253721 · Beschlussvorlage
10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 253721
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253721 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Dezernat III Dezernat: Dez. III 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 13.11.2025 Entscheidung Begründung der Eilbedürftigkeit: Das Landgericht Bonn hat in einem laufenden Verfahren (die mündliche Verhandlung fand am 06.08.2025 statt) zu einem Glatteisunfall aus dem Jahr 2022 daraufhin hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen in der „Reinigungsklasse B 0,5 bis B 6“ auf die Anliegerinnen und Anlieger nicht den Bestimmtheitsgrundsätzen genügen könnte. Um diesen rechtsunsicheren Zustand unabhängig vom Verfahrensausgang zu beheben, bittet die bonnorange AöR nach einer Dringlichkeitsentscheidung des Verwaltungsrates darum, schnellstmöglich - noch vor der kommenden Wintersaison – einen Ratsbeschluss zur redaktionellen Anpassung der Straßenreinigungssatzung (keine inhaltliche Änderung) herbeizuführen. Diese redaktionelle Anpassung der Straßenreinigungssatzung soll das Haftungsrisiko für zukünftige, vergleichbare Fälle minimieren und den offenen Interpretationsspielraum schließen. Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Dringlichkeitsentscheidung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR vom 01.09.2025 (siehe Anlage) hinsichtlich der 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis. 2. Die bonnorange AöR wird angewiesen, die 10. Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen, deren öffentliche Bekanntmachung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veranlassen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt (einen Tag nach Bekanntmachung) in Kraft treten zu lassen.Seite 1 von 7 Seite 2 Begründung Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Die bonnorange AöR beabsichtigt, die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zu erlassen. Zur Begründung der Änderung der Satzung wird auf die Dringlichkeitsentscheidung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit den dazugehörigen Anlagen (s. Anlagen) verwiesen. Das Landgericht Bonn hat in einem laufenden Verfahren zu einem Glatteisunfall aus dem Jahr 2022 daraufhin hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen in der „Reinigungsklasse B 0,5 bis B 6“ auf die Anliegerinnen und Anlieger nicht den Bestimmtheitsgrundsätzen genüge. Das Landgericht erörterte in der mündlichen Verhandlung am 6. August 2025 die Rechtsfrage, ob mit der aktuellen Straßenreinigungssatzung die Winterwartung für den streitgegenständlichen Bereich wirksam auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen worden sei. Der § 4 Absatz 2 der Straßenreinigungssatzung differenziert in allen Reinigungsklassen zwischen der „Reinigungspflicht“ und dem „Winterdienst“ bzw. der „Winterwartung“. Nur in der „Reinigungsklasse B 0,5 bis B 6“ ist ausschließlich von der „Reinigungspflicht“ die Rede. Gemäß Straßenreinigungsgesetz NRW umfasst der Begriff „Reinigung“ sowohl die sogenannte „Sommerreinigung“ als auch die „Winterwartung". Um diesen rechtsunsicheren Zustand unabhängig vom Verfahrensausgang zu beheben, bittet bonnorange nach einer Dringlichkeitsentscheidung des Verwaltungsrates darum, schnellstmöglich - noch vor der kommenden Wintersaison - einen Ratsbeschluss zur redaktionellen Anpassung der Straßenreinigungssatzung (keine inhaltliche Änderung) herbeizuführen. Diese redaktionelle Anpassung der Straßenreinigungssatzung soll das Haftungsrisiko für zukünftige, vergleichbare Fälle minimieren und den offenen Interpretationsspielraum schließen. Ohne die Änderung der Straßenreinigungssatzung besteht die Gefahr, dass die Haftung für zukünftige Glatteisunfälle auf Gehwegen in der „Reinigungsklasse B 0,5 bis B 6“, welche den Hauptanteil der Straßen der Bundesstadt Bonn ausmachen, auf die bonnorange AöR übergeht. Anlage/n 1 Satzung (öffentlich) 2 Synopse (öffentlich) 3 AöR-25061 DE Straßenreinigungssatzung (öffentlich)Seite 2 von 7 1 Anlage 2 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Aufgrund • § 7 i.V.m. § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), • der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) • und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende 10. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Straßenreinigungssatzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2024, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der bonnorange AöR und die Reinigungspflicht für die Gehwege einschließlich der Winterwartung den Anliegern. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für die Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger die Winterwartung wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten.Seite 3 von 7 Artikel II Die Satzung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den Vorsitzender Verwaltungsrat der bonnorange AöRSeite 4 von 7 Anlage 1 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung § 4 Art der Reinigungspflicht (2) Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die Gehwege den Anliegern. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR, während der Winterdienst für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten. § 4 Art der Reinigungspflicht (2) Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der bonnorange AöR und die Reinigungspflicht für die Gehwege einschließlich der Winterwartung den Anliegern. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für die Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger die Winterwartung wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten. Redaktionelle Änderung: einheitliche Anwendung des Begriffs „Winterwartung“. „Reinigung“ ist der Oberbegriff. Die „Reinigung" umfasst die „Straßenreinigung" sowie die „Winterwartung" der Fahrbahnen und Gehwege. Mit der „Straßenreinigung“ ist die sogenannte „Sommerreinigung“ gemeint.Seite 5 von 7 Seite 6 von 7 Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de