253795-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich Bergstraße/Burbacher Straße/Kessenicher Straße/Hans-Riegel-Straße in Bonn-Kessenich
Kerndaten
- Nummer
- 253795-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Hans-Riegel-Straße Hauptort
- Bergstraße
- Kessenicher Straße
- Burbacher Straße
- Kessenich
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253795-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich Bergstraße/Burbacher Straße/Kessenicher Straße/Hans-Riegel-Straße in Bonn-Kessenich Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 02.12.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Antrag thematisiert verkehrsberuhigende und verkehrssichernde Maßnahmen am Knotenpunkt Burbacher Straße / Bergstraße / Kessenicher Straße / Hans-Riegel-Straße. Aus verkehrsplanerischer Sicht kann grundsätzlich nachvollzogen werden, dass die Übersichtlichkeit aufgrund der Knotenpunktgeometrie nicht für alle Personengruppen als optimal zu bewerten ist. Der Verwaltung ist allerdings keine auffällige Verkehrssituation am betreffenden Knotenpunkt bekannt. Auch eine Anfrage an die Polizei Bonn –Direktion Verkehr- bestätigt diese Einschätzung. Es handelt sich hierbei nicht um einen Unfallschwerpunkt. In den Jahren 2022 – 2024 sind zwei Unfälle erfasst worden. Im laufenden Kalenderjahr sind bisher keine Verkehrsunfälle zu verzeichnen. Zu den beantragten Punkten nimmt die Verwaltung überdies wie folgt Stellung: 1. Errichtung eines Kreisverkehrs zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Übersichtlichkeit, Der Knotenpunkt weist eine ungünstige Geometrie auf. Im Durchmesser liegt eine maximale Breite von ca. 18,00m vor. Nach Abzug der erforderlichen Seitenbereiche wäre somit lediglich die Errichtung eines sog. Minikreisels realisierbar. In der jüngeren Vergangenheit haben sich Minikreisel jedoch des Öfteren zu Unfallhäufungsstellen entwickelt, sodass die Errichtung eines Minikreisels aus Sicht der Verwaltung keine geeignete Maßnahme zur Steigerung der Verkehrssicherheit darstellt. Überdies wird die Errichtung von Minikreiseln inzwischen auch nicht mehr gefördert. 2. Alternativ die Anlage von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen), ... Die Errichtung eines Fußgängerüberweges kann grundsätzlich noch geprüft werden. Hierfür wäre jedoch eine Verkehrszählung zielführend, um die am stärksten belastete Wegebeziehung zu identifizieren. Die Errichtung von Fußgängerüberwegen an allen Knotenpunktarmen istSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) aus Sicht der Verwaltung jedoch als nicht zielführend zu bewerten, da erhöhte Kosten für die Errichtung (ortsfeste Beleuchtung, Bordsteinabsenkungen, Beschilderung und Markierung) anfallen. Hierbei gilt es abzuwägen, dass Fußgängerüberwege in Tempo-30 Zonen grundsätzlich entbehrlich sind (vgl. Richtlinie für die Anlage von Fußgängerüberwegen R-FGÜ). 3. ... oder die Installation eines Ampelsystems zur sicheren Querung ... Die Errichtung von Ampelanlagen ist in der Regel nur oberhalb des für FGÜ möglichen / empfohlenen Einsatzbereiches erforderlich. Da die Verkehrsstärken am Knotenpunkt diese Bereiche vermutlich nicht erreichen, ist die Errichtung einer Ampelanlage als nicht zielführend zu bewerten. 4. ... oder Hubbel, um das Tempo zu lindern. Der Verwaltung liegen zurzeit keine fundierten Daten zu den im Umfeld des Knotenpunktes gefahrenen Geschwindigkeiten vor. Um die Notwendigkeit zu prüfen sowie ggf. geeignete Standorte für Bremsschwellen zu identifizieren, sollte vorab eine entsprechende Betrachtung der Verkehrssituation am Knotenpunkt erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung sollte daher zunächst eine Ermittlung der Verkehrsmengen sowie des Geschwindigkeitsniveaus als Grundlage für eine tiefergehende Prüfung erfolgen. Im Anschluss an eine entsprechende Prüfung würde die Verwaltung die Ergebnisse sowie geeignete Maßnahmen der Bezirksvertretung Bonn zur Kenntnisnahme und ggf. Entscheidung vorlegen. Aufgrund den gemäß EVE (Empfehlungen für Verkehrserhebungen) empfohlenen Zählzeiträumen wird eine Verkehrserhebung jedoch frühestens im 2. Quartal 2026 stattfinden können. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Die Bezirksvertretung Bonn nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die darin vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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