253754 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Wahnbachtalsperrenverband (WTV)
Kerndaten
- Nummer
- 253754
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253754 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Wahnbachtalsperrenverband (WTV) Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Als ständige(r) stimmberechtigte(r) Bevollmächtigte(r) der Bundesstadt Bonn in der Verbandsversammlung des WTV wird entsandt: Bevollmächtigte(r) Stellvertreter(in) Begründung Allgemeines Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Verbandsversammlung. Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des WTV entsenden die Mitglieder je einen ständigen stimmberechtigten Bevollmächtigten in die Verbandsversammlung. Jeder Bevollmächtigte hat einen Vertreter, der berechtigt ist, an den Verbandsversammlungen teilzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung“ zu verweisen. Gemäß § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) werden die Vertreter für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft entsandt. Mit Ablauf der Wahlzeit der entsendenden Vertretungskörperschaft erlischt ihre Mitgliedschaft als Vertreter der Mitgliedskörperschaft in der Verbandsversammlung. Nach Beginn der Wahlzeit der neugewählten Vertretungskörperschaften der Kommunen müssen diese ihre neuen Vertreter in der Verbandsversammlung bestellen. Zurzeit sind folgende Vertreter/innen in die Verbandsversammlung entsandt:Seite 1 von 3 Seite 2 Bevollmächtigte(r) Stellvertreter(in) Prof. Dr. Jobst Julia Polley Dauer der Bestellung Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten vertretungsberechtigten Personen weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Anlage/n 1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich)Seite 2 von 3 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Verwaltungsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de