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253780 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verwaltungsrat der bonnorange AöR

Nummer
253780
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.12.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253780-01 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Nachwahl von Mitgliedern in den Verwaltungsrat der bonnorange AöR

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Beschlussvorlage
öffentlich
253780
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verwaltungsrat
der bonnorange AöR
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In den Verwaltungsrat der bonnorange AöR werden entsandt:
Verwaltungsratsvorsitzender Stellvertreter/in
StBR Helmut Wiesner
(§ 7 Abs.2 der bonnorange AöR-Satzung)
Azra Zürn
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in
1
2
3
4
5
6
7
8
9 (Gemäß § 7 Abs. 3 der bonnorange AöR-
Satzung; Vorschlag der Personalvertretung)
(Gemäß § 7 Abs. 3 der bonnorange AöR-
Satzung; Vorschlag der Personalvertretung)
Begründung
Allgemeines
Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Gemäß § 7 der Satzung der bonnorange AöR besteht der Verwaltungsrat aus
dem/der Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern. Mitglieder können sein:
Ratsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder des
Personalrats der Bundesstadt Bonn. Für die weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrates werden Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die BestellungSeite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs.
3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage
„Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz des
Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist
nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit
eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze
einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die
verbleibenden 8 Sitze Anwendung.
Demnach würde auf die CDU-Fraktion 3 Sitze, auf die Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen 2 Sitze und auf die Fraktionen SPD und Linke 1 Sitz entfallen. Der 8.
Sitz würde entweder auf die BBB- oder AfD-Fraktion entfallen.
Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der für den Geschäftsbereich der der
Anstalt übertragenen Aufgaben zuständige Beigeordnete der Bundesstadt
Bonn.
Die Wahl eines Personalratsmitglieds der Bundesstadt Bonn und dessen
Vertreters oder Vertreterin erfolgt auf Vorschlag der Personalvertretung der
Bundesstadt Bonn.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Verwaltungsratsmandat wahr:
Verwaltungsratsvorsitzender Stellvertreterin
Helmut Wiesner Beigeordneter Azra Zürn Beigeordnete
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in
1 Christian Gold --
2 Julia Polley Franz August Emde
3 Alois Saß Dr. Nico Janicke
4 Werner Hümmrich Dr. Wilfried Löbach
5 Katharina Schweer Dr. Daniel Rutte
6 Cornelia Jamm Rolf Beu
7 Dr. Albert Weidmann Marcel Schmitt
8 Julia Schenkel Alexander Kling
9 Christoph Busch (Personalrat) Christian Dröttboom (Personalrat)
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören,
endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem
Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der
neuen Mitglieder weiter aus.
Bei dem Beigeordneten bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten
der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft in dem Verwaltungsrat mit dem
Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder OrganSeite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn).
Anlage/n
1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 00:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de