253747 · Beschlussvorlage
2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 253747
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253747 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.10.2025 Empfehlung Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 4. Juni 2025 das Gesetz zur Ände- rung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII (AG-KJHG) beschlossen. Hiernach wurden die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeaus- schusses um eine Vertretung örtlicher Jugendringe und einer Vertretung örtli- cher Jugendselbstvertretungen erweitert. Diese Erweiterung der beratenden Mitglieder ist in der Satzungsänderung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie aufgenommen und es erfolgen redaktio- nelle Änderungen. Anlage/n 1 2. Änderungssatzung (öffentlich)Seite 1 von 3 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn Aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.2025 (BGBl. I S. 107), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664/ SGV. NW 216) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) hat der Rat der Bundesstadt Bonn am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn vom 2. Mai 2012 (ABl. S. 173) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „sechzehn“ durch das Wort „neunzehn“ ersetzt. 2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a. die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung b. die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung; c. eine Richterin oder ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin beziehungsweise ein Jugendrichter, die beziehungsweise der von der zuständigen Präsidentin beziehungsweise dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Bonn bestellt wird; d. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Bonn bestellt wird; e. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; f. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; g. je eine Vertretung der katholischen Kirche, entsandt durch den Stadtdechanten der katholischen Kirche Bonn, der evangelischen Kirche, entsandt durch die evangelischen Kirchenkreise Bonn und Bad Godesberg und An Rhein und Sieg, der jüdischen Kultusgemeinde, entsandt durch die Synagogengemeinde Bonn sowie der alt-katholischen Kirche, entsandt durch die alt-katholische Gemeinde Bonn; h. eine Vertretung des Jugendamtselternbeirats; i. eine Vertretung des Integrationsrates; j. eine Vertretung der Behinderten-Gemeinschaft Bonn e.V.; k. je eine Leitung der Arbeitsgemeinschaft „Jugendförderung“, der Arbeitsgemeinschaft „Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege“, der Arbeitsgemeinschaft „Hilfen zur Erziehung“ und der Arbeitsgemeinschaft „Eingliederungshilfe“ (Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (AG78)).Seite 2 von 3 l. eine Vertretung örtlicher Jugendringe; m. eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen. Für die Mitglieder c) bis m) ist je eine persönliche Vertretung zu bestellen. 3. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „Leiterin/eines Leiters“ ersetzt durch „Leitung“ ersetzt. Artikel II Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de