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253700-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussvorlage des Entwurfes eines Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung

Nummer
253700-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.09.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 03.09.2025 Entscheidung federführend
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  1. 253700 Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253700-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme der Verwaltung zur
Beschlussvorlage des Entwurfes eines
Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 03.09.2025 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Der Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates zur Aktualisierung
der Geschäftsordnung wurde von der Verwaltung geprüft. Dabei wurde
festgestellt, dass der Entwurf der Geschäftsordnung an verschiedenen Stellen
nicht rechtskonform ist. Die Verwaltung hat daraufhin den Entwurf der
Geschäftsordnung an den entsprechenden Stellen ergänzt und geändert.
Die überarbeitete Fassung ist als Anlage beigefügt. Die Änderungen und
Ergänzungen gegenüber dem Entwurf des Naturschutzbeirates wurden
kenntlich gemacht und begründet.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die modifizierte Geschäftsordnung (siehe
Anlage) zu beschließen.
Anlage/n
1 Rechtlich geprüfter und angepasster Entwurf der Verwaltung für die neue
Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates (öffentlich)Seite 1 von 8
Rechtlich geprüfter und angepasster Entwurf der
Verwaltung für die neue Geschäftsordnung des
Naturschutzbeirates
Anmerkungen und Begründungen zu
den Änderungen und Ergänzungen
§ 1 Stellung, Aufgaben und Rechte
Soweit nicht in dieser Geschäftsordnung geregelt, ergeben
sich die Aufgaben und Rechte des Naturschutzbeirats (im
Folgenden: Beirat) aus den Bestimmungen des
Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) in der
derzeit gültigen Fassung und den dazu ergangenen
Verordnungen (DVO-LNatSchG NRW) und Erlassen. Des
Weiteren gelten analog die Gemeindeordnung NRW und die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.
§ 2 Sitzungen
(1) Der Vorsitz leitet den Beirat und lädt zu den Sitzungen ein.
Er muss ihn einberufen, wenn dies von mindestens fünf der
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder der Unteren
Naturschutz-behörde schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung verlangt wird. Die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) ist gegenüber den
Beiratsmitgliedern nicht weisungsbefugt.
(2) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Beirates für
einzelne Angelegenheiten auf Antrag eines
Beiratsmitgliedes oder auf Vorschlag der UNB
ausgeschlossen werden.
Werden Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung
begründet und beraten werden gestellt, ist zunächst der
Antrag oder Vorschlag einschließlich der Begründung
nichtöffentlich vorzutragen.
Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher
Sitzung weiter verhandelt wird (gem. § 70 Abs.3 S. 1 HS 2
LNatSchG NRW findet § 48 Abs. 2 S. 5 GO NRW
entsprechende Anwendung).
Zu (1):
Die Verordnung zur Durchführung des
LNatSchG (DVO-LNatSchG) regelt in § 3
Abs.1 S. 2:
„Er (Vorsitz) muss ihn (Beirat) einberufen,
wenn dies von mindestens der Hälfte der
Mitglieder oder von der unteren
Naturschutzbehörde (…) verlangt wird.“
➢ Über diese Regelung kann sich in der
GO nicht hinweggesetzt werden.
Zu (2):
Formulierungsvorschlag, aus der Quelle
„Landesbüro der Naturschutzverbände NRW“
Ergänzung der Verwaltung wichtiger Verweis
auf die Rechtsnormen.
§3 Einladung, Tagesordnung, Form und Fristen
(1) Der Beirat ist vom Vorsitz – im Falle seiner Verhinderung von
seiner Vertretung – mit einer Ladungsfrist von mindestens
14 Kalendertagen (auf Verlangen schriftlich) einzuladen.
(2) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der
Sitzung hervorgehen. Der Tagesordnung sind notwendige
Erläuterungen beizufügen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorsitz im Benehmen mit der
Verwaltung aufgestellt. Punkte der nichtöffentlichen
Tagesordnung sind im letzten Tagesordnungspunkt der
öffentlichen Sitzung zu benennen.
Die versandte Tagesordnung kann durch Nachträge
(Anträge der Beiratsmitglieder oder durch Vorlagen derSeite 2 von 8
Verwaltung) ergänzt werden; diese sind dem Beirat
mindestens 3 Kalendertage vor der Sitzung zuzustellen.
Ausgenommen hiervon sind Vorlagen und Verfahren, die
einer Dringlichkeitsentscheidung bedürfen.
(4) Liegen Anträge Dritter vor, so können die Antragsteller bei
Erstellung der Tagesordnung zu der entsprechenden
Sitzung eingeladen werden. Die Tagesordnung kann bis zu
ihrer Anerkennung durch Beschluss des Beirates geändert
oder ergänzt werden.
(5) Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zur
nächsten Sitzung des Beirates aufgeschoben werden
können, kann der Vorsitz anstelle des Beirates beteiligt
werden. Der Vorsitz berät sich gegebenenfalls mit
sachkundigen Mitgliedern des Beirates und unterrichtet in
der nächsten Sitzung des Beirates über die in der
Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle. Alle
Entscheidungen und Maßnahmen werden mit etwaigen
Stellungnahmen in einem separaten Tagesordnungspunkt
in der nächsten Sitzung des Beirates aufgenommen.
(6) Stellungnahmen des Naturschutzbeirates, sowie eines
Arbeitskreises des Naturschutzbeirates und ggf.
Stellungnahmen der UNB werden als Mitteilungsvorlage auf
die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Beirates
aufgenommen. Sofern in einer Sitzung Mitglieder des
Naturschutzbeirates beauftragt wurden, im Rahmen eines
Arbeitskreises Stellungnahmen zu erarbeiten, so sind diese
Stellungnahmen nach Fertigstellung als separate
Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung des Beirats
aufzunehmen.
Anmerkung der Verwaltung zu (4/5):
Die Tagesordnung kann jederzeit ergänzt
werden! Auch während der Sitzung. Alles
andere ist nicht rechtskonform
Der Punkt „Anliegen Dritter“ ist in § 4 Abs. 4
rechtskonform geregelt.
§ 4 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Ist ein Beiratsmitglied verhindert, so hat es seinen
Stellvertreter zu benachrichtigen und vor Sitzungsbeginn
den Vorsitz und die Schriftführung zu verständigen. Ebenso
ist das vorzeitige Verlassen der Sitzung dem Vorsitz und der
Schriftführung mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als
Entschuldigung.
(2) Die Stellvertretenden erhalten die Einladung und
Erläuterungen nachrichtlich. Sie können an den Sitzungen
neben dem ordentlichen Mitglied als Zuhörer teilnehmen,
haben jedoch in diesem Fall kein Recht auf
Mitentscheidung und Mitberatung. Stellvertretende dürfen
grundsätzlich mitberaten, sofern der Beirat auf Antrag
keinen gegenteiligen Beschluss fasst.
(3) Vertretende der UNB nehmen an den Sitzungen teil. Die
UNB bestimmt, wer außerdem seitens der Verwaltung an
den Sitzungen teilnimmt. Der Vorsitz wird über die
Festlegung der Teilnehmenden aus der Verwaltung
informiert. Darüber hinaus kann der Beirat auf Antrag
Zu (2):
Gem. § 3 Abs. 4 S. 2 DVO—LnatSchG NRW:
„Sie (Stellvertretenden) können an den
nichtöffentlichen Sitzungen des Beirates als
Zuhörer teilnehmen.“ – Bedeutet im
Umkehrschluss, dass die SV ebenso nur als
Zuhörer an der öffentlichen Sitzung
teilnehmen dürfen.
Anmerkung der Verwaltung: Stellvertretende
dürfen nur mitberaten, wenn sie ein
ordentliches Mitglied vertreten (wie im Rat).
Stellvertretungen, die kein Mitglied vertreten,
sind nur Gäste.
Stellvertreter würden dadurch Stellung eines
beratenden Mitgliedes erhalten.
Verhältnisse im Beirat würden dadurch
verzerrt werden. Mitwirkungsrechte umfassen
sowohl das Stimm- als auch das
Mitberatungsrecht. Andere Beiratsmitglieder
könnten durch eine solche Disproportionalität
in ihren Rechten beeinträchtigt sein.
Formal sind die Stellvertretenden nicht Teil
des Gremiums, somit auch keine rechtlicheSeite 3 von 8
beschließen, weitere Personen aus der Verwaltung zur
Teilnahme an den Sitzungen einzuladen.
Verwaltungsfremde Personen und Personen anderer
Behörden (z.B. Sachverständige, Architekten, Ingenieure)
können vom Beirat im Bedarfsfall zur Beratung
hinzugezogen werden.
(4) Beruhen Anträge oder Vorlagen auf Maßnahmen Dritter, so
können diese bei Erstellung der Tagesordnung zu der
entsprechenden Sitzung eingeladen werden.
(5) Für jede Sitzung des Beirates sind Anwesenheitslisten
anzulegen. Die Listen werden von der Schriftführung
geführt und die Teilnahme mit Unterschrift bestätigt.
Legitimation zur Mitwirkung im Gremium. Nur
Personen mit Stimmrecht dürfen beraten und
mitentscheiden. Ein Stellvertreter, der nicht
offiziell als Mitglied „einspringt“ ist formell ein
Gast / Zuhörer der Sitzung. Diese dürfen
nicht mitberaten, damit auch die Struktur des
Gremiums klar und kontrollierbar bleibt.
Wenn Stellvertretende nicht offiziell ein
Mitglied vertreten, nehmen diese durch die
Mitberatung Einfluss auf die Diskussionen, es
entsteht dadurch ein Ungleichgewicht im
Gremium. Das Gremium ist auf eine
bestimmte Anzahl von Stimmen und
Mitspracherechten festgesetzt. Wenn mehr
Personen mitreden, entsteht ein faktischer
Überhang.
Zu (4): Siehe Anmerkungen zu § 3 (4)
§ 5 Anträge
(1) Anträge der Beiratsmitglieder und Vorlagen der UNB, die in
die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind dem
Vorsitzenden und nachrichtlich der Schriftführung
mindestens 21 Kalendertage vor der Sitzung schriftlich
begründet, zuzuleiten. Änderungsanträge sowie
Dringlichkeitsanträge sind davon nicht betroffen.
(2) Bei Anerkennung der Tagesordnung können weitere
Anträge der Beiratsmitglieder durch Beschluss des Beirats
in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es sich
um Angelegenheiten begründeter Dringlichkeit handelt, die
keinen Aufschub dulden.
Diese Dringlichkeitsanträge müssen von dem
antragstellenden Beiratsmitglied mit Unterstützung von 3
weiteren Beiratsmitgliedern schriftlich eingebracht werden.
Ihre Dringlichkeit ist zu begründen.
(3) Die Beiratsmitglieder können während der Sitzung bis zum
Schluss der Aussprache zu den in der Beratung
anstehenden Themen Änderungsanträge oder
Ergänzungsanträge stellen oder auch zurückziehen. Sie
sind auf Verlangen des Vorsitzes schriftlich zu formulieren
und zu begründen.
(4) Stellvertretende Beiratsmitglieder besitzen kein
Antragsrecht. Im Fall der Verhinderung des zu vertretenden
ordentlichen Beiratsmitgliedes gehen alle Rechte und
Pflichten an die Stellvertretung über. Stellvertretende
Beiratsmitglieder haben nur im Falle der Verhinderung des
ordentlichen Beiratsmitgliedes ein Antragsrecht.
Zu (3):
Ergänzungsanträge zählen zu
Änderungsanträgen
Zu (4):
Umformulierung, damit deutlicher
§ 6 Anfragen
(1) Anfragen der Beiratsmitglieder – oder im
Verhinderungsfalle ihrer Stellvertretenden – die sich aus
der Aufgabenstellung des Beirates ergeben und in der
Sitzung beantwortet werden sollen, sind dem Vorsitz
mindestens 21 Tage vor der Sitzung schriftlich vorzulegen.
Zu (1):
Streichung, da mit der Stellvertretung alle
Rechte des ordentlichen Mitglieds auf
Stellvertretenden übergehenSeite 4 von 8
Dieser leitet sie zur Beantwortung an die UNB weiter. Die
UNB hat bis zur Sitzung schriftlich Stellung zu nehmen (ggf.
mit Hinweis auf die benötigte Bearbeitungszeit).
(2) Schriftliche oder mündliche Anfragen, die sich erst nach
der Frist oder aus dem Verlauf der Sitzung ergeben, sollen,
sofern eine Zuständigkeit der UNB gegeben und ihre direkte
Beantwortung nicht möglich ist, in der nächstfolgenden
Sitzung oder zu Protokoll in der Niederschrift beantwortet
werden. Mündliche Fragen sollten kurzgefasst sein und eine
kurze Beantwortung ermöglichen.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der
Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die fristgerechte
Einladung und die Beschlussfähigkeit fest. Bei
Beteiligungsfällen in einem Verwaltungsverfahren im Sinne
des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ist der Beirat bei
Anwesenheit von mindestens 3 stimmberechtigten
Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist
die Sitzung durch den Vorsitzenden zu beenden.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Behandlung
desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig,
wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Der Beirat beschließt mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur
Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur
Berechnung der Mehrheit mit. Für die Feststellung der
Mehrheit zählen also nur die abgegebenen Ja- und Nein-
Stimmen. Werden Beschlüsse gefasst, gilt bei
Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist
die vorgeschlagene Person gewählt, die die
Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche
Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang
die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen
auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los. Bei
Beteiligungsfällen in einem Verwaltungsverfahren im Sinne
des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzes, soweit er
stimmberechtigt ist, sonst gilt Stimmengleichheit als
Ablehnung.
Zu (3):
Geschäftsordnungsgemäße Bestimmungen
aus § 3 Abs. 2 DVO zum LNatSchG NRW
§ 8 Grundsätze der Aussprache
(1) Die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte werden, sofern
der Beirat nichts anderes beschließt, der Reihenfolge nachSeite 5 von 8
abgehandelt. Auf Vorschlag der Verwaltung oder eines
Beiratsmitgliedes kann der Beirat beschließen, dass ein
Punkt von der Tagesordnung abgesetzt, die weitere
Erledigung des Tagesordnungspunktes vertagt oder die
Sitzung unterbrochen wird.
(2) Das Rederecht erteilt der Vorsitzende den
Beiratsmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Ein Beiratsmitglied sollte nicht mehr als dreimal zur selben
Sache reden.
(3) Zur Geschäftsordnung ist jederzeit, auch außerhalb der
Reihenfolge, das Wort zu erteilen.
(4) Zuhörer und Betroffene sind grundsätzlich nicht berechtigt,
sich in der Sitzung zu äußern. Einem Vertreter von
Betroffenen kann bei Bedarf das Wort erteilt werden.
(5) Der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Reihenfolge
das Wort ergreifen und insbesondere Vertretern der UNB
auch außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilen.
§ 9 Abstimmung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, die nicht begründet
werden müssen, ist gesondert vor der weiteren Behandlung
der Sache selbst zu beraten und abzustimmen; Anträge zur
Geschäftsordnung ohne Gegenrede sind angenommen.
Bei gleichzeitigen Anträgen zur Geschäftsordnung legt der
Vorsitz in Absprache mit den Mitgliedern deine Reihenfolge
fest, die sachlich sinnvoll erscheint.
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
a) Redezeit begrenzen
b) Rednerliste schließen
c) Verweisung an einen Arbeitskreis
d) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung
e) Vertagung des Besprechungspunkts
f) Unterbrechung der Sitzung
g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
h) Schluss der Debatte
i) Sache selbst bzw. Ende der Diskussion über
Nebenthemen
j) Änderung der Tagesordnung
(2) Beschließt der Beirat zum nächsten Punkt der
Tagesordnung überzugehen, finden notwendige
Abstimmungen ohne weitere Diskussion statt.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung auf Schließung der
Rednerliste oder Schluss der Debatte können nur von
einem Beiratsmitglied gestellt werden, das sich an der
Aussprache nicht beteiligt hat.
Der Beirat kann Schluss der Debatte beschließen, wenn
Zu (1): Anmerkung der Verwaltung:
Eine Reihenfolge zu nennen / vorzugeben ist
nicht sinnvoll. Optionen aufzeigen ist
übersichtlicher, da üblicherweise, immer über
den weitestgehenden Antrag zuerst
abgestimmt wird.
Die vorgeschlagene Regelung würde die
Rechte der Beiratsmitglieder beschränken.
Es wäre nicht nachvollziehbar, wer, wann,
welche Anträge stellt.
Zu (3): Anmerkung der Verwaltung:
Muss ergänzt werden, da sonst Rechte der
eigenen Mitglieder beschränkt werden.bhSeite 6 von 8
zuvor ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag
gesprochen hat oder wenn Einstimmigkeit besteht.
(4) Bei Unklarheiten nach einer Debatte ist der Text, über den
abgestimmt werden soll, durch den Vorsitz oder den
Antragstellenden vor der Abstimmung nochmals zu
formulieren.
(5) Liegen verschiedenartige Anträge in der gleichen Sache vor,
so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst
abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitz,
welches der weitestgehende Antrag ist.
(6) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht
ein Fünftel der Beiratsmitglieder eine geheime Abstimmung
beantragt. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung durch
Handzeichen, sofern niemand geheime Abstimmung
beantragt (gem. §50 Abs. 1 S. 5 GO NRW).
(7) Beiratsmitglieder können während der Sitzung verlangen,
dass ihre abweichende Meinung (Sondervotum) bzw.
Erläuterung des Abstimmungsverhaltens neben
Beschlusstext oder Abstimmungsergebnis ins
Wortprotokoll der Niederschrift aufgenommen wird. Die
Formulierung ist spätestens nach 7 Kalendertagen bei der
Schriftführung schriftlich einzureichen.
Zu (7):
Die Erläuterung zum Abstimmungsverhalten
kann lediglich im Wortprotokoll
aufgenommen werden.
Der Vorschlag ist auch technisch nicht
umsetzbar, weil mit dem Allris System
gearbeitet wird und das legt Reihenfolge und
allgemein gültige Regularien fest! Diese sind
für alle Gremien gleich. Eine abweichende
Handhabung ist nicht regelkonform und
daher nicht möglich.
§ 10 Ausschließungsgründe
Ist ein Beiratsmitglied wegen Interessenkollision befangen, so
hat es dies dem Vorsitz mitzuteilen und während der Beratung
und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung den
Zuhörerraum aufzusuchen, in nichtöffentlicher Sitzung den
Sitzungssaal zu verlassen. Die Bestimmungen der
Gemeindeordnung NRW finden sinngemäß Anwendung.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei der
Ausübung ihres Amtes in nichtöffentlicher Beratung bekannt
gewordenen und damit als vertraulich geltenden
Angelegenheiten und Unterlagen Verschwiegenheit zu
bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch fort,
nachdem die Mitgliedschaft im Beirat beendet ist.
Offenkundige Tatsachen unterliegen nicht der Pflicht zur
Verschwiegenheit. Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt,
wenn die benannten Tatsachen allgemein bekannt oder
offenkundig sind.
Anmerkung der Verwaltung: das hieße, dass
es noch weitere nicht genannte Fälle gibt.
Nur nicht-öffentliche Angelegenheiten
unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Formulierung ist in der geänderten Fassung
rechtskonform und eindeutig.
§ 12 Unterrichtung über Dringlichkeitsentscheidungen
Soweit der Vorsitz gemäß § 70 Abs. 7 S. 3 des
Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) bei
Entscheidungen und Maßnahmen die nicht bis zur nächsten
Sitzung des Beirates aufgeschoben werden können, beteiligt
worden ist, unterrichtet er den Beirat über den Inhalt seinerSeite 7 von 8
Stellungnahme in der nächsten Sitzung. Der Wortlaut seiner
Stellungnahme ist Bestandteil der Tagesordnung.
§ 13 Niederschrift
(1) Über die Beschlüsse des Beirates ist eine Niederschrift zu
fertigen, in der das Stimmenverhältnis der Abstimmungen
wiederzugeben ist.
Auf § 9 Abs. 7 wird verwiesen.
In der Niederschrift werden ferner die Anfragen sowie der
wesentliche Inhalt der Antworten, sofern die Beantwortung
nicht schriftlich vorliegt, aufgenommen.
(2) Die vom Vorsitz freigegebene Niederschrift wird von ihm
und der Schriftführung unterzeichnet. Zu (2): Formulierung angepasst
§ 14 Geschäftsführung
(1) Die UNB übernimmt die Geschäftsführung für
Angelegenheiten des Beirats, die Schriftführung und die
damit verbundenen Kosten.
(2) Die Teilnahme als Zuhörer oder Betroffener begründet
gemäß § 58 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW keinen
Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld. Dies gilt auch für
stellvertretende Beiratsmitglieder gem. § 4 Abs. 2, sofern
sie während der Teilnahme kein Mitentscheidungsrecht
hatten.
§ 15 Grundsatzbeschlüsse
(1) Der Beirat kann für bestimmte Angelegenheiten
Grundsatzbeschlüsse fassen, mit der Wirkung, dass in
diesen Fällen künftig keine weitere Beteiligung des Beirates
mehr erforderlich ist. Diese Beschlüsse sind von der UNB
zusammenzustellen und in jeweils aktualisierter Fassung
als Anlage dieser Geschäftsordnung beizufügen. Der Beirat
kann jederzeit einen nach Abs. 1 getroffenen
Grundsatzbeschluss ändern oder aufheben oder sich im
Einzelfall eine Beteiligung vorbehalten.
Ergänzungsvorschlag zur Abstimmung und
bürgerfreundlichen Vereinfachung von
Genehmigungsprozesse
Anlehnung an GO des NSB des
RheinSiegKreises
§ 16 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in der Sitzung
am 03.09.2025 in Kraft und ersetzt damit alle vorherigen
Geschäftsordnungen, gemäß § 70 Abs. 8
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) in Verbindung mit
§ 3 der Verordnung zur Durchführung des
Landesnaturschutzgesetzes.Seite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 00:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de