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253700 · Beschlussvorlage

Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung

Nummer
253700
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.09.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 03.09.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253700-01 ST Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussvorlage des Entwurfes eines Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung
  2. 253700-02 AA Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung

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Beschlussvorlage
öffentlich
253700
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Entwurf eines Arbeitskreises des
Naturschutzbeirates für eine neue
Geschäftsordnung
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 03.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat beschließt den Entwurf des Arbeitskreises für eine neue
Geschäftsordnung.
Begründung
Ein Arbeitskreis der Mitglieder des Naturschutzbeirates hat einen Vorschlag zur
Änderung der Geschäftsordnung erarbeitet, der in der Sitzung beraten und
beschlossen werden soll.
Die Verwaltung hat hierzu rechtliche, formale Bedenken. Diese werden in einer
separaten Stellungnahme 253700-01 aufgeführt.
Anlage/n
1 Entwurf des AK des NB für eine neue Geschäftsordnung (öffentlich)Seite 1 von 8
Entwurf des Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue
Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde
der Stadt Bonn
§ 1 Stellung, Aufgaben und Rechte
Soweit nicht in dieser Geschäftsordnung geregelt, ergeben sich die Aufgaben und Rechte
des Naturschutzbeirats (im Folgenden: Beirat) aus den Bestimmungen des
Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) in der derzeit gültigen Fassung und
den dazu ergangenen Verordnungen (DVO-LNatSchG NRW) und Erlassen. Des Weiteren
gelten analog die Gemeindeordnung NRW und die Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.
§ 2 Sitzungen
(1) Der Vorsitzende leitet den Beirat und lädt zu den Sitzungen ein. Er muss ihn
einberufen, wenn dies von mindestens fünf stimmberechtigten Beiratsmitgliedern
oder der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
verlangt wird. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist gegenüber den
Beiratsmitgliedern nicht weisungsbefugt.
(2) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss
des Beirats für einzelne Angelegenheiten auf Antrag eines Beiratsmitglieds oder auf
Vorschlag der UNB ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss
der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten
werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise
zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird und wann die
öffentliche Sitzung fortgesetzt wird.
§ 3 Einladung, Tagesordnung, Form und Fristen
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter –
mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen (auf Verlangen schriftlich)
einzuladen.
(2) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Der
Tagesordnung sind notwendige Erläuterungen beizufügen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden im Benehmen mit der Verwaltung
aufgestellt. Punkte der nichtöffentlichen Tagesordnung sind im letzten
Tagesordnungspunkt der öffentlichen Tagesordnung zu benennen.Seite 2 von 8
(4) Die versandte Tagesordnung kann durch Nachträge zu vorliegenden
Tagesordnungspunkten ergänzt werden; diese sind dem Beirat mindestens 3
Kalendertage vor der Sitzung zuzustellen.
(5) Liegen Anträge Dritter vor, so können die Antragsteller bei Erstellung der Tagesordnung
zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden.
(6) Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Beirates
aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirates beteiligt
werden. Der Vorsitzende berät sich gegebenenfalls mit sachkundigen Mitgliedern des
Beirats und unterrichtet in der nächsten Sitzung den Beirat über die in der Zwischenzeit
eingetretenen Beteiligungsfälle. Alle Entscheidungen und Maßnahmen werden mit
etwaigen Stellungnahmen in einem separaten Tagesordnungspunkt in der nächsten
Sitzung des Beirats aufgenommen.
(7) Sofern in einer Sitzung Mitglieder des Naturschutzbeirates beauftragt wurden, im
Rahmen eines Arbeitskreises Stellungnahmen zu erarbeiten, so sind diese
Stellungnahmen nach Fertigstellung als separate Tagesordnungspunkte in der nächsten
Sitzung des Beirats aufzunehmen.
§ 4 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Ist ein Beiratsmitglied verhindert, so hat es seinen Stellvertreter zu benachrichtigen
und vor Sitzungsbeginn den Vorsitzenden und die Schriftführung zu verständigen.
Ebenso ist das vorzeitige Verlassen der Sitzung dem Vorsitzenden und der
Schriftführung mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung.
(2) Die Stellvertreter erhalten die Einladung und Erläuterungen nachrichtlich. Sie können
an den Sitzungen neben dem ordentlichen Mitglied als Zuhörer teilnehmen, haben
jedoch in diesem Fall kein Recht auf Mitentscheidung. Stellvertreter dürfen
grundsätzlich mitberaten, sofern der Beirat auf Antrag keinen gegenteiligen Beschluss
fasst.
(3) Vertreter der UNB nehmen an den Sitzungen teil. Die UNB bestimmt, wer außerdem
seitens der Verwaltung an den Sitzungen teilnimmt. Der Vorsitzende wird über die
Festlegung der Teilnehmer aus der Verwaltung informiert. Darüber hinaus kann der
Beirat auf Antrag beschließen, weitere Personen aus der Verwaltung zur Teilnahme an
den Sitzungen einzuladen. Verwaltungsfremde Personen und Personen anderer
Behörden (z.B. Sachverständige, Architekten, Ingenieure) können vom Beirat im
Bedarfsfall zur Beratung hinzugezogen werden.
(4) Beruhen Anträge oder Vorlagen auf Maßnahmen Dritter, so können diese bei
Erstellung der Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden.Seite 3 von 8
(5) Für jede Sitzung des Beirates sind Anwesenheitslisten anzulegen. Die Listen werden
von der Schriftführung geführt und die Teilnahme mit Unterschrift bestätigt
§ 5 Anträge
(1) Anträge der Beiratsmitglieder und Vorlagen der UNB, die in die Tagesordnung
aufgenommen werden sollen, sind dem Vorsitzenden und nachrichtlich der
Schriftführung mindestens 21 Kalendertage vor der Sitzung schriftlich begründet,
zuzuleiten. Änderungsanträge sowie Dringlichkeitsanträge sind davon nicht betroffen.
(2) Bei Anerkennung der Tagesordnung können weitere Anträge der Beiratsmitglieder
durch Beschluss des Beirats in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es sich
um Angelegenheiten begründeter Dringlichkeit handelt, die keinen Aufschub dulden.
Diese Dringlichkeitsanträge müssen von dem antragstellenden Beiratsmitglied mit
Unterstützung von 3 weiteren Beiratsmitgliedern schriftlich eingebracht werden. Ihre
Dringlichkeit ist zu begründen.
(3) Die Beiratsmitglieder können während der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache zu
den in der Beratung anstehenden Themen Änderungs- oder Ergänzungsanträge stellen
oder auch zurückzuziehen. Sie sind auf Verlangen des Vorsitzenden schriftlich zu
formulieren und zu begründen.
(4) Stellvertretende Beiratsmitglieder haben nur im Falle der Verhinderung des
ordentlichen Beiratsmitgliedes ein Antragsrecht.
§ 6 Anfragen
(1) Anfragen der Beiratsmitglieder – oder im Verhinderungsfalle ihrer Stellvertreter – die
sich aus der Aufgabenstellung des Beirates ergeben und in der Sitzung beantwortet
werden sollen, sind dem Vorsitzenden mindestens 21 Tage vor der Sitzung schriftlich
vorzulegen. Dieser leitet sie zur Beantwortung an die UNB weiter. Die UNB hat bis zur
Sitzung schriftlich Stellung zu nehmen (ggf. mit Hinweis auf die benötigte
Bearbeitungszeit).
(2) Schriftliche oder mündliche Anfragen, die sich erst nach der Frist oder aus dem Verlauf
der Sitzung ergeben, sollen, sofern eine Zuständigkeit der UNB gegeben und ihre direkte
Beantwortung nicht möglich ist, in der nächstfolgenden Sitzung oder zu Protokoll in der
Niederschrift beantwortet werden. Mündliche Fragen sollten kurzgefasst sein und eine
kurze Beantwortung ermöglichen.Seite 4 von 8
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die fristgerechte
Einladung und die Beschlussfähigkeit fest. Bei Beteiligungsfällen in einem
Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ist der
Beirat bei Anwesenheit von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern
beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung durch den Vorsitzenden zu
beenden.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird
der Beirat zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser
Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen
und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der
Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Für die Feststellung
der Mehrheit zählen also nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Werden
Beschlüsse gefasst, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen
ist die vorgeschlagene Person gewählt, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen
Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht
zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los. Bei Beteiligungsfällen in einem
Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, soweit er
stimmberechtigt ist, sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
§ 8 Grundsätze der Aussprache
(1) Die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte werden, sofern der Beirat nichts anderes
beschließt, der Reihenfolge nach abgehandelt. Auf Vorschlag der Verwaltung oder
eines Beiratsmitgliedes kann der Beirat beschließen, dass ein Punkt von der
Tagesordnung abgesetzt, die weitere Erledigung des Tagesordnungspunktes vertagt
oder die Sitzung unterbrochen wird.
(2) Das Rederecht erteilt der Vorsitzende den Beiratsmitgliedern in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. Ein Beiratsmitglied sollte nicht mehr als dreimal zur selben Sache
reden.
(3) Zur Geschäftsordnung ist jederzeit, auch außerhalb der Reihenfolge, das Wort zu
erteilen.
(4) Zuhörer und Betroffene sind grundsätzlich nicht berechtigt, sich in der Sitzung zu
äußern. Einem Vertreter von Betroffenen kann bei Bedarf das Wort erteilt werden.Seite 5 von 8
(5) Der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Reihenfolge das Wort ergreifen und
insbesondere Vertretern der UNB auch außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilen.
§ 9 Abstimmung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, die nicht begründet werden müssen, ist
gesondert, vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und
abzustimmen; Anträge zur Geschäftsordnung ohne Gegenrede sind
angenommen. Bei gleichzeitigen Anträgen zur Geschäftsordnung legt der
Vorsitzende in Absprache mit den Mitgliedern eine Reihenfolge fest, die sachlich
sinnvoll erscheint.
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
a) Redezeit begrenzen
b) Rednerliste schließen
c) Verweisung an einen Arbeitskreis
d) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung
e) Vertagung des Besprechungspunkts
f) Unterbrechung der Sitzung
g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
h) Schluss der Debatte
i) Sache selbst bzw. Ende der Diskussion über Nebenthemen
j) Änderung der Tagesordnung
(2) Beschließt der Beirat zum nächsten Punkt der Tagesordnung überzugehen, finden
notwendige Abstimmungen ohne weitere Diskussion statt.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung auf Schließung der Rednerliste oder Schluss der
Debatte können nur von einem Beiratsmitglied gestellt werden, das sich an der
Aussprache nicht beteiligt hat.
(4) Bei Unklarheiten nach einer Debatte ist der Text, über den abgestimmt werden soll,
durch den Vorsitzenden oder den Antragsteller vor der Abstimmung nochmals zu
formulieren.
(5) Liegen verschiedenartige Anträge in der gleichen Sache vor, so ist über den
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der
Vorsitzende, welches der weitestgehende Antrag ist.
(6) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht ein Fünftel der
Beiratsmitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Bei Wahlen erfolgt die
Abstimmung durch Handzeichen, sofern niemand geheime Abstimmung
beantragt.Seite 6 von 8
(7) Beiratsmitglieder können während der Sitzung verlangen, dass ihre abweichende
Meinung (Sondervotum) bzw. Erläuterung des Abstimmungsverhaltens neben
Beschlusstext oder Abstimmungsergebnis in die Niederschrift aufgenommen
wird. Die Formulierung ist spätestens nach 7 Kalendertagen bei der Schriftführung
schriftlich einzureichen.
§ 10 Ausschließungsgründe
Ist ein Beiratsmitglied wegen Interessenkollision befangen, so hat es dies dem
Vorsitzenden mitzuteilen und während der Beratung und Beschlussfassung in
öffentlicher Sitzung den Zuhörerraum aufzusuchen, in nichtöffentlicher Sitzung den
Sitzungssaal zu verlassen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW finden
sinngemäß Anwendung.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes in
nichtöffentlicher Beratung bekannt gewordenen und damit als vertraulich geltenden
Angelegenheiten und Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit besteht auch fort, nachdem die Mitgliedschaft im Beirat beendet ist.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die benannten Tatsachen allgemein
bekannt oder offenkundig sind.
§ 12 Unterrichtung über Dringlichkeitsentscheidungen
Soweit der Vorsitz gemäß § 11 Abs. 7 S. 3 des Landesnaturschutzgesetzes NRW
(LNatSchG NRW) bei Entscheidungen und Maßnahmen die nicht bis zur nächsten Sitzung
des Beirates aufgeschoben werden können, beteiligt worden ist, unterrichtet er den Beirat
über den Inhalt seiner Stellungnahme in der nächsten Sitzung. Der Wortlaut seiner
Stellungnahme ist Bestandteil der Tagesordnung.
§ 13 Niederschrift
(1) Über die Beschlüsse des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das
Stimmenverhältnis der Abstimmungen wiederzugeben ist. Auf § 9 Abs. 7 wird
verwiesen. In der Niederschrift werden ferner die Anfragen sowie der wesentliche
Inhalt der Antworten, sofern die Beantwortung nicht schriftlich vorliegt,
aufgenommen.Seite 7 von 8
(2) Die Niederschrift wird bei Freigabe durch den Vorsitzenden vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 14 Geschäftsführung
(1) Die UNB übernimmt die Geschäftsführung für Angelegenheiten des Beirats, die
Schriftführung und die damit verbundenen Kosten.
(2) Die Teilnahme als Zuhörer oder Betroffener begründet gemäß § 58 Abs. 1
Gemeindeordnung NRW keinen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld. Dies gilt
auch für stellvertretende Beiratsmitglieder gem. § 4 Abs. 2, sofern sie während der
Teilnahme kein Mitentscheidungsrecht hatten.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mir ihrer Annahme in der Sitzung am 03.09.2025 in Kraft und
ersetzt damit alle vorherigen Geschäftsordnungen.
gez. Wolfgang Kehren
Vorsitzender des Beirats
gez. Ulrike Aufderheide
Stellvertretende Vorsitzende des Beirats
Allgemeiner Hinweis:
In dieser Geschäftsordnung wird nach Möglichkeit eine geschlechtsneutrale
Formulierung gewählt, im Übrigen aber aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine
Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur
redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.Seite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 00:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de