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253700-02 AA · Änderungsantrag

Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung

Nummer
253700-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
03.09.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 03.09.2025 Entscheidung federführend
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  1. 253700 Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung

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Änderungsantrag
öffentlich
253700-02 AA
Antragsteller/in:
Frau Ulrike Aufderheide
02.09.2025
Entwurf eines Arbeitskreises des
Naturschutzbeirates für eine neue
Geschäftsordnung
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 03.09.2025 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die von der Arbeitsgruppe des Naturschutzbeirats vorgelegte Textentwurf soll
wir folgt geändert beschlossen werden:
Die Formatierung (insbesondere bzgl. Absatzziffern) wird vereinheitlicht.
§ 2 Abs. 1 S. 2 wird geändert; dahinter wird ein Satz eingefügt.
Der geänderte § 2 Abs. 1 lautet:
„Der Vorsitzende leitet den Beirat und lädt zu den Sitzungen ein. Er muss ihn
einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Beiratsmitglieder oder der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung verlangt wird. Der Vorsitzende soll die Einberufung einer
Sitzung ernsthaft prüfen, wenn mindestens 5 Beiratsmitglieder dies wünschen.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist gegenüber den Beiratsmitgliedern
nicht weisungsbefugt.“
HINWEIS: Die ursprüngliche Formulierung „vonmindestens fünf“ entspricht
derunbeanstandetenGO des Kölner Naturschutzbeirats (vgl. § 5 Abs. 2).
§ 2 Abs. 2 bleibt unverändert.
Satz 3 „Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden.“ wird nicht gelöscht.
Satz 4 „Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter
Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird
und wann die öffentliche Sitzung fortgesetzt wird.“ wird nicht verändert, weil die
Formulierung (bis auf den letzten Teilsatz) aus einer vorangegangenen
Stellungnahme der Verwaltung übernommen wurde.
§ 3 Abs. 3 bleibt unverändert.
Der Satz „Ausgenommen hiervon sind Vorlagen und Verfahren, die einer
Dringlichkeitsentscheidung bedürfen.“ wird hier nicht eingefügt, da derSeite 1 von 4
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Sachverhalt in § 5 Abs. 1 S. 3„Änderungsanträgesowie Dringlichkeitsanträge
sind davon nicht betroffen.“ geregelt wird.
§ 3 Abs. 5 bleibt unverändert.
Der Satz „Liegen Anträge Dritter vor, so können die Antragsteller bei Erstellung
der Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden.“ wird
nicht gelöscht, da er sich vom Satz in § 4 Abs. 4 „Beruhen Anträge oder
Vortagen auf Maßnahmen Dritter, so können diese bei Erstellung der
Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden.“
unterscheidet.
Der Satz „Die Tagesordnung kann bis zu ihrer Anerkennung durch Beschluss
des Beirates geändert oder ergänzt werden.“ wird nicht eingefügt, da dieser
Sachverhalt in § 5 Abs. 1 S. 2 „Bei Anerkennung der Tagesordnung können
weitere Anträge der Beiratsmitglieder durch Beschluss des Beirats in die
Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es sich um Angelegenheiten
begründeter Dringlichkeit handelt, die keinen Aufschub dulden.“ geregelt wird.
§ 3 Abs.7wird geringfügig modifiziert.
Die Worte „in einer Sitzung“ werden gelöscht und durch die Worte „(ordentliche
oder stellvertretende)“ ersetzt. Der Vorschlag der Verwaltung wird nicht
übernommen, da es sich bei den Vorlagen nicht nur um Mitteilungsvorlagen
sondern auch um Beschlussvorlagen handeln kann. Die Regelung zu
Stellungnahmen der UNB ist entbehrlich, da die UNB grundsätzlich zu allen
Vorlagen Stellungnahmen abgeben kann.
Der geänderte § 3 Abs. 7 lautet:
„Sofern (ordentliche oder stellvertretende) Mitglieder des Naturschutzbeirates
beauftragt wurden, im Rahmen eines Arbeitskreises Stellungnahmen zu
erarbeiten, so sind dieseStellungnahmen nach Fertigstellung als separate
Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung des Beirats aufzunehmen.“
§ 4 Abs. 2 bleibt unverändert.
Der Beirat stellt mit dieser Regelung die seit langem gängige und
unbeanstandete Praxis im Bonner Naturschutzbeirat auf eine formale
Grundlage. Stellvertreter sollen ihre Kompetenz grundsätzlich in die
Beratungen des Naturschutzbeirats einbringen können, auch wenn das
ordentliche Mitglied an der Sitzung teilnimmt. Ohne eine entsprechende
Festlegung müssten ordentliche Mitglieder die Sitzung zeitweise verlassen, um
ihrem zunächst als Gast anwesenden Stellvertreter das erwünschte
Mitberatungsrecht zu ermöglichen, um danach wieder an der Sitzung
teilzunehmen. Diese ungewöhnliche alternative Vorgehensweise hätte
erhebliche Nachteile für die Sitzungsökonomie.
Eine Disproportionalitätliegt nicht vor, da die Regelung für alle Stellvertreter des
Beirats gilt. Die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirats ist nicht an die
Geschäftsordnung der Bonner Ratsgremien gebunden. Eine weitergehende
unbeanstandete Regelung findet sich in § 6 Abs. 2 S. 3 der
GESCHÄFTSORDNUNG des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde desSeite 2 von 4
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Rhein-Sieg-Kreises: „Außerhalb des Vertretungsfalles können die
Stellvertreter/Stellvertreterinnen an den Beratungen teilnehmen.“
Die Bezirksregierung Köln hat am 02.09.2025 bestätigt, dass der vorgesehene
Passus in der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirats rechtskonform ist und
damit der Rechtsauffassung der Stadtverwaltung widersprochen.
§ 5 Abs. 3 S. 1 wird geringfügig modifiziert.
Die Fassung der aktuellen Geschäftsordnung wird durch „(Änderungsanträge)“
ergänzt.
Der geänderte § 5 Abs.3 S. 1 lautet:
„Die Beiratsmitglieder können während der Sitzung bis zum Schluss der
Aussprache zu den in der Beratung anstehenden Themen Abänderungs- oder
Ergänzungsanträge (Änderungsanträge) stellen oder auch zurückzuziehen.“
§ 5 Abs. 4 bleibt unverändert.
Im Vorschlag der Verwaltung wird der allgemeinen Aussage im ersten Satz im
Folgesatz unter bestimmten Bedingungen widersprochen.
§ 6 Abs. 1 S. 1 bleibt unverändert.
Die Ergänzung zur Klarstellung von Mitwirkungsrechten der Stellvertreter wird
nicht gestrichen.
§ 9 Abs. 1 S. 2 bleibt unverändert.
Die Regelung „Bei gleichzeitigen Anträgen zur Geschäftsordnung legt der
Vorsitzende in Absprache mit den Mitgliedern eine Reihenfolge fest, die
sachlich sinnvoll erscheint.“ legt gerade keine fest vorgegebene und
unveränderbare Reihenfolge fest.
§ 9 Abs. 3 bleibt unverändert.
Der Satz „Der Beirat kann Schluss der Debatte beschließen, wenn zuvor ein
Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat oder wenn
Einstimmigkeit besteht.“ wird nicht eingefügt. Mit dem GO-Antrag hat ein
Mitglied für den Antrag gesprochen. Aufgrund der möglichen Gegenrede
besteht keine Beschränkung von Mitgliederrechten. Bei ausbleibender
Gegenrede besteht Einstimmigkeit.
§ 9 Abs. 6 bleibt unverändert.
Der Verweis auf die Gemeindeordnung wird nicht ergänzt, da der Inhalt der
Regelung in Satz 1 wiedergegeben ist.
§ 9 Abs. 7 S. 1 wird geringfügig modifiziert.
Die Worte „neben Beschlusstext oder Abstimmungsergebnis“ werden
gestrichen.
Der geänderte § 9 Abs. 7 S. 1 lautet:Seite 3 von 4
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„Beiratsmitglieder können während der Sitzung verlangen, dass ihre
abweichende Meinung (Sondervotum) bzw. Erläuterung des
Abstimmungsverhaltens in die Niederschrift aufgenommen wird.“
§ 11 S. 3 bleibt unverändert.
Es gibt verschiedene weitere nicht aufgeführte Fälle (bspw. öffentlich
zugängliche Informationen), in denen die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt.
§ 13 Abs. 2 wird geändert.
Die vorgeschlagene Formulierung der Verwaltung wird übernommen.
Der geänderte § 13 Abs. 2 lautet:
„Die vom Vorsitzenden freigegebene Niederschrift wird von ihm und der
Schriftführung unterzeichnet.“
Vor § 15 wird ein Paragraph eingefügt.
„§ Salvatorische Klausel
Sollte eine Regelung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Regelung wird eine dieser Regelung möglichst nahekommende
wirksame Regelung angewandt.“
§ 15 (bzw. nach Einfügung des neuen § 15 Salvatorische Klausel jetzt § 16)
bleibt unverändert.
Der Verweis auf Gesetze und Verordnungen ist hier verwirrend, nicht
notwendig und damit entbehrlich.
Begründung
Erfolgt mündlich
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 06:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de