253700-02 AA · Änderungsantrag
Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung
Kerndaten
- Nummer
- 253700-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 03.09.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 253700-02 AA Antragsteller/in: Frau Ulrike Aufderheide 02.09.2025 Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung Beratungsfolge Naturschutzbeirat 03.09.2025 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die von der Arbeitsgruppe des Naturschutzbeirats vorgelegte Textentwurf soll wir folgt geändert beschlossen werden: Die Formatierung (insbesondere bzgl. Absatzziffern) wird vereinheitlicht. § 2 Abs. 1 S. 2 wird geändert; dahinter wird ein Satz eingefügt. Der geänderte § 2 Abs. 1 lautet: „Der Vorsitzende leitet den Beirat und lädt zu den Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Beiratsmitglieder oder der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Der Vorsitzende soll die Einberufung einer Sitzung ernsthaft prüfen, wenn mindestens 5 Beiratsmitglieder dies wünschen. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist gegenüber den Beiratsmitgliedern nicht weisungsbefugt.“ HINWEIS: Die ursprüngliche Formulierung „vonmindestens fünf“ entspricht derunbeanstandetenGO des Kölner Naturschutzbeirats (vgl. § 5 Abs. 2). § 2 Abs. 2 bleibt unverändert. Satz 3 „Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden.“ wird nicht gelöscht. Satz 4 „Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird und wann die öffentliche Sitzung fortgesetzt wird.“ wird nicht verändert, weil die Formulierung (bis auf den letzten Teilsatz) aus einer vorangegangenen Stellungnahme der Verwaltung übernommen wurde. § 3 Abs. 3 bleibt unverändert. Der Satz „Ausgenommen hiervon sind Vorlagen und Verfahren, die einer Dringlichkeitsentscheidung bedürfen.“ wird hier nicht eingefügt, da derSeite 1 von 4 Seite 2 Sachverhalt in § 5 Abs. 1 S. 3„Änderungsanträgesowie Dringlichkeitsanträge sind davon nicht betroffen.“ geregelt wird. § 3 Abs. 5 bleibt unverändert. Der Satz „Liegen Anträge Dritter vor, so können die Antragsteller bei Erstellung der Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden.“ wird nicht gelöscht, da er sich vom Satz in § 4 Abs. 4 „Beruhen Anträge oder Vortagen auf Maßnahmen Dritter, so können diese bei Erstellung der Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden.“ unterscheidet. Der Satz „Die Tagesordnung kann bis zu ihrer Anerkennung durch Beschluss des Beirates geändert oder ergänzt werden.“ wird nicht eingefügt, da dieser Sachverhalt in § 5 Abs. 1 S. 2 „Bei Anerkennung der Tagesordnung können weitere Anträge der Beiratsmitglieder durch Beschluss des Beirats in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es sich um Angelegenheiten begründeter Dringlichkeit handelt, die keinen Aufschub dulden.“ geregelt wird. § 3 Abs.7wird geringfügig modifiziert. Die Worte „in einer Sitzung“ werden gelöscht und durch die Worte „(ordentliche oder stellvertretende)“ ersetzt. Der Vorschlag der Verwaltung wird nicht übernommen, da es sich bei den Vorlagen nicht nur um Mitteilungsvorlagen sondern auch um Beschlussvorlagen handeln kann. Die Regelung zu Stellungnahmen der UNB ist entbehrlich, da die UNB grundsätzlich zu allen Vorlagen Stellungnahmen abgeben kann. Der geänderte § 3 Abs. 7 lautet: „Sofern (ordentliche oder stellvertretende) Mitglieder des Naturschutzbeirates beauftragt wurden, im Rahmen eines Arbeitskreises Stellungnahmen zu erarbeiten, so sind dieseStellungnahmen nach Fertigstellung als separate Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung des Beirats aufzunehmen.“ § 4 Abs. 2 bleibt unverändert. Der Beirat stellt mit dieser Regelung die seit langem gängige und unbeanstandete Praxis im Bonner Naturschutzbeirat auf eine formale Grundlage. Stellvertreter sollen ihre Kompetenz grundsätzlich in die Beratungen des Naturschutzbeirats einbringen können, auch wenn das ordentliche Mitglied an der Sitzung teilnimmt. Ohne eine entsprechende Festlegung müssten ordentliche Mitglieder die Sitzung zeitweise verlassen, um ihrem zunächst als Gast anwesenden Stellvertreter das erwünschte Mitberatungsrecht zu ermöglichen, um danach wieder an der Sitzung teilzunehmen. Diese ungewöhnliche alternative Vorgehensweise hätte erhebliche Nachteile für die Sitzungsökonomie. Eine Disproportionalitätliegt nicht vor, da die Regelung für alle Stellvertreter des Beirats gilt. Die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirats ist nicht an die Geschäftsordnung der Bonner Ratsgremien gebunden. Eine weitergehende unbeanstandete Regelung findet sich in § 6 Abs. 2 S. 3 der GESCHÄFTSORDNUNG des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde desSeite 2 von 4 Seite 3 Rhein-Sieg-Kreises: „Außerhalb des Vertretungsfalles können die Stellvertreter/Stellvertreterinnen an den Beratungen teilnehmen.“ Die Bezirksregierung Köln hat am 02.09.2025 bestätigt, dass der vorgesehene Passus in der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirats rechtskonform ist und damit der Rechtsauffassung der Stadtverwaltung widersprochen. § 5 Abs. 3 S. 1 wird geringfügig modifiziert. Die Fassung der aktuellen Geschäftsordnung wird durch „(Änderungsanträge)“ ergänzt. Der geänderte § 5 Abs.3 S. 1 lautet: „Die Beiratsmitglieder können während der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache zu den in der Beratung anstehenden Themen Abänderungs- oder Ergänzungsanträge (Änderungsanträge) stellen oder auch zurückzuziehen.“ § 5 Abs. 4 bleibt unverändert. Im Vorschlag der Verwaltung wird der allgemeinen Aussage im ersten Satz im Folgesatz unter bestimmten Bedingungen widersprochen. § 6 Abs. 1 S. 1 bleibt unverändert. Die Ergänzung zur Klarstellung von Mitwirkungsrechten der Stellvertreter wird nicht gestrichen. § 9 Abs. 1 S. 2 bleibt unverändert. Die Regelung „Bei gleichzeitigen Anträgen zur Geschäftsordnung legt der Vorsitzende in Absprache mit den Mitgliedern eine Reihenfolge fest, die sachlich sinnvoll erscheint.“ legt gerade keine fest vorgegebene und unveränderbare Reihenfolge fest. § 9 Abs. 3 bleibt unverändert. Der Satz „Der Beirat kann Schluss der Debatte beschließen, wenn zuvor ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat oder wenn Einstimmigkeit besteht.“ wird nicht eingefügt. Mit dem GO-Antrag hat ein Mitglied für den Antrag gesprochen. Aufgrund der möglichen Gegenrede besteht keine Beschränkung von Mitgliederrechten. Bei ausbleibender Gegenrede besteht Einstimmigkeit. § 9 Abs. 6 bleibt unverändert. Der Verweis auf die Gemeindeordnung wird nicht ergänzt, da der Inhalt der Regelung in Satz 1 wiedergegeben ist. § 9 Abs. 7 S. 1 wird geringfügig modifiziert. Die Worte „neben Beschlusstext oder Abstimmungsergebnis“ werden gestrichen. Der geänderte § 9 Abs. 7 S. 1 lautet:Seite 3 von 4 Seite 4 „Beiratsmitglieder können während der Sitzung verlangen, dass ihre abweichende Meinung (Sondervotum) bzw. Erläuterung des Abstimmungsverhaltens in die Niederschrift aufgenommen wird.“ § 11 S. 3 bleibt unverändert. Es gibt verschiedene weitere nicht aufgeführte Fälle (bspw. öffentlich zugängliche Informationen), in denen die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt. § 13 Abs. 2 wird geändert. Die vorgeschlagene Formulierung der Verwaltung wird übernommen. Der geänderte § 13 Abs. 2 lautet: „Die vom Vorsitzenden freigegebene Niederschrift wird von ihm und der Schriftführung unterzeichnet.“ Vor § 15 wird ein Paragraph eingefügt. „§ Salvatorische Klausel Sollte eine Regelung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung wird eine dieser Regelung möglichst nahekommende wirksame Regelung angewandt.“ § 15 (bzw. nach Einfügung des neuen § 15 Salvatorische Klausel jetzt § 16) bleibt unverändert. Der Verweis auf Gesetze und Verordnungen ist hier verwirrend, nicht notwendig und damit entbehrlich. Begründung Erfolgt mündlich Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de