253686-03 · Große Anfrage
Große Anfrage von BSW/SBI: Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung II
Kerndaten
- Nummer
- 253686-03
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 15.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Mehlem Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 253686-03 Fragesteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Moussa Acharki Hanno von Raußendorf 13.04.2026 Große Anfrage von BSW/SBI: Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung II Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Empfohlener Meldeweg und faktische Folgen Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass der Hinweisgeber den damals geltenden und empfohlenen Meldeweg beschritten hat, indem er sich zunächst intern an die Kita-Leitung und anschließend an das Ordnungsamt wandte. Frage: Wie erklärt die Verwaltung vor diesem Hintergrund, dass ein Hinweisgeber, der nach eigener Darstellung korrekt und empfehlungsgemäß gehandelt hat, im Anschluss seinen Einsatz als Leiharbeitnehmer verlor, ohne dass dieses Ergebnis als systemisches Problem des Hinweisgeberschutzes aufgearbeitet wurde? 2. Moralische Pflicht zur Meldung ohne institutionellen Schutz Die Verwaltung betont, dass Leiharbeitnehmer bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung eine moralische Pflicht haben, auf Missstände hinzuweisen. Frage: Wie rechtfertigt die Verwaltung es, eine moralische Verantwortung zur Meldung einzufordern, wenn für den Hinweisgeber aus dieser verantwortungsvollen Handlung faktisch keine Schutzwirkung, sondern erhebliche berufliche Nachteile folgten? 3. „Kein Hinweisgeberfall“ und gleichzeitige Existenz von Meldekanälen Die Verwaltung führt aus, der vorliegende Sachverhalt sei zu keinem Zeitpunkt ein Hinweisgeberfall im Sinne der EU-Richtlinie oder des Hinweisgeberschutzgesetzes gewesen, verweist zugleich aber auf bestehende interne Meldekanäle, die der Hinweisgeber angeblich hätte nutzen sollen. Frage:Seite 1 von 7 Seite 2 Wie lässt sich diese Argumentation widerspruchsfrei erklären, wenn einerseits behauptet wird, es habe keinen Hinweisgeberstatus gegeben, andererseits aber das Unterlassen der Nutzung interner Meldestrukturen dem Hinweisgeber nachteilig angelastet wird? 4. Vorsorgliche Einrichtung einer Meldestelle und angenommene Rechtslage Die Verwaltung hat ausgeführt, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2019/1937 vorsorglich eine interne Meldestelle in vorläufiger Form eingerichtet worden sei. Frage: Von welcher rechtlichen Ausgangslage ist die Verwaltung bei der Einrichtung dieser organisatorischen Strukturen ausgegangen, wenn sie zugleich darlegt, dass hinweisgebenden Personen im Jahr 2022 keine Schutzwirkungen aus der Richtlinie zustanden? 5. Interne Meldung ohne interne Verantwortungskette Unstreitig ist, dass der Hinweisgeber seine Bedenken zunächst gegenüber Vorgesetzten und anschließend gegenüber weiteren zuständigen Stellen innerhalb der Stadtverwaltung vorgetragen hat. Frage: Warum wurden diese Hinweise innerhalb der Verwaltung offenbar nicht systematisch weitergeleitet und aufgearbeitet, und weshalb wird das Ausbleiben einer solchen internen Verantwortungskette im Ergebnis dem Hinweisgeber zugerechnet? 6. Öffentliche Darstellung und spätere gegenteilige Sachverhaltsbewertung In der öffentlichen Berichterstattung wurde der Eindruck erweckt, der Hinweisgeber habe durch die Nutzung „falscher Kommunikationswege“ seinen Anspruch auf Schutz verloren, während die Verwaltung später offiziell bestätigt hat, dass der gewählte Weg den damaligen Empfehlungen entsprach. Frage: Wie erklärt die Verwaltung diesen diametralen Widerspruch zwischen öffentlicher Darstellung und späterer offizieller Bewertung, und welche Verantwortung sieht sie darin für die Glaubwürdigkeit des Hinweisgeberschutzes insgesamt? 7. Signalwirkung und Abschreckung für Beschäftigte Der vorliegende Fall zeigt, dass ein Hinweisgeber trotz bestätigter korrekter Vorgehensweise berufliche Nachteile erlitten hat, während die Verwaltung zugleich betont, Hinweisgeber heute schützen zu wollen. Frage: Wie bewertet die Verwaltung vor diesem Hintergrund die Signalwirkung diesesSeite 2 von 7 Seite 3 Falls auf andere Beschäftigte der Stadt, und wie will sie verhindern, dass der Eindruck entsteht, Zivilcourage werde zwar eingefordert, im Ernstfall jedoch nicht verlässlich geschützt? 8. Aufklärungspflicht, Verantwortungsklärung und Vermeidung von Täter- Opfer-Umkehr Nach Darstellung der Verwaltung lag im konkreten Fall kein pflichtwidriges Verhalten der beteiligten städtischen Mitarbeiter*innen vor. Zugleich hat die Verwaltung den Hinweis zum Anlass genommen, stadtweit Ausflüge von Kindertagesstätten an direkte Wasserlinien des Rheins zu untersagen und präventive Maßnahmen zu verschärfen. Der Rat der Stadt Bonn hat mit Beschluss vom September 2024 (DS 240785- 01 AA) hervorgehoben, dass wirksamer Hinweisgeberschutz eine nachvollziehbare Aufklärung der Hinweise und von Verantwortung voraussetzt. Frage: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Hinweise auf Gefahren oder Missstände nicht ausschließlich zu allgemeinen Präventionsmaßnahmen führen, sondern auch systematisch geprüft wird, ob und inwieweit Hinweise ignoriert, Risiken zugelassen oder Aufsichtspflichten verletzt wurden? Welche Verfahren sind vorgesehen, um eine transparente Verantwortungsklärung sicherzustellen? 9. Neubewertung der Gefahrenlage vor dem Hintergrund des Falls an der Sieg Der tödliche Unfall eines dreijährigen Kindes bei einem Ausflug einer Kindertagesstättengruppe an die Sieg in Siegen-Eiserfeld weist deutliche Parallelen zur im Mehlemer Fall beschriebenen Gefahrenlage auf (Berichte aus Siegener Zeitung, Der Spiegel und WDR vom März 2026). Nach den öffentlichen Angaben des Trägers war dort der Betreuungsschlüssel erfüllt; gleichwohl kam es zu dem tragischen Geschehen, bei dem ein Kind in die Sieg fiel und drei Tage später im Krankenhaus verstarb. Frage: Welche Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung aus diesem vergleichbaren Fall für ihre bisherige Bewertung der im Mehlemer Fall gemeldeten Gefahrenhinweise und Risiken? Hält die Verwaltung vor diesem Hintergrund weiterhin an ihrer Bewertung fest, dass die im Jahr 2022 gemeldeten Vorgänge in Mehlem keinen Hinweis auf eine konkrete, aufklärungs- und bewertungsbedürftige Gefahrenlage begründeten? Falls ja: Worin liegt aus Sicht der Verwaltung der entscheidende sachliche Unterschied, der diese Bewertung trotz der offenkundigen Parallelen weiterhin tragen soll? Wie bewertet die Verwaltung insbesondere die Aussagekraft des Hinweises auf eine formell ausreichende Personalausstattung, wenn sich zeigt, dass auch bei Einhaltung personeller Mindeststandards schwerste Schäden an Kleinkindern im unmittelbaren Uferbereich von Fließgewässern eintreten können?Seite 3 von 7 Seite 4 Hat die Verwaltung den Fall zum Anlass genommen, ihre internen Vorgaben, Gefährdungsbeurteilungen und Aufsichtskonzepte für Ausflüge mit Kleinkindern an offene Gewässer erneut zu überprüfen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Begründung Die vorliegende Große Anfrage knüpft an die Große Anfrage DS 253686 vom 15. August 2025 zum Umgang der Stadtverwaltung mit einem Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung in einer Mehlemer Kindertagesstätte sowie zum Hinweisgeberschutz an. Anlass für die erneute Befassung sind die presseöffentliche Berichterstattung vom 4./9. September 2025, die Stellungnahme der Verwaltung vom 15. Oktober 2025 (DS 253686-02 ST) sowie der im März 2026 öffentlich bekannt gewordene tödliche Unfall eines dreijährigen Kindes bei einem Ausflug einer Kindertagesstättengruppe aus Siegen-Eiserfeld an die Sieg, der die im Mehlemer Fall geltend gemachte Gefahrenlage in bedrückender Weise aktualisiert. Aus Sicht der Fragesteller bestehen weiterhin erhebliche Widersprüche zwischen der Bewertung des Sachverhalts durch die Verwaltung, den tatsächlichen Folgen für den Hinweisgeber, der öffentlichen Darstellung sowie der durch den aktuellen Vergleichsfall an der Sieg zusätzlich verdeutlichten objektiven Gefahrenlage. Diese werfen grundsätzliche Fragen zur praktischen Umsetzung und Glaubwürdigkeit des Hinweisgeberschutzes in der Stadtverwaltung auf. Die nachfolgenden Fragen dienen der Klärung dieser Widersprüche und der Überprüfung, ob der vom Rat beschlossene Anspruch eines wirksamen Hinweisgeberschutzes in der Verwaltungspraxis tatsächlich eingelöst wird. Der Hinweisgeberschutz ist vom europäischen und nationalen Gesetzgeber bewusst so ausgestaltet, dass nicht nur formale Sanktionen unterbleiben, sondern jede Form faktischer Abschreckung vermieden wird. Hinweise auf Missstände sollen gerade auch dann ermöglicht werden, wenn sie bestehende Hierarchien berühren oder persönliches Fehlverhalten offenlegen. Ein wirksamer Hinweisgeberschutz setzt daher voraus, dass Hinweise nicht lediglich entgegengenommen und organisatorisch verwertet werden, sondern auch zu einer nachvollziehbaren Aufklärung von Verantwortung sowie – wo sich Pflichtverletzungen oder Rechtsverstöße bestätigen – zu einer konsequenten Rechtsverfolgung führen. Der Rat der Stadt Bonn hat diesen Grundgedanken mit Beschluss vom September 2024 (DS 240785-01 AA) ausdrücklich hervorgehoben. Danach ist wirksamer Hinweisgeberschutz untrennbar mit der Pflicht verbunden, nach Hinweisen konsequent Verantwortung aufzuklären. In der Begründung des Beschlusses wird darüber hinaus betont, dass die Pflicht zur Rechtsverfolgung gegen die von Hinweisen betroffenen Personen die Voraussetzung für einen tatsächlichen Schutz hinweisgebender Personen vor Repressalien ist. Nur so kann verhindert werden, dass sich der Fokus von möglichen Rechtsverstößen auf die Rechtfertigung der hinweisgebenden Person verschiebt. Gerade diese Verschiebung stellt ein zentrales Risiko für den Hinweisgeberschutz dar: Bleibt eine Verantwortungsklärung aus, entsteht einSeite 4 von 7 Seite 5 strukturelles Ungleichgewicht, in dem sich die von Hinweisen betroffenen Personen darauf verlassen können, dass Fehlverhalten folgenlos bleibt, während die hinweisgebende Person faktisch unter Rechtfertigungsdruck gerät. In solchen Konstellationen besteht die Gefahr einer Täter-Opfer-Umkehr, bei der nicht der gemeldete Sachverhalt, sondern der Hinweisgeber selbst zum Problem wird. Dieses Risiko ist insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Machtungleichgewichte zwischen Verwaltung und Hinweisgebern evident. Der Mehlemer KiTa-Fall verdeutlicht diese strukturelle Problematik in besonderer Weise. Einerseits wurden die Hinweise zum Anlass genommen, stadtweit präventive Maßnahmen zu ergreifen und Ausflüge von Kindertagesstätten an direkte Wasserlinien des Rheins zu untersagen. Damit wurde die sachliche Relevanz der Hinweise ausdrücklich bestätigt. Andererseits wird zugleich erklärt, es habe kein pflichtwidriges Verhalten der beteiligten Mitarbeiter*innen vorgelegen, ohne dass eine nachvollziehbare Aufklärung von Verantwortung erkennbar wäre. Die beruflichen Folgen trafen bereits im Jahr 2022 ausschließlich den Hinweisgeber und wurden im Jahr 2025 im Rahmen der presseöffentlichen Berichterstattung erneut aufgegriffen und vertieft. Die Stellungnahme der Verwaltung vom 15. Oktober 2025 verschärft die politische Tragweite dieses Vorgangs zusätzlich, weil sie einen normativen Anspruch formuliert, der in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zur dokumentierten Realität steht. So erklärt die Verwaltung, die interne Meldestelle gehe Verdachtssachverhalten „unabhängig und mit aller Konsequenz“ nach. Weiter heißt es, sie trete „mit Nachdruck für die Rechte hinweisgebender Personen ein“ und fordere „gerade nicht“ Solidarität mit denjenigen, die Missstände verursacht haben. Zugleich bewertet die Verwaltung den vorliegenden Sachverhalt dahin, dass dieser „exemplarisch“ zeige, „wie eine konstruktive Sicherheitskultur funktioniert“, betont eine „moralische Pflicht“ von Leiharbeitnehmern, bei Kindeswohlgefährdung auf Missstände hinzuweisen, und bestätigt ausdrücklich, dass der vom Hinweisgeber gewählte Weg „den damals geltenden Empfehlungen“ entsprach. Gerade vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Selbstbeschreibung ist der Widerspruch zur tatsächlichen Wirkung des Verwaltungshandelns unübersehbar: Der einzige klar erkennbare persönliche Nachteil traf den Hinweisgeber selbst, während eine nachvollziehbare Aufklärung individueller Verantwortung nicht erkennbar geworden ist. Damit fallen normativer Anspruch und tatsächliche Wirkung in einer Weise auseinander, die die Glaubwürdigkeit des praktischen Hinweisgeberschutzes in der Stadtverwaltung sehr ernsthaft in Frage stellt. Hinzu kommt, dass der im März 2026 öffentlich bekannt gewordene tödliche Unfall eines dreijährigen Kindes bei einem Ausflug einer Kindertagesstättengruppe an die Sieg in Siegen-Eiserfeld die objektive Gefahrenlage an offenen Wasserlinien in besonderer Weise verdeutlicht. Nach den öffentlichen Angaben des Trägers war dort der Betreuungsschlüssel erfüllt; gleichwohl konnte das tragische Geschehen nicht verhindert werden. Ohne den dortigen Einzelfall oder laufende Ermittlungen vorwegzunehmen, zeigt dieser Vergleichsfall, dass die bloße Anwesenheit einer formal ausreichenden Anzahl von Betreuungspersonen ersichtlich kein tragfähiges Argument ist, um konkrete Gefahrenhinweise bei Aufenthalten von Kleinkindern im Uferbereich zu relativieren oder – wie in Mehlem zunächst geschehen – zu ignorieren. Soweit im Mehlemer Fall auf eine ausreichende Anzahl von Fachkräften und eineSeite 5 von 7 Seite 6 hieraus abgeleitete hinreichende Aufsicht verwiesen wurde, verliert dieses Argument vor dem Hintergrund des Geschehens bei Siegen ersichtlich an Tragfähigkeit. Der Fall an der Sieg verleiht den im Mehlemer Fall geäußerten Warnungen des Hinweisgebers vielmehr zusätzliches objektives Gewicht. Der konkrete Umgang mit dem Mehlemer KiTa-Fall bestätigt, dass Whistleblower mit ihren Hinweisen auf mögliche oder tatsächliche Rechtsverstöße Verwaltung und Institutionen einem erheblichen Stresstest aussetzen. Das Selbstbild einer strikt an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gerät in einen Spannungsbogen zum tatsächlichen Verwaltungshandeln, sobald Hinweise persönliche Belange innerhalb bestehender Hierarchien berühren. Der vorliegende Fall offenbart dabei strukturelle Defizite: • Formale Rechtsstaatlichkeit schützt Hinweisgeber nicht automatisch vor beruflichen und reputationsbezogenen Nachteilen. • Soziale Sanktionen entfalten in der Praxis weiterhin eine stärkere Wirkung als gesetzliche Schutzmechanismen. • Informelle Loyalitätserwartungen innerhalb hierarchischer Strukturen überlagern häufig die Pflicht zur konsequenten Durchsetzung von Recht und Gesetz. • Eine systematische Rechtsverfolgung bzw. Verantwortungsklärung gegenüber den von Hinweisen betroffenen Personen unterbleibt. • Ein formal erfüllter Betreuungsschlüssel ersetzt keine konkrete Gefährdungsbeurteilung und kein eigenständiges Aufsichtskonzept für Aufenthalte von Kleinkindern an offenen Wasserlinien. Politische Bewertung: Die vorliegenden Umstände, die Stellungnahme der Verwaltung und die inzwischen bekannt gewordenen Vergleichsaspekte begründen aus Sicht der Fragesteller erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit und praktischen Wirksamkeit des Hinweisgeberschutzes in der Stadtverwaltung. Der dokumentierte Umgang mit dem Mehlemer KiTa-Fall ist geeignet, einen erheblichen Abschreckungseffekt („Chilling Effect“) auszulösen und damit jene Dynamik zu begünstigen, die in der Sozialforschung als „Spirale des Schweigens“ beschrieben wird. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer erneuten und vertieften parlamentarischen Aufklärung. Die Politik muss sich ernsthaft fragen, welcher Beschäftigte der Stadtverwaltung im Wissen um die dokumentierten beruflichen Folgen für Hinweisgeber und die faktisch ausbleibende Aufklärung von Verantwortung künftig noch bereit sein wird, Gefahren offen anzusprechen oder Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße zu geben. Der vorliegende Fall legt vielmehr nahe, dass Schweigen für den Hinweisgeber die rationalere Handlungsoption gewesen wäre – selbst um den Preis, eine erkennbare Gefährdung des Kindeswohls hinzunehmen. Gerade darin liegt die eigentliche Brisanz des Vorgangs: Wenn die VerwaltungSeite 6 von 7 Seite 7 Zivilcourage ausdrücklich einfordert, eine moralische Pflicht zur Meldung betont und den konkret gewählten Meldeweg als korrekt bestätigt, für Mitarbeitende aber gleichwohl der Eindruck entstehen muss, Hinweisgeber würden im Ernstfall nicht verlässlich geschützt, wird der praktische Hinweisgeberschutz in seinem Kern erschüttert. Ein solcher Eindruck unterminiert nicht nur den Hinweisgeberschutz, sondern stellt die Wirksamkeit staatlicher Schutzpflichten insgesamt in Frage – gerade auch gegenüber den Schwächsten in der Gesellschaft, hier den Kleinkindern in städtischer Obhut. Die erneute Große Anfrage dient daher nicht der Wiederholung bereits gestellter Fragen, sondern der Klärung, ob und wie der vom Rat beschlossene Anspruch eines wirksamen Hinweisgeberschutzes tatsächlich umgesetzt wird. Die vorliegenden Fragen sind als Beitrag zur konsequenten Rechtsdurchsetzung und zur Wiederherstellung von Vertrauen in eine rechtsstaatlich, verantwortungsbewusst und lernfähig handelnde Verwaltung zu verstehen. Anmerkung zum Verfahren im Rat: Schließlich ist grundsätzlich zu bedenken, dass dem Rat am 4. September 2025 zu der Großen Anfrage mitgeteilt wurde, eine Beantwortung der Großen Anfrage sei wegen weiteren verwaltungsinternen Abstimmungsbedarfs noch nicht möglich (DS 253686-01 ST). Ungeachtet dessen legte die Verwaltung am selben Tag ihre Bewertung des Sachverhalts umfassend gegenüber der Presse dar. Damit wurde der Rat in einem laufenden parlamentarischen Verfahren faktisch umgangen. Die Verwaltung hat ihre Sichtweise öffentlich kommuniziert, ohne den Rat zuvor oder zeitgleich entsprechend zu unterrichten. Dadurch wurde den Fragestellern die Möglichkeit genommen, kritische Nachfragen zu stellen. Dieses Vorgehen stellt eine Missachtung der Informations- und Kontrollrechte des Rates dar und ist mit den Grundsätzen einer transparenten und verantwortungsbewussten Verwaltungsführung nicht vereinbar. Dieses Vorgehen verstärkt den Eindruck, dass der Schutz der Verwaltung vor öffentlicher und parlamentarischer Kritik größeres Gewicht erhält als die Aufklärung des Sachverhalts und der wirksame Schutz der hinweisgebenden Person. Anlage/n KeineSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de