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253788 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes

Nummer
253788
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Plittersdorfer Straße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Ria-Maternus-Platz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Adenauerallee Straße· Südstadt, Bonn
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonner Talweg Straße· Südstadt, Bonn
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Theaterplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Moltkeplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Löbestraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Kurfürstenallee Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Elsässer Straße Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Friesdorfer Straße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Aennchenplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Moltkestraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Koblenzer Straße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Am Kurpark Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Brunnenallee Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Schwertberger Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Burgstraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Bonner Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 13.11.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg (konstituierende Sitzung) 06.11.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
253788
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2025 Anhörung
Rat 13.11.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes wird in der
als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 22. August 2025 beantragte Frau Ricarda von Petersdorff als
Vertreterin des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. eine Ausnahme der Sonn-
und Feiertagsregelung gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW), also einen verkaufsoffenen Sonntag, für den
7. Dezember 2025 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass des
Nikolausmarktes in Bad Godesberg.
Der Antrag enthält u.a. eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine
Besucherprognose mit Differenzierung zwischen Festbesuchern und solchen,
die auch wegen des Einkaufens kommen und die Beschreibung des räumlichen
Bezugs. Dem Antrag sind zwei Lagepläne, welche die Ausstellungsfläche mit
den verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer (Anbieter) darstellen,
beigefügt. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Flächen auch in diesem
Jahr entsprechend belegt. (Anlage 2).
In seiner Sitzung vom 12.11.2024 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzte
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) aus Anlass des Nikolausmarktes in
Bad Godesberg genehmigt.Seite 1 von 27
Seite 2
Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen
Sonntag im Advent.
Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28.
November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft
ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen
Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Mai 2025
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu dem
Nikolausmarkt in Bad Godesberg, bis Ende 2027 festgeschrieben wurden
(siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 09.
September 2025 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer
OBV aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes gebeten.
Am 10. September 2025 übermittelte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-
Sieg-Euskirchen e.V. seine Stellungnahme. Hierin wird mitgeteilt, dass er als
Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen
befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.Seite 2 von 27
Seite 3
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises erklärte
sich am selben Tag einverstanden.
Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk
Köln-Bonn-Leverkusen äußerte sich mit E-Mail vom 22. September 2025
ebenfalls und gab an, dass die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag für die
Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute, sie an diesen
Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen und nicht am
kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Daher würden
verkaufsoffene Sonntag aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden.
Im Anschluss folgten zwei Zitate aus der Rechtsprechung, wonach u.a. die
Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheinen müsse. Ein
Bezug auf den hier betreffenden Antrag wird jedoch nicht genommen.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am selben Tag mit, dass sie
sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben
vom 29. September 2025 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die
Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs.
1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten
würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der
Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass das
„Nikolausmarkt“ im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende
Geschäfte öffnen dürften.
Die Handwerkskammer zu Köln und der katholische Stadtdechant
antworteten nicht.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.Seite 3 von 27
Seite 4
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl
des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei
alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine
Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme
müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation
zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bad Godesberger
Nikolausmarkt an den auf den in Anlage 2 aufgeführten Standorten in der Bad
Godesberger Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung
ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige
verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht
festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr
ausreichen.
Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent
eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar
(Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher
Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent
steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute
e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf
den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive.
Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die
Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden.
Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der
Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
(GMA) und MK Illumination GmbH.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt
lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte undSeite 4 von 27
Seite 5
Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5
Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische
Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer
bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für
Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als
Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten
stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit
„Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum
Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu
Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der
Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“
und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer
bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines
Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016).
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen
einer Anlassveranstaltung und der geöffneten Geschäfte zur Beurteilung der
prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend
aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B
520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L
1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei
der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer
Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere
Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem
Bad Godesberger Nikolausmarkt um eine langjährige, traditionelle
Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich
vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den
zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen,
Kinderkarussells und vielfältigen anderen Programmpunkten wird das bekannte
(alltägliche) Bild der Bad Godesberger Innenstadt positiv verändert und ein
anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt.
Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die
weihnachtlich hochwertige Optik des Marktes und das musikalische
Rahmenprogramm sind neben den vielen karitativen Projekten, die im
Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und
die ständige Weiterentwicklung des Bad Godesberger Nikolausmarktes. Diese
sich jährlich wiederholende Aktion im Stadtbezirk hat eine große Tradition, ist
imageprägend und trägt in einer der am dichtesten besiedelten Regionen
Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler
Bedeutung bei. Karitative Projekte des Bad Godesberger Nikolausmarktes
werden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des
Handels wiederfinden und somit wird der gesamte Bereich des BadSeite 5 von 27
Seite 6
Godesberger Nikolausmarktes einbezogen.
Der Bad Godesberger Nikolausmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der
Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach
Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen
werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen
Nikolausmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen
Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucherströme Genüge zu tun. Nach
Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der Besucher des
Nikolausmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die
stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bad Godesberg aufsuchen, wobei
es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der
Gäste wird neben den Angeboten des Nikolausmarktes auch das Angebot der
für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in
engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die
Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung
angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung, hier Nikolausmarkt, für einen verkaufsoffenen Sonntag
nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug
bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften
besteht.
Der Bad Godesberger Nikolausmarkt erstreckt sich zwischen Theaterplatz, Am
Fronhof und auf dem Moltkeplatz.
Dabei findet der Betrieb des Marktes nicht nur in und vor den eigentlichen
Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und angrenzenden
Randbereiche um den Markt gerade an den Wochenendtagen bespielt.
Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für den
Bereich der Bad Godesberger City eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in
Bad Godesberg seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil des jährlichen
Veranstaltungskalenders ist.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Vergleich zu dem in den
Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Jahre vor 2019 festgesetzten
verkleinert worden. Südliche äußere Begrenzung ist statt der Friedrich-Ebert-Seite 6 von 27
Seite 7
Straße die Löbestraße. Die Kurfürstenallee entfällt komplett. Im Norden
entfallen die Elsässer Straße sowie die Friesdorfer Straße zwischen Elsässer
Straße und Aennchenplatz.
Hierdurch ist sichergestellt, dass eine Ladenöffnung nur in den Straßenzügen,
in denen der Nikolausmarkt stattfindet, oder in unmittelbarer Nähe dazu
möglich ist. Die räumliche Nähe ist also gegeben.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den
Standorten der Beschicker des Nikolausmarktes, gegeben ist.
Auch findet die „Veranstaltung“ Nikolausmarkt am selben Tag wie die
beantragte Ladenöffnung statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten
etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG
NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im
Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Bad Godesberger Nikolausmarkt 2025 (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag Verkaufsoffener Sonntag 07.12.2025 Bad Godesberg-
geschwärzt (öffentlich)
3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2025-2027-geschwärzt (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahmen Nikolausmarkt 2025-geschwärzt (öffentlich)Seite 7 von 27
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende
Verordnung erlassen:
§ 1
Aus Anlass des im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden Nikolausmarktes dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07. Dezember 2025, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße,
Koblenzer Straße bis Am Kurpark,
Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße,
Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße,
Plittersdorfer Straße zwischen Bonner Straße und Bahntrasse,
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 08. Dezember
2025 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 27
Sehr geehrte
hiermit beantragen wir als Vertreter des Bad Godesberger Einzelhandels gemäß § 6
(1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine
Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin:
Anlass: Nikolausmarkt in Bad Godesberg
Gesamtzeitraum des Nikolausmarktes Bad
Godesberg
21. November – 23. Dezember 2025
Zeitraum der Öffnung der Geschäfte:
Sonntag, 7. Dezember 2025, Aktionszeit: 13.00- 18.00 Uhr
Den räumlichen Geltungsbereich fügen wir in der Anlage bei.
Der zur Öffnung vorgesehene Sonntag ist kein geschützter oder religiöser Feiertag
im Sinne von § 6 Abs. 5 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) und stellt keinen
stillen Tag im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der
Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten
des Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht
gehindert sind und Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Mit der
Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf fünf Stunden verringert sich die zeitliche
Arbeitsbelastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels.
Sonstige Weihnachtsmärkte in Bad Godesberg:
Termine liegen uns noch nicht vor
___________________________________________________________________
___
1. Anlassbeschreibung
a. Allgemein
Die am 30.03.2018 in Kraft getretene Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW
(LÖG NRW) ermöglicht Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse Veranstaltungen
aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung die Öffnung an bestimmten Sonn- und
Feiertagen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oderSeite 9 von 27
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und
lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung,
als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen
Einrichtungen steigert.
b. Bonner Weihnachtsmärkte Bonner City und Bad Godesberg)
Weihnachtsmärkte gibt es in Bonn schon sehr lange. Stellten die Weihnachtsmärkte
in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die Schaustellern, Handwerkern und
Händlern eine Einkommensmöglichkeit boten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln
für die bevorstehende Adventszeit versorgten (Versorgungsfunktion der
Weihnachtsmärkte), steht heute mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser
Veranstaltungen im Vordergrund (ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie sind
zu Treffpunkten und Orten der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis,
Spaß und Genuss sind dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen.
Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre,
Attraktionen, Emotionen usw. gewinnen gegenüber der Einkaufsfunktion an
Bedeutung und spiegeln sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch
eines Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor,
Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3).
Nahezu der gesamte Bereich der Bonner und Bad Godesberger Innenstadt wird mit
mehreren Teilweihnachtsmärkten und in Bad Godesberg mit einem Nikolausmarkt
bespielt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die
weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen
Rahmenprogramme auf den Bühnen des Marktes sind neben den unzähligen
caritativen Projekten, die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für
das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte
und somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich wiederholende Aktion in der
Stadt hat eine große Tradition, ist imageprägend und trägt in einer der dicht
besiedelsten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler
und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte des Bad Godesberger
Nikolausmarktes werden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie
und des Handels wiederfinden und somit der gesamte Bereich des Bad Godesberger
Nikolausmarktes einbezogen
2. Besucherprognose
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung (im vorliegenden Fall ist es der Bad Godesberger
Nikolausmarkt) regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die
Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene
Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern
würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen.
Eingangs der nachstehenden Erläuterungen sei erwähnt, dass das
Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss vom 9. November 2016 (Aktenzeichen:
3 L 3619/16) festgehalten hat, dass Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte schon
wegen ihrer zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an Wochenenden gut
besucht und damit grundsätzlich geeignet sind, hauptsächlicher Grund für den
Aufenthalt von Besuchern zu sein.
In diesem Kontext sei auch auf eine Vorlage („Freiwilligen Übereinkunft“) zur Sitzung
eines „Runden Tisches“ im NRW-Wirtschaftsministerium, welche im Vorfeld eines
Treffens am 17. März 2017 im NRW-Wirtschaftsministerium verteilt wurde,Seite 10 von 27
hingewiesen. Das Ministerium selbst hatte in diesem Vorlageentwurf zur Erstellung
von Besucherprognosen folgendes niedergeschrieben:
„Wenn vorhanden, können für die Prognosen Vergleiche zu Vorjahren lohnend sein.
Dies gilt natürlich insbesondere, wenn es das entsprechende Fest seit Jahren gibt
…“
Weiter heißt es in der Vorlage:
„Traditionsveranstaltungen werden in der Regel größere Besucherströme auslösen
als erstmalige Veranstaltungen.“
3. Besucher, die wegen des Einkaufens kommen
a. Gemäß Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute
e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent eindeutig die
Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie:
Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller
und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der
„Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute
e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnen wir auf den
Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach
wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die
Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden.
b. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der Weihnachtszeit
2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und MK
Illumination GmbH.
c. Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt
lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und
Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5
Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische
Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung?
Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten
Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und
Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für
den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte
wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und
Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum
Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu
Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der
Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“
und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer
bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines
Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016.
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen einer
Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften zur Beurteilung der prägendenSeite 11 von 27
Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies
hat zuletzt das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3
L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017
festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines
verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den
Gesamtcharakter und der besonderen Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich um ein
langjähriges, traditionelles Fest mit zahlreichen Elementen, die sich vom
alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abhebt. Mit den zahlreichen
weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells
und vielfältigen, anderen Programmpunkten, wird das bekannte (alltägliche) Bild der
Bad Godesberger Innenstadt positiv verändern und eine anders „wahrnehmbares
Ortsbild“ erzeugt.
4. Räumlicher Bezug
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen,
wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen
Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht.
Der Bad Godesberger Nikolausmarkt erstreckt sich zwischen Theaterplatz, Am
Fronhof und auf dem Moltkeplatz (Verweis auf beigefügtem Stadtplan).
Da sich die geöffneten Geschäfte in direkter Ortslage-Umgebung des
Nikolausmarktes befinden, ist der direkte räumliche Bezug gegeben.
5. Flächenverhältnisse Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche der
Geschäfte
Eine prägende Wirkung eines Weihnachtsmarktes für einen verkaufsoffenen Sonntag
wird nach gegenwärtiger Rechtsinterpretation nur dann angenommen, wenn die
Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer ist, als
die Fläche des Weihnachtsmarktes. Um wieviel größer die Verkaufsfläche der
Geschäfte sein darf bzw. kann, dafür gibt es keine grundsätzlichen quantitativen
Angaben bzw. auch keine allgemeinen Näherungswerte.
Dabei findet der Betrieb des Weihnachtsmarktes
Nicht nur in und vor den eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o.g.
Bereiche und angrenzenden Randbereiche um den Markt gerade an den
Wochenenden bespielt. Die Gesamtveranstaltungsfläche des Weihnachtsmarktes
entspricht daher in etwa der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgeschäfte. Zudem geht
gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für den Bereich der Bad
Godesberger City und den Bad Godesberger Nikolausmarkt eindeutig von den
Märkten aus, die in der Bundesstadt Bonn und im Stadtbezirk Bad Godesberg seit
Jahren für die Bürgerinnen und Bürger ein fester Bestandteil des jährlichen
Veranstaltungskalenders ist.
6. Fazit
Die hier beantragte Sonntagsöffnung erfüllt – auch im Lichte der jüngeren
Rechtsprechung - alle relevanten Vorgaben, die im Zusammenhang mit einerSeite 12 von 27
Freigabe eines Sonntags für die Öffnung von Verkaufsstellen stehen. Demnach sind
die Bad Godesberger Weihnachtsmärkte selbst für den Sonntag prägend und die
beantragte Sonntagsöffnung besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse, da der
Sachgrund gemäß §6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW (räumliche und zeitliche Nähe) erfüllt
ist.
Mit besten Grüßen
Ria-Maternus-Platz 1
53173 Bonn-Bad GodesbergSeite 13 von 27
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1
Von: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn-
evangelisch.de>
Gesendet: Mittwoch, 10. September 2025 07:15
An:
Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen
Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg
⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠
Sehr geehrte
wir sind einverstanden, da in der Bonner Vereinigung für diese Veranstaltung der verkaufsoffene Sonntag
angegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Evangelischer Kirchenkreis Bonn
Büro des Superintendenten
Adenauerallee 37 - 53113 Bonn
e@mail: superintendentur@bonn-evangelisch.de
Von:
Gesendet: Dienstag, 9. September 2025 13:22
An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn-evangelisch.de>; Superintendentur | Ev.
Kirchenkreis Bonn <info@bonn-evangelisch.de>
Betreff: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des
Nikolausmarktes Bad Godesberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Superintendent Pistorius,
mit E-Mail vom 22. August 2025 übersandte Frau Ricarda von Petersdorff, Geschäftsführerin von Bad Godesberg
Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und
Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 07. Dezember 2025, in der
Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt.
Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlagen.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden
Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV).
Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine
Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu
beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden.
Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir
bitte einen entsprechenden Hinweis.Seite 17 von 27
2
Ihrer Antwort sehe ich bis zum 25.09.2025 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter
Recyclingpapierfreundlichste Stadt Deutschlands 2010 bis 2023.
Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/
Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 18 von 27
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1
Von: Munkler, Britta <britta.munkler@verdi.de>
Gesendet: Montag, 22. September 20
Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen
Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg
⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠
Verkaufsoffener Sonntag am 07.12.2025 auf dem Gebiet der Stadt Bonn,
Nikolausmarkt in Bonn-Bad Godesberg
Ihre Mail vom 09.09.2025
Hier: Stellungnahme der Gewerkschaft
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem Antrag auf Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstätten am 07. Dezember 2025, auf dem Gebiet
der Stadt Bonn, Nikolausmarkt in Bonn Bad Godesberg, nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag bedeutet für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit,
sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen
und politischen Leben teilnehmen. Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätzlichen
Erwägungen heraus abgelehnt.
Umgekehrt hat das Interesse der Verkaufsstelleninhaber an einer Öffnung der Geschäfte grds. ein geringeres Gewicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:
„Weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anziehungskraft der Veranstaltung profitieren,
noch das Shopping-Interesse potenzieller Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht (vgl.
oben Rn. 15). Dem Versorgungsinteresse kommt angesichts der völligen Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten (§ 3
Abs. 1 LadÖG BW) und der weitreichenden Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung, die nach §§ 4 bis 6 und 7
bis 9 LadÖG BW für dort näher bezeichnete Verkaufsstellen, Orte und Warengruppen gelten, kein nennenswertes
Gewicht mehr zu. Das gilt erst recht, wenn bereits die Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der
Bedarfsdeckung dient. Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW können daher nur
Ladenöffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des betreffenden Sonntags
rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <100>). Dazu
muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der
dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung
erscheint (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 23 f. und vom
12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19) und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom
Sonntagsschutz erkennbar wird“.
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 21.
Diese Anforderungen sind vom OVG NW wie folgt konkretisiert worden:
„Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW
muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die
Ladenöffnung ‒ das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-
Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst
einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der
Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung
der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden
Sonntags prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene
Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten UmständenSeite 20 von 27
2
als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen werden, dass die
Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung ‒ also während eines gleichen oder innerhalb dieser
Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums ‒ stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung
beschränkt. Von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche
Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung. Die öffentliche Wirkung hängt wiederum maßgeblich
von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Die jeweils angezogenen Besucherströme bestimmen den Umfang und die
öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der durch die Ladenöffnung ausgelösten werktäglichen
Geschäftigkeit andererseits. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung kaum anders als durch einen
prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Erforderlich ist dabei, dass die dem zuständigen Organ bei der
Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die
schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher
werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ‒ ohne die
Veranstaltung ‒ kämen“.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Oktober 2020 – 4 B 1514/20.NE –,
Rn. 16, juris.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
stv. Bezirksgeschäftsführerin
ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen
Geschäftsstelle Köln
Hans-Böckler-Platz 9
50672 Köln
Von:
Gesendet: Dienstag, 9. September 2025 13:20
An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de>
Betreff: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des
Nikolausmarktes Bad Godesberg
Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit E-Mail vom 22. August 2025 übersandte Geschäftsführerin von Bad Godesberg
Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und
Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 07. Dezember 2025, in der
Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt.
Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlagen.Seite 21 von 27
3
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden
Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV).
Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine
Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu
beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden.
Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir
bitte einen entsprechenden Hinweis.
Ihrer Antwort sehe ich bis zum 25.09.2025 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Recyclingpapierfreundlichste Stadt Deutschlands 2010 bis 2023.
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Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 22 von 27
1
Von: Dichant, Nicola (DGB-NRW) <Nicola.Dichant@dgb.de>
Gesendet: Montag, 22. September 2025 14:14
An:
Cc:
Betreff: WG: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen
Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg
⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠
Sehr geehrter Frau Oberbürgermeisterin,,
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Gewerkschaftsbund schließt sich der untenstehenden Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di an.
Mit freundlichen Grüßen
Nicola Dichant
Gewerkschaftssekretärin
Deutscher Gewerkschaftsbund NRW
Region Köln-Bonn
Hans-Böckler-Platz 1
50672 Köln
Telefon: 0151 61080695
Mail: nicola.dichant@dgb.de
Web: www.koeln-bonn.dgb.de
DGB Region Köln-Bonn
Von: Munkler, Britta <britta.munkler@verdi.de>
Gesendet: Montag, 22. September 2025 12:40
Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des
Nikolausmarktes Bad Godesberg
Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen.
Verkaufsoffener Sonntag am 07.12.2025 auf dem Gebiet der Stadt Bonn,
Nikolausmarkt in Bonn-Bad Godesberg
Ihre Mail vom 09.09.2025
Hier: Stellungnahme der Gewerkschaft
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
Sehr geehrte Damen und Herren,Seite 23 von 27
2
zu Ihrem Antrag auf Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstätten am 07. Dezember 2025, auf dem Gebiet
der Stadt Bonn, Nikolausmarkt in Bonn Bad Godesberg, nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag bedeutet für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit,
sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen
und politischen Leben teilnehmen. Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätzlichen
Erwägungen heraus abgelehnt.
Umgekehrt hat das Interesse der Verkaufsstelleninhaber an einer Öffnung der Geschäfte grds. ein geringeres Gewicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:
„Weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anziehungskraft der Veranstaltung profitieren,
noch das Shopping-Interesse potenzieller Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht (vgl.
oben Rn. 15). Dem Versorgungsinteresse kommt angesichts der völligen Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten (§ 3
Abs. 1 LadÖG BW) und der weitreichenden Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung, die nach §§ 4 bis 6 und 7
bis 9 LadÖG BW für dort näher bezeichnete Verkaufsstellen, Orte und Warengruppen gelten, kein nennenswertes
Gewicht mehr zu. Das gilt erst recht, wenn bereits die Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der
Bedarfsdeckung dient. Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW können daher nur
Ladenöffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des betreffenden Sonntags
rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <100>). Dazu
muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der
dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung
erscheint (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 23 f. und vom
12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19) und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom
Sonntagsschutz erkennbar wird“.
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 21.
Diese Anforderungen sind vom OVG NW wie folgt konkretisiert worden:
„Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW
muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die
Ladenöffnung ‒ das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-
Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst
einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der
Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung
der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden
Sonntags prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene
Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen
als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen werden, dass die
Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung ‒ also während eines gleichen oder innerhalb dieser
Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums ‒ stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung
beschränkt. Von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche
Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung. Die öffentliche Wirkung hängt wiederum maßgeblich
von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Die jeweils angezogenen Besucherströme bestimmen den Umfang und die
öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der durch die Ladenöffnung ausgelösten werktäglichen
Geschäftigkeit andererseits. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung kaum anders als durch einen
prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Erforderlich ist dabei, dass die dem zuständigen Organ bei der
Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die
schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher
werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ‒ ohne die
Veranstaltung ‒ kämen“.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Oktober 2020 – 4 B 1514/20.NE –,
Rn. 16, juris.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Britta MunklerSeite 24 von 27
3
stv. Bezirksgeschäftsführerin
ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen
Geschäftsstelle Köln
Hans-Böckler-Platz 9
50672 Köln
Tel.: 0221-48558443
Mobil: 01601563861
Fax: 0221-48558309
britta.munkler@verdi.de
Von:
Gesendet: Dienstag, 9. September 2025 13:20
An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de>
Betreff: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des
Nikolausmarktes Bad Godesberg
Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit E-Mail vom 22. August 2025 übersandte Frau Ricarda von Petersdorff, Geschäftsführerin von Bad Godesberg
Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und
Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 07. Dezember 2025, in der
Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt.
Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlagen.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden
Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV).
Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine
Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu
beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden.
Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir
bitte einen entsprechenden Hinweis.
Ihrer Antwort sehe ich bis zum 25.09.2025 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragSeite 25 von 27
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Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Bonner Talweg 17 | 53113 Bonn | Postanschrift: Postfach 1820 | 53008 Bonn
Tel. (0228) 22 84-0 | Fax (0228) 22 84-170 | E-Mail: info@bonn.ihk.de | Internet: www.ihk-bonn.de
Sparkasse KölnBonn; | IBAN DE80 3705 0198 0000 0012 06 | BIC COLSDE33
Verkaufsoffener Sonntag auf Anlass der Veranstaltung „Nikolausmarkt Bad Godesberg“
im Jahr 2025
Sehr geehrte
vielen Dank für die Möglichkeit der Anhörung vor Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen in Ihrer Kommune.
Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg bestehen keine Bedenken
gegen die Freigabe der Ladenöffnung
am Sonntag, den 07.12.2025, im Rahmen der Veranstaltung „Nikolausmarkt Bad
Godesberg“,
soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
in NRW eingehalten werden.
Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung sind nachvollziehbar,
es wird deutlich, dass der Nikolausmarkt im Vordergrund steht und nur unmittelbar anliegende
Geschäfte öffnen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
i.A.
Referentin Handel, Verkehr, Tourismus, Raumplanung
Bundesstadt Bonn
Bürgerdienste
Gewerbeangelegenheiten und
Sondernutzungen
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Postfach 1820 | 53008 Bonn Ihr Zeichen/Nachricht vom
Unser Zeichen
Abt. I/HP
Ihr Ansprechpartner
Hanna Pfeifer
E-Mail
h.pfeifer@bonn.ihk.de
Telefon
(0228) 22 84 - 165
Telefax
(0228) 22 84 - 223
29.09.2025Seite 27 von 27

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Datenstand: 02.11.2026, 18:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de