253752 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA)
Kerndaten
- Nummer
- 253752
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253752 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA) Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn Beteiligungsgesellschaft (SWBB) werden zur Wahl in den Aufsichtsrat der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA) folgende weitere Mitglieder vorgeschlagen: ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1 StBR Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 5 Begründung Allgemeines Gesellschafter der MVA sind die Bundesstadt Bonn (2,54 %), die SWBB (93,46 %), der REK (2 %) und die bonnorange (2 %). Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach sieben Mitglieder an. Davon entsenden die Gesellschafter: a. Bundesstadt Bonn ein Mitglied, b. SWBB vier weitere Mitglieder, c. Rheinische Entsorgungskooperation (REK) ein Mitglied d. bonnorange AöR ein Mitglied Die Bestellung von Ersatzmitgliedern wird vorgesehen für den Fall, dass ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates (für welches das ErsatzmitgliedSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) benannt wurde) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder der / die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare- Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 4 Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Linke jeweils 1 Sitz entfallen. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Dem Aufsichtsrat der MVA GmbH gehörten zuletzt folgende durch die Gesellschafterin Bundesstadt Bonn und die SWBB entsandte Mitglieder an: 1 Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Dr. Nico Janicke Vorsitzender 3 Beate Bänsch-Baltruschat stellvertretende Vorsitzende 4 Julia Polley 5 Dr. Albert Weidmann Dauer der Bestellung Die Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Sitzung des neu gewählten Rates der Bundesstadt Bonn, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates weiter. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bei dem Oberbürgermeister bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Ungeachtet dessen endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 102 AktG). Anlage: Anforderungen an die AufsichtsratsmitgliedschaftSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de