253800 · Mitteilungsvorlage
Jahresbericht 2024 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung“
Kerndaten
- Nummer
- 253800
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 08.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Im Tannenbusch
- Hohe Straße
- Röntgenstraße
- Tannenbusch
- Muffendorf
- Pennenfeld
- Bonn
- Beuel
- Hardtberg
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 253800 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Jahresbericht 2024 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung“ Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 28.10.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung stellt den als Anlage beigefügten Jahresbericht des Sachgebietes Wohnraumstärkung für das Jahr 2024 vor. Anlage/n 1 Jahresbericht 2024 über die Arbeit des Sachgebietes Wohnraumstärkung (öffentlich)Seite 1 von 10 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800 Seite 1 von 9 Jahresbericht 2024 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung“ 1. Wohnungsaufsicht Es zeigt sich, dass es weiterhin Eigentümerinnen und Eigentümer gibt, die notwendige Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder nur unvollständig vornehmen. Die Stadt Bonn hat daher die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum oder Unterkünften hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie nimmt diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Hierbei bedient sich die Wohnungsaufsicht öffentlich-rechtlicher Instrumente, soweit betroffene Bewohnerinnen und Bewohner nicht mit Mitteln des Mietrechts selbst ihre Interessen ausreichend wahren können. Als nichttechnischer Bereich der Verwaltung versteht sich der Fachbereich Wohnraumstärkung zudem als Bindeglied zu anderen Ämtern bzw. Dezernaten, denn die Abgrenzung zu anderen Aufgabenbereichen der Verwaltung lässt sich nicht immer eindeutig festlegen. So kann ein Mangel die Zuständigkeit von einem oder mehreren Ämtern oder Dezernaten berühren (z.B. Gesundheitsgefährdung, fehlender Brandschutz oder Einsturzgefahr). 1.1 Fallzahlen Im Jahr 2024 wurden im Rahmen der Wohnungsaufsicht 93 Fälle bearbeitet. Die bearbeiteten Fälle verteilen sich wie folgt auf die Stadtbezirke: 28 Fälle wurden nach Einleitung eines Verfahrens durch die Wohnungsaufsicht erfolgreich abgeschlossen. In 18 Fällen konnte der Mangel beseitigt werden, der die Bewohnbarkeit der Wohnung beeinträchtigt hat. In weiteren sieben Fällen lag kein erheblicher Mangel vor und dreimal handelte es sich nicht um bauordnungsrechtlich genehmigten Wohnraum. Die übrigen Fälle waren zum 31.12.2024 noch nicht abgeschlossen. 36 34 15 8 0 5 10 15 20 25 30 35 40 Bonn Bad Godesberg Beuel HardtbergSeite 2 von 10 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800 Seite 2 von 9 In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurde die fehlende Durchführung notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen beanstandet. Die meisten Fälle betrafen Schimmelprobleme in Folge von Feuchtigkeit sowie defekte oder störungsanfällige Heizungsanlagen. 1.2 Erfolge und Besonderheiten Die Wohnungsaufsicht konnte in vielen Situationen, in denen Mieter*innen einen Mangel am Wohnraum festgestellt haben, zwischen diesen und den Eigentümer*innen bzw. Wohnungsunternehmen vermitteln, sodass das Verhältnis der Parteien nicht gestört wurde und der Wohnraum anschließend wieder ohne erhebliche Einschränkungen genutzt werden konnte. Insbesondere in den Heizperioden wurden zahlreiche Beratungen hinsichtlich der Prävention von Schimmel in Wohnräumen durchgeführt. Aufgrund gestiegener Energiekosten wurde das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten von Bewohner*innen vielfach nicht eingehalten und Räume – aus Sorge vor zu hohen Heizkosten – nicht angemessen beheizt. Auf der anderen Seite rüsten viele Wohnungsunternehmen digitale bzw. smarte Thermostate und Heizungsanlage nach, die unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten für eine optimale Wärmeversorgung der Wohnungen sorgen sollen. Vielfach war den Mietenden nicht bekannt, dass dies auch zu einer Änderung des Heiz- und Lüftungsverhaltens führen kann. Je nach Fallgestaltung konnte der Fachbereich daher für eine ausreichende Information der Mietenden, ein Nachjustierung der Heizungsanlagen sowie der Beseitigung von Mängeln beitragen. Weiteres Beispiel: Über den Mieterschutzbund wurde im November 2024 ein Fall bekannt, bei dem in einem Einfamilienhaus die Heizung ausgefallen war. Durch Mängel am Dach war zudem ein Schimmelschaden in einem der Schlafzimmer im Obergeschoss entstanden. Bei einem Ortstermin konnte der Fachbereich feststellen, dass nahe der Hauseingangstür offensichtlich eine neue Wärmepumpe aufgestellt war, die jedoch nicht fertig angeschlossen wurde. Im Hofbereich waren bereits Anschlussrohre für die Wärmepumpe an der Außenwand verlegt, es fehlen jedoch die Verbindungsstücke in den Keller zu den Heizanschlüssen des Hauses. Im Keller befanden sich eine neue Heizungsanlage, die noch nicht an die Wärmepumpe angeschlossen war. Die Elektrokabel der Heizung wurden zudem durch einen Schacht des Heizofens des Hauses bis in das 1. OG verlegt. Im Eingangsbereich des Erdgeschosses befand sich der Heizofen, durch dessen Anschlussschacht die Elektrokabel verlegt wurden. Eine Versiegelung bzw. Außerbetriebnahme des Ofens war nicht zu erkennen. Die Temperatur im Eingangsbereich des Hauses betrug an diesem Tag ca. 8 °C. Nach Einschalten der Wohnungsaufsicht nahm diese Kontakt mit dem Vermieter auf und konnte, nach einer Erinnerung, zeitnah die Instandsetzung der schadhaften Stelle im Dach sowie die Funktionstüchtigkeit der Heizung feststellen. Auch das nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe entstandene Kondenswasser, das sich im Eingangsbereich des Hauses sammelte, bei Minustemperaturen gefror und soSeite 3 von 10 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800 Seite 3 von 9 eine gefährliche Eisfläche bildetet, konnte nach Hinweis durch den Fachbereich kurzfristig, fachgerecht abgeleitet werden. Das Mietverhältnis wurde im Ergebnis nicht über die Maße belastet und es konnten gute Wohnverhältnisse hergestellt werden. 1.3 Sonderfall „Problemimmobilien“ Auf der anderen Seite existieren Immobilien, die aufgrund massiver Mängel, problematischer Eigentumsverhältnisse oder Erbstreitigkeiten Jahre bis Jahrzehnte leer stehen und zusehends an Substanz verlieren bis eventuell eine Lösung gefunden wird. Nicht selten treffen dann mehrere Problemfelder auf ein Objekt zu, sodass von einer Problemimmobilie gesprochen werden kann. Diese Problemfelder erstrecken sich über bauliche Missstände, Leerstand, unangemessene Benutzung usw. und führen letztlich zu weiteren Problemen bis in das Wohnumfeld hinein. Häufige Begleiterscheinungen sind beispielsweise Verwahrlosung des Grundstücks, Vandalismus, Anhäufung und Entsorgung von Abfällen und Unrat auf dem Grundstück. Zu diesem Zeitpunkt befassen sich in der Regel bereits mehrere Fachbereiche der Verwaltung mit den unterschiedlichen Facetten der Problemimmobilie im Rahmen des Bau-, Planungs-, Denkmal-, Wohnungsaufsichts- oder Ordnungsrechts. Bisher zeichnet sich kein Ansatz ab, der für all diese Problemlagen zu einem positiven Ausgang führen. Oftmals bietet nur ein (natürlicher) Wechsel der Eigentümerschaft oder das Eintreten eines besonders schweren Schadensereignisses Möglichkeiten und die Grundlage, um ggf. mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen einzugreifen. Eine klare Zuständigkeit und einheitliche Eingriffsgrundlage besteht für Problemimmobilien in NRW jedoch nicht. Im Rahmen der Zweckentfremdung und Wohnungsaufsicht fallen in Bonn meistens Ein- sowie kleinere Mehrfamilienhäuser auf, bei denen der Erbfall eingetreten ist und sich die Erbengemeinschaft nicht oder nur sehr langsam auf einen Verkauf oder eine Instandsetzung der Immobilie einigen kann. Oftmals weisen diese Immobilien zudem massive Instandsetzungsversäumnisse auf, die eine zeitnahe Nutzung der Objekte erschweren. Vielfach nimmt bereits die Ermittlung der Erben und eventueller Nacherben Monate in Anspruch bis ggf. verantwortliche Personen benannt werden können. In einem konkreten Fall beläuft sich die Erbenermittlung auf rund 100 Personen, die sich auf mehreren Kontinenten aufhalten. Trotz Konsultation des städtischen Rechtsamtes bleiben dem Fachbereich oftmals wenig Möglichkeiten, mit öffentlich-rechtlichen Mitteln auf eine Änderung des Zustandes hinzuwirken. Gleichwohl wird der Fachbereich die Eigentümer*innen auch weiterhin beraten und mit Nachdruck eine Reaktivierung dieser Immobilien anregen. Ob der Gesetzgeber im Rahmen der Evaluierung und Optimierung des WohnStG einen speziellen Handlungsbedarf im Bereich der Problemimmobilien erkannt und Verbesserungen vorgenommen hat, wird sich zeigen (s. Abschnitt 3.3). Die Verwaltung hat sich jedenfalls im Rahmen der Evaluation aktiv mit ihren Erfahrungen eingebracht. 2. Zweckentfremdung von WohnraumSeite 4 von 10 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800 Seite 4 von 9 2.1 Fallzahlen Im Jahr 2024 wurden 663 Vorgänge der Zweckentfremdung bearbeitet. Davon entfallen 485 Fälle auf den Bereich der „klassischen“ Zweckentfremdung, d.h. Leerstand, Nutzungsänderung, Abriss und 178 Fälle auf den Bereich der Kurzzeitvermietung. 2.2 Zweckentfremdungen Im Bereich der Zweckentfremdung wurden 282 Fälle abschließend bearbeitet. Diese verteilen sich auf 184 Leerstandsfälle, 13 Fälle von Nutzungsänderung, 50 Abrissfälle sowie 35 Fälle von Kurzzeitvermietung: 381 Fälle der klassischen Zweckentfremdung waren am 31.12.2024 noch in der Bearbeitung, da z.B. die Ermittlung des Sachverhalts noch andauerte oder eine gesetzte Verfahrensfrist noch nicht abgelaufen war. Diese verteilen sich auf 155 Verdachtsfälle von Leerstand, 143 Fälle von Kurzzeitvermietung, 8 Fälle von ungenehmigter Nutzungsänderung und 75 Abrissfälle, für die grundsätzlich Ersatzwohnraum mit mindestens gleicher Wohnfläche geschaffen wird. 2.2.1. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Die BImA hat aufgrund der zahlreichen Modernisierungen im Bestand einen überproportionalen Anteil am zweckentfremdungsrechtlich relevanten Leerstand in Bonn. Das Amt für Soziales und Wohnen hat sich im Berichtsjahr intensiv mit der BImA ausgetauscht, insbesondere bzgl. der HICOG-Siedlungen in Tannenbusch und Muffendorf/Pennenfeld, und konnte so zahlreiche Objekte erstmalig erfassen. Folgende Erkenntnisse liegen der Verwaltung zu den HICOG-Siedlungen vor: a) Bonn-Tannenbusch Die Bauabschnitte 1 und 2 sind fertiggestellt. In den Häusern Im Tannenbusch 2-10, 16-22 sowie 28-38 wurden insgesamt 136 Wohnungen strangsaniert. 4 4 15 25 32 202 0 50 100 150 200 250 Antragsrücknahme Ablehnung kein Wohnraum keine Zweckentfremdung Rückführung des Wohnraums GenehmigungSeite 5 von 10 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800 Seite 5 von 9 Derzeit läuft der 3. Bauabschnitt mit dem Haus Im Tannenbusch 1. Während bisher zweigeschossige Satteldachhäuser im 1. und 2. Bauabschnitt saniert wurden, kommen im 3. und 4. Bauabschnitt überwiegend Laubenganghäuser mit 105 Zweizimmer- Küche-Wohnungen von je 84 Quadratmetern in die Sanierung. Diese Wohnungen werden kernsaniert und sollen später Neubaustandard inkl. Dämmung und PV- Anlagen aufweisen. Zudem soll an diese Häuser ein Aufzug angebaut werden, sodass Barrierefreiheit bis in die jeweils 5. Etage entsteht. Aktuell richtet die BImA Ersatzwohnungen als Ergänzung zu den bisher bestehenden, möblierten Wohnungen her, um parallel mehr Wohnungen zeitgleich herrichten zu können. Im Zuge des 4. Bauabschnittes werden auch die 32 Wohnungen Im Tannenbusch 5 und 9 (ehemalige Dormitories) vollständig umgebaut. Derzeit sind dort 32 1-Raum- Wohnungen mit Gemeinschaftsdusche und Gemeinschaftsküche vorhanden. Die Zusammenlegung von jeweils 2 Wohnungen zu einem Wohnappartement soll modernen Wohnungsbau und Barrierefreiheit im Erdgeschoß schaffen. Damit sollen auch Senior*innen in der Siedlung, die ihren Wohnraum verkleinern möchten oder ihre Wohnungen in den oberen Etagen nicht mehr gut erreichen können, eine Bleibeperspektive in der Siedlung erhalten. Im Zuge der Sanierung des Hauses Im Tannenbusch 5 sollen im Erdgeschoß Sozialräume gebaut werden, die im Rahmen der Quartiersentwicklung Angebote für verschiedene Personengruppen wie Kinder, Jugendliche, Senioren, Alleinerziehende oder Familien bereitstellen. Eine Betreuung dieser Räumlichkeiten bzw. der Angebote soll professionell durch Wohlfahrtsverbände und freie Initiativen erfolgen. Der 5. Bauabschnitt beinhaltet die 32 Einraumwohnungen im Haus Hohestr. 2. Letztlich folgt das Hochhaus im 6. Bauabschnitt Im Tannenbusch 3 mit insgesamt 72 Wohnungen und 4 Gewerbeeinrichtungen. Der Fachbereich konnte sich bei einer Begehung im Juli 2025 in der Siedlung Bonn- Tannenbusch vom Fortgang der Sanierung überzeugen. b) Siedlung in Muffendorf (baugleich mit der Siedlung Bonn-Tannenbusch) Hier haben Strangsanierungsarbeiten an 18 Wohnungen im Hochhaus Röntgenstr. 19 begonnen. Den Mieterinnen und Mietern wurde anderer Wohnraum zur Verfügung gestellt. Die Wohnungen werden kernsaniert und erreichen nach Abschluss der Arbeiten neubaugleichen Standard. Weitere Planungen über die zukünftigen Bauabschnitte sind in Vorbereitung. Die Verwaltung wird über die Fortschritte berichten. 2.3 Zusammenfassung Räumlich verteilen sich die Fälle von klassischer Zweckentfremdung und Kurzzeitvermietung (zum Stand 31.12.2024 und abschließend bearbeitet) wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke:Seite 6 von 10 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800 Seite 6 von 9 Die Fälle, die sich am 31.12.2024 noch in Bearbeitung befanden, verteilen sich wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke: Insgesamt wurden 7 Verfahren wegen begangener Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Wohnraum eingeleitet. 2.4 Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) Über das Anmeldeportal des Landes wurden im Kalenderjahr 2024 für Wohnungen oder Zimmer in Bonn insgesamt 163 Wohnraum-IDs neu vergeben. Dabei werden drei Typen unterschieden: Typ 1: Genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietung: 28 Fälle Typ 2: Genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung: 135 Fälle 143 92 29 18 0 20 40 60 80 100 120 140 160 Bonn Bad Godesberg Beuel Hardtberg 166 144 52 19 0 50 100 150 200 Bonn Bad Godesberg Beuel HardtbergSeite 7 von 10 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800 Seite 7 von 9 Typ 3: Sonstiger und Gewerberaum: 0 Fälle Insgesamt wurden 180 Neuanmeldungen für den Onlinedienst der Wohnraum-ID registriert. 17 Anmeldungen führten aufgrund Ablehnung, Antragsrücknahme oder notwendiger Korrekturen nicht zur Freigabe einer Wohnraum-ID. Eine Unterscheidung, ob eine Wohnraum-ID zur Kurzzeitüberlassung einer vollständigen Wohnung oder nur einzelner Räume beantragt wurde, ist seitens des WohnStG NRW nicht vorgesehen. Eine entsprechende Auswertung ist daher in dem vom Land NRW zur Verfügung gestellten Fachverfahren nicht möglich. Der Onlinedienst sowie die zugehörige Fachanwendung werden durch das zuständige Ministerium sowie den Dienststellen in den Satzungsstädten - z.B. dem Fachbereich Zweckentfremdung in Bonn - kontinuierlich weiterentwickelt. Im Rahmen der Beratungen konnten die Anwendung insgesamt bürgerfreundlicher gestaltet und Fehler im System korrigiert werden. 2.4.1 Interkommunaler Vergleich (Zeitraum: 01.07.2022 - 31.12.2024) Bonn Köln Münster Düsseldorf Anmeldungen 882 6.660 812 3.530 Anmeldungen abgelehnt gesamt 143 325 51 413 WID 739 6.157 710 3.052 WID genehmigungsfrei 526 5.309 391 2.704 WID genehmigungspflichtig 110 272 123 150 WID sonstige Räume 103 576 196 198 Belegungen1 25.410 88.593 9.900 47.445 Wie im letzten Bericht bereits erwähnt, zeigt sich im interkommunalen Vergleich, dass sich in Bonn nach wie vor viele Übernachtungen auf wenige Wohnraum-IDs konzentrieren. Dies ist nach Einschätzung der Verwaltung darauf zurückzuführen, dass die 90 bzw. 180 Tage-Frist von bestimmten Kreisen, d.h. von Personen, die eine beinahe gewerbsmäßige Kurzzeitvermietung betreiben, ausgeschöpft wird. Die Verwaltung geht daher von einem festen Bestand Kurzzeitvermieter aus, welcher die genehmigungsfreien Überlassungen für die Gewinnerzielung ausschöpft. In den anderen Städten dürfte nach aktueller Einschätzung der Anteil der „Gelegenheitsvermieter“ höher sein. Die Verwaltung hält eine enge Kontrolle der erlaubten Kurzzeitvermietungen daher weiterhin für geboten und wird über die weitere Entwicklung berichten. Insgesamt wurden 15 Verfahren wegen begangener Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Kurzzeitvermietung von Wohnraum eingeleitet. 3. Ausblick und Sonstiges 1 Der Begriff Belegungen ist hier als Überlassungen von Wohnraum zu verstehen oder vereinfacht als „Übernachtungen“Seite 8 von 10 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800 Seite 8 von 9 3.1 Schlüsselkästen In verschiedenen europäischen Städten (z.B. in Paris oder Florenz) wurde ein Verbot für die Anbringung von Schlüsselkästen im öffentlichen Raum erlassen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor diesem Hintergrund bei den Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung abgefragt, ob diese das Phänomen der Schlüsselkästen als Problem sehen und wie Sie zu einem solchen Verbot stehen. Das Verbot soll grundsätzlich die illegale Vermietung von Wohnungen, insbesondere durch die einfache Schlüsselübergabe, eindämmen. Es gibt das generelle Verbot der Nutzung von Schlüsselkästen oder nur das Verbot, wenn die Kästchen im öffentlichen Raum angebracht werden. Das Argument ist, über diese Erschwernis die Kurzzeitvermietung zu verhindern und weiter zurück zu drängen. Die Gegenseite argumentiert, dass es eine Erschwernis bei der Vermietung darstelle, aber sie nicht verhindere. Die Verbote befinden sich nach Kenntnisstand des Fachbereichs verschiedentlich in gerichtlicher Prüfung. Zumindest in Italien soll das Verbot von Schlüsselkästen für die Kurzzeitvermietung von Ferienwohnungen aufgehoben worden sein. Fazit: Neben allgemeinen Fragen, wie sich solch ein Verbot in Deutschland wirksam umsetzen und kontrollieren ließe, schätzt der Fachbereich die Signalwirkung eines Verbotes als erheblich ein und begrüßt Überlegungen hierzu. 3.2 EU-Verordnung Die EU-Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist im Mai 2024 mit einer Übergangsfrist von 24 Monaten in Kraft getreten. Ziel ist, dass Behörden auf nationaler, länder- oder kommunaler Ebene einfacher auf Buchungsdaten der Plattformen zugreifen können. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist hierzu zu lesen: „Mit dem Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz soll insbesondere bei der Bundesnetzagentur eine sogenannte einheitliche digitale Zugangsstelle eingerichtet werden, die mit Geltungsbeginn der Kurzzeitvermietungs-Verordnung am 20. Mai 2026 ihre Arbeit aufnehmen kann. Die geplante einheitliche digitale Zugangsstelle ist eine digitale Service-Plattform, an die Online-Plattformen, die Kurzzeit-Unterkünfte vermarkten, ihre Buchungsdaten übermitteln können, ohne wie bisher mit einer Vielzahl staatlicher Stellen und unterschiedlichen technischen Anforderungen konfrontiert zu werden. Über die einheitliche digitale Zugangsstelle können außerdem dazu berechtigte Landes- und Kommunalbehörden Daten abrufen, um Regelungen zur Steuerung von Kurzzeitvermietungen passgenau konzipieren und bestehendes Recht wirksam durchsetzen zu können. Darüber hinaus soll die Bundesnetzagentur als die zentrale Plattformaufsicht für Deutschland auch mit der Aufgabe betraut werden, in der Kurzzeitvermietungs- Verordnung niedergelegte Pflichten der Online-Plattformen durchzusetzen. Dies beinhaltet zum Beispiel die Pflicht, den zuständigen Behörden und den GastgebernSeite 9 von 10 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 253800 Seite 9 von 9 der Kurzzeit-Unterkünfte über die Ergebnisse der von den Online-Plattformen durchzuführenden Stichprobenkontrollen der Vermietungsinserate zu berichten.“2 Da also ein Großteil der Arbeit bereits auf Bundeseben stattfindet, wird der administrative Aufwand für die Kommunen voraussichtlich gering ausfallen. Die Verwaltung befindet sich dennoch im regelmäßigen Austausch mit dem zuständigen Landesministerium und wird die notwendigen Anpassungen begleiten. Auf materieller Ebene bleiben alle Regelungen soweit bestehen. Die EU-Verordnung greift nicht in die aktuellen Reglungen der Satzung ein und außerdem bleiben alle bestehenden Satzungen in Kraft. Lediglich die Verfahren zu Registrierung und den Meldepflichten werden voraussichtlich im zugrundeliegenden Wohnraumstärkungsgesetz NRW überarbeitet, da diese nun über die EU-Verordnung bzw. ein Durchführungsgesetz geregelt werden. Die Verwaltung hat hierzu auch im Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit berichtet (vgl. DS 253607-01 ST). 3.3 Evaluierung des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW Wie berichtet, hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen außerdem im Jahr 2024 eine Evaluierung des Wohnraumstärkungsgesetzes begonnen. Der Fachbereich hat seine praktische Erfahrung in der Anwendung und Umsetzung des Wohnraumstärkungsgesetzes benannt sowie Änderung- und Ergänzungsvorschläge eingebracht. Leider liegen die Ergebnisse des Evaluierungsprozesses zum Abschluss des Jahresberichtes 2024 noch nicht vor. Seit letztem Bericht bekannt sind insbesondere folgende Handlungsfelder: Nachjustieren der bestehenden Handlungsmöglichkeiten Prüfung der Einführung weiterer Instrumente Anpassung der Vorschriften zur Zweckentfremdung von Wohnraum infolge einer EU-VO zur Kurzzeitvermietung Überprüfung der Regelungen zu den Unterkünften für Beschäftigte Einführung einer Treuhänder-Regelung3 Reduzierung der Kurzzeitvermietung von 90 auf 56 Tage Die Verwaltung wird über die weiteren Entwicklungen berichten. 2 https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241112- entwurf-kvdg.html 3 Dieser Treuhänder soll anstelle einer Eigentümerin oder eines Eigentümers handeln können, falls diese oder dieser sich weigert, zweckentfremdeten Wohnraum (z.B. durch Leerstand) wieder für Wohnzwecke zu nutzen. Insbesondere in Berlin und Hamburg lassen sich Beispiele für eine solche Regelung finden.Seite 10 von 10
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