253700 · Beschlussvorlage
Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung
Kerndaten
- Nummer
- 253700
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.09.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253700 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung Beratungsfolge Naturschutzbeirat 03.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Naturschutzbeirat beschließt den Entwurf des Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung. Begründung Ein Arbeitskreis der Mitglieder des Naturschutzbeirates hat einen Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung erarbeitet, der in der Sitzung beraten und beschlossen werden soll. Die Verwaltung hat hierzu rechtliche, formale Bedenken. Diese werden in einer separaten Stellungnahme 253700-01 aufgeführt. Anlage/n 1 Entwurf des AK des NB für eine neue Geschäftsordnung (öffentlich)Seite 1 von 8 Entwurf des Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Bonn § 1 Stellung, Aufgaben und Rechte Soweit nicht in dieser Geschäftsordnung geregelt, ergeben sich die Aufgaben und Rechte des Naturschutzbeirats (im Folgenden: Beirat) aus den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) in der derzeit gültigen Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen (DVO-LNatSchG NRW) und Erlassen. Des Weiteren gelten analog die Gemeindeordnung NRW und die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. § 2 Sitzungen (1) Der Vorsitzende leitet den Beirat und lädt zu den Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn dies von mindestens fünf stimmberechtigten Beiratsmitgliedern oder der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist gegenüber den Beiratsmitgliedern nicht weisungsbefugt. (2) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Beirats für einzelne Angelegenheiten auf Antrag eines Beiratsmitglieds oder auf Vorschlag der UNB ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird und wann die öffentliche Sitzung fortgesetzt wird. § 3 Einladung, Tagesordnung, Form und Fristen (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter – mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen (auf Verlangen schriftlich) einzuladen. (2) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Der Tagesordnung sind notwendige Erläuterungen beizufügen. (3) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden im Benehmen mit der Verwaltung aufgestellt. Punkte der nichtöffentlichen Tagesordnung sind im letzten Tagesordnungspunkt der öffentlichen Tagesordnung zu benennen.Seite 2 von 8 (4) Die versandte Tagesordnung kann durch Nachträge zu vorliegenden Tagesordnungspunkten ergänzt werden; diese sind dem Beirat mindestens 3 Kalendertage vor der Sitzung zuzustellen. (5) Liegen Anträge Dritter vor, so können die Antragsteller bei Erstellung der Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden. (6) Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Beirates aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirates beteiligt werden. Der Vorsitzende berät sich gegebenenfalls mit sachkundigen Mitgliedern des Beirats und unterrichtet in der nächsten Sitzung den Beirat über die in der Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle. Alle Entscheidungen und Maßnahmen werden mit etwaigen Stellungnahmen in einem separaten Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung des Beirats aufgenommen. (7) Sofern in einer Sitzung Mitglieder des Naturschutzbeirates beauftragt wurden, im Rahmen eines Arbeitskreises Stellungnahmen zu erarbeiten, so sind diese Stellungnahmen nach Fertigstellung als separate Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung des Beirats aufzunehmen. § 4 Teilnahme an den Sitzungen (1) Ist ein Beiratsmitglied verhindert, so hat es seinen Stellvertreter zu benachrichtigen und vor Sitzungsbeginn den Vorsitzenden und die Schriftführung zu verständigen. Ebenso ist das vorzeitige Verlassen der Sitzung dem Vorsitzenden und der Schriftführung mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung. (2) Die Stellvertreter erhalten die Einladung und Erläuterungen nachrichtlich. Sie können an den Sitzungen neben dem ordentlichen Mitglied als Zuhörer teilnehmen, haben jedoch in diesem Fall kein Recht auf Mitentscheidung. Stellvertreter dürfen grundsätzlich mitberaten, sofern der Beirat auf Antrag keinen gegenteiligen Beschluss fasst. (3) Vertreter der UNB nehmen an den Sitzungen teil. Die UNB bestimmt, wer außerdem seitens der Verwaltung an den Sitzungen teilnimmt. Der Vorsitzende wird über die Festlegung der Teilnehmer aus der Verwaltung informiert. Darüber hinaus kann der Beirat auf Antrag beschließen, weitere Personen aus der Verwaltung zur Teilnahme an den Sitzungen einzuladen. Verwaltungsfremde Personen und Personen anderer Behörden (z.B. Sachverständige, Architekten, Ingenieure) können vom Beirat im Bedarfsfall zur Beratung hinzugezogen werden. (4) Beruhen Anträge oder Vorlagen auf Maßnahmen Dritter, so können diese bei Erstellung der Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden.Seite 3 von 8 (5) Für jede Sitzung des Beirates sind Anwesenheitslisten anzulegen. Die Listen werden von der Schriftführung geführt und die Teilnahme mit Unterschrift bestätigt § 5 Anträge (1) Anträge der Beiratsmitglieder und Vorlagen der UNB, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind dem Vorsitzenden und nachrichtlich der Schriftführung mindestens 21 Kalendertage vor der Sitzung schriftlich begründet, zuzuleiten. Änderungsanträge sowie Dringlichkeitsanträge sind davon nicht betroffen. (2) Bei Anerkennung der Tagesordnung können weitere Anträge der Beiratsmitglieder durch Beschluss des Beirats in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es sich um Angelegenheiten begründeter Dringlichkeit handelt, die keinen Aufschub dulden. Diese Dringlichkeitsanträge müssen von dem antragstellenden Beiratsmitglied mit Unterstützung von 3 weiteren Beiratsmitgliedern schriftlich eingebracht werden. Ihre Dringlichkeit ist zu begründen. (3) Die Beiratsmitglieder können während der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache zu den in der Beratung anstehenden Themen Änderungs- oder Ergänzungsanträge stellen oder auch zurückzuziehen. Sie sind auf Verlangen des Vorsitzenden schriftlich zu formulieren und zu begründen. (4) Stellvertretende Beiratsmitglieder haben nur im Falle der Verhinderung des ordentlichen Beiratsmitgliedes ein Antragsrecht. § 6 Anfragen (1) Anfragen der Beiratsmitglieder – oder im Verhinderungsfalle ihrer Stellvertreter – die sich aus der Aufgabenstellung des Beirates ergeben und in der Sitzung beantwortet werden sollen, sind dem Vorsitzenden mindestens 21 Tage vor der Sitzung schriftlich vorzulegen. Dieser leitet sie zur Beantwortung an die UNB weiter. Die UNB hat bis zur Sitzung schriftlich Stellung zu nehmen (ggf. mit Hinweis auf die benötigte Bearbeitungszeit). (2) Schriftliche oder mündliche Anfragen, die sich erst nach der Frist oder aus dem Verlauf der Sitzung ergeben, sollen, sofern eine Zuständigkeit der UNB gegeben und ihre direkte Beantwortung nicht möglich ist, in der nächstfolgenden Sitzung oder zu Protokoll in der Niederschrift beantwortet werden. Mündliche Fragen sollten kurzgefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.Seite 4 von 8 § 7 Beschlussfähigkeit (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die fristgerechte Einladung und die Beschlussfähigkeit fest. Bei Beteiligungsfällen in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung durch den Vorsitzenden zu beenden. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. (3) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Für die Feststellung der Mehrheit zählen also nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Werden Beschlüsse gefasst, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die vorgeschlagene Person gewählt, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los. Bei Beteiligungsfällen in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, soweit er stimmberechtigt ist, sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. § 8 Grundsätze der Aussprache (1) Die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte werden, sofern der Beirat nichts anderes beschließt, der Reihenfolge nach abgehandelt. Auf Vorschlag der Verwaltung oder eines Beiratsmitgliedes kann der Beirat beschließen, dass ein Punkt von der Tagesordnung abgesetzt, die weitere Erledigung des Tagesordnungspunktes vertagt oder die Sitzung unterbrochen wird. (2) Das Rederecht erteilt der Vorsitzende den Beiratsmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Ein Beiratsmitglied sollte nicht mehr als dreimal zur selben Sache reden. (3) Zur Geschäftsordnung ist jederzeit, auch außerhalb der Reihenfolge, das Wort zu erteilen. (4) Zuhörer und Betroffene sind grundsätzlich nicht berechtigt, sich in der Sitzung zu äußern. Einem Vertreter von Betroffenen kann bei Bedarf das Wort erteilt werden.Seite 5 von 8 (5) Der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Reihenfolge das Wort ergreifen und insbesondere Vertretern der UNB auch außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilen. § 9 Abstimmung (1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, die nicht begründet werden müssen, ist gesondert, vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen; Anträge zur Geschäftsordnung ohne Gegenrede sind angenommen. Bei gleichzeitigen Anträgen zur Geschäftsordnung legt der Vorsitzende in Absprache mit den Mitgliedern eine Reihenfolge fest, die sachlich sinnvoll erscheint. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: a) Redezeit begrenzen b) Rednerliste schließen c) Verweisung an einen Arbeitskreis d) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung e) Vertagung des Besprechungspunkts f) Unterbrechung der Sitzung g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit h) Schluss der Debatte i) Sache selbst bzw. Ende der Diskussion über Nebenthemen j) Änderung der Tagesordnung (2) Beschließt der Beirat zum nächsten Punkt der Tagesordnung überzugehen, finden notwendige Abstimmungen ohne weitere Diskussion statt. (3) Anträge zur Geschäftsordnung auf Schließung der Rednerliste oder Schluss der Debatte können nur von einem Beiratsmitglied gestellt werden, das sich an der Aussprache nicht beteiligt hat. (4) Bei Unklarheiten nach einer Debatte ist der Text, über den abgestimmt werden soll, durch den Vorsitzenden oder den Antragsteller vor der Abstimmung nochmals zu formulieren. (5) Liegen verschiedenartige Anträge in der gleichen Sache vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende, welches der weitestgehende Antrag ist. (6) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht ein Fünftel der Beiratsmitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, sofern niemand geheime Abstimmung beantragt.Seite 6 von 8 (7) Beiratsmitglieder können während der Sitzung verlangen, dass ihre abweichende Meinung (Sondervotum) bzw. Erläuterung des Abstimmungsverhaltens neben Beschlusstext oder Abstimmungsergebnis in die Niederschrift aufgenommen wird. Die Formulierung ist spätestens nach 7 Kalendertagen bei der Schriftführung schriftlich einzureichen. § 10 Ausschließungsgründe Ist ein Beiratsmitglied wegen Interessenkollision befangen, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen und während der Beratung und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung den Zuhörerraum aufzusuchen, in nichtöffentlicher Sitzung den Sitzungssaal zu verlassen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW finden sinngemäß Anwendung. § 11 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes in nichtöffentlicher Beratung bekannt gewordenen und damit als vertraulich geltenden Angelegenheiten und Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch fort, nachdem die Mitgliedschaft im Beirat beendet ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die benannten Tatsachen allgemein bekannt oder offenkundig sind. § 12 Unterrichtung über Dringlichkeitsentscheidungen Soweit der Vorsitz gemäß § 11 Abs. 7 S. 3 des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) bei Entscheidungen und Maßnahmen die nicht bis zur nächsten Sitzung des Beirates aufgeschoben werden können, beteiligt worden ist, unterrichtet er den Beirat über den Inhalt seiner Stellungnahme in der nächsten Sitzung. Der Wortlaut seiner Stellungnahme ist Bestandteil der Tagesordnung. § 13 Niederschrift (1) Über die Beschlüsse des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das Stimmenverhältnis der Abstimmungen wiederzugeben ist. Auf § 9 Abs. 7 wird verwiesen. In der Niederschrift werden ferner die Anfragen sowie der wesentliche Inhalt der Antworten, sofern die Beantwortung nicht schriftlich vorliegt, aufgenommen.Seite 7 von 8 (2) Die Niederschrift wird bei Freigabe durch den Vorsitzenden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. § 14 Geschäftsführung (1) Die UNB übernimmt die Geschäftsführung für Angelegenheiten des Beirats, die Schriftführung und die damit verbundenen Kosten. (2) Die Teilnahme als Zuhörer oder Betroffener begründet gemäß § 58 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW keinen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld. Dies gilt auch für stellvertretende Beiratsmitglieder gem. § 4 Abs. 2, sofern sie während der Teilnahme kein Mitentscheidungsrecht hatten. § 15 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mir ihrer Annahme in der Sitzung am 03.09.2025 in Kraft und ersetzt damit alle vorherigen Geschäftsordnungen. gez. Wolfgang Kehren Vorsitzender des Beirats gez. Ulrike Aufderheide Stellvertretende Vorsitzende des Beirats Allgemeiner Hinweis: In dieser Geschäftsordnung wird nach Möglichkeit eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt, im Übrigen aber aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.Seite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de