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253747 · Beschlussvorlage

2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn

Nummer
253747
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 29.10.2025 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
253747
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Amt
für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.10.2025 Empfehlung
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes für Kinder, Jugend und
Familie der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung
beschlossen.
Begründung
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 4. Juni 2025 das Gesetz zur Ände-
rung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII (AG-KJHG)
beschlossen. Hiernach wurden die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeaus-
schusses um eine Vertretung örtlicher Jugendringe und einer Vertretung örtli-
cher Jugendselbstvertretungen erweitert.
Diese Erweiterung der beratenden Mitglieder ist in der Satzungsänderung des
Amtes für Kinder, Jugend und Familie aufgenommen und es erfolgen redaktio-
nelle Änderungen.
Anlage/n
1 2. Änderungssatzung (öffentlich)Seite 1 von 3
2. Satzung
zur Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn
Aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und
Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.04.2025 (BGBl. I S. 107), des § 3 Abs. 2 des Ersten
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung
vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664/ SGV. NW 216) zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572) und des § 4 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NW. 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli
2025 (GV. NRW. S. 618) hat der Rat der Bundesstadt Bonn am xx.xx.xxxx folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn vom 2. Mai
2012 (ABl. S. 173) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „sechzehn“ durch das Wort „neunzehn“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a. die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte
oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung
b. die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung;
c. eine Richterin oder ein Richter des Familiengerichtes oder eine
Jugendrichterin beziehungsweise ein Jugendrichter, die beziehungsweise der
von der zuständigen Präsidentin beziehungsweise dem zuständigen
Präsidenten des Landgerichts Bonn bestellt wird;
d. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung der
Agentur für Arbeit Bonn bestellt wird;
e. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt
wird;
f. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt
wird;
g. je eine Vertretung der katholischen Kirche, entsandt durch den
Stadtdechanten der katholischen Kirche Bonn, der evangelischen Kirche,
entsandt durch die evangelischen Kirchenkreise Bonn und Bad Godesberg
und An Rhein und Sieg, der jüdischen Kultusgemeinde, entsandt durch die
Synagogengemeinde Bonn sowie der alt-katholischen Kirche, entsandt durch
die alt-katholische Gemeinde Bonn;
h. eine Vertretung des Jugendamtselternbeirats;
i. eine Vertretung des Integrationsrates;
j. eine Vertretung der Behinderten-Gemeinschaft Bonn e.V.;
k. je eine Leitung der Arbeitsgemeinschaft „Jugendförderung“, der
Arbeitsgemeinschaft „Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege“,
der Arbeitsgemeinschaft „Hilfen zur Erziehung“ und der Arbeitsgemeinschaft
„Eingliederungshilfe“ (Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (AG78)).Seite 2 von 3
l. eine Vertretung örtlicher Jugendringe;
m. eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen.
Für die Mitglieder c) bis m) ist je eine persönliche Vertretung zu bestellen.
3. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „Leiterin/eines Leiters“ ersetzt durch „Leitung“
ersetzt.
Artikel II
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de