253775 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Internationalen Beethovenfeste Bonn gGmbH (IBFB)
Kerndaten
- Nummer
- 253775
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.12.2025
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Deutsche Welle Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253775 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Internationalen Beethovenfeste Bonn gGmbH (IBFB) Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag In den Aufsichtsrat der Internationalen Beethovenfeste Bonn gGmbH (IBFB) werden entsandt: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglieder der ordentlichen Mitglieder 1 Oberbürgermeister Guido Déus (§ 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) Azra Zürn (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Azra Zürn (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Dr. Birgit Schneider- Bönninger (§ 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) Susanne König (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Susanne König (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 3 Anna Baumgart (CDU) Herbert Kaupert (CDU) Herbert Kaupert (CDU) 4 Dr. Roswitha Sachsse- Schadt (Grüne) Paul Brückner (Grüne) Paul Brückner (Grüne) 5 Dr. Helmut Redeker (SPD) Leon Schwarze (SPD) Leon Schwarze (SPD) 6 Jürgen Repschläger (Linke) Angela Trinkert (Linke) Angela Trinkert (Linke) 7 Roland Borkowski (AfD) Fraue Kreuzer (AfD) Gerald Christ (AfD) 8Seite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (BBB) (BBB) (BBB) Begründung Allgemeines Die Bundesstadt Bonn ist mit einem Beteiligungsanteil von 66,66% am Stammkapital der IBFB beteiligt. Dem Aufsichtsrat gehören gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages in jedem Fall an • der Oberbürgermeister der Stadt Bonn • die Kulturdezernentin der Stadt Bonn • je ein/-e Vertreter / -in der Fraktionen im Rat der Stadt Bonn. Aktuell sind 6 Fraktionen im Rat der Bundesstadt Bonn vertreten. Somit sind von der Bundesstadt Bonn insgesamt 8 Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Daneben wird auf der Grundlage des § 12 Abs. 2, Satz 2 des Gesellschaftsvertrages die Deutsche Welle, Anstalt des öffentlichen Rechts, aufgrund ihres Gesellschaftsanteils von 33 1/3 % mit 4 Mitgliedern im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten sein. Somit setzt sich der Aufsichtsrat aus insgesamt 12 Mitgliedern zusammen. Für die Aufsichtsratsmitglieder ist für Verhinderungsfälle ein stimmberechtigter Vertreter / eine stimmberechtigte Vertreterin zu bestellen (personengebundene Stellvertretung). Die Entsendung von Ersatzmitgliedern ist nach dem Gesellschaftsvertrag jederzeit zulässig. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Im Übrigen wird auf die Anlage "Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft" verwiesen. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner (§12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) Folke große Deters (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)Seite 2 von 5 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2 Dr. Birgit Schneider- Bönninger (§12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) Susanne König (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Susanne König (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 3 Roswitha Sachsse-Schadt Silke Uckermann Silke Uckermann 4 Dr. Ursula Sautter Anja Poprawka 5 Dr. Helmut Redeker Fenja Wittneven- Welter Fenja Wittneven- Welter 6 Johannes Schott Bernhard Wimmer Bernhard Wimmer 7 Elmar Conrads-Hassel Nurten Schlinkert Werner Hümmrich 8 Jürgen Repschläger Ralf Jochen Ehresmann Ralf Jochen Ehresmann 9 Friederike Martin Beate Saul Beate Saul Dauer der Entsendung Die Entsendung gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung durch den Rat. Bei dem Oberbürgermeister bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn sowie der Kulturdezernentin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Anlage/n 1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 (öffentlich)Seite 3 von 5 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da- her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts- fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson- dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber- wachung zu nennen. Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor- gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver- treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn- lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach- gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un- ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh- mens vertraut sind. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An- forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per- sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei- terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage- ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei- ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn (DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen- den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5 - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf- sichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de