eingerichtet
werden, die mit Geltungsbeginn der Kurzzeitvermietungs-Verordnung am 20. Mai 2026
ihre Arbeit aufnehmen kann. Die geplante einheitliche digitale Zugangsstelle ist eine
digitale Service-Plattform, an die Online-Plattformen, die Kurzzeit-Unterkünfte
vermarkten, ihre Buchungsdaten übermitteln können, ohne wie bisher mit einer
Vielzahl staatlicher Stellen und unterschiedlichen technischen Anforderungen
konfrontiert zu werden. Über die einheitliche digitale Zugangsstelle können außerdem
dazu berechtigte Landes- und Kommunalbehörden Daten abrufen, um Regelungen
zur Steuerung von Kurzzeitvermietungen passgenau konzipieren und bestehendes
Recht wirksam durchsetzen zu können.
Darüber hinaus soll die Bundesnetzagentur als die zentrale Plattformaufsicht für
Deutschland auch mit der Aufgabe betraut werden, in der Kurzzeitvermietungs-
Verordnung niedergelegte Pflichten der Online-Plattformen durchzusetzen. Dies
beinhaltet zum Beispiel die Pflicht, den zuständigen Behörden und den GastgebernSeite 9 von 10
Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800
Seite 9 von 9
der Kurzzeit-Unterkünfte über die Ergebnisse der von den Online-Plattformen
durchzuführenden Stichprobenkontrollen der Vermietungsinserate zu berichten.“2
Da also ein Großteil der Arbeit bereits auf Bundeseben stattfindet, wird der
administrative Aufwand für die Kommunen voraussichtlich gering ausfallen. Die
Verwaltung befindet sich dennoch im regelmäßigen Austausch mit dem zuständigen
Landesministerium und wird die notwendigen Anpassungen begleiten.
Auf materieller Ebene bleiben alle Regelungen soweit bestehen. Die EU-Verordnung
greift nicht in die aktuellen Reglungen der Satzung ein und außerdem bleiben alle
bestehenden Satzungen in Kraft.
Lediglich die Verfahren zu Registrierung und den Meldepflichten werden
voraussichtlich im zugrundeliegenden Wohnraumstärkungsgesetz NRW überarbeitet,
da diese nun über die EU-Verordnung bzw. ein Durchführungsgesetz geregelt werden.
Die Verwaltung hat hierzu auch im Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit berichtet (vgl. DS 253607-01 ST).
3.3 Evaluierung des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW
Wie berichtet, hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen außerdem im Jahr 2024 eine Evaluierung des
Wohnraumstärkungsgesetzes begonnen.
Der Fachbereich hat seine praktische Erfahrung in der Anwendung und Umsetzung
des Wohnraumstärkungsgesetzes benannt sowie Änderung- und
Ergänzungsvorschläge eingebracht.
Leider liegen die Ergebnisse des Evaluierungsprozesses zum Abschluss des
Jahresberichtes 2024 noch nicht vor. Seit letztem Bericht bekannt sind insbesondere
folgende Handlungsfelder:
Nachjustieren der bestehenden Handlungsmöglichkeiten
Prüfung der Einführung weiterer Instrumente
Anpassung der Vorschriften zur Zweckentfremdung von Wohnraum infolge
einer EU-VO zur Kurzzeitvermietung
Überprüfung der Regelungen zu den Unterkünften für Beschäftigte
Einführung einer Treuhänder-Regelung3
Reduzierung der Kurzzeitvermietung von 90 auf 56 Tage
Die Verwaltung wird über die weiteren Entwicklungen berichten.
2 https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241112-
entwurf-kvdg.html
3 Dieser Treuhänder soll anstelle einer Eigentümerin oder eines Eigentümers handeln können, falls diese oder
dieser sich weigert, zweckentfremdeten Wohnraum (z.B. durch Leerstand) wieder für Wohnzwecke zu nutzen.
Insbesondere in Berlin und Hamburg lassen sich Beispiele für eine solche Regelung finden.Seite 10 von 10

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Datenstand: 03.11.2026, 01:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de