← Vorlagen

253721 · Beschlussvorlage

10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
253721
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 13.11.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,3 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (9.889 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
253721
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat III
Dezernat:
Dez. III
10. Satzung zur Änderung der Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
- über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Rat 13.11.2025 Entscheidung
Begründung der Eilbedürftigkeit:
Das Landgericht Bonn hat in einem laufenden Verfahren (die mündliche
Verhandlung fand am 06.08.2025 statt) zu einem Glatteisunfall aus dem Jahr
2022 daraufhin hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Übertragung der
Winterwartung auf Gehwegen in der „Reinigungsklasse B 0,5 bis B 6“ auf die
Anliegerinnen und Anlieger nicht den Bestimmtheitsgrundsätzen genügen
könnte.
Um diesen rechtsunsicheren Zustand unabhängig vom Verfahrensausgang zu
beheben, bittet die bonnorange AöR nach einer Dringlichkeitsentscheidung des
Verwaltungsrates darum, schnellstmöglich - noch vor der kommenden
Wintersaison – einen Ratsbeschluss zur redaktionellen Anpassung der
Straßenreinigungssatzung (keine inhaltliche Änderung) herbeizuführen.
Diese redaktionelle Anpassung der Straßenreinigungssatzung soll das
Haftungsrisiko für zukünftige, vergleichbare Fälle minimieren und den offenen
Interpretationsspielraum schließen.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Dringlichkeitsentscheidung des
Verwaltungsrates der bonnorange AöR vom 01.09.2025 (siehe Anlage)
hinsichtlich der 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis.
2. Die bonnorange AöR wird angewiesen, die 10. Satzung in der als Anlage
beigefügten Fassung zu beschließen, deren öffentliche Bekanntmachung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu veranlassen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt
(einen Tag nach Bekanntmachung) in Kraft treten zu lassen.Seite 1 von 7
Seite 2
Begründung
Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der
Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die
Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen
Aufgabengebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den
Weisungen des Rates.
Die bonnorange AöR beabsichtigt, die 10. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zu erlassen. Zur
Begründung der Änderung der Satzung wird auf die Dringlichkeitsentscheidung
des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit den dazugehörigen Anlagen (s.
Anlagen) verwiesen.
Das Landgericht Bonn hat in einem laufenden Verfahren zu einem
Glatteisunfall aus dem Jahr 2022 daraufhin hingewiesen, dass nach seiner
Ansicht die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen in der
„Reinigungsklasse B 0,5 bis B 6“ auf die Anliegerinnen und Anlieger nicht den
Bestimmtheitsgrundsätzen genüge. Das Landgericht erörterte in der
mündlichen Verhandlung am 6. August 2025 die Rechtsfrage, ob mit der
aktuellen Straßenreinigungssatzung die Winterwartung für den
streitgegenständlichen Bereich wirksam auf die Anliegerinnen und Anlieger
übertragen worden sei. Der § 4 Absatz 2 der Straßenreinigungssatzung
differenziert in allen Reinigungsklassen zwischen der „Reinigungspflicht“ und
dem „Winterdienst“ bzw. der „Winterwartung“. Nur in der „Reinigungsklasse B
0,5 bis B 6“ ist ausschließlich von der „Reinigungspflicht“ die Rede. Gemäß
Straßenreinigungsgesetz NRW umfasst der Begriff „Reinigung“ sowohl die
sogenannte „Sommerreinigung“ als auch die „Winterwartung".
Um diesen rechtsunsicheren Zustand unabhängig vom Verfahrensausgang zu
beheben, bittet bonnorange nach einer Dringlichkeitsentscheidung des
Verwaltungsrates darum, schnellstmöglich - noch vor der kommenden
Wintersaison - einen Ratsbeschluss zur redaktionellen Anpassung der
Straßenreinigungssatzung (keine inhaltliche Änderung) herbeizuführen.
Diese redaktionelle Anpassung der Straßenreinigungssatzung soll das
Haftungsrisiko für zukünftige, vergleichbare Fälle minimieren und den offenen
Interpretationsspielraum schließen.
Ohne die Änderung der Straßenreinigungssatzung besteht die Gefahr, dass die
Haftung für zukünftige Glatteisunfälle auf Gehwegen in der „Reinigungsklasse
B 0,5 bis B 6“, welche den Hauptanteil der Straßen der Bundesstadt Bonn
ausmachen, auf die bonnorange AöR übergeht.
Anlage/n
1 Satzung (öffentlich)
2 Synopse (öffentlich)
3 AöR-25061 DE Straßenreinigungssatzung (öffentlich)Seite 2 von 7
1
Anlage 2
10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund
• § 7 i.V.m. § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618),
• der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom
18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868)
• und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155)
hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner
Sitzung am XX.XX.XXXX folgende 10. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen
Straßenreinigungssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom
18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2024, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für
Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen
„B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der bonnorange AöR
und die Reinigungspflicht für die Gehwege einschließlich der Winterwartung den Anliegern.
In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen
und Gehwege der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den
Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die
Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt
für die Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des
Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger die Winterwartung wahrzunehmen
haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten.Seite 3 von 7
Artikel II
Die Satzung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von
sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und
dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Bonn, den
Vorsitzender Verwaltungsrat der bonnorange AöRSeite 4 von 7
Anlage 1
10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(2) Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen
und Gehwege und die Winterwartung für
Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A
0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B
0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung
für Fahrbahnen der bonnorange AöR und für
die Gehwege den Anliegern. In den
Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die
Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und
Gehwege der bonnorange AöR, während der
Winterdienst für Gehwege von den Anliegern
auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“
bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für
Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR.
Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme
eines mindestens 1,50 m breiten Streifens
entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin,
auf dem die Anlieger den Winterdienst
wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4
StrReinG genannten Eigentümer und
Erbbauberechtigten.
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(2) Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen
und Gehwege und die Winterwartung für
Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A
0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B
0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung
für Fahrbahnen der bonnorange AöR und die
Reinigungspflicht für die Gehwege einschließlich
der Winterwartung den Anliegern. In den
Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die
Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und
Gehwege der bonnorange AöR, während die
Winterwartung für Gehwege von den Anliegern
auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“
bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für
Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR.
Gleiches gilt für die Winterwartung mit
Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten
Streifens entlang des Grundstücks zur
Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger die
Winterwartung wahrzunehmen haben. Anlieger
sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer
und Erbbauberechtigten.
Redaktionelle Änderung:
einheitliche Anwendung des Begriffs
„Winterwartung“.
„Reinigung“ ist der Oberbegriff. Die
„Reinigung" umfasst die
„Straßenreinigung" sowie die
„Winterwartung" der Fahrbahnen
und Gehwege. Mit der
„Straßenreinigung“ ist die
sogenannte „Sommerreinigung“
gemeint.Seite 5 von 7
Seite 6 von 7
Seite 7 von 7

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 00:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de