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253778 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Bonner City Parkraum GmbH (BCP)

Nummer
253778
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.12.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253778
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen: hier
- Aufsichtsrat der Bonner City Parkraum GmbH
(BCP)
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Bonn GmbH, folgende Vertreter in den Aufsichtsrat der Bonner
City Parkraum GmbH zu entsenden:
ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 Ralf Bockshecker
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
(Besetzungsverfahren nach § 113
Abs. 2 GO NRW)
2
3
4
5
Begründung
Allgemeines
Die Beteiligung an der BCP GmbH wird von der Stadtwerke Bonn GmbH
(SWB) gehalten. Die Stadtwerke Bonn GmbH ist mit einem Beteiligungsanteil
von 50,1 % am Stammkapital der Bonner City Parkraum GmbH beteiligt.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der SWB ist im § 9 des
Gesellschaftsvertrages geregelt. Der Aufsichtsrat besteht aus 10 Mitgliedern,Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
die je zur Hälfte von den beiden Gesellschaftern (Stadtwerke Bonn GmbH und
Parkgemeinschaft Bonn e. V.) bestimmt werden. Jeder Gesellschafter kann von
ihm entsandte Mitglieder jederzeit abberufen und durch andere ersetzen.
Unter den von der SWB entsandten Mitgliedern ist der Oberbürgermeister der
Bundesstadt Bonn oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde nach § 113 Abs. 2 S. 2, 3 GO NRW. Die von der SWB entsandten
Mitglieder des Aufsichtsrats sind gemäß § 108 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit
Abs. 4 Nr. 2 GO NRW an die Weisungen des Rates der Bundestadt Bonn
gebunden.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist
auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu
verweisen.
Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihm vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der
Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur
auf die verbleibenden vier Sitze Anwendung.
Demnach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und
Linke jeweils 1 Sitz entfallen.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr:
ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 Helmut Wiesner
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs.
2 GO NRW)
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
2 Stv. Dr. Daniel Rutte (Grüne) Stv. Friederike Dietsch (Grüne)
3 Stv. Werner Hümmrich (FDP)
4 Stv. Alois Saß (SPD) AM Herbert Spoelgen (SPD)
5 Stv. Marcel Schmitt (BBB) AM Bernhard Wimmer
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit seiner Entsendung undSeite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
endet mit dem Tage seiner Abberufung durch den entsendenden
Gesellschafter, der Niederlegung des Amtes durch das jeweilige
Aufsichtsratsmitglied oder dem Tode des Aufsichtsratsmitglieds. Unbeschadet
dieser Regelung sind die von kommunalen Gesellschaftern entsandten
Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Entsendung ein
Haupt- oder Ehrenamt bei diesen innehaben, mit dem Ausscheiden oder der
Abberufung aus diesem Haupt- oder Ehrenamt unverzüglich vom kommunalen
Gesellschafter abzuberufen und durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Bis zu
seiner Abberufung bleibt das betreffende Mitglied des Aufsichtsrats
stimmberechtigt.
Bei dem Oberbürgermeister bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.
Anlage/n
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 20:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de