253686-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Große Anfrage von BSW/SBI: Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung II
Kerndaten
- Nummer
- 253686-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Mehlem Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253686-04 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Große Anfrage von BSW/SBI: Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung II Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Frage: Wie erklärt die Verwaltung vor diesem Hintergrund, dass ein Hinweisgeber, der nach eigener Darstellung korrekt und empfehlungs- gemäß gehandelt hat, im Anschluss seinen Einsatz als Leiharbeitnehmer verlor, ohne dass dieses Ergebnis als systemisches Problem des Hin- weisgeberschutzes aufgearbeitet wurde? Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass jeder Hinweis – unabhängig von der rechtlichen Grundlage oder dem Meldeweg – aufgenommen und geprüft wird. Das RPA stellt nochmals klar, dass der maßgebliche Sachverhalt von der in Rede stehenden Person niemals als „Hinweis“ an die interne Meldestelle her- angetragen worden ist (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 3). Bei ihr handelte es sich außerdem nicht um einen Hinweisgeber im Sinne des HinSchG, schon weil dieses Gesetz seinerzeit noch nicht in Kraft getreten war. Es ging aber auch nicht um einen Rechtsverstoß (insbesondere keine Straftat oder Ord- nungswidrigkeit), der unter den sachlichen Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG) der seit dem 02.07.2023 geltenden Regelungen fallen würde. Das Anliegen des „Alltagshelfers“ wurde ebenfalls nicht von der EU- Whistleblower-Richtlinie geschützt, weil sich deren sachlicher Anwendungsbe- reich nach Art. 2 ausschließlich auf Verstöße gegen bestimmte Regelungen des Unionsrechts beschränkt. Ein solcher Verstoß lag nicht vor. Mithin lässt sich aus dem Sachverhalt auch kein systemisches Problem im Umgang mit Hinweisgeberfällen ableiten. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie stellt im Übrigen nochmals klar, dass es die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Alltagshelfer nicht als Re- pressalie dafür genutzt hat, dass er vermeintliche „Missstände“ angesprochen habe. Sie war vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Zusammenarbeit in verschiedenen Situationen nicht gut funktioniert hatte, weshalb darauf verzich- tet wurde, den Mitarbeitenden weiter anzufordern. Bei dem thematisierten Vorfall war es schließlich auch nicht zu einer tatsächli- chen Gefährdung von Kindern gekommen. Das Amt für Kinder, Jugend undSeite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Familie hat ihn jedoch als Anlass dazu genutzt, für alle städtischen Kinderta- geseinrichtungen klare verbindliche Regeln vorzugeben, die in Zukunft bei Spaziergängen mit Kindern in Rheinnähe einzuhalten sind (vgl. hierzu auch Antwort auf Frage 9). 2. Frage: Wie rechtfertigt die Verwaltung es, eine moralische Verantwor- tung zur Meldung einzufordern, wenn für den Hinweisgeber aus dieser verantwortungsvollen Handlung faktisch keine Schutzwirkung, sondern erhebliche berufliche Nachteile folgten? Nochmals in aller Klarheit: Es handelte sich um keinen Hinweis im Sinne des HinSchG oder der EU-Richtlinie. Nicht jede Kritik an städtischen Abläufen bzw. Verhältnissen stellt einen schutzwürdigen Hinweis im Sinne des Hinweisgeber- rechts dar, selbst dann, wenn das damit verbundene Anliegen für sich betrach- tet berechtigt sein mag. Das RPA weist an dieser Stelle darauf hin, dass es sich ebenfalls einen weiter- gehenden gesetzlichen Schutz für hinweisgebende Personen gewünscht hätte. Die interne Meldestelle muss jedoch mit den bestehenden Vorgaben arbeiten. „Hinweise“, die nicht im Sinne des Gesetzes schutzwürdig sind, aber dennoch in stichhaltiger Form Missstände offenlegen, gibt sie daher in vielen Fällen der Fachprüfung im RPA zur Kenntnis. Die Sachverhalte werden dann von dort aus revisorisch überprüft. Dies setzt allerdings voraus, das betroffene Personen mit ihrem Anliegen auch tatsächlich an die interne Meldestelle bzw. das RPA her- angetreten sind und ihre Interessen durch eine Weitergabe nicht unzumutbar gefährdet werden. Das „Arbeitsverhältnis“ bzw. die Überlassung durch den Personaldienstleister im in Rede stehenden Sachverhalt ist zudem nicht beendet worden, weil der Alltagshelfer auf den Vorfall hingewiesen hat. Von „Nachteilen“ im Sinne von Repressalien kann daher keine Rede sein. Vgl. hierzu im Übrigen die Antwort zu Frage 1. 3. Frage: Wie lässt sich diese Argumentation widerspruchsfrei erklären, wenn einerseits behauptet wird, es habe keinen Hinweisgeberstatus ge- geben, andererseits aber das Unterlassen der Nutzung interner Melde- strukturen dem Hinweisgeber nachteilig angelastet wird? Bei der Feststellung, dass weder ein Hinweis im Sinne des HinSchG, noch der EU-Whistleblower-Richtlinie vorgelegen hat, handelt es sich nicht um eine bloße „Behauptung“, sondern um eine rechtlich fundierte Bewertung der be- kannten Umstände auf Basis einer eindeutigen Rechtslage. Sowohl das HinSchG als auch die EU-Whistleblower-Richtlinie machen den Eintritt ihrer Schutzwirkungen davon abhängig, dass die dafür normierten Vor- aussetzungen vorliegen. So ist neben einer Erfüllung des sachlichen Anwen- dungsbereiches (vgl. hierzu Antwort auf Frage 1) u. a. auch erforderlich, dass sich eine hinweisgebende Person über einen der angebotenen Meldekanäle an eine Meldestelle wendet (vgl. Art. 6 Abs. 1 b der RL bzw. § 33 Abs. 1 Ziffer 1 HinSchG). Hierauf hat der Alltagshelfer trotz seiner juristischen Vorbildung undSeite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) allgemein zugänglicher Informationen zu Hinweisgeberverfahren auf der städti- schen Homepage bzw. im Intranet verzichtet. Dies „lastet“ ihm aber niemand an. Er konnte sich selbstverständlich frei ent- scheiden, an wen er sich wenden wollte. Bei einer Kontaktaufnahme mit der internen Meldestelle hätte er allerdings dem RPA die Möglichkeit eröffnet, den Sachverhalt frühzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Es hätte diesen dann – auch außerhalb eines formalen Hinweisgeberverfahrens – beim Amt für Kinder, Ju- gend und Familie kritisch hinterfragt und den Alltagshelfer hinsichtlich der da- maligen Rechtslage beraten (vgl. hierzu auch die Antwort auf Frage 2). Er hat jedoch einen anderen Weg beschritten. Eine gesetzliche Verpflichtung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie das RPA bzw. die provisorische interne Meldestelle über den Sachverhalt zu infor- mieren, bestand nicht. 4. Frage: Von welcher rechtlichen Ausgangslage ist die Verwaltung bei der Einrichtung dieser organisatorischen Strukturen ausgegangen, wenn sie zugleich darlegt, dass hinweisgebenden Personen im Jahr 2022 keine Schutzwirkungen aus der Richtlinie zustanden? Zur Frage, ob die EU-Whistleblower-Richtlinie nach Ablauf der innerstaatlichen Umsetzungsfrist (am 17.12.21) unmittelbare Wirkungen im Bundesgebiet entfal- ten konnte, wurden seinerzeit bundesweit unterschiedliche Rechtsauslegungen vertreten. Das RPA hat sich an der für hinweisgebende Personen günstigsten orientiert, um etwaige Berechtigte frühzeitig und umfassend zu schützen. Eine Schutzberechtigung setzte jedoch auch dann unstreitig voraus, dass u. a. der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie erfüllt wurde (vgl. auch Antwort auf Frage 1). Dies ist aus den oben bereits erläuterten Gründen vorliegend aber nicht der Fall gewesen. 5. Frage: Warum wurden diese Hinweise innerhalb der Verwaltung offen- bar nicht systematisch weitergeleitet und aufgearbeitet, und weshalb wird das Ausbleiben einer solchen internen Verantwortungskette im Ergebnis dem Hinweisgeber zugerechnet? Ein Hinweisgeberverfahren ist nach dem HinSchG und der EU-Whistleblower- Richtlinie über einen Meldekanal einer Meldestelle einzuleiten (vgl. hierzu auch die Antwort auch Frage 3). Hierzu stellt die Stadt Interessierten intern und ex- tern zugängliche sowie umfassende Informationen zur Verfügung. Fakt ist: Ein Hinweis zum maßgeblichen Sachverhalt wurde bei der internen Meldestelle niemals eingereicht. Da es sich zudem auch sachlich-inhaltlich um keinen Hinweisgeberfall im Sinne des HinSchG oder der EU-Whistleblower-Richtlinie handelte, bestand ebenfalls keine verwaltungsinterne Verpflichtung, die (provisorische) interne Meldestelle bzw. das RPA über die Kritik des Alltagshelfers zu informieren. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie verweist im Übrigen auf die Stellung- nahme zu DS 253686-02 ST. Der Vorfall aus dem Jahr 2022 wurde umgehend amtsintern aufgearbeitet und aus präventiven und vorsorglichen Erwägungen ein klarstellendes Schreiben an alle städt. Einrichtungen versandt mit dem Hin-Seite 3 von 6 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) weis darauf, dass keine Ausflüge mit Kindern an der direkten Wasserlinie des Rheins erlaubt sind. Ein Bezug zum Hinweisgeberschutzgesetz wurde erst mit der Großen Anfrage (DS 253686) in der Ratssitzung vom 04.09.2025 herge- stellt. Dem war der Pressebericht vom 29.06.2025 vorausgegangen. 6. Frage: Wie erklärt die Verwaltung diesen diametralen Widerspruch zwi- schen öffentlicher Darstellung und späterer offizieller Bewertung, und welche Verantwortung sieht sie darin für die Glaubwürdigkeit des Hin- weisgeberschutzes insgesamt? Dem RPA war der Sachverhalt bis zur Berichterstattung in der Presse bzw. der Vorlage der Großen Anfrage nicht bekannt. Es konnte daher lediglich retro- spektiv eine hinweisgeberrechtliche Bewertung des Sachverhaltes vornehmen und hat dabei von Anfang an klargestellt, dass es sich um keinen Sachverhalt im Sinne des HinSchG bzw. der EU-Whistleblower-Richtlinie handelt. Wenn in der öffentlichen Darstellung hierzu ein „diametraler Widerspruch“ ge- sehen wird, ist leider festzustellen, dass dies der maßgeblichen Rechtslage und damit objektiven Kriterien nicht gerecht wird. 7. Frage: Wie bewertet die Verwaltung vor diesem Hintergrund die Si- gnalwirkung dieses Falls auf andere Beschäftigte der Stadt, und wie will sie verhindern, dass der Eindruck entsteht, Zivilcourage werde zwar ein- gefordert, im Ernstfall jedoch nicht verlässlich geschützt? Die Fragestellung suggeriert, dass die interne Meldestelle in einem Sachver- halt, der weder bei ihr als „Hinweis“ eingereicht wurde, noch sachlich in ihre Zuständigkeit fiel, falsche Signale gesendet habe. Das RPA hatte aber tatsäch- lich lediglich die Möglichkeit, die ihm erst nachträglich bekannt gewordenen Umstände rückblickend rechtlich zu bewerten und deren fehlende Relevanz nach dem HinSchG bzw. der EU-Whistleblower-Richtlinie festzustellen. Es ver- weist daher nochmals auf die Antwort zu Frage 6 und die Verantwortung aller am Hinweisgeberschutz Interessierten. Das Vertrauen in den Hinweisgeber- schutz kann durch öffentliche Fehlinformationen, die nicht den tatsächlichen und rechtlichen Umständen entsprechen, massiv beschädigt werden. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie verweist im Übrigen auf die Stellung- nahme DS 253686-02 ST: Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie eine konstruktive Sicherheitskultur funktioniert: Interne Kritik wird ernst genommen, geprüft und führt ggf. auch zu nachhaltigen Konsequenzen, unabhängig von personalrecht- lichen Entscheidungen, wenn solche (wie vorliegend) aus anderen Gründen geboten sind. 8. Frage: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Hinweise auf Gefahren oder Missstände nicht ausschließlich zu allgemeinen Präventionsmaß- nahmen führen, sondern auch systematisch geprüft wird, ob und inwie- weit Hinweise ignoriert, Risiken zugelassen oder Aufsichtspflichten ver- letzt wurden? Welche Verfahren sind vorgesehen, um eine transparente Verantwortungsklärung sicherzustellen?Seite 4 von 6 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Um im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben den Ablauf von Hinweisgeber- verfahren für die gesamte Verwaltung sicherzustellen, bereitet das RPA derzeit eine umfassende Dienstanweisung vor, die für alle städtischen Dienststellen verbindliche Vorgaben treffen wird. Hierin werden neben ergänzenden Rege- lungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Hinweismeldungen und hinweisge- bender Personen vor Repressalien u. a. auch interne Informations- und Koope- rationspflichten für alle städtischen Dienststellen gegenüber der internen Mel- destelle klargestellt. 9. Frage: Welche Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung aus diesem vergleichbaren Fall für ihre bisherige Bewertung der im Mehlemer Fall gemeldeten Gefahrenhinweise und Risiken? Verweis auf Stellungnahme DS 253686-02 ST. Der Vorfall aus dem Jahr 2022 wurde umgehend aufgearbeitet und ein Schreiben an alle städt. Einrichtungen versandt mit dem Hinweis darauf, dass keine Ausflüge mit Kindern an der direk- ten Wasserlinie des Rheins erlaubt sind. Hält die Verwaltung vor diesem Hintergrund weiterhin an ihrer Bewertung fest, dass die im Jahr 2022 gemeldeten Vorgänge in Mehlem keinen Hin- weis auf eine konkrete, aufklärungs- und bewertungsbedürftige Gefahren- lage begründeten? Der Fall wurde intern aufgearbeitet und bewertet. Im Fall Mehlem ist kein Kind zu Schaden gekommen. Falls ja: Worin liegt aus Sicht der Verwaltung der entscheidende sachli- che Unterschied, der diese Bewertung trotz der offenkundigen Parallelen weiterhin tragen soll? Am Rhein gab/gibt es zwar überall Warnhinweise, aber kein Verbot zum Baden oder Schwimmen im Rhein, anders als in anderen Städten, wie z. B. Köln, Düs- seldorf oder Leverkusen. Wie bewertet die Verwaltung insbesondere die Aussagekraft des Hinwei- ses auf eine formell ausreichende Personalausstattung, wenn sich zeigt, dass auch bei Einhaltung personeller Mindeststandards schwerste Schä- den an Kleinkindern im unmittelbaren Uferbereich von Fließgewässern eintreten können? Jede Kita ist grundsätzlich verpflichtet ihrer gesetzlichen Aufsichts- und Fürsor- gepflicht mit der gebotenen Sorgfalt nachzukommen. Dieses geschieht durch geeignete organisatorische Maßnahmen, qualifiziertes Fachpersonal und re- gelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen, wie z.B. die vorgeschriebene Risikobe- wertung, mit dem Ziel, Unfälle so weit wie möglich zu vermeiden. Trotz aller organisatorischen und personellen Maßnahmen kann nicht jedes Risiko vollständig ausgeschlossen werden. Kleinere Unfälle gehören zum all- gemeinen Lebensrisiko und lassen sich auch bei pflichtgemäßer Aufsicht nicht in jedem Einzelfall verhindern. Dies gilt insbesondere, da Kinder altersbedingt spontan handeln und Gefahren noch nicht zuverlässig einschätzen können. Deshalb hat der Träger der Bundesstadt Bonn 2022 im Nachgang zum Vorfall in Mehlem allen städtischen Einrichtungen Ausflüge mit Kindern an der direkten Wasserlinie des Rheins verboten und hält weiterhin an dieser Maßnahme fest.Seite 5 von 6 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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