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253686-03 · Große Anfrage

Große Anfrage von BSW/SBI: Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung II

Nummer
253686-03
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
15.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253686 Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von Leiharbeitnehmer*innen

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Große Anfrage
öffentlich
253686-03
Fragesteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Moussa Acharki
Hanno von Raußendorf
13.04.2026
Große Anfrage von BSW/SBI: Hinweisgeberschutz
in der Stadtverwaltung II
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Empfohlener Meldeweg und faktische Folgen
Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass der
Hinweisgeber den damals geltenden und empfohlenen Meldeweg beschritten
hat, indem er sich zunächst intern an die Kita-Leitung und anschließend an das
Ordnungsamt wandte.
Frage:
Wie erklärt die Verwaltung vor diesem Hintergrund, dass ein Hinweisgeber, der
nach eigener Darstellung korrekt und empfehlungsgemäß gehandelt hat, im
Anschluss seinen Einsatz als Leiharbeitnehmer verlor, ohne dass dieses
Ergebnis als systemisches Problem des Hinweisgeberschutzes aufgearbeitet
wurde?
2. Moralische Pflicht zur Meldung ohne institutionellen Schutz
Die Verwaltung betont, dass Leiharbeitnehmer bei Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung eine moralische Pflicht haben, auf Missstände
hinzuweisen.
Frage:
Wie rechtfertigt die Verwaltung es, eine moralische Verantwortung zur Meldung
einzufordern, wenn für den Hinweisgeber aus dieser verantwortungsvollen
Handlung faktisch keine Schutzwirkung, sondern erhebliche berufliche
Nachteile folgten?
3. „Kein Hinweisgeberfall“ und gleichzeitige Existenz von Meldekanälen
Die Verwaltung führt aus, der vorliegende Sachverhalt sei zu keinem Zeitpunkt
ein Hinweisgeberfall im Sinne der EU-Richtlinie oder des
Hinweisgeberschutzgesetzes gewesen, verweist zugleich aber auf bestehende
interne Meldekanäle, die der Hinweisgeber angeblich hätte nutzen sollen.
Frage:Seite 1 von 7
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Wie lässt sich diese Argumentation widerspruchsfrei erklären, wenn einerseits
behauptet wird, es habe keinen Hinweisgeberstatus gegeben, andererseits
aber das Unterlassen der Nutzung interner Meldestrukturen dem Hinweisgeber
nachteilig angelastet wird?
4. Vorsorgliche Einrichtung einer Meldestelle und angenommene
Rechtslage
Die Verwaltung hat ausgeführt, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist der
Richtlinie (EU) 2019/1937 vorsorglich eine interne Meldestelle in vorläufiger
Form eingerichtet worden sei.
Frage:
Von welcher rechtlichen Ausgangslage ist die Verwaltung bei der Einrichtung
dieser organisatorischen Strukturen ausgegangen, wenn sie zugleich darlegt,
dass hinweisgebenden Personen im Jahr 2022 keine Schutzwirkungen aus der
Richtlinie zustanden?
5. Interne Meldung ohne interne Verantwortungskette
Unstreitig ist, dass der Hinweisgeber seine Bedenken zunächst gegenüber
Vorgesetzten und anschließend gegenüber weiteren zuständigen Stellen
innerhalb der Stadtverwaltung vorgetragen hat.
Frage:
Warum wurden diese Hinweise innerhalb der Verwaltung offenbar nicht
systematisch weitergeleitet und aufgearbeitet, und weshalb wird das
Ausbleiben einer solchen internen Verantwortungskette im Ergebnis dem
Hinweisgeber zugerechnet?
6. Öffentliche Darstellung und spätere gegenteilige
Sachverhaltsbewertung
In der öffentlichen Berichterstattung wurde der Eindruck erweckt, der
Hinweisgeber habe durch die Nutzung „falscher Kommunikationswege“ seinen
Anspruch auf Schutz verloren, während die Verwaltung später offiziell bestätigt
hat, dass der gewählte Weg den damaligen Empfehlungen entsprach.
Frage:
Wie erklärt die Verwaltung diesen diametralen Widerspruch zwischen
öffentlicher Darstellung und späterer offizieller Bewertung, und welche
Verantwortung sieht sie darin für die Glaubwürdigkeit des
Hinweisgeberschutzes insgesamt?
7. Signalwirkung und Abschreckung für Beschäftigte
Der vorliegende Fall zeigt, dass ein Hinweisgeber trotz bestätigter korrekter
Vorgehensweise berufliche Nachteile erlitten hat, während die Verwaltung
zugleich betont, Hinweisgeber heute schützen zu wollen.
Frage:
Wie bewertet die Verwaltung vor diesem Hintergrund die Signalwirkung diesesSeite 2 von 7
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Falls auf andere Beschäftigte der Stadt, und wie will sie verhindern, dass der
Eindruck entsteht, Zivilcourage werde zwar eingefordert, im Ernstfall jedoch
nicht verlässlich geschützt?
8. Aufklärungspflicht, Verantwortungsklärung und Vermeidung von Täter-
Opfer-Umkehr
Nach Darstellung der Verwaltung lag im konkreten Fall kein pflichtwidriges
Verhalten der beteiligten städtischen Mitarbeiter*innen vor. Zugleich hat die
Verwaltung den Hinweis zum Anlass genommen, stadtweit Ausflüge von
Kindertagesstätten an direkte Wasserlinien des Rheins zu untersagen und
präventive Maßnahmen zu verschärfen.
Der Rat der Stadt Bonn hat mit Beschluss vom September 2024 (DS 240785-
01 AA) hervorgehoben, dass wirksamer Hinweisgeberschutz eine
nachvollziehbare Aufklärung der Hinweise und von Verantwortung voraussetzt.
Frage:
Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Hinweise auf Gefahren oder Missstände
nicht ausschließlich zu allgemeinen Präventionsmaßnahmen führen, sondern
auch systematisch geprüft wird, ob und inwieweit Hinweise ignoriert, Risiken
zugelassen oder Aufsichtspflichten verletzt wurden?
Welche Verfahren sind vorgesehen, um eine transparente
Verantwortungsklärung sicherzustellen?
9. Neubewertung der Gefahrenlage vor dem Hintergrund des Falls an der
Sieg
Der tödliche Unfall eines dreijährigen Kindes bei einem Ausflug einer
Kindertagesstättengruppe an die Sieg in Siegen-Eiserfeld weist deutliche
Parallelen zur im Mehlemer Fall beschriebenen Gefahrenlage auf (Berichte aus
Siegener Zeitung, Der Spiegel und WDR vom März 2026). Nach den
öffentlichen Angaben des Trägers war dort der Betreuungsschlüssel erfüllt;
gleichwohl kam es zu dem tragischen Geschehen, bei dem ein Kind in die Sieg
fiel und drei Tage später im Krankenhaus verstarb.
Frage:
Welche Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung aus diesem vergleichbaren
Fall für ihre bisherige Bewertung der im Mehlemer Fall gemeldeten
Gefahrenhinweise und Risiken?
Hält die Verwaltung vor diesem Hintergrund weiterhin an ihrer Bewertung fest,
dass die im Jahr 2022 gemeldeten Vorgänge in Mehlem keinen Hinweis auf
eine konkrete, aufklärungs- und bewertungsbedürftige Gefahrenlage
begründeten? Falls ja: Worin liegt aus Sicht der Verwaltung der entscheidende
sachliche Unterschied, der diese Bewertung trotz der offenkundigen Parallelen
weiterhin tragen soll?
Wie bewertet die Verwaltung insbesondere die Aussagekraft des Hinweises auf
eine formell ausreichende Personalausstattung, wenn sich zeigt, dass auch bei
Einhaltung personeller Mindeststandards schwerste Schäden an Kleinkindern
im unmittelbaren Uferbereich von Fließgewässern eintreten können?Seite 3 von 7
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Hat die Verwaltung den Fall zum Anlass genommen, ihre internen Vorgaben,
Gefährdungsbeurteilungen und Aufsichtskonzepte für Ausflüge mit Kleinkindern
an offene Gewässer erneut zu überprüfen, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Begründung
Die vorliegende Große Anfrage knüpft an die Große Anfrage DS 253686 vom
15. August 2025 zum Umgang der Stadtverwaltung mit einem Hinweis auf eine
mögliche Kindeswohlgefährdung in einer Mehlemer Kindertagesstätte sowie
zum Hinweisgeberschutz an. Anlass für die erneute Befassung sind die
presseöffentliche Berichterstattung vom 4./9. September 2025, die
Stellungnahme der Verwaltung vom 15. Oktober 2025 (DS 253686-02 ST)
sowie der im März 2026 öffentlich bekannt gewordene tödliche Unfall eines
dreijährigen Kindes bei einem Ausflug einer Kindertagesstättengruppe aus
Siegen-Eiserfeld an die Sieg, der die im Mehlemer Fall geltend gemachte
Gefahrenlage in bedrückender Weise aktualisiert.
Aus Sicht der Fragesteller bestehen weiterhin erhebliche Widersprüche
zwischen der Bewertung des Sachverhalts durch die Verwaltung, den
tatsächlichen Folgen für den Hinweisgeber, der öffentlichen Darstellung sowie
der durch den aktuellen Vergleichsfall an der Sieg zusätzlich verdeutlichten
objektiven Gefahrenlage. Diese werfen grundsätzliche Fragen zur praktischen
Umsetzung und Glaubwürdigkeit des Hinweisgeberschutzes in der
Stadtverwaltung auf.
Die nachfolgenden Fragen dienen der Klärung dieser Widersprüche und der
Überprüfung, ob der vom Rat beschlossene Anspruch eines wirksamen
Hinweisgeberschutzes in der Verwaltungspraxis tatsächlich eingelöst wird.
Der Hinweisgeberschutz ist vom europäischen und nationalen Gesetzgeber
bewusst so ausgestaltet, dass nicht nur formale Sanktionen unterbleiben,
sondern jede Form faktischer Abschreckung vermieden wird. Hinweise auf
Missstände sollen gerade auch dann ermöglicht werden, wenn sie bestehende
Hierarchien berühren oder persönliches Fehlverhalten offenlegen. Ein
wirksamer Hinweisgeberschutz setzt daher voraus, dass Hinweise nicht
lediglich entgegengenommen und organisatorisch verwertet werden, sondern
auch zu einer nachvollziehbaren Aufklärung von Verantwortung sowie – wo
sich Pflichtverletzungen oder Rechtsverstöße bestätigen – zu einer
konsequenten Rechtsverfolgung führen.
Der Rat der Stadt Bonn hat diesen Grundgedanken mit Beschluss vom
September 2024 (DS 240785-01 AA) ausdrücklich hervorgehoben. Danach ist
wirksamer Hinweisgeberschutz untrennbar mit der Pflicht verbunden, nach
Hinweisen konsequent Verantwortung aufzuklären. In der Begründung des
Beschlusses wird darüber hinaus betont, dass die Pflicht zur Rechtsverfolgung
gegen die von Hinweisen betroffenen Personen die Voraussetzung für einen
tatsächlichen Schutz hinweisgebender Personen vor Repressalien ist. Nur so
kann verhindert werden, dass sich der Fokus von möglichen Rechtsverstößen
auf die Rechtfertigung der hinweisgebenden Person verschiebt.
Gerade diese Verschiebung stellt ein zentrales Risiko für den
Hinweisgeberschutz dar: Bleibt eine Verantwortungsklärung aus, entsteht einSeite 4 von 7
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strukturelles Ungleichgewicht, in dem sich die von Hinweisen betroffenen
Personen darauf verlassen können, dass Fehlverhalten folgenlos bleibt,
während die hinweisgebende Person faktisch unter Rechtfertigungsdruck gerät.
In solchen Konstellationen besteht die Gefahr einer Täter-Opfer-Umkehr, bei
der nicht der gemeldete Sachverhalt, sondern der Hinweisgeber selbst zum
Problem wird. Dieses Risiko ist insbesondere vor dem Hintergrund bestehender
Machtungleichgewichte zwischen Verwaltung und Hinweisgebern evident.
Der Mehlemer KiTa-Fall verdeutlicht diese strukturelle Problematik in
besonderer Weise. Einerseits wurden die Hinweise zum Anlass genommen,
stadtweit präventive Maßnahmen zu ergreifen und Ausflüge von
Kindertagesstätten an direkte Wasserlinien des Rheins zu untersagen. Damit
wurde die sachliche Relevanz der Hinweise ausdrücklich bestätigt.
Andererseits wird zugleich erklärt, es habe kein pflichtwidriges Verhalten der
beteiligten Mitarbeiter*innen vorgelegen, ohne dass eine nachvollziehbare
Aufklärung von Verantwortung erkennbar wäre. Die beruflichen Folgen trafen
bereits im Jahr 2022 ausschließlich den Hinweisgeber und wurden im Jahr
2025 im Rahmen der presseöffentlichen Berichterstattung erneut aufgegriffen
und vertieft.
Die Stellungnahme der Verwaltung vom 15. Oktober 2025 verschärft die
politische Tragweite dieses Vorgangs zusätzlich, weil sie einen normativen
Anspruch formuliert, der in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zur
dokumentierten Realität steht. So erklärt die Verwaltung, die interne Meldestelle
gehe Verdachtssachverhalten „unabhängig und mit aller Konsequenz“ nach.
Weiter heißt es, sie trete „mit Nachdruck für die Rechte hinweisgebender
Personen ein“ und fordere „gerade nicht“ Solidarität mit denjenigen, die
Missstände verursacht haben. Zugleich bewertet die Verwaltung den
vorliegenden Sachverhalt dahin, dass dieser „exemplarisch“ zeige, „wie eine
konstruktive Sicherheitskultur funktioniert“, betont eine „moralische Pflicht“ von
Leiharbeitnehmern, bei Kindeswohlgefährdung auf Missstände hinzuweisen,
und bestätigt ausdrücklich, dass der vom Hinweisgeber gewählte Weg „den
damals geltenden Empfehlungen“ entsprach. Gerade vor dem Hintergrund
dieser ausdrücklichen Selbstbeschreibung ist der Widerspruch zur
tatsächlichen Wirkung des Verwaltungshandelns unübersehbar: Der einzige
klar erkennbare persönliche Nachteil traf den Hinweisgeber selbst, während
eine nachvollziehbare Aufklärung individueller Verantwortung nicht erkennbar
geworden ist. Damit fallen normativer Anspruch und tatsächliche Wirkung in
einer Weise auseinander, die die Glaubwürdigkeit des praktischen
Hinweisgeberschutzes in der Stadtverwaltung sehr ernsthaft in Frage stellt.
Hinzu kommt, dass der im März 2026 öffentlich bekannt gewordene tödliche
Unfall eines dreijährigen Kindes bei einem Ausflug einer
Kindertagesstättengruppe an die Sieg in Siegen-Eiserfeld die objektive
Gefahrenlage an offenen Wasserlinien in besonderer Weise verdeutlicht. Nach
den öffentlichen Angaben des Trägers war dort der Betreuungsschlüssel erfüllt;
gleichwohl konnte das tragische Geschehen nicht verhindert werden. Ohne den
dortigen Einzelfall oder laufende Ermittlungen vorwegzunehmen, zeigt dieser
Vergleichsfall, dass die bloße Anwesenheit einer formal ausreichenden Anzahl
von Betreuungspersonen ersichtlich kein tragfähiges Argument ist, um konkrete
Gefahrenhinweise bei Aufenthalten von Kleinkindern im Uferbereich zu
relativieren oder – wie in Mehlem zunächst geschehen – zu ignorieren. Soweit
im Mehlemer Fall auf eine ausreichende Anzahl von Fachkräften und eineSeite 5 von 7
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hieraus abgeleitete hinreichende Aufsicht verwiesen wurde, verliert dieses
Argument vor dem Hintergrund des Geschehens bei Siegen ersichtlich an
Tragfähigkeit. Der Fall an der Sieg verleiht den im Mehlemer Fall geäußerten
Warnungen des Hinweisgebers vielmehr zusätzliches objektives Gewicht.
Der konkrete Umgang mit dem Mehlemer KiTa-Fall bestätigt, dass
Whistleblower mit ihren Hinweisen auf mögliche oder tatsächliche
Rechtsverstöße Verwaltung und Institutionen einem erheblichen Stresstest
aussetzen. Das Selbstbild einer strikt an Recht und Gesetz gebundenen
Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gerät in einen Spannungsbogen zum
tatsächlichen Verwaltungshandeln, sobald Hinweise persönliche Belange
innerhalb bestehender Hierarchien berühren. Der vorliegende Fall offenbart
dabei strukturelle Defizite:
• Formale Rechtsstaatlichkeit schützt Hinweisgeber nicht automatisch vor
beruflichen und reputationsbezogenen Nachteilen.
• Soziale Sanktionen entfalten in der Praxis weiterhin eine stärkere
Wirkung als gesetzliche Schutzmechanismen.
• Informelle Loyalitätserwartungen innerhalb hierarchischer Strukturen
überlagern häufig die Pflicht zur konsequenten Durchsetzung von Recht
und Gesetz.
• Eine systematische Rechtsverfolgung bzw. Verantwortungsklärung
gegenüber den von Hinweisen betroffenen Personen unterbleibt.
• Ein formal erfüllter Betreuungsschlüssel ersetzt keine konkrete
Gefährdungsbeurteilung und kein eigenständiges Aufsichtskonzept für
Aufenthalte von Kleinkindern an offenen Wasserlinien.
Politische Bewertung:
Die vorliegenden Umstände, die Stellungnahme der Verwaltung und die
inzwischen bekannt gewordenen Vergleichsaspekte begründen aus Sicht der
Fragesteller erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit und praktischen
Wirksamkeit des Hinweisgeberschutzes in der Stadtverwaltung. Der
dokumentierte Umgang mit dem Mehlemer KiTa-Fall ist geeignet, einen
erheblichen Abschreckungseffekt („Chilling Effect“) auszulösen und damit jene
Dynamik zu begünstigen, die in der Sozialforschung als „Spirale des
Schweigens“ beschrieben wird.
Vor diesem Hintergrund bedarf es einer erneuten und vertieften
parlamentarischen Aufklärung. Die Politik muss sich ernsthaft fragen, welcher
Beschäftigte der Stadtverwaltung im Wissen um die dokumentierten beruflichen
Folgen für Hinweisgeber und die faktisch ausbleibende Aufklärung von
Verantwortung künftig noch bereit sein wird, Gefahren offen anzusprechen oder
Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße zu geben. Der vorliegende Fall legt
vielmehr nahe, dass Schweigen für den Hinweisgeber die rationalere
Handlungsoption gewesen wäre – selbst um den Preis, eine erkennbare
Gefährdung des Kindeswohls hinzunehmen.
Gerade darin liegt die eigentliche Brisanz des Vorgangs: Wenn die VerwaltungSeite 6 von 7
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Zivilcourage ausdrücklich einfordert, eine moralische Pflicht zur Meldung betont
und den konkret gewählten Meldeweg als korrekt bestätigt, für Mitarbeitende
aber gleichwohl der Eindruck entstehen muss, Hinweisgeber würden im
Ernstfall nicht verlässlich geschützt, wird der praktische Hinweisgeberschutz in
seinem Kern erschüttert. Ein solcher Eindruck unterminiert nicht nur den
Hinweisgeberschutz, sondern stellt die Wirksamkeit staatlicher Schutzpflichten
insgesamt in Frage – gerade auch gegenüber den Schwächsten in der
Gesellschaft, hier den Kleinkindern in städtischer Obhut.
Die erneute Große Anfrage dient daher nicht der Wiederholung bereits
gestellter Fragen, sondern der Klärung, ob und wie der vom Rat beschlossene
Anspruch eines wirksamen Hinweisgeberschutzes tatsächlich umgesetzt wird.
Die vorliegenden Fragen sind als Beitrag zur konsequenten
Rechtsdurchsetzung und zur Wiederherstellung von Vertrauen in eine
rechtsstaatlich, verantwortungsbewusst und lernfähig handelnde Verwaltung zu
verstehen.
Anmerkung zum Verfahren im Rat:
Schließlich ist grundsätzlich zu bedenken, dass dem Rat am 4. September
2025 zu der Großen Anfrage mitgeteilt wurde, eine Beantwortung der Großen
Anfrage sei wegen weiteren verwaltungsinternen Abstimmungsbedarfs noch
nicht möglich (DS 253686-01 ST). Ungeachtet dessen legte die Verwaltung am
selben Tag ihre Bewertung des Sachverhalts umfassend gegenüber der Presse
dar. Damit wurde der Rat in einem laufenden parlamentarischen Verfahren
faktisch umgangen. Die Verwaltung hat ihre Sichtweise öffentlich kommuniziert,
ohne den Rat zuvor oder zeitgleich entsprechend zu unterrichten. Dadurch
wurde den Fragestellern die Möglichkeit genommen, kritische Nachfragen zu
stellen. Dieses Vorgehen stellt eine Missachtung der Informations- und
Kontrollrechte des Rates dar und ist mit den Grundsätzen einer transparenten
und verantwortungsbewussten Verwaltungsführung nicht vereinbar. Dieses
Vorgehen verstärkt den Eindruck, dass der Schutz der Verwaltung vor
öffentlicher und parlamentarischer Kritik größeres Gewicht erhält als die
Aufklärung des Sachverhalts und der wirksame Schutz der hinweisgebenden
Person.
Anlage/n
KeineSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 23:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de