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253752 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA)

Nummer
253752
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.12.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253752
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA)
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn Beteiligungsgesellschaft (SWBB)
werden zur Wahl in den Aufsichtsrat der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH
(MVA) folgende weitere Mitglieder vorgeschlagen:
ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 StBR
Helmut Wiesner
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
2
3
4
5
Begründung
Allgemeines
Gesellschafter der MVA sind die Bundesstadt Bonn (2,54 %), die SWBB
(93,46 %), der REK (2 %) und die bonnorange (2 %).
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 9 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach sieben
Mitglieder an. Davon entsenden die Gesellschafter:
a. Bundesstadt Bonn ein Mitglied,
b. SWBB vier weitere Mitglieder,
c. Rheinische Entsorgungskooperation (REK) ein Mitglied
d. bonnorange AöR ein Mitglied
Die Bestellung von Ersatzmitgliedern wird vorgesehen für den Fall, dass ein
ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates (für welches das ErsatzmitgliedSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
benannt wurde) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der
Oberbürgermeister oder der / die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz des Oberbürgermeisters
bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste
einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen
Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-
Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 4 Sitze
Anwendung.
Demnach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und
Linke jeweils 1 Sitz entfallen.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Dem Aufsichtsrat der MVA GmbH gehörten zuletzt folgende durch die
Gesellschafterin Bundesstadt Bonn und die SWBB entsandte Mitglieder an:
1 Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
2 Dr. Nico Janicke Vorsitzender
3 Beate Bänsch-Baltruschat stellvertretende Vorsitzende
4 Julia Polley
5 Dr. Albert Weidmann
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Sitzung des neu gewählten
Rates der Bundesstadt Bonn, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder
zum Gegenstand hat. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur
Bildung des neuen Aufsichtsrates weiter. Die Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden.
Bei dem Oberbürgermeister bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.
Ungeachtet dessen endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der
Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 102 AktG).
Anlage: Anforderungen an die AufsichtsratsmitgliedschaftSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de