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253775 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Internationalen Beethovenfeste Bonn gGmbH (IBFB)

Nummer
253775
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.12.2025
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Deutsche Welle Straße· Gronau, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253775
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen: hier
- Aufsichtsrat der Internationalen Beethovenfeste
Bonn gGmbH (IBFB)
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In den Aufsichtsrat der Internationalen Beethovenfeste Bonn gGmbH (IBFB)
werden entsandt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende
Mitglieder
Ersatzmitglieder der
ordentlichen Mitglieder
1 Oberbürgermeister
Guido Déus
(§ 12 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages)
Azra Zürn
(Besetzungsverfahren
nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
Azra Zürn
(Besetzungsverfahren nach
§ 113 Abs. 2 GO NRW)
2 Dr. Birgit Schneider-
Bönninger
(§ 12 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages)
Susanne König
(Besetzungsverfahren
nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
Susanne König
(Besetzungsverfahren nach
§ 113 Abs. 2 GO NRW)
3
Anna Baumgart (CDU) Herbert
Kaupert (CDU)
Herbert Kaupert (CDU)
4
Dr. Roswitha Sachsse-
Schadt (Grüne)
Paul Brückner
(Grüne)
Paul Brückner (Grüne)
5
Dr. Helmut Redeker
(SPD)
Leon Schwarze
(SPD)
Leon Schwarze (SPD)
6
Jürgen Repschläger
(Linke)
Angela Trinkert
(Linke)
Angela Trinkert (Linke)
7
Roland Borkowski (AfD) Fraue Kreuzer (AfD) Gerald Christ (AfD)
8Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(BBB) (BBB) (BBB)
Begründung
Allgemeines
Die Bundesstadt Bonn ist mit einem Beteiligungsanteil von 66,66% am
Stammkapital der IBFB beteiligt. Dem Aufsichtsrat gehören gemäß § 12 des
Gesellschaftsvertrages in jedem Fall an
• der Oberbürgermeister der Stadt Bonn
• die Kulturdezernentin der Stadt Bonn
• je ein/-e Vertreter / -in der Fraktionen im Rat der Stadt Bonn.
Aktuell sind 6 Fraktionen im Rat der Bundesstadt Bonn vertreten. Somit sind
von der Bundesstadt Bonn insgesamt 8 Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden.
Daneben wird auf der Grundlage des § 12 Abs. 2, Satz 2 des
Gesellschaftsvertrages die Deutsche Welle, Anstalt des öffentlichen Rechts,
aufgrund ihres Gesellschaftsanteils von 33 1/3 % mit 4 Mitgliedern im
Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten sein.
Somit setzt sich der Aufsichtsrat aus insgesamt 12 Mitgliedern zusammen.
Für die Aufsichtsratsmitglieder ist für Verhinderungsfälle ein stimmberechtigter
Vertreter / eine stimmberechtigte Vertreterin zu bestellen (personengebundene
Stellvertretung). Die Entsendung von Ersatzmitgliedern ist nach dem
Gesellschaftsvertrag jederzeit zulässig. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt
ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen
Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu
benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm
vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des
Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Im Übrigen
wird auf die Anlage "Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft"
verwiesen.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende
Mitglieder
Ersatzmitglieder
1 Oberbürgermeisterin Katja
Dörner
(§12 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages)
Folke große Deters
(Besetzungsverfahren
nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)Seite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2 Dr. Birgit Schneider-
Bönninger
(§12 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages)
Susanne König
(Besetzungsverfahren
nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
Susanne König
(Besetzungsverfahren
nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
3 Roswitha Sachsse-Schadt Silke Uckermann Silke Uckermann
4 Dr. Ursula Sautter Anja Poprawka
5 Dr. Helmut Redeker Fenja Wittneven-
Welter
Fenja Wittneven-
Welter
6 Johannes Schott Bernhard Wimmer Bernhard Wimmer
7 Elmar Conrads-Hassel Nurten Schlinkert Werner Hümmrich
8 Jürgen Repschläger Ralf Jochen
Ehresmann
Ralf Jochen
Ehresmann
9 Friederike Martin Beate Saul Beate Saul
Dauer der Entsendung
Die Entsendung gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung durch den Rat. Bei
dem Oberbürgermeister bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten
der Bundesstadt Bonn sowie der Kulturdezernentin bzw. der / dem von ihr
vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft
maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt
Bonn.
Anlage/n
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 21:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de