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253767 · Beschlussvorlage

Wahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer Stellvertreter/innen

Nummer
253767
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg (konstituierende Sitzung) 06.11.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253767
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg
Dezernat:
Dez. I
Wahl des Bezirksbürgermeisters/der
Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer
Stellvertreter/innen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg wählt anhand der Wahlvorschläge
_____________________________________ als Bezirksbürgermeister/in und
_______________________________und ____________________________
als Stellvertreter/innen des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin.
Begründung
Auf die Wahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin und sei-
ner/ihrer Stellvertreter/innen findet § 36 Abs. 3 GO NW in Verbindung mit § 67
Abs. 2 GO NW entsprechende Anwendung. Danach sind die Wahlstellen auf
die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge
entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Gemäß § 36 Abs. 3 GO
NW in Verbindung mit § 67 Abs. 2 GO NW ist Bezirksbürgermeister/in, wer an
erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt,
erste/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zwei-
te/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw..
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleicher Höchstzahl findet eine Stichwahl statt;
bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Altersvorsitzenden zu zie-
hende Los. Nimmt ein/e Bewerber/in die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an
nächster Stelle des Wahlvorschlages steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt
an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Der Bezirks-
bürgermeister/die Bezirksbürgermeisterin und die Stellvertreter/innen dürfen
nach § 36 Abs. 3 Satz 4 GO NW nicht zugleich Bürgermeister/Bürgermeisterin
oder Stellvertreter/in des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sein. Die Wahl
selbst erfolgt in der Form, dass der Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürger-
meisterin und der/die Stellvertreter/innen ohne Aussprache (vgl. § 36 Abs. 3
Satz 2 GO NW) und in geheimer Abstimmung gewählt wird.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 21:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de