253733 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG)
Kerndaten
- Nummer
- 253733
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253733 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn beauftragt den Kapitalvertreter in der Hauptversammlung der VEBOWAG unter Abberufung der bisherigen Mitglieder folgende Personen in den Aufsichtsrat der VEBOWAG zu wählen: Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Azra Zürn (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Begründung Allgemeines Die Bundesstadt Bonn ist mit 92,34 % Hauptaktionär der VEBOWAG. Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der VEBOWAG aus 21 Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101Seite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt zusammen: Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG zu wählen sind. Der Stadt Bonn ist das Recht eingeräumt, in den Aufsichtsrat den Oberbürgermeister oder einen/ eine von ihm vorgeschlagenen/ne Vertreter/in der Stadt Bonn zu entsenden. Von den Arbeitnehmern sind gemäß § 4 Abs. 1 DrittelBG 7 Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Auf die Bundesstadt Bonn entfallen 13 Mandate. 7 Mitglieder des Aufsichtsrats sind gemäß § 4 Abs. 1 DrittelbG von den Arbeitnehmern zu wählen. Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied ist durch die weiteren Kapitalgeber vorgeschlagen. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist durch das Aktiengesetz vorgegeben (§ 101 Abs.3 AktG). Diese werden ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates, wenn das ordentliche Aufsichtsratsmitglied, für welches das Ersatzmitglied benannt wurde, vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare- Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 12 Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktion CDU 4 Sitze, auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3 Sitze, auf die Fraktion SPD 2 Sitze und auf die Fraktionen Linke, AfD und BBB jeweils 1 Sitz entfallen. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: Bundesstadt Bonn 1) Azra Zürn (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW durch den Oberbürgermeister benannt) 2) Friederike von Armin 3) Peter KoxSeite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 4) Gieslint Grenz 5) Anja Lamodke 6) Alfred Giersberg 7) Torben Leskien 8) Dr. Lisanne Riedel 9) Holger Schmidt 10) Johannes Schott 11) Rainer Grotegut, Vorsitzender 12) Achim Schröder 13) Feyza Yildiz durch die weiteren Kapitalgeber ist benannt: 14) Rainer Virnich stellv. Mitglied des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn gemäß DrittelbG sind von den Arbeitnehmern gewählt: 15) Norbert Krey 16) Günter Dorschu 17) Elke Gerner-Kilp 18) Andreas Remmen 19) Roman Szwec 20) Marina Tillmann-Eckert 21) Frank Wilbertz Dauer der Bestellung Die Amtszeit endet spätestens mit der Hauptversammlung, die auf die Konstituierung des Rates der Bundesstadt Bonn nach einer Neuwahl folgt. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Ungeachtet dessen endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 102 AktG).Seite 3 von 6 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage: Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Anlage/n 1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 (öffentlich)Seite 4 von 6 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da- her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts- fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson- dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber- wachung zu nennen. Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor- gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver- treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn- lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach- gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un- ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh- mens vertraut sind. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An- forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per- sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei- terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage- ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei- ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn (DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen- den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 5 von 6 - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf- sichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de