253700-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussvorlage des Entwurfes eines Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung
Kerndaten
- Nummer
- 253700-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.09.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- F Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253700-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussvorlage des Entwurfes eines Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung Beratungsfolge Naturschutzbeirat 03.09.2025 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Der Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates zur Aktualisierung der Geschäftsordnung wurde von der Verwaltung geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Entwurf der Geschäftsordnung an verschiedenen Stellen nicht rechtskonform ist. Die Verwaltung hat daraufhin den Entwurf der Geschäftsordnung an den entsprechenden Stellen ergänzt und geändert. Die überarbeitete Fassung ist als Anlage beigefügt. Die Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Entwurf des Naturschutzbeirates wurden kenntlich gemacht und begründet. Die Verwaltung empfiehlt daher, die modifizierte Geschäftsordnung (siehe Anlage) zu beschließen. Anlage/n 1 Rechtlich geprüfter und angepasster Entwurf der Verwaltung für die neue Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates (öffentlich)Seite 1 von 8 Rechtlich geprüfter und angepasster Entwurf der Verwaltung für die neue Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates Anmerkungen und Begründungen zu den Änderungen und Ergänzungen § 1 Stellung, Aufgaben und Rechte Soweit nicht in dieser Geschäftsordnung geregelt, ergeben sich die Aufgaben und Rechte des Naturschutzbeirats (im Folgenden: Beirat) aus den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) in der derzeit gültigen Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen (DVO-LNatSchG NRW) und Erlassen. Des Weiteren gelten analog die Gemeindeordnung NRW und die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. § 2 Sitzungen (1) Der Vorsitz leitet den Beirat und lädt zu den Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn dies von mindestens fünf der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder der Unteren Naturschutz-behörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist gegenüber den Beiratsmitgliedern nicht weisungsbefugt. (2) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Beirates für einzelne Angelegenheiten auf Antrag eines Beiratsmitgliedes oder auf Vorschlag der UNB ausgeschlossen werden. Werden Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden gestellt, ist zunächst der Antrag oder Vorschlag einschließlich der Begründung nichtöffentlich vorzutragen. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (gem. § 70 Abs.3 S. 1 HS 2 LNatSchG NRW findet § 48 Abs. 2 S. 5 GO NRW entsprechende Anwendung). Zu (1): Die Verordnung zur Durchführung des LNatSchG (DVO-LNatSchG) regelt in § 3 Abs.1 S. 2: „Er (Vorsitz) muss ihn (Beirat) einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder von der unteren Naturschutzbehörde (…) verlangt wird.“ ➢ Über diese Regelung kann sich in der GO nicht hinweggesetzt werden. Zu (2): Formulierungsvorschlag, aus der Quelle „Landesbüro der Naturschutzverbände NRW“ Ergänzung der Verwaltung wichtiger Verweis auf die Rechtsnormen. §3 Einladung, Tagesordnung, Form und Fristen (1) Der Beirat ist vom Vorsitz – im Falle seiner Verhinderung von seiner Vertretung – mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen (auf Verlangen schriftlich) einzuladen. (2) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Der Tagesordnung sind notwendige Erläuterungen beizufügen. (3) Die Tagesordnung wird vom Vorsitz im Benehmen mit der Verwaltung aufgestellt. Punkte der nichtöffentlichen Tagesordnung sind im letzten Tagesordnungspunkt der öffentlichen Sitzung zu benennen. Die versandte Tagesordnung kann durch Nachträge (Anträge der Beiratsmitglieder oder durch Vorlagen derSeite 2 von 8 Verwaltung) ergänzt werden; diese sind dem Beirat mindestens 3 Kalendertage vor der Sitzung zuzustellen. Ausgenommen hiervon sind Vorlagen und Verfahren, die einer Dringlichkeitsentscheidung bedürfen. (4) Liegen Anträge Dritter vor, so können die Antragsteller bei Erstellung der Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden. Die Tagesordnung kann bis zu ihrer Anerkennung durch Beschluss des Beirates geändert oder ergänzt werden. (5) Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Beirates aufgeschoben werden können, kann der Vorsitz anstelle des Beirates beteiligt werden. Der Vorsitz berät sich gegebenenfalls mit sachkundigen Mitgliedern des Beirates und unterrichtet in der nächsten Sitzung des Beirates über die in der Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle. Alle Entscheidungen und Maßnahmen werden mit etwaigen Stellungnahmen in einem separaten Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung des Beirates aufgenommen. (6) Stellungnahmen des Naturschutzbeirates, sowie eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates und ggf. Stellungnahmen der UNB werden als Mitteilungsvorlage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Beirates aufgenommen. Sofern in einer Sitzung Mitglieder des Naturschutzbeirates beauftragt wurden, im Rahmen eines Arbeitskreises Stellungnahmen zu erarbeiten, so sind diese Stellungnahmen nach Fertigstellung als separate Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung des Beirats aufzunehmen. Anmerkung der Verwaltung zu (4/5): Die Tagesordnung kann jederzeit ergänzt werden! Auch während der Sitzung. Alles andere ist nicht rechtskonform Der Punkt „Anliegen Dritter“ ist in § 4 Abs. 4 rechtskonform geregelt. § 4 Teilnahme an den Sitzungen (1) Ist ein Beiratsmitglied verhindert, so hat es seinen Stellvertreter zu benachrichtigen und vor Sitzungsbeginn den Vorsitz und die Schriftführung zu verständigen. Ebenso ist das vorzeitige Verlassen der Sitzung dem Vorsitz und der Schriftführung mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung. (2) Die Stellvertretenden erhalten die Einladung und Erläuterungen nachrichtlich. Sie können an den Sitzungen neben dem ordentlichen Mitglied als Zuhörer teilnehmen, haben jedoch in diesem Fall kein Recht auf Mitentscheidung und Mitberatung. Stellvertretende dürfen grundsätzlich mitberaten, sofern der Beirat auf Antrag keinen gegenteiligen Beschluss fasst. (3) Vertretende der UNB nehmen an den Sitzungen teil. Die UNB bestimmt, wer außerdem seitens der Verwaltung an den Sitzungen teilnimmt. Der Vorsitz wird über die Festlegung der Teilnehmenden aus der Verwaltung informiert. Darüber hinaus kann der Beirat auf Antrag Zu (2): Gem. § 3 Abs. 4 S. 2 DVO—LnatSchG NRW: „Sie (Stellvertretenden) können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Beirates als Zuhörer teilnehmen.“ – Bedeutet im Umkehrschluss, dass die SV ebenso nur als Zuhörer an der öffentlichen Sitzung teilnehmen dürfen. Anmerkung der Verwaltung: Stellvertretende dürfen nur mitberaten, wenn sie ein ordentliches Mitglied vertreten (wie im Rat). Stellvertretungen, die kein Mitglied vertreten, sind nur Gäste. Stellvertreter würden dadurch Stellung eines beratenden Mitgliedes erhalten. Verhältnisse im Beirat würden dadurch verzerrt werden. Mitwirkungsrechte umfassen sowohl das Stimm- als auch das Mitberatungsrecht. Andere Beiratsmitglieder könnten durch eine solche Disproportionalität in ihren Rechten beeinträchtigt sein. Formal sind die Stellvertretenden nicht Teil des Gremiums, somit auch keine rechtlicheSeite 3 von 8 beschließen, weitere Personen aus der Verwaltung zur Teilnahme an den Sitzungen einzuladen. Verwaltungsfremde Personen und Personen anderer Behörden (z.B. Sachverständige, Architekten, Ingenieure) können vom Beirat im Bedarfsfall zur Beratung hinzugezogen werden. (4) Beruhen Anträge oder Vorlagen auf Maßnahmen Dritter, so können diese bei Erstellung der Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden. (5) Für jede Sitzung des Beirates sind Anwesenheitslisten anzulegen. Die Listen werden von der Schriftführung geführt und die Teilnahme mit Unterschrift bestätigt. Legitimation zur Mitwirkung im Gremium. Nur Personen mit Stimmrecht dürfen beraten und mitentscheiden. Ein Stellvertreter, der nicht offiziell als Mitglied „einspringt“ ist formell ein Gast / Zuhörer der Sitzung. Diese dürfen nicht mitberaten, damit auch die Struktur des Gremiums klar und kontrollierbar bleibt. Wenn Stellvertretende nicht offiziell ein Mitglied vertreten, nehmen diese durch die Mitberatung Einfluss auf die Diskussionen, es entsteht dadurch ein Ungleichgewicht im Gremium. Das Gremium ist auf eine bestimmte Anzahl von Stimmen und Mitspracherechten festgesetzt. Wenn mehr Personen mitreden, entsteht ein faktischer Überhang. Zu (4): Siehe Anmerkungen zu § 3 (4) § 5 Anträge (1) Anträge der Beiratsmitglieder und Vorlagen der UNB, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind dem Vorsitzenden und nachrichtlich der Schriftführung mindestens 21 Kalendertage vor der Sitzung schriftlich begründet, zuzuleiten. Änderungsanträge sowie Dringlichkeitsanträge sind davon nicht betroffen. (2) Bei Anerkennung der Tagesordnung können weitere Anträge der Beiratsmitglieder durch Beschluss des Beirats in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es sich um Angelegenheiten begründeter Dringlichkeit handelt, die keinen Aufschub dulden. Diese Dringlichkeitsanträge müssen von dem antragstellenden Beiratsmitglied mit Unterstützung von 3 weiteren Beiratsmitgliedern schriftlich eingebracht werden. Ihre Dringlichkeit ist zu begründen. (3) Die Beiratsmitglieder können während der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache zu den in der Beratung anstehenden Themen Änderungsanträge oder Ergänzungsanträge stellen oder auch zurückziehen. Sie sind auf Verlangen des Vorsitzes schriftlich zu formulieren und zu begründen. (4) Stellvertretende Beiratsmitglieder besitzen kein Antragsrecht. Im Fall der Verhinderung des zu vertretenden ordentlichen Beiratsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten an die Stellvertretung über. Stellvertretende Beiratsmitglieder haben nur im Falle der Verhinderung des ordentlichen Beiratsmitgliedes ein Antragsrecht. Zu (3): Ergänzungsanträge zählen zu Änderungsanträgen Zu (4): Umformulierung, damit deutlicher § 6 Anfragen (1) Anfragen der Beiratsmitglieder – oder im Verhinderungsfalle ihrer Stellvertretenden – die sich aus der Aufgabenstellung des Beirates ergeben und in der Sitzung beantwortet werden sollen, sind dem Vorsitz mindestens 21 Tage vor der Sitzung schriftlich vorzulegen. Zu (1): Streichung, da mit der Stellvertretung alle Rechte des ordentlichen Mitglieds auf Stellvertretenden übergehenSeite 4 von 8 Dieser leitet sie zur Beantwortung an die UNB weiter. Die UNB hat bis zur Sitzung schriftlich Stellung zu nehmen (ggf. mit Hinweis auf die benötigte Bearbeitungszeit). (2) Schriftliche oder mündliche Anfragen, die sich erst nach der Frist oder aus dem Verlauf der Sitzung ergeben, sollen, sofern eine Zuständigkeit der UNB gegeben und ihre direkte Beantwortung nicht möglich ist, in der nächstfolgenden Sitzung oder zu Protokoll in der Niederschrift beantwortet werden. Mündliche Fragen sollten kurzgefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. § 7 Beschlussfähigkeit (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die fristgerechte Einladung und die Beschlussfähigkeit fest. Bei Beteiligungsfällen in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung durch den Vorsitzenden zu beenden. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. (3) Der Beirat beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Für die Feststellung der Mehrheit zählen also nur die abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen. Werden Beschlüsse gefasst, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die vorgeschlagene Person gewählt, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los. Bei Beteiligungsfällen in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzes, soweit er stimmberechtigt ist, sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Zu (3): Geschäftsordnungsgemäße Bestimmungen aus § 3 Abs. 2 DVO zum LNatSchG NRW § 8 Grundsätze der Aussprache (1) Die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte werden, sofern der Beirat nichts anderes beschließt, der Reihenfolge nachSeite 5 von 8 abgehandelt. Auf Vorschlag der Verwaltung oder eines Beiratsmitgliedes kann der Beirat beschließen, dass ein Punkt von der Tagesordnung abgesetzt, die weitere Erledigung des Tagesordnungspunktes vertagt oder die Sitzung unterbrochen wird. (2) Das Rederecht erteilt der Vorsitzende den Beiratsmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Ein Beiratsmitglied sollte nicht mehr als dreimal zur selben Sache reden. (3) Zur Geschäftsordnung ist jederzeit, auch außerhalb der Reihenfolge, das Wort zu erteilen. (4) Zuhörer und Betroffene sind grundsätzlich nicht berechtigt, sich in der Sitzung zu äußern. Einem Vertreter von Betroffenen kann bei Bedarf das Wort erteilt werden. (5) Der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Reihenfolge das Wort ergreifen und insbesondere Vertretern der UNB auch außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilen. § 9 Abstimmung (1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, die nicht begründet werden müssen, ist gesondert vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen; Anträge zur Geschäftsordnung ohne Gegenrede sind angenommen. Bei gleichzeitigen Anträgen zur Geschäftsordnung legt der Vorsitz in Absprache mit den Mitgliedern deine Reihenfolge fest, die sachlich sinnvoll erscheint. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: a) Redezeit begrenzen b) Rednerliste schließen c) Verweisung an einen Arbeitskreis d) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung e) Vertagung des Besprechungspunkts f) Unterbrechung der Sitzung g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit h) Schluss der Debatte i) Sache selbst bzw. Ende der Diskussion über Nebenthemen j) Änderung der Tagesordnung (2) Beschließt der Beirat zum nächsten Punkt der Tagesordnung überzugehen, finden notwendige Abstimmungen ohne weitere Diskussion statt. (3) Anträge zur Geschäftsordnung auf Schließung der Rednerliste oder Schluss der Debatte können nur von einem Beiratsmitglied gestellt werden, das sich an der Aussprache nicht beteiligt hat. Der Beirat kann Schluss der Debatte beschließen, wenn Zu (1): Anmerkung der Verwaltung: Eine Reihenfolge zu nennen / vorzugeben ist nicht sinnvoll. Optionen aufzeigen ist übersichtlicher, da üblicherweise, immer über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt wird. Die vorgeschlagene Regelung würde die Rechte der Beiratsmitglieder beschränken. Es wäre nicht nachvollziehbar, wer, wann, welche Anträge stellt. Zu (3): Anmerkung der Verwaltung: Muss ergänzt werden, da sonst Rechte der eigenen Mitglieder beschränkt werden.bhSeite 6 von 8 zuvor ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat oder wenn Einstimmigkeit besteht. (4) Bei Unklarheiten nach einer Debatte ist der Text, über den abgestimmt werden soll, durch den Vorsitz oder den Antragstellenden vor der Abstimmung nochmals zu formulieren. (5) Liegen verschiedenartige Anträge in der gleichen Sache vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitz, welches der weitestgehende Antrag ist. (6) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht ein Fünftel der Beiratsmitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, sofern niemand geheime Abstimmung beantragt (gem. §50 Abs. 1 S. 5 GO NRW). (7) Beiratsmitglieder können während der Sitzung verlangen, dass ihre abweichende Meinung (Sondervotum) bzw. Erläuterung des Abstimmungsverhaltens neben Beschlusstext oder Abstimmungsergebnis ins Wortprotokoll der Niederschrift aufgenommen wird. Die Formulierung ist spätestens nach 7 Kalendertagen bei der Schriftführung schriftlich einzureichen. Zu (7): Die Erläuterung zum Abstimmungsverhalten kann lediglich im Wortprotokoll aufgenommen werden. Der Vorschlag ist auch technisch nicht umsetzbar, weil mit dem Allris System gearbeitet wird und das legt Reihenfolge und allgemein gültige Regularien fest! Diese sind für alle Gremien gleich. Eine abweichende Handhabung ist nicht regelkonform und daher nicht möglich. § 10 Ausschließungsgründe Ist ein Beiratsmitglied wegen Interessenkollision befangen, so hat es dies dem Vorsitz mitzuteilen und während der Beratung und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung den Zuhörerraum aufzusuchen, in nichtöffentlicher Sitzung den Sitzungssaal zu verlassen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW finden sinngemäß Anwendung. § 11 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes in nichtöffentlicher Beratung bekannt gewordenen und damit als vertraulich geltenden Angelegenheiten und Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch fort, nachdem die Mitgliedschaft im Beirat beendet ist. Offenkundige Tatsachen unterliegen nicht der Pflicht zur Verschwiegenheit. Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die benannten Tatsachen allgemein bekannt oder offenkundig sind. Anmerkung der Verwaltung: das hieße, dass es noch weitere nicht genannte Fälle gibt. Nur nicht-öffentliche Angelegenheiten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Formulierung ist in der geänderten Fassung rechtskonform und eindeutig. § 12 Unterrichtung über Dringlichkeitsentscheidungen Soweit der Vorsitz gemäß § 70 Abs. 7 S. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) bei Entscheidungen und Maßnahmen die nicht bis zur nächsten Sitzung des Beirates aufgeschoben werden können, beteiligt worden ist, unterrichtet er den Beirat über den Inhalt seinerSeite 7 von 8 Stellungnahme in der nächsten Sitzung. Der Wortlaut seiner Stellungnahme ist Bestandteil der Tagesordnung. § 13 Niederschrift (1) Über die Beschlüsse des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das Stimmenverhältnis der Abstimmungen wiederzugeben ist. Auf § 9 Abs. 7 wird verwiesen. In der Niederschrift werden ferner die Anfragen sowie der wesentliche Inhalt der Antworten, sofern die Beantwortung nicht schriftlich vorliegt, aufgenommen. (2) Die vom Vorsitz freigegebene Niederschrift wird von ihm und der Schriftführung unterzeichnet. Zu (2): Formulierung angepasst § 14 Geschäftsführung (1) Die UNB übernimmt die Geschäftsführung für Angelegenheiten des Beirats, die Schriftführung und die damit verbundenen Kosten. (2) Die Teilnahme als Zuhörer oder Betroffener begründet gemäß § 58 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW keinen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld. Dies gilt auch für stellvertretende Beiratsmitglieder gem. § 4 Abs. 2, sofern sie während der Teilnahme kein Mitentscheidungsrecht hatten. § 15 Grundsatzbeschlüsse (1) Der Beirat kann für bestimmte Angelegenheiten Grundsatzbeschlüsse fassen, mit der Wirkung, dass in diesen Fällen künftig keine weitere Beteiligung des Beirates mehr erforderlich ist. Diese Beschlüsse sind von der UNB zusammenzustellen und in jeweils aktualisierter Fassung als Anlage dieser Geschäftsordnung beizufügen. Der Beirat kann jederzeit einen nach Abs. 1 getroffenen Grundsatzbeschluss ändern oder aufheben oder sich im Einzelfall eine Beteiligung vorbehalten. Ergänzungsvorschlag zur Abstimmung und bürgerfreundlichen Vereinfachung von Genehmigungsprozesse Anlehnung an GO des NSB des RheinSiegKreises § 16 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in der Sitzung am 03.09.2025 in Kraft und ersetzt damit alle vorherigen Geschäftsordnungen, gemäß § 70 Abs. 8 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes.Seite 8 von 8
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