253724 · Mitteilungsvorlage
Vermögensanlagen der Bundesstadt Bonn - Finanzanlagenbericht 2024
Kerndaten
- Nummer
- 253724
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 04.09.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 253724 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vermögensanlagen der Bundesstadt Bonn - Finanzanlagenbericht 2024 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 31.12.2025 Kenntnisnahme Rechnungsprüfungsausschuss 31.12.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung berichtet dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss mit Ablauf eines jeden Jahres über den aktuellen Stand der Vermögensanlagen der Bundesstadt Bonn. Mit Vorlage des beigefügten Finanzanlagenberichtes wird über den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 berichtet. Anlage/n 1 2024-FA-Bericht-öffentlich--final (öffentlich)Seite 1 von 24 Bericht über die Finanzanlagen der Bundesstadt Bonn 2024 Quelle: PixabaySeite 2 von 24 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. DIE FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN .................................................................... 3 2. MARKTUMFELD 2024 ............................................................................................................ 4 3. AUSBLICK 2025...................................................................................................................... 5 4. DIE FINANZANLAGEN IM EINZELNEN ...................................................................................... 6 4.1. Stiftungen................................................................................................................................... 6 4.1.1. Kapitalvermögen: Zehnjährige Festgeldanlage ab 2023 ....................................................... 6 4.1.2. Rücklagevermögen der ruStiftungen, Termingelder und Stiftungsfonds .............................. 7 4.2. Spezialfonds WorldCCBonn (WCCB) .......................................................................................... 9 4.3. Sparbrief................................................................................................................................... 11 4.4. Fazit zu den einzelnen Finanzanlagen ..................................................................................... 11 5. RECHTSGRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN ........................................................... 12 5.1. Gesetze, Verordnungen und Satzungen .................................................................................. 12 5.2. Erlasse und Richtlinien weisungsberechtigter Stellen ............................................................. 12 5.3. Dienstanordnungen und Richtlinien der Bundesstadt Bonn ................................................... 13 6. ANLAGENRICHTLINIE DER BUNDESSTADT BONN .................................................................. 14 7. NACHHALTIGKEITSANSATZ FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN .............................. 15 8. AKTUELLE NACHHALTIGKEITSKRITERIEN / NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE .............................. 17 9. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN INTERNATIONALEN NACHHALTIGKEITSKRITERIEN ........................ 19 9.1. ESG Kriterien (Environment-Social-Governance) ................................................................... 19 9.2. SDG-Ziele ................................................................................................................................ 20 9.3. United Nations Global Compact ............................................................................................. 22 10. GLOSSAR............................................................................................................................. 23Seite 3 von 24 3 1. DIE FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2024, wobei auch auf die aktuelle Entwicklung im Jahr 2025 eingegangen wird. Die Stadtkämmerei der Bundesstadt Bonn betreute zum Stichtag 31.12.2024 insgesamt sechs verschiedene Finanzanlagen in den Bereichen Festgeld- und Wertpapieranlagen. Die Mittel umfassen dabei ein Gesamtvolumen von rd. 89,17 Millionen Euro und stammen aus folgenden Bereichen: - Rücklage- und Kapitalvermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen (ruStiftungen) - Rücklagenmittel des World Conference Centers Bonn (WCCB) - Rücklagenmittel aus dem ehem. Cross-Border-Leasing (US-Leasing) Ebenfalls durch die Kämmerei betreut werden die Rücklagenmittel und das Kapitalvermögen der rechtlich selbständigen Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn, deren Anlagegeschäft die Stadtkämmerei gem. § 1 der Vereinbarung zwischen der Beethoven- stiftung und der Bundesstadt Bonn vom 10.06.2005 umsetzt. Daneben werden für die rechtlich selbständige Hoesch-Stiftung die Jahresabschlüsse zur Vor- lage bei der Stiftungsaufsicht durch die Stadtkämmerei erstellt und das Anlagegeschäft be- treut. Auch die Geschäftsführung der Autoschnellfähre Bad Godesberg – Niederdollendorf wird bei der Geldanlage durch die Stadtkämmerei unterstützt. Auf diese Geldanlagen wird in diesem Bericht nicht näher eingegangen, da die Bundesstadt Bonn hier keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis besitzt und die Anlagen sowie die Geld- bewegungen nicht im städtischen Haushalt gebucht und dargestellt werden. Übersicht über die Geldanlagen zum 31.12.2024 Bezeichnung Bilanzwert Kurswert* zum 31.12.2024 davon liquide Mittel Termingeld Stiftung BN Altenhilfe 853.416,29 € liquide Rücklagen der Stiftungen für Sanierungsmaßnahmen und aus Jah- resabschlüssen (Kassenbestand) 587.510,63 € 587.510,63 € Stiftungsfonds Rücklagen Stiftungen 1.099.434,15 € 1.019.419,05 € Festgeldanlage Kapital Stiftungen 10.300.000,00 € Termingeldanlage Rücklage Stiftungen 2.590.260,43 € WCCB Spezialfonds 72.512.856,67 € 75.026.109,50 € WCCB liquide Rücklagen aus Jahres- abschlüssen (Kassenbestand) 219.273,01 € 219.273,01 € Sparbrief 962.834,93 € *Der Kurswert unterliegt Wertschwankungen.Seite 4 von 24 4 2. MARKTUMFELD 2024 Die deutsche Wirtschaft tat sich auch 2024 schwer. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt sank kalender- und preisbereinigt um 0,2 %, obwohl sich das Umfeld in Form von einer nachlassen- den Inflation und rückläufiger Zinsen aufhellte. Trotz der verbesserten Realeinkommen er- holte sich der private Konsum nur leicht. Die Inflation in Deutschland verringerte sich deutlich. Nach jahresdurchschnittlich 5,9 % im Jahr zuvor lag die Teuerung 2024 nur noch bei 2,2 %. Entlastende Effekte kamen vor allem von den Energiepreisen. Auch die Kernrate ohne Energie und Nahrungsmittel sank, wenngleich die Inflation im Dienstleistungsbereich erhöht blieb. In der Eurozone hingegen verbesserte sich das Wachstum. Das Bruttoinlandsprodukt legte real um 0,9 % zu, die Dynamik war insgesamt aber moderat. Kräftiges Wachstum wies Spanien auf, während Frankreich und insbesondere Italien langsamer wuchsen. Die Inflation ging in der Eurozone fast so deutlich wie in Deutschland zurück und lag bei 2,4 %. Die EZB begann angesichts der rückläufigen Inflation ihren Zinssenkungszyklus. Seit Juni redu- zierte die Notenbank den Einlagensatz von 4,0 % bis Ende 2024 auf 3,0 %. Zudem stellte sie weitere Lockerungen in Aussicht. Die Rendite 10-jähriger Bundesanleihen schwankte 2024 zwischen 2,0 % und 2,6 %. Nach dem Rutsch Ende 2023 zog die Rendite zunächst deutlich an, um dann im Sommer wieder nachzu- geben. Ende 2024 lag die 10-jährige Bundrendite mit knapp 2,4 % per Saldo wieder höher. Trotz der weiter anhaltenden Unsicherheiten durch geopolitische Spannungen und wirtschaft- liche Unwägbarkeiten zeigten sich die globalen Finanzmärkte bemerkenswert widerstandsfä- hig. So konnte der DAX im Jahr 2024 eine Wertsteigerung von +18,85 Prozent verzeichnen.Seite 5 von 24 5 3. AUSBLICK 2025 Belastbare Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung in den kommenden Monaten lassen sich aufgrund der aktuellen geopolitischen Krisen und wirtschaftlicher Unwägbarkeiten, z. B. durch die, von US-Präsident Donald Trump immer wieder spontan eingeführten Strafzölle, nur schwer treffen. Der DAX verläuft positiv, wenn auch seit Mai 2025 eine Seitwärtsbewegung zu verzeichnen ist. Die geopolitischen Risiken nehmen zu und führen zu erhöhter Volatilität und Unsicherheit an den Märkten. Die Inflation sinkt weiterhin, und hat das anvisierte Ziel von unter zwei Prozent nahezu er- reicht.Seite 6 von 24 6 4. DIE FINANZANLAGEN IM EINZELNEN 4.1. Stiftungen 4.1.1. Kapitalvermögen: Zehnjährige Festgeldanlage ab 2023 Das geschützte Stammkapital der Stiftungen in Höhe von rund 10,3 Millionen Euro, welches aus den Vermögensverwaltungsmandaten zurückgeflossen ist, wurde am 27. September 2023 in einem Festgeld für zehn Jahre zu einer Verzinsung von 4,06 Prozent bei einer einlagengesi- cherten Bank angelegt. Die Zinserträge werden jährlich zum 30. November von der Bank zugunsten der Stiftungen überwiesen. Im Jahr 2024 konnten den Stiftungen aus der 10-jährigen Festgeldanlage Zinserträge in Höhe von insgesamt 418.180,00 Euro zur Verfügung gestellt werden. Je Stiftung wurden folgende Zinserträge ausgezahlt:Seite 7 von 24 7 4.1.2. Rücklagevermögen der ruStiftungen, Termingelder und Stiftungsfonds Das gesamte Rücklagevermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen beläuft sich zum 31.12.2024 auf rund 4,8 Millionen Euro. Davon war im Jahr 2024 ein Betrag in Höhe von rund 4,243 Millionen Euro in den unten dar- gestellten Finanzanlagen angelegt. Nicht angelegt wurde ein Betrag in Höhe von rund 560.000 Euro. Hierbei handelt es sich um Beträge für laufende und geplante Sanierungsarbei- ten an Immobilien der rechtlich unselbständigen Stiftungen, sowie um Beträge aus den Jah- resabschlüssen der Jahre 2023 und 2024. Bank Anlagebetrag Laufzeit Zinssatz Ausschüttung 2024 1. Stiftungsfonds ruStiftungen1 1.099.434,15 € ab 04.10.2019 unbefristet eine jährliche Ausschüttung 27.105,00 € 2. Termingeld2 Stiftung Bonner Altenhilfe 553.416,29 € (Rücklagevermögen) +300.000,00 € (Kapitalvermögen) ab 01.01.2019 von 3,50 % am 01.01.2024 bis 3,00 % ab 01.10.2024 27.736,02 € 3. 2-jähriges Termingeld Rück- lagevermögen ruStiftungen 2.590.260,43 € ab 27.09.2023 für 2 Jahre 4,07 % 107.180,66 € 1. Bereits Mitte des Jahres 2019 wurde ein Betrag von rund 1,1 Mio. Euro in einem kon- servativen Stiftungsfonds angelegt, der sowohl die geforderten Nachhaltigkeitskrite- rien als auch die Kriterien der Anlagerichtlinie berücksichtigt. Im Jahr 2024 wurde ein Betrag in Höhe von 27.105,00 Euro brutto ausgeschüttet, dies entspricht einer Rendite von rund 2,47 Prozent. 2. Die Verzinsung des in einem Termingeld angelegten Betrages der Stiftung Bonner Al- tenhilfe wurde im Jahr 2024 in mehreren Schritten, analog zur Leitzinsanpassung der EZB, gesenkt und es erfolgte eine Zinsauszahlung in Höhe von 27.736,02 Euro, es wurde eine durchschnittliche Verzinsung von 3,25 Prozent des angelegten Kapitals er- zielt. Die Laufzeit des Termingeldes ist unbefristet, jedoch mit der Möglichkeit der jederzei- tigen Kündigung. Der angelegte Betrag setzt sich aus Rücklage- und Kapitalvermögen der Stiftung Bonner Altenhilfe zusammen. Das Kapitalvermögen in Höhe von 300.000 Euro wurde seinerzeit in einem Termingeld angelegt, weil beabsichtigt ist, davon eine Unternehmensbeteiligung mit Bezug zur Al- tenhilfe zu erwerben. Der Stiftungsvorstand der Stiftung Bonner Altenhilfe hat in sei- ner Kuratoriumssitzung am 21. Juni 2022 über eine Unternehmensbeteiligung bei der Amaryllis eG beraten. Seit 2022 wurde von der Amaryllis eG nach einem geeigneten Objekt bzw. Grundstück zur Erweiterung des Projektes gesucht. 1 rechtlich unselbständige Stiftungen der Stadt Bonn 2 im Anlagebetrag enthalten sind 300.000 € Kapitalvermögen und 553.416,29 € RücklagevermögenSeite 8 von 24 8 Die Suche konnte im Jahr 2023 abgeschlossen werden, jedoch ist mit einer Zuteilung des Objektes im „Wohnpark II“ nicht vor Ende 2025 zu rechnen. Fraglich ist jedoch, nach Auskunft des Fachamtes, ob das Projekt Amaryllis eG noch einer Unterstützung/Beteiligung durch die Stiftung Bonner Altenhilfe bedarf, da nam- hafte und solvente Organisationen sich bereits daran beteiligen wollen. In der letzten Kuratoriumssitzung am 12. Juni 2025 wurde daraufhin beschlossen, dass ähnliche Projekte ausfindig gemacht werden sollen und die Stiftung sich dem Grunde nach anlehnend an den ursprünglichen Beschluss an solchen Projekten beteiligen soll. 3. Am 27. September 2023 wurde ein weiterer Teil des Rücklagevermögens der rechtlich unselbständigen Stiftungen, welcher aus den vorangegangenen Jahresabschlüssen im Kassenbestand war, in einem Termingeld für eine Laufzeit von zwei Jahren zu einem Zinssatz von 4,07 Prozent bei einer einlagengesicherten Bank angelegt. Die Zinsaus- zahlung erfolgte zum 27.09.2024 in Höhe von 107.180,66 Euro. Je Stiftung wurden folgende Zinserträge ausgezahlt:Stiftung Zinsertrag 2024 Stiftung Oebeke 50,86 Stiftung Hansen 113,20 Stiftung Kemper 3.149,17 Stiftung Kaiser 765,58 Stiftung Dorothea-von-Stetten 1.606,04 Stiftung Borchert 264,40 Stiftung Bonner Altenhilfe 39.816,28 Stiftung Flerus 3.095,66 Stiftung Magnus 30,35 Stiftung Lübke 2.272,51 Stiftung Augusta 19.305,31 Stiftung Konvente 8.814,20 Stiftung Adrian 131,45 Stiftung Becker 16,74 Stiftung Arme im Allgemeinen 16.571,71 Stiftung Lohé 9.952,76 Stiftung Barthels 344,25 Stiftung Kirstein 502,35 Stiftung Feuerwehr 377,84Seite 9 von 24 9 4.2. Spezialfonds WorldCCBonn (WCCB) Zur Neuausrichtung der Geldanlagen für die Rücklagemittel des WCCB wurde im März 2017 eine Ausschreibung mit der Vorgabe einer Anlagestruktur von mind. 70 Prozent Rentenpapieren und max. 30 Prozent Aktienanteil auf den Weg gebracht. Nach Abschluss eines sehr umfassenden Auswahlverfahrens wurde der Spezialfonds im März 2018 aufgelegt. Bei der gewählten Anlageform werden die rechtlichen Vorgaben für kommunale Kapitalanla- gen nach dem Runderlass „Kommunale Kapitalanlagen“ des Finanzministeriums NRW und die restriktive städtische Anlagenrichtlinie, unter Berücksichtigung von ethischen und ökologi- schen Nachhaltigkeitskriterien, erfüllt. Der Spezialfonds besteht aus drei Segmenten die jeweils von unterschiedlichen Vermögens- verwaltern (Assetmanagern) in Zusammenarbeit mit Nachhaltigkeitsresearchinstituten be- treut werden. Das zum 31.12.2024 im Spezialfonds BNIK15 angelegte Rücklagevermögen beläuft sich auf ei- nen bilanziellen Wert von 72.512.856,67 Euro und beinhaltet 723.604 Anteile. Der Kurswert des angelegten Rücklagevermögens wird von der Kapitalverwaltungsgesell- schaft zum 31.12.2024 mit 75.026.109,50 Euro ausgewiesen. Im Jahr 2024 ist eine Kurssteige- rung in Höhe von 3,73 Prozent bzw. 2.699.836,94 Euro zum Jahresende 2023 zu verzeichnen. Damit liegt der Kurswert Ende 2024 mit rund 2,5 Millionen Euro über dem bilanziellen Wert. Im Jahr 2025 konnte bis zum 17.08.2025 eine nicht realisierte Rendite von 3,42 Prozent erzielt werden. Der Kurswert je Anteil lag am 01.01.2025 bei 103,68 Euro und zum 17.08.2025 bei 107,23 Euro je Anteil. Zu Beginn des Jahres 2025 erfolgte die Ermittlung der Ausschüttung für das vorangegangene Jahr 2024 im Rahmen einer Abstimmung zwischen der Stabsstelle Konferenzzentrum und der Stadtkämmerei. Dem Teilhaushalt WorldCCBonn konnte durch die Entnahme aus dem Spezialfonds ein Ertrag in Höhe von 1.000.000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Somit konnten dem Teilhaushalt WorldCCBonn seit Auflegung in 2018 insgesamt 4,328 Milli- onen Euro als realisierte Rendite zur Verfügung gestellt werden. Übersicht der realisierten Renditen im Spezialfonds in den einzelnen Jahren:Seite 10 von 24 10 Wertentwicklung des Spezialfonds im Jahr 2024 Das vorstehende Diagramm verdeutlicht, dass die Marktentwicklung im Jahr 2024 einen Auf- wärtstrend ausweist. Der Spezialfonds schloss im Jahr 2024 mit einem Kurswert je Anteil von 103,68 Euro. Die Wertsteigerung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 beträgt 3,73 Prozent. Vor dem Hintergrund der erheblichen Unsicherheiten auf den Märkten wurde im Jahr 2025 ein Segment mit einem Bilanzwert in Höhe von 25.084.000,00 Euro aufgelöst und in ein Fest- geld überführt.Seite 11 von 24 11 4.3. Sparbrief Mit Ratsbeschluss vom 27.05.2010 (Drucksachen-Nr. 1011714) wurden die bestehenden Cross-Border-Leasingverträge aufgelöst. Der in diesem Zusammenhang noch bestehende Sparbrief hätte aufgrund seines Konstrukts nicht ohne negative Abschläge aufgelöst werden können. Daher wurde entschieden, die Anlage bis zum Laufzeitende im Jahr 2026 beizubehal- ten. Gegenstand des Sparbriefes ist ein konstanter Einzahlungsbetrag in Höhe von 727.825 Euro, den die Bundesstadt Bonn jährlich im Dezember gutgeschrieben bekommt. Dieser teilt sich jährlich in einen Zinsertrag für die Bundesstadt Bonn und einen sog. Tilgungsanteil auf. „Til- gungsanteil“ ist in diesem Zusammenhang als Rückzahlung des ursprünglich investierten An- lagebetrages in den Sparbrief zu verstehen. Der Sparbrief löst sich zugunsten des allgemeinen Haushalts bis 2026 auf. Im Jahr 2002 wurde ein Betrag in Höhe von 9.477.622,00 Euro in dem Sparbrief angelegt, wel- cher mit einem Zinssatz von rund 5,5 Prozent verzinst wird. In der Zeit von 2002 bis 2024 wurden Zinsen in Höhe von insgesamt 7.861.362,93 Euro ausge- zahlt und ein Betrag in Höhe von 8.514.787,07 Euro ist der Bundesstadt Bonn durch den Til- gungsanteil zugeflossen. Im Jahr 2024 betrug der Zinsanteil 87.732,57 Euro und der „Tilgungsanteil“ 640.092,43 Euro. 4.4. Fazit zu den einzelnen Finanzanlagen Vor dem Hintergrund, dass die Märkte nach der Niedrigzinsphase wieder Zinsen bieten, wur- den im Jahr 2023 Umschichtungen zum Festgeld vorgenommen. Das Stammkapital der recht- lich unselbständigen Stiftungen und das Rücklagekapital der rechtlich unselbständigen Stiftun- gen wurden zu festen Zinsätzen bei einlagengesicherten Banken angelegt. Der Spezialfonds WorldCCBonn (WCCB) wird in der bisherigen Form als konservativer Fonds (30 % Aktien und 70 % Renten) fortgeführt. Die Kursentwicklung verlief im Jahr 2024 positiv. Im Jahr 2025 wurde ein Segment des Spezialfonds WorldCCBonn (WCCB) zugunsten eines Festgeldes zur weiteren Diversifikation und Risikominimierung aufgelöst.Seite 12 von 24 12 5. RECHTSGRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN Für das Finanzanlagenmanagement der Bundesstadt Bonn gelten verschiedene Rechtsgrund- lagen und Rahmenbedingungen. 5.1. Gesetze, Verordnungen und Satzungen Das primäre Ziel der kommunalen Haushaltswirtschaft stellt die Sicherstellung kommuna- ler Aufgaben und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde dar. Hieraus ergibt sich der Grund- satz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung. Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt dies im „8. Teil – Haushaltswirtschaft“ mit den Paragraphen 75 bis 96, die somit auch Grundlage für das Finanzanlagenmanagement der Bundesstadt Bonn sind. Bei Kapitalanlagen ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen den Aspekten Si- cherheit und Ertrag wird der Sicherheit die höhere Priorität eingeräumt. Sicherheit bedeu- tet, dass die Kapitalanlage nur in solchen Bereichen erfolgen darf, in denen eine Rückzah- lung des gesamten nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. § 90 Abs. 3 Satz 1 GO NRW regelt zudem, dass eine Kapitalanlage nur erfolgen darf, wenn das Kapital zur Erfül- lung der kommunalen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt wird. 5.2. Erlasse und Richtlinien weisungsberechtigter Stellen Neben den oben genannten rechtlichen Normen haben Richtlinien und Erlasse des Minis- teriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW und der Bezirks- regierung Köln einen Weisungscharakter im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Weisung an nachgeordnete Stellen (Kommunen und Kreise). Solche Weisungen sind zwingend zu be- achten. Der „Erlass zur Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ („Runderlass Kommunale Kapitalanlagen“) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleich- stellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2012 – 34 – 48.01.01/16 – 416/12 (MBl. NRW. S. 744) SMBl. NRW 641, geändert durch Änderungsrunderlass vom 19.12.2017 (MBl. NRW. S. 1057) bildet einen weiteren Rahmen für die Kapitalanlagen. Der Erlass „Kommunale Geldanlagen“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11. Dezember 2012 verweist auf § 90 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW): „Bei Geld- anlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Er- trag erbringen.“ Mit diesem Erlass sind auch die Anlagemöglichkeiten für längerfristiger anzulegendes Kapi- tal erweitert worden, um dem in der GO aufgezeigten Gedanken der Sicherheit durch eine Diversifizierung des Vermögens Rechnung tragen zu können. Danach sind alle Anlagefor- men zulässig, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in NRW nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zu- satzversorgungskassen im Lande NRW (VKZVKG) genutzt werden dürfen. § 16 Abs. 2 VKZVKG verweist in diesem Zusammenhang auf § 215 Absätze 1 und 2 des Gesetzes überSeite 13 von 24 13 die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) sowie die Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versiche- rungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV). Mit diesen in § 215 Abs. 2 VAG aufgezeig- ten Kapitalanlagen soll nach § 16 Abs. 1 VKZVKG gewährleistet sein, dass Wertbeständig- keit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind. Aktien sind nach § 215 Abs. 2 Nr. 3 VAG eine zulässige Anlageform, die dem in § 215 Abs. 1 geforderten Grundsatz entspricht, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei je- derzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wer- den. Als angemessene Beimischung von Aktien lässt § 3 Abs. 3 AnlV eine Aktienquote von bis zu 35 % zu. 5.3. Dienstanordnungen und Richtlinien der Bundesstadt Bonn Konkretisiert wird das Handeln der Bundesstadt Bonn durch die interne Dienstanordnung Geldanlagen (DA 20.02), die Anlagerichtlinie, sowie die Nachhaltigkeitskriterien (siehe Seite 17). Gem. dem oben genannten Runderlass „Kommunale Kapitalanlagen“ wird u. a. empfohlen, dass die Kommunen eigenverantwortlich Anlagerichtlinien erstellen sollen, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen des Runderlasses sowie den individuellen Bedürfnissen und der Risikobereitschaft der jeweiligen Kommune Rechnung tragen. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 15.04.2015 erstmalig die Anlagen- richtlinie für die Kommunalen Kapitalanlagen (Drucksachen-Nr. 1411139) beschlossen. Die- ser Beschluss beinhaltete u.a., dass bei der Finanzanlage ethische und ökologische Grundsätze einzuhalten sind. Bonner Geld soll den Wandel hin zu einer nachhaltigen Ent- wicklung unterstützen. Das bedeutet, dass die Neuanlage von Geldern nur noch unter Be- rücksichtigung festgelegter Nachhaltigkeitskriterien erfolgt, diese werden auf Seite 17 wei- terführend beschrieben. In der Sitzung des Rates vom 04.07.2019 wurde die Änderung der Anlagenrichtlinie (Druck- sachen-Nr. 1910495) mit der Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen bei der Einlagensicherung der Privatbanken ergänzt. Nach Abschaffung der Einlagensicherung des Bundesverbandes Deutscher Banken für die Geldanlagen von Kommunen wurde der Erlass in Bezug auf diese Anlageform ergänzt; Anlagen bei privaten Banken sind demnach noch möglich aber wegen der Risiken sehr stark begrenzt. Zudem wurde die Erweiterung der Nachhaltigkeitskriterien um die Punkte Atomenergie und fossile Energien beschlossen. Im Oktober 2021 (DS-Nr. 210086) wurde die Anlagerichtlinie durch Beschluss des Rates um das Thema der Möglichkeit der Anlage in Fremdwährung ergänzt.Seite 14 von 24 14 6. ANLAGENRICHTLINIE DER BUNDESSTADT BONN Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, wird über ver- schiedene strategische Maßnahmen das Risiko auf ein Mindestmaß reduziert. Neben der sorg- fältigen Auswahl des Schuldners sieht der Runderlass bzw. die Anlagerichtlinie u.a. eine Be- grenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vor (Streuung). Die Mischung der Vermögensanlagen auf verschiedene Anlageklassen soll durch einen Risiko- ausgleich zwischen den verschiedenen Anlageformen anlagetypische Risiken begrenzen und so die Sicherheit des gesamten Bestandes gewährleisten. Die Einhaltung der in der Anlagenrichtlinie vorgegebenen Mischungs- und Streuungsquoten werden vor jedem Vertragsabschluss geprüft. Die für die jeweiligen Emittenten erfassten Ratingstufen und Einlagensicherungsgrenzen wer- den regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft und bei Bedarf angepasst. Verstöße gegen diese Grundsätze lagen im Jahr 2024 nicht vor.Seite 15 von 24 15 7. NACHHALTIGKEITSANSATZ FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bonner Kapitalanlagen bilden ethische, soziale und ökologi- sche Standards ab und lässt sich wie folgt beschreiben: Neben der Festlegung von Ausschlüssen, mit denen alle Unternehmen und Staaten aus dem Anlagenuniversum herausfallen, die den Bonner Ausschlusskriterien widersprechen, werden ESG-Kriterien berücksichtigt, wobei die Abkürzung ESG für „Environment – Social – Gover- nance“ (siehe Seite 19) steht und bedeutet, dass diese drei Nachhaltigkeitsaspekte – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung – bei der Auswahl der Investments berücksichtigt wer- den. Der ESG-Filter gibt vor, dass im Portfolio ein bestimmter ESG-Punktwert erreicht werden muss, sodass eine aktive Entscheidung für Unternehmen getroffen wird, die gute ökologische und soziale Aspekte sowie Governance-Attribute aufweisen. Aktuell wurde seitens der Ver- waltung ein Punktwert von durchschnittlich 40 Punkten vorgegeben und zuletzt um 5 Punkte im Herbst 2020 nach oben angepasst. Es ist beabsichtigt den Punktwert in 2025 weiter anzu- heben. Zur Einordnung dieses Wertes muss man wissen, dass die besten von Researchinstitu- ten bewerteten Unternehmen bezüglich der ESG-Kriterien einen Wert knapp unter 80 von maximal 100 Punkten aufweisen. Insgesamt liegt der aktuelle Punktwert des Bonner Portfolios im Durchschnitt bei über 55 Punkten. Mit den Vermögensverwaltern wurde Ende 2020 festgelegt, dass die Finanzanlagen der Stadt auch einen direkten Beitrag zur Erreichung der 17 UN-Nachhaltigkeitsziele, der sog. Social De- velopment Goals (siehe Seite 20) leisten sollen. Dieser zusätzliche SDG-Filter identifiziert Un- ternehmen, die tatsächlich gesellschaftliche oder ökologische Probleme positiv beeinflussen. Hier wurde eine Kombination aus ESG-Score und Umsatzanteil positiver Produkte und Dienst- leistungen (SDGs) umgesetzt, wobei Unternehmen mit einem nicht-nachhaltigen Geschäfts- modell bzw. nicht nachhaltigen Produkten nicht benachteiligt werden, wenn Sie eine Mindest- leistung im Nachhaltigkeitsmanagement (ESG) vorweisen. Letztlich ist die Kombination der Filter für Bonn ausschlaggebend. Es geht nicht nur darum, heikle Branchen auszuschließen und Verstöße gegen internationale Normen zu berücksichti- gen, sondern vereinfacht darum, „wie“ die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen herstellen und „ob“ mit diesen Produkten und Dienstleistungen eine Wirkung zur Erreichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung erzielt werden kann. Die Finanzanlagen werden im Zusammenhang mit Anlagensicherheit, Klimaschutz und ethi- scher Verantwortung eine immer wichtigere Rolle spielen. Daher verfolgt die Stadt Bonn als Sitz zahlreicher UN-Organisationen mit ihrer Strategie bereits einen ganzheitlichen Ansatz, der stetig ausgebaut und überprüft wird. Aktuell werden folgende Standards erfüllt: • UN Global Compact (wird erfüllt): Der United Nations Global Compact ist die weltweit größte und wichtigste Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Auf der Grundlage 10 universeller Prinzipien und der Sustainable Development Goals (siehe Seite 22) verfolgt er die Vision einer inklusiven und nachhaltigen Weltwirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft.Seite 16 von 24 16 • Mindestausschlussanforderungen gemäß FNG-Siegel (angelehnt): Die Bundesstadt Bonn orientiert sich an den Mindestausschlusskriterien für Emittenten des FNG-Siegels und entwickelt ihren Ansatz gemäß des Stufenkonzeptes des FNG-Siegels weiter. Das FNG (Forum Nachhaltige Geldanlagen) ist seit 2001 der Fachverband für Nachhaltige Geldanlagen in Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz. Rechtliche Veränderungen: Auf Basis der EU-Offenlegungsverordnung (Verordnung 2019/2088, englisch SFDR) und der EU-Taxonomieverordnung (Verordnung 2020/852), ergeben sich neue Transparenzpflichten für Finanzmarktteilnehmer. Der wesentliche Unterschied, der sich durch die SFDR zieht, findet sich in der unterschiedli- chen Betrachtung zwischen Unternehmensebene (u.a. Art. 3, 4) und Produktebene (u.a. Art. 6, 8, 9). Besondere Aufmerksamkeit kommt der Produktebene zu, denn die SFDR enthält un- terschiedliche Produktkategorien samt unterschiedlicher Transparenzverpflichtungen im Sinne der Art. 6, 8 und 9 mit folgenden Merkmalen: Nicht nachhaltige Produkte im Sinne der SFDR: • Art. 6 SFDR: Hierbei handelt sich nicht um Produkte im Sinne der SFDR, es werden die Voraussetzungen zur Einstufung nach Art. 8 oder Art. 9 SFDR nicht erfüllt. D.h. es werden keine oder nur in geringem Umfang Nachhaltigkeitskriterien berück- sichtigt. ESG-Basic-Merkmale, wie etwa Mindestausschlüsse, können jedoch enthalten sein. Nachhaltige Produkte im Sinne der SFDR: • Art. 8 SFDR: Produkt folgt dezidierter ESG-Strategie und muss mindestens 50 % nach- haltiges Fondsvolumen enthalten. • Art. 9 SFDR: Auswirkungsbezogene Investments mit 100 % nachhaltigem Fondsvolu- men. Die Vermögensverwaltungsmandate der Stadt bzw. die Stiftungsfonds erfüllen den Artikel 8, wobei im Spezialfonds der WCCB-Anlage wie in der Strategie oben beschrieben, bereits nach- haltige Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden und dieser Ansatz fortentwickelt wird. Vor dem Hintergrund eines Wechsels der Kapitalverwaltungsgesellschaft wurde der Spezial- fonds auf Artikel 6 der EU-Taxonomie-Verordnung eingestuft und es besteht die Notwendig- keit einer neuen Einstufung des Spezialfonds als Artikel 8 Fonds. Dies wird bis Ende 2024 um- gesetzt werden.Seite 17 von 24 17 8. AKTUELLE NACHHALTIGKEITSKRITERIEN / NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE DER BUNDESSTADT BONN Stand: Oktober 2021 1. Ausschlüsse (Responsible Investments) Unternehmen Staaten Unternehmen, die eines oder mehrere der 12 gefährlichsten Chemikalien (dirty dozen) oder persistente Schadstoffe herstellen Staaten, in denen die Todesstrafe lt. Amnesty International nicht gänzlich abge- schafft wurde. Unternehmen, die Medien mit pornografischen Inhalten herstellen Staaten, die laut Freedom House nicht als „frei“ eingestuft werden. Unternehmen, deren Hauptzweck in der Produktion von Tabakwaren oder dem Betreiben von Glücksspielstätten besteht Staaten, die vom „Corruption Perceptions Index“ der Transparency International auf einer Skala von 0 bis 100 einen Wert von < 60 aufweisen Unternehmen, die Patente auf Gene von Pflanzen und Tieren halten oder anstre- ben Waffen/Militär: - Militärische Umsätze: 5% - zivile Handfeuerwaffen und Rüstungsgüter: 5% - Munition und Waffenträgersysteme (Kontroverse Waffen): 0%, Schlüsselkompo- nenten (Kontroverse Waffen): 5% - Produzenten von Antipersonenminen und Streubomben (inkl. Schlüsselkompo- nenten): 0% Staaten, die die Ottawa-Konvention über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung, Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung nicht unterzeichnet haben Produzenten von transgenem und genverändertem Saatgut und von entsprechen- der Züchtung von Tieren Unternehmen, die Tierversuche durchführen, ohne dass eine gesetzliche Notwen- digkeit dafür besteht Staaten, die das Kyoto-Protokoll (Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen) zum Klimaschutz nicht unterzeichnet haben bzw. nicht bei- getreten sind Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen grundlegende Prinzipien der ILO Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work zu Kinderarbeit verstoßen Staaten, in denen grundlegende Menschenrechte regelmäßig massiv verletzt wer- den Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen grundlegende Menschenrechte verstoßen Staaten, in denen es in großem Umfang zu Kinderarbeit kommt. Atomenergie: Ausschluss von Unternehme mit einem Umsatzanteil - Erzeugung > 10% - Handel > 10% - Verkauf Komponenten oder Dienstleistungen > 10% - Betrieb von Atomkraftwerken (> 0%) - Betrieb von Uranmienen (> 0%) Atomenergie: Ausschluss von Staaten bei einer Deckung von mehr als 25% des Energieverbrauchs aus Kernenergie, wobei Deutsche Staatsanleihen, sowie Bundesländeranleihen auf- grund von Sicherheitsaspekten unabhängig von ethisch-nachhaltigen Kriterien ein- setzbar sein sollen.Seite 18 von 24 18 Fossile Energien: Ausschluss von Unternehmen - mit Aktivitäten rund um die Exploration fossiler Brennstoffe (z.B. Ölboh- rungen) > 0% - aus dem Bereich Kraftwerkskohle und Kohleenergieerzeugung mit einer Umsatzschwelle > 10% - die Umsätze mit der Gewinnung von Teersanden und Schieferöl oder da- mit verbundener Dienstleistungen machen > 0% Fossile Energien: Im Bereich der Staaten liegen aktuell keine soliden auswertbaren Kriterien für fos- sile Energien vor. Im kommenden Jahr soll hier nochmals geprüft werden, ob eine erweiterte Datenbasis der Researchinstitute vorliegt. Deutsche Staatsanleihen, so- wie Bundesländeranleihen sollen aufgrund von Sicherheitsaspekten unabhängig von ethisch-nachhaltigen Kriterien einsetzbar sein. 1.1 Normbasiertes Screening: - Berücksichtigung UN Global Compact, IlO Kernarbeitsnormen (Kriterien Umwelt und Korruption wurden geschärft zur Erfüllung der internationalen Richtlinien) 2. Positives Screening / Integration von ESG-Kriterien (Sustainable Investments) - Investitionen in Unternehmen mit höherem ESG-Scoring Vorgabe: Durchschnittlicher ESG-Score von mindestens 40 Scorepunkten ist im Portfolio zu erreichen (regelmäßige Überprüfung auf Anhebung der Vorgabe). - Systematische Berücksichtigung von ESG Faktoren bei der Berücksichtigung bei der konventionellen Finanzanalyse und dem Investmententscheidungsprozess 3. SDG (Impactful Investments) - Integration von Unternehmen, die nachhaltige Produkte und Dienstleistungen anbieten (Matrix Kombination ESG-Score / Umsätze nachhaltige Produkte und Dienstleistungen wurde gemeinsam mit Nachhaltigkeitsresearchinstitut entwickelt)Seite 19 von 24 19 9. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN INTERNATIONALEN NACHHALTIGKEITSKRITERIEN 9.1. ESG Kriterien (Environment-Social-Governance)3 Als Standard nachhaltiger Anlagen hat sich, neben dem Begriff „CSR“ (Corporate Social Responsibility = unternehmerische Sozialverantwortung) die Begrifflichkeit „ESG“ etabliert. Diese drei Buchstaben beschreiben drei nachhaltigkeitsbezogenen Verantwortungsbereiche von Unternehmen. 1. Das „E“ für Environment (Umwelt) steht hierbei z. B. für Umweltverschmutzung oder –gefährdung, Treibhausgasemissionen oder Engergieeffizienzthemen wie Klima, Res- sourcenknappheit, Wasser oder Artenvielfalt. 2. Social („S“ = Soziales) beinhaltet Aspekte wie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Diversity oder gesellschaftliches Engagement. Es umfasst die Mitarbeiter, Sicherheit und Gesundheit, demografischer Wandel oder Ernährungssicherheit. 3. Unter Governance („G“ = Aufsichtsstrukturen) wird eine nachhaltige Unternehmens- führung verstanden. Hierzu zählen z. B. Themen wie Unternehmenswerte oder Steue- rungs- und Kontrollprozesse. Risiko- und Reputationsmanagement, Aufsichtsstruktu- ren, Compliance oder Korruption sind beispielhafte Punkte die bewertet werden. Quelle: Pixabay 3 Quelle: Gablers Wirtschaftslexikon (online)Seite 20 von 24 20 9.2. SDG-Ziele4 Am 25. September 2015 wurden auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2015 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York die 17 „Ziele für nachhaltige Entwicklung“ von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die Agenda 2030 (englisch Transforming our World: The 2030 Agenda for Sustainalble Deve- lopment) besteht aus folgenden Elementen: Einer Präambel, einer politischen Deklaration, den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (als das Kernstück der Agenda 2030), einem Ab- schnitt zu Umsetzungsmitteln und zur globalen Partnerschaft sowie einem Abschnitt zur Fort- schreibung und Überprüfung. Primär bezieht sich die Agenda 2030 auf die Ebene der Natio- nalstaaten; relevant ist die Agenda 2030 jedoch auch für die regionale und lokale Ebene. Kom- munen entwickeln im Rahmen der Agenda 2030 anhand der SDGs Lokale Nachhaltigkeitsstra- tegien. Zur Umsetzung der Agenda 2030 in Kommunen ist ein indikatorengestütztes Monito- ring vorgesehen, um anhand von Messzahlen die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele abzubil- den und zu überprüfen. Die 17 Ziele im Einzelnen: 1. Armut beenden – Armut in all ihren Formen und überall beenden 2. Ernährung sichern – den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Er- nährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern 3. Gesundes Leben für alle – ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewähr- leisten und ihr Wohlergehen fördern 4. Bildung für alle – inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Mög- lichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern 5. Gleichstellung der Geschlechter – Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen 6. Wasser und Sanitärversorgung für alle – Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaf- tung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten 7. Nachhaltige und moderne Energie für alle – Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nach- haltiger und zeitgemäßer Energie für alle sichern 8. Nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit für alle – dauerhaf- tes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbe- schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern 9. Widerstandsfähige Infrastruktur und nachhaltige Industrialisierung – eine wider- standsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisie- rung fördern und Innovationen unterstützen 10. Ungleichheit verringern – Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern 11. Nachhaltige Städte und Siedlungen – Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, wider- standsfähig und nachhaltig gestalten 4 Quelle: WikipediaSeite 21 von 24 21 12. Nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen – nachhaltige Konsum- und Produktions- muster sicherstellen 13. Sofortmaßnahmen ergreifen, um den Klimawandel und seine Auswirkungen zu be- kämpfen 14. Bewahrung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen 15. Landökosysteme schützen – Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung be- kämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologi- schen Vielfalt ein Ende setzen 16. Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zum Recht ermögli- chen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen 17. Umsetzungsmittel und globale Partnerschaft stärken – Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben füllen Zur Konkretisierung der 17 Ziele wurde ein Katalog von 169 Zielvorgaben verabschiedet, da- runter unter anderem das Auslaufen der Subventionen für fossile Energien und für Agrar-Ex- portsubventionen und aller Exportmaßnahmen mit gleicher Wirkung. Die 169 Zielvorgaben lassen sich unterteilen in 107 inhaltliche Ziele, die für die SDGs 1 bis 16 mit arabischen Ziffern gekennzeichnet sind und in 62 Umsetzungs-Maßnahmen (engl.: Means of Implementation) mit denen meist finanzielle oder institutionelle Strukturen beschrieben werden. SDG 17 ent- hält ausschließlich Umsetzungsmaßnahmen. Quelle für die Grafik: UNDP - https://www.undp.org/content/undp/en/home/sustainable-development-goals.html, Gemeinfrei, https://commons.wiki- media.org/w/index.php?curid=52672594Seite 22 von 24 22 9.3. United Nations Global Compact Global Compact oder auch United Nations Global Compact ist der englische Name für einen weltweiten Pakt (deutsch: Globaler Pakt der Vereinten Nationen), der zwischen Unternehmen und der UNO geschlossen wird, um die Globalisierung sozialer und ökologischer zu gestalten. Verwechslungsgefahr besteht mit dem Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migra- tion und mit dem UNGlobal Compact on Refugees. Am 31. Januar 1999 wurde der Pakt offiziell von UN-Generalsekretär Kofi Annan in einer Rede anlässlich des Weltwirtschaftsforums in Davos allen interessierten Unternehmensführern an- geboten. Die Internationale Handelskammer (ICC) war nicht nur der erste, sondern lange Zeit auch der einzige Ansprechpartner aus der Wirtschaft, der diese Initiative aufgriff. Im Juli 1999 vereinbarten die ICC und Kofi Annan eine enge Zusammenarbeit. Die ICC gewann die ersten 50 multinationalen Unternehmen. Am 26. Juli 2000 wurde in New York die operative Phase gestartet. Die Prinzipien des UN-Global Compact: Die Teilnahme am UN-Global Compact wird durch einen kurzen Brief an den UN-Generalsek- retär begründet. Darin erklärt ein Unternehmen seinen Willen, sich darum zu bemühen, in Zukunft bestimmte soziale und ökologische Mindeststandards einzuhalten. Diese Grundsätze sind in zehn Prinzipien gefasst, die hier sinngemäß wiedergegeben werden. Unternehmen, die den UN-Global Compact unterschreiben, sollen … 1. die international verkündeten Menschenrechte respektieren und ihre Einhaltung in- nerhalb ihrer Einflusssphäre fördern. 2. sicherstellen, dass sie nicht bei Menschenrechtsverletzungen mitwirken. 3. die Rechte ihrer Beschäftigten, sich gewerkschaftlich zu betätigen, respektieren so- wie deren Recht auf Kollektivverhandlungen effektiv anerkennen. 4. alle Formen von Zwangsarbeit bzw. erzwungener Arbeit ausschließen. 5. an der Abschaffung von Kinderarbeit mitwirken. 6. jede Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf ausschließen. 7. eine vorsorgende Haltung gegenüber Umweltgefährdungen einnehmen. 8. Initiativen zur Förderung größeren Umweltbewusstseins ergreifen. 9. die Entwicklung und die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien ermutigen. 10. gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung. Die Korruptionsbekämpfung wurde nachträglich aufgenommen. Die unterzeichnenden Unternehmen sollen einen jährlichen Bericht darüber verfassen.Seite 23 von 24 23 10. GLOSSAR Ratings Die Ratings der führenden drei Ratingagenturen für den langfristigen Bereich (Long Term): Stiftungen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung (1) Jede Stiftung ist mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet… Das Vermögen, welches der Stifter zur Erfüllung des Stiftungszwecks gewidmet hat, bezeich- net man als Stammkapital oder Kapitalvermögen. Dieses Vermögen ist geschützt und muss in seiner Höhe erhalten bleiben. Das Stammkapital/Kapitalvermögen erwirtschaftet einen Er- trag, welcher zur Stiftungszweckerfüllung verausgabt werden muss. Diese Erträge werden, sofern sie nicht sofort verausgabt werden können, als Rücklagemittel einer Stiftung bezeich- net. Diese Rücklagemittel unterliegen der steuerlichen Aufsicht der Finanzbehörden, die die Gemeinnützigkeit einer Stiftung bescheinigen und regelmäßig überprüfen. BONITÄT STANDARD & POORS (S&P) MOODY’S FITCH INVESTMENT-GRADE Exzellent AAA Aaa AAA Sehr gut AA+ Aa1 AA+ AA Aa2 AA AA- Aa3 AA- Gut A+ A1 A+ A A2 A A- A3 A- Befriedigend BBB+ Baa1 BBB+ BBB Baa2 BBB BBB- Baa3 BBB- NON-INVESTMENT-GRADE Spekulativ BB+ Ba1 BB+ BB Ba2 BB BB- Ba3 BB- Extrem spekulativ B+ B1 B+ B B2 B B- B3 B- Verzug/Ausfall CCC - C und schlechter Caa - C und schlechter CCC – C und schlechterSeite 24 von 24
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