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253753 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier "Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG"

Nummer
253753
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253753-01 ST Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier "Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG"

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Beschlussvorlage
öffentlich
253753
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier
"Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen
eG"
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Für das Mitglied Bundesstadt Bonn entsendet der Rat der Bundesstadt Bonn
nach § 113 Abs. 2 GO NRW und § 24 der Satzung der Genossenschaft als
Mitglied in den Aufsichtsrat der zusammenstehen eG:
Herrn/ Frau __________________________________
Begründung
Allgemeines
Satzungsmäßige Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der
Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Satzungsgemäß entsenden neben
der Bundesstadt Bonn die Mitglieder
Caritasverband für die Stadt Bonn e.V.,
Diakonische Werk Bonn und Region gGmbH,
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn Bad Godesberg e.V.,
Deutscher Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. und
ihre Vertreter in den Aufsichtsrat der Genossenschaft.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtischeSeite 1 von 4
Seite 2
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Dem Aufsichtsrat der zusammenstehen eG gehörte zuletzt folgendes, durch
das Mitglied Bundesstadt Bonn entsandte, Mitglied an:
Herr Stv. Georg Goetz
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Sitzung des neu gewählten
Rates der Bundesstadt Bonn, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder
zum Gegenstand hat. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur
Bildung des neuen Aufsichtsrates weiter. Die Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden.
Anlage/n
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 2 von 4
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 3 von 4
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 17:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de