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253781 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschaft für Energie- und Gebäudemanagement Bonn mbH (EGM)

Nummer
253781
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.12.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253781-01 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschaft für Energie- und Gebäudemanagement Bonn mbH (EGM)

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Beschlussvorlage
öffentlich
253781
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschaft für
Energie- und Gebäudemanagement Bonn mbH
(EGM)
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) werden zur Wahl in den
Aufsichtsrat der Energie-
und Gebäudemanagement Bonn GmbH (EGM) folgende
Mitglieder vorgeschlagen:
ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder/ Stellvertreter
1 Christian Siegberg
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
Niklas Zimmermann
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
2
3
4
5
6
7
Begründung
Allgemeines
Alleingesellschafter der EGM ist die Stadtwerke Bonn GmbH (SWB).
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 6 des Gesellschaftsvertrages
geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach sieben Mitglieder an.
Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der EGM entsendet die
Stadt Bonn/Stadtwerke Bonn GmbH sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat, zu
denen die Oberbürgermeisterin oder ein/-e von ihr vorgeschlagene/-r
Bedienstete/-r gehört.Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Bestellung von Ersatzmitgliedern wird vorgesehen für den Fall, dass
ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates (für welches das Ersatzmitglied
benannt wurde) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die
Oberbürgermeisterin oder der von ihr vorgeschlagene
Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.
Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihm vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das
unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die
Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren
findet insoweit nur auf die verbleibenden 6 Sitze Anwendung.
Demnach würden auf die Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen jeweils 2
Sitze und auf die Fraktionen SPD und Linke jeweils 1 Sitz entfallen.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr:
ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder/ Stellvertreter
Dr. David Thyssen
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
Anna Zinecker
Maximilian Krupp
Torben Leskien
Enno Schaumburg
Niklas Hausemann
Marcel Schmitt
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem auf den
Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Kommunalwahlperiode; der alte
Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates
weiter. Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder endet spätestens mit
Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das 4.
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine
vorzeitige Abberufung ist ebenso wie die Wiederwahl für weitere Amtsperioden
möglich. Die Abberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung durch die
entsendenden Gesellschafter an die Gesellschaft.
Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenenSeite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt
oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.
Anlage/n
1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 10:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de