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253777 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Bonn Conference Center Management GmbH (BonnCC)

Nummer
253777
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.12.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253777
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen: hier
- Aufsichtsrat der Bonn Conference Center
Management GmbH (BonnCC)
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In den Aufsichtsrat der BonnCC GmbH werden entsandt:
Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 StK Michael Fark
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW)
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW)
2
3
4
5
6
Begründung
Allgemeines
Die Bundesstadt Bonn ist alleinige Gesellschafterin der BonnCC GmbH. Die
Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 6 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören sechs Mitglieder
an:
a. der Oberbürgermeister bzw. eine von ihm vorgeschlagene Bedienstete / ein
von ihm vorgeschlagener Bediensteter,Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
b. fünf vom Rat der Bundesstadt Bonn entsandte Mitglieder.
Auf die Bundesstadt Bonn entfallen somit alle sechs Mandate. Die Bestellung
von Ersatzmitgliedern (personengebundene Vertretung) ist
gesellschaftsvertraglich gleichzeitig mit der Bestellung der ordentlichen
Aufsichtsratsmitglieder möglich (§ 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Diese
werden ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates, wenn das ordentliche
Aufsichtsratsmitglied, für welches das Ersatzmitglied benannt wurde, vor Ablauf
seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Der Rat der Bundesstadt
Bon kann den von ihm entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates, soweit
gesetzlich zulässig, Weisungen erteilen.
Aktuell nehmen folgende Vertreter/innen der Bundesstadt Bonn ein
Aufsichtsratsmandat wahr:
Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 Stadtkämmerer Michael Fark
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW)
Stadtdirektor Wolfgang Fuchs
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW)
2 Stv. Dr. Annette Standop (Grüne) Stv. Stefan Freitag (Grüne)
3 Stv. Gordon Land (CDU) Stv. Sabine Kramer (CDU)
4 Magdalena Möhlenkamp (SPD) ---
5 Stv. Johannes Schott (BBB) Stv. Marcel Schmitt (BBB)
6 AM Karin Willnauer (Linke) AM Johann Neugebauer (Linke)
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der
Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und
Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat
vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.
Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der/des von ihm vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung derSeite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur
auf die verbleibenden fünf Sitze Anwendung.
Demnach würden auf die Fraktion CDU 2 Sitze und auf die Fraktionen Bündnis
90/Die Grünen, SPD und Linke jeweils 1 Sitz entfallen.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) zu
beachten.
Dauer der Bestellung
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der
Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, entsandt; hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die
Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Sitzung des neu gewählten
Rates der Bundesstadt Bonn, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder
zum Gegenstand hat.
Anlage/n
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 03:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de