253776 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Tourismus & Congress GmbH Region Bonn / Rhein-Sieg / Ahrweiler (T&C)
Kerndaten
- Nummer
- 253776
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253776 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Tourismus & Congress GmbH Region Bonn / Rhein-Sieg / Ahrweiler (T&C) Beratungsfolge Rat 13.11.2025 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Entsendung der neuen Aufsichtsratsmitglieder für die Stadt Bonn ist dring- lich, damit diese an der für den 17.12.2025 bereits terminierten Aufsichtsratssit- zung teilnehmen können. Es ist beabsichtigt, dass die Interimsgeschäftsführung den Wirtschafts- und Finanzplan 2026 zur Beschlussfassung in der Sitzung vorlegt. Nach § 16 der Satzung der T & C GmbH ist der Wirtschaftsplan von der Ge- schäftsführung dem Aufsichtsrat mindestens 2 Monate vor Beginn des entspre- chenden Wirtschaftsjahres vorzulegen. Beschlussvorschlag In den Aufsichtsrat der Tourismus & Congress GmbH Region Bonn/Rhein- Sieg/Ahrweiler (T&C) werden entsandt: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Oberbürgermeister Guido Déus (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Christian Siegberg (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Christian Siegberg (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Herr Stv. Leskien -CDU- Frau Stv. Kramer -CDU- Frau Stv. Kramer -CDU- 3 Frau Stv. Mohr -Bündnis 90/Die Grünen- Frau AM Dr. Standop -Bündnis 90/Die Grünen- Frau AM Dr. Standop -Bündnis 90/Die Grünen-Seite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Begründung Allgemeines Die Bundesstadt Bonn ist mit einem Beteiligungsanteil von 38,5 % am Stammkapital der Tourismus & Congress GmbH Region Bonn / Rhein-Sieg / Ahrweiler (T & C) beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 9 Mitgliedern zusammen, die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat zu entsenden sind. Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages sind von der Stadt Bonn drei Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden, denen der Oberbürgermeister oder ein/e vom Rat bestellte/r Angestellte/r oder Beamtin/Beamter der Stadt Bonn angehört. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein/e Stellvertreter/in benannt. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden zwei Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen jeweils 1 Sitz entfallen. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ ist zu verweisen. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Stadtdirektor Wolfgang Fuchs (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Stadtdirektor Wolfgang Fuchs (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Stv. Stefan Freitag 3 Stv. Guido Déus Stv. Sabine KramerSeite 2 von 5 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Dauer der Bestellung Beginn und Ende der Amtszeit richten sich nach der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften mit der Maßgabe, dass ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine Neubenennung erfolgt. Bei solchen Aufsichtsratsmitgliedern, die Mitglied des Stadtrates sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen Beendigung des Stadtrats, gleich aus welchem Grund. Eine vorzeitige Abberufung ist ebenso wie die Wiederwahl für weitere Amtsperioden möglich. Bei dem Oberbürgermeister bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Anlage/n 1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 (öffentlich)Seite 3 von 5 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da- her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts- fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson- dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber- wachung zu nennen. Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor- gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver- treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn- lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach- gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un- ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh- mens vertraut sind. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An- forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per- sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei- terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage- ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei- ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn (DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen- den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5 - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf- sichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de