253788 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Kerndaten
- Nummer
- 253788
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Plittersdorfer Straße Hauptort
- Ria-Maternus-Platz
- Adenauerallee
- F
- Bonner Talweg
- Berliner Platz
- Markt
- Theaterplatz
- Moltkeplatz
- Löbestraße
- Kurfürstenallee
- Elsässer Straße
- Friesdorfer Straße
- Aennchenplatz
- Moltkestraße
- Koblenzer Straße
- Am Kurpark
- Brunnenallee
- Schwertberger Straße
- Burgstraße
- Bonner Straße
- Alt-Godesberg
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg (konstituierende Sitzung) Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253788 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2025 Anhörung Rat 13.11.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 22. August 2025 beantragte Frau Ricarda von Petersdorff als Vertreterin des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW), also einen verkaufsoffenen Sonntag, für den 7. Dezember 2025 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg. Der Antrag enthält u.a. eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine Besucherprognose mit Differenzierung zwischen Festbesuchern und solchen, die auch wegen des Einkaufens kommen und die Beschreibung des räumlichen Bezugs. Dem Antrag sind zwei Lagepläne, welche die Ausstellungsfläche mit den verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer (Anbieter) darstellen, beigefügt. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Flächen auch in diesem Jahr entsprechend belegt. (Anlage 2). In seiner Sitzung vom 12.11.2024 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzte Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg genehmigt.Seite 1 von 27 Seite 2 Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28. November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Mai 2025 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu dem Nikolausmarkt in Bad Godesberg, bis Ende 2027 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 09. September 2025 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes gebeten. Am 10. September 2025 übermittelte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein- Sieg-Euskirchen e.V. seine Stellungnahme. Hierin wird mitgeteilt, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.Seite 2 von 27 Seite 3 Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises erklärte sich am selben Tag einverstanden. Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen äußerte sich mit E-Mail vom 22. September 2025 ebenfalls und gab an, dass die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute, sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen und nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Daher würden verkaufsoffene Sonntag aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden. Im Anschluss folgten zwei Zitate aus der Rechtsprechung, wonach u.a. die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheinen müsse. Ein Bezug auf den hier betreffenden Antrag wird jedoch nicht genommen. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am selben Tag mit, dass sie sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 29. September 2025 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass das „Nikolausmarkt“ im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Die Handwerkskammer zu Köln und der katholische Stadtdechant antworteten nicht. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden.Seite 3 von 27 Seite 4 Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bad Godesberger Nikolausmarkt an den auf den in Anlage 2 aufgeführten Standorten in der Bad Godesberger Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte undSeite 4 von 27 Seite 5 Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“ und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016). Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und der geöffneten Geschäfte zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem Bad Godesberger Nikolausmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen anderen Programmpunkten wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bad Godesberger Innenstadt positiv verändert und ein anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik des Marktes und das musikalische Rahmenprogramm sind neben den vielen karitativen Projekten, die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung des Bad Godesberger Nikolausmarktes. Diese sich jährlich wiederholende Aktion im Stadtbezirk hat eine große Tradition, ist imageprägend und trägt in einer der am dichtesten besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte des Bad Godesberger Nikolausmarktes werden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit wird der gesamte Bereich des BadSeite 5 von 27 Seite 6 Godesberger Nikolausmarktes einbezogen. Der Bad Godesberger Nikolausmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen Nikolausmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucherströme Genüge zu tun. Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der Besucher des Nikolausmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bad Godesberg aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Nikolausmarktes auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen. Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein. Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung, hier Nikolausmarkt, für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Der Bad Godesberger Nikolausmarkt erstreckt sich zwischen Theaterplatz, Am Fronhof und auf dem Moltkeplatz. Dabei findet der Betrieb des Marktes nicht nur in und vor den eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und angrenzenden Randbereiche um den Markt gerade an den Wochenendtagen bespielt. Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für den Bereich der Bad Godesberger City eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in Bad Godesberg seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders ist. Der räumliche Geltungsbereich ist im Vergleich zu dem in den Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Jahre vor 2019 festgesetzten verkleinert worden. Südliche äußere Begrenzung ist statt der Friedrich-Ebert-Seite 6 von 27 Seite 7 Straße die Löbestraße. Die Kurfürstenallee entfällt komplett. Im Norden entfallen die Elsässer Straße sowie die Friesdorfer Straße zwischen Elsässer Straße und Aennchenplatz. Hierdurch ist sichergestellt, dass eine Ladenöffnung nur in den Straßenzügen, in denen der Nikolausmarkt stattfindet, oder in unmittelbarer Nähe dazu möglich ist. Die räumliche Nähe ist also gegeben. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den Standorten der Beschicker des Nikolausmarktes, gegeben ist. Auch findet die „Veranstaltung“ Nikolausmarkt am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV Bad Godesberger Nikolausmarkt 2025 (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag Verkaufsoffener Sonntag 07.12.2025 Bad Godesberg- geschwärzt (öffentlich) 3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2025-2027-geschwärzt (öffentlich) 4 Anlage 4 Stellungnahmen Nikolausmarkt 2025-geschwärzt (öffentlich)Seite 7 von 27 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden Nikolausmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07. Dezember 2025, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße, Koblenzer Straße bis Am Kurpark, Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße, Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße, Plittersdorfer Straße zwischen Bonner Straße und Bahntrasse, (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 08. Dezember 2025 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 27 Sehr geehrte hiermit beantragen wir als Vertreter des Bad Godesberger Einzelhandels gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Anlass: Nikolausmarkt in Bad Godesberg Gesamtzeitraum des Nikolausmarktes Bad Godesberg 21. November – 23. Dezember 2025 Zeitraum der Öffnung der Geschäfte: Sonntag, 7. Dezember 2025, Aktionszeit: 13.00- 18.00 Uhr Den räumlichen Geltungsbereich fügen wir in der Anlage bei. Der zur Öffnung vorgesehene Sonntag ist kein geschützter oder religiöser Feiertag im Sinne von § 6 Abs. 5 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) und stellt keinen stillen Tag im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht gehindert sind und Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf fünf Stunden verringert sich die zeitliche Arbeitsbelastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Sonstige Weihnachtsmärkte in Bad Godesberg: Termine liegen uns noch nicht vor ___________________________________________________________________ ___ 1. Anlassbeschreibung a. Allgemein Die am 30.03.2018 in Kraft getretene Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) ermöglicht Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse Veranstaltungen aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung die Öffnung an bestimmten Sonn- und Feiertagen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung 1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, 2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient, 3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, 4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oderSeite 9 von 27 5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert. b. Bonner Weihnachtsmärkte Bonner City und Bad Godesberg) Weihnachtsmärkte gibt es in Bonn schon sehr lange. Stellten die Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit boten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für die bevorstehende Adventszeit versorgten (Versorgungsfunktion der Weihnachtsmärkte), steht heute mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund (ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie sind zu Treffpunkten und Orten der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und Genuss sind dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen, Emotionen usw. gewinnen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und spiegeln sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Nahezu der gesamte Bereich der Bonner und Bad Godesberger Innenstadt wird mit mehreren Teilweihnachtsmärkten und in Bad Godesberg mit einem Nikolausmarkt bespielt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen des Marktes sind neben den unzähligen caritativen Projekten, die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich wiederholende Aktion in der Stadt hat eine große Tradition, ist imageprägend und trägt in einer der dicht besiedelsten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte des Bad Godesberger Nikolausmarktes werden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit der gesamte Bereich des Bad Godesberger Nikolausmarktes einbezogen 2. Besucherprognose Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung (im vorliegenden Fall ist es der Bad Godesberger Nikolausmarkt) regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Eingangs der nachstehenden Erläuterungen sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: 3 L 3619/16) festgehalten hat, dass Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte schon wegen ihrer zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an Wochenenden gut besucht und damit grundsätzlich geeignet sind, hauptsächlicher Grund für den Aufenthalt von Besuchern zu sein. In diesem Kontext sei auch auf eine Vorlage („Freiwilligen Übereinkunft“) zur Sitzung eines „Runden Tisches“ im NRW-Wirtschaftsministerium, welche im Vorfeld eines Treffens am 17. März 2017 im NRW-Wirtschaftsministerium verteilt wurde,Seite 10 von 27 hingewiesen. Das Ministerium selbst hatte in diesem Vorlageentwurf zur Erstellung von Besucherprognosen folgendes niedergeschrieben: „Wenn vorhanden, können für die Prognosen Vergleiche zu Vorjahren lohnend sein. Dies gilt natürlich insbesondere, wenn es das entsprechende Fest seit Jahren gibt …“ Weiter heißt es in der Vorlage: „Traditionsveranstaltungen werden in der Regel größere Besucherströme auslösen als erstmalige Veranstaltungen.“ 3. Besucher, die wegen des Einkaufens kommen a. Gemäß Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnen wir auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden. b. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. c. Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“ und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016. Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften zur Beurteilung der prägendenSeite 11 von 27 Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat zuletzt das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und der besonderen Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich um ein langjähriges, traditionelles Fest mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abhebt. Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen, anderen Programmpunkten, wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bad Godesberger Innenstadt positiv verändern und eine anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt. 4. Räumlicher Bezug Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Der Bad Godesberger Nikolausmarkt erstreckt sich zwischen Theaterplatz, Am Fronhof und auf dem Moltkeplatz (Verweis auf beigefügtem Stadtplan). Da sich die geöffneten Geschäfte in direkter Ortslage-Umgebung des Nikolausmarktes befinden, ist der direkte räumliche Bezug gegeben. 5. Flächenverhältnisse Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche der Geschäfte Eine prägende Wirkung eines Weihnachtsmarktes für einen verkaufsoffenen Sonntag wird nach gegenwärtiger Rechtsinterpretation nur dann angenommen, wenn die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer ist, als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Um wieviel größer die Verkaufsfläche der Geschäfte sein darf bzw. kann, dafür gibt es keine grundsätzlichen quantitativen Angaben bzw. auch keine allgemeinen Näherungswerte. Dabei findet der Betrieb des Weihnachtsmarktes Nicht nur in und vor den eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o.g. Bereiche und angrenzenden Randbereiche um den Markt gerade an den Wochenenden bespielt. Die Gesamtveranstaltungsfläche des Weihnachtsmarktes entspricht daher in etwa der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgeschäfte. Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für den Bereich der Bad Godesberger City und den Bad Godesberger Nikolausmarkt eindeutig von den Märkten aus, die in der Bundesstadt Bonn und im Stadtbezirk Bad Godesberg seit Jahren für die Bürgerinnen und Bürger ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders ist. 6. Fazit Die hier beantragte Sonntagsöffnung erfüllt – auch im Lichte der jüngeren Rechtsprechung - alle relevanten Vorgaben, die im Zusammenhang mit einerSeite 12 von 27 Freigabe eines Sonntags für die Öffnung von Verkaufsstellen stehen. Demnach sind die Bad Godesberger Weihnachtsmärkte selbst für den Sonntag prägend und die beantragte Sonntagsöffnung besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse, da der Sachgrund gemäß §6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW (räumliche und zeitliche Nähe) erfüllt ist. Mit besten Grüßen Ria-Maternus-Platz 1 53173 Bonn-Bad GodesbergSeite 13 von 27 Seite 14 von 27 Seite 15 von 27 Seite 16 von 27 1 Von: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn- evangelisch.de> Gesendet: Mittwoch, 10. September 2025 07:15 An: Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg ⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠ Sehr geehrte wir sind einverstanden, da in der Bonner Vereinigung für diese Veranstaltung der verkaufsoffene Sonntag angegeben ist. Mit freundlichen Grüßen Evangelischer Kirchenkreis Bonn Büro des Superintendenten Adenauerallee 37 - 53113 Bonn e@mail: superintendentur@bonn-evangelisch.de Von: Gesendet: Dienstag, 9. September 2025 13:22 An: Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <superintendentur@bonn-evangelisch.de>; Superintendentur | Ev. Kirchenkreis Bonn <info@bonn-evangelisch.de> Betreff: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Superintendent Pistorius, mit E-Mail vom 22. August 2025 übersandte Frau Ricarda von Petersdorff, Geschäftsführerin von Bad Godesberg Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 07. Dezember 2025, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt. Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlagen. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV). Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden. Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis.Seite 17 von 27 2 Ihrer Antwort sehe ich bis zum 25.09.2025 entgegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Recyclingpapierfreundlichste Stadt Deutschlands 2010 bis 2023. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 18 von 27 Seite 19 von 27 1 Von: Munkler, Britta <britta.munkler@verdi.de> Gesendet: Montag, 22. September 20 Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg ⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠ Verkaufsoffener Sonntag am 07.12.2025 auf dem Gebiet der Stadt Bonn, Nikolausmarkt in Bonn-Bad Godesberg Ihre Mail vom 09.09.2025 Hier: Stellungnahme der Gewerkschaft Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem Antrag auf Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstätten am 07. Dezember 2025, auf dem Gebiet der Stadt Bonn, Nikolausmarkt in Bonn Bad Godesberg, nehmen wir wie folgt Stellung: Die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag bedeutet für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen. Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt. Umgekehrt hat das Interesse der Verkaufsstelleninhaber an einer Öffnung der Geschäfte grds. ein geringeres Gewicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anziehungskraft der Veranstaltung profitieren, noch das Shopping-Interesse potenzieller Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht (vgl. oben Rn. 15). Dem Versorgungsinteresse kommt angesichts der völligen Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten (§ 3 Abs. 1 LadÖG BW) und der weitreichenden Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung, die nach §§ 4 bis 6 und 7 bis 9 LadÖG BW für dort näher bezeichnete Verkaufsstellen, Orte und Warengruppen gelten, kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Das gilt erst recht, wenn bereits die Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der Bedarfsdeckung dient. Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW können daher nur Ladenöffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des betreffenden Sonntags rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <100>). Dazu muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 23 f. und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19) und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar wird“. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 21. Diese Anforderungen sind vom OVG NW wie folgt konkretisiert worden: „Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel- Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten UmständenSeite 20 von 27 2 als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung ‒ also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums ‒ stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt. Von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung. Die öffentliche Wirkung hängt wiederum maßgeblich von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Die jeweils angezogenen Besucherströme bestimmen den Umfang und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der durch die Ladenöffnung ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit andererseits. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung kaum anders als durch einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Erforderlich ist dabei, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ‒ ohne die Veranstaltung ‒ kämen“. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Oktober 2020 – 4 B 1514/20.NE –, Rn. 16, juris. Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung, mit freundlichen Grüßen stv. Bezirksgeschäftsführerin ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen Geschäftsstelle Köln Hans-Böckler-Platz 9 50672 Köln Von: Gesendet: Dienstag, 9. September 2025 13:20 An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de> Betreff: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen. Sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail vom 22. August 2025 übersandte Geschäftsführerin von Bad Godesberg Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 07. Dezember 2025, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt. Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlagen.Seite 21 von 27 3 Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV). Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden. Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 25.09.2025 entgegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Recyclingpapierfreundlichste Stadt Deutschlands 2010 bis 2023. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 22 von 27 1 Von: Dichant, Nicola (DGB-NRW) <Nicola.Dichant@dgb.de> Gesendet: Montag, 22. September 2025 14:14 An: Cc: Betreff: WG: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg ⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠ Sehr geehrter Frau Oberbürgermeisterin,, Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Gewerkschaftsbund schließt sich der untenstehenden Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di an. Mit freundlichen Grüßen Nicola Dichant Gewerkschaftssekretärin Deutscher Gewerkschaftsbund NRW Region Köln-Bonn Hans-Böckler-Platz 1 50672 Köln Telefon: 0151 61080695 Mail: nicola.dichant@dgb.de Web: www.koeln-bonn.dgb.de DGB Region Köln-Bonn Von: Munkler, Britta <britta.munkler@verdi.de> Gesendet: Montag, 22. September 2025 12:40 Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen. Verkaufsoffener Sonntag am 07.12.2025 auf dem Gebiet der Stadt Bonn, Nikolausmarkt in Bonn-Bad Godesberg Ihre Mail vom 09.09.2025 Hier: Stellungnahme der Gewerkschaft Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Sehr geehrte Damen und Herren,Seite 23 von 27 2 zu Ihrem Antrag auf Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstätten am 07. Dezember 2025, auf dem Gebiet der Stadt Bonn, Nikolausmarkt in Bonn Bad Godesberg, nehmen wir wie folgt Stellung: Die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag bedeutet für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen. Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt. Umgekehrt hat das Interesse der Verkaufsstelleninhaber an einer Öffnung der Geschäfte grds. ein geringeres Gewicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anziehungskraft der Veranstaltung profitieren, noch das Shopping-Interesse potenzieller Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht (vgl. oben Rn. 15). Dem Versorgungsinteresse kommt angesichts der völligen Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten (§ 3 Abs. 1 LadÖG BW) und der weitreichenden Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung, die nach §§ 4 bis 6 und 7 bis 9 LadÖG BW für dort näher bezeichnete Verkaufsstellen, Orte und Warengruppen gelten, kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Das gilt erst recht, wenn bereits die Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der Bedarfsdeckung dient. Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW können daher nur Ladenöffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des betreffenden Sonntags rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <100>). Dazu muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 23 f. und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19) und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar wird“. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 21. Diese Anforderungen sind vom OVG NW wie folgt konkretisiert worden: „Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel- Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung ‒ also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums ‒ stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt. Von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung. Die öffentliche Wirkung hängt wiederum maßgeblich von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Die jeweils angezogenen Besucherströme bestimmen den Umfang und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der durch die Ladenöffnung ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit andererseits. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung kaum anders als durch einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Erforderlich ist dabei, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ‒ ohne die Veranstaltung ‒ kämen“. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Oktober 2020 – 4 B 1514/20.NE –, Rn. 16, juris. Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung, mit freundlichen Grüßen Britta MunklerSeite 24 von 27 3 stv. Bezirksgeschäftsführerin ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen Geschäftsstelle Köln Hans-Böckler-Platz 9 50672 Köln Tel.: 0221-48558443 Mobil: 01601563861 Fax: 0221-48558309 britta.munkler@verdi.de Von: Gesendet: Dienstag, 9. September 2025 13:20 An: NRW Bonn <Bonn@dgb.de> Betreff: Bitte um Stellungnahme zum Antrag für einen Verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 anlässlich des Nikolausmarktes Bad Godesberg Externe E-Mail - sei achtsam beim Öffnen von Links und Anhängen. Sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail vom 22. August 2025 übersandte Frau Ricarda von Petersdorff, Geschäftsführerin von Bad Godesberg Stadtmarketing e.V., als Vertreterin des Bad Godesberger Einzelhandels den Antrag, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg am Sonntag, den 07. Dezember 2025, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Bad Godesberger Innenstadt. Die detaillierten Ausführungen zu dem Antrag entnehmen Sie bitte dem anliegenden Antrag nebst Anlagen. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV). Sollte die Verwaltung nach Bewertung der einzuholenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, eine Beschlussvorlage im Sinne des Antragstellers vorzulegen, würde die vom Rat der Bundesstadt Bonn zu beschließende OBV für den beantragten räumlichen Geltungsbereich vorgeschlagen werden. Falls Sie mit einer namentlichen Nennung in der Beschlussvorlage nicht einverstanden sein sollten, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 25.09.2025 entgegen. Mit freundlichen Grüßen Im AuftragSeite 25 von 27 4 Bleiben Sie mit unseren städtischen Newslettern auf dem Laufenden. Alle Informationen zum Abo finden Sie auf www.bonn.de/newsletter Recyclingpapierfreundlichste Stadt Deutschlands 2010 bis 2023. Die Bundesstadt Bonn sucht Verstärkung! Bewerben Sie sich jetzt unter: https://karriere.bonn.de/ Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss.Seite 26 von 27 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Bonner Talweg 17 | 53113 Bonn | Postanschrift: Postfach 1820 | 53008 Bonn Tel. (0228) 22 84-0 | Fax (0228) 22 84-170 | E-Mail: info@bonn.ihk.de | Internet: www.ihk-bonn.de Sparkasse KölnBonn; | IBAN DE80 3705 0198 0000 0012 06 | BIC COLSDE33 Verkaufsoffener Sonntag auf Anlass der Veranstaltung „Nikolausmarkt Bad Godesberg“ im Jahr 2025 Sehr geehrte vielen Dank für die Möglichkeit der Anhörung vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen in Ihrer Kommune. Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg bestehen keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung am Sonntag, den 07.12.2025, im Rahmen der Veranstaltung „Nikolausmarkt Bad Godesberg“, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten werden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung sind nachvollziehbar, es wird deutlich, dass der Nikolausmarkt im Vordergrund steht und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürfen. Mit freundlichen Grüßen Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg i.A. Referentin Handel, Verkehr, Tourismus, Raumplanung Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten und Sondernutzungen Berliner Platz 2 53111 Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg | Postfach 1820 | 53008 Bonn Ihr Zeichen/Nachricht vom Unser Zeichen Abt. I/HP Ihr Ansprechpartner Hanna Pfeifer E-Mail h.pfeifer@bonn.ihk.de Telefon (0228) 22 84 - 165 Telefax (0228) 22 84 - 223 29.09.2025Seite 27 von 27
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