253675 · Beschlussvorlage
Bildung eines Wahlausschusses für die im Jahr 2030 stattfindenden Kommunalwahlen (Rat, Bezirksvertretungen und Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister) und die Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in der laufenden Ratsperiode.
Kerndaten
- Nummer
- 253675
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253675 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bildung eines Wahlausschusses für die im Jahr 2030 stattfindenden Kommunalwahlen (Rat, Bezirksvertretungen und Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister) und die Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in der laufenden Ratsperiode. Beratungsfolge Rat 13.11.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Zahl der Beisitzenden für den Wahlausschuss wird auf sechs festgelegt. Als ordentliche Beisitzende und stellvertretende Beisitzende werden gewählt: Ordentliche Beisitzende Stellvertretende Beisitzende Partei / Wählergemeinschaft 1. Herr Stv. Justin Dennhardt Herr Stv. Goerg Goetz CDU 2. Frau Stv. Sabine Kramer Herr Stv. Thomas Neulen CDU 3. Frau Stv. Kathrin Mohr Frau Stv. Barbara Krausz Bündnis 90/Die Grünen 4. Frau AM Monika Heinzel Herr AM Leon Vormschlag Bündnis 90/Die Grünen 5. Frau Stv. Katharina Steingräber Herr Stv. Gabriel Kunze SPD 6. Herr AM Holger Schmidt Herr Stv. Jürgen Repschläger Die LINKEN Begründung: Der Wahlausschuss ist ein nach § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für die Kommunalwahlen zu bildendes Wahlorgan. In Analogie zu der Bildung der Wahlausschüsse bei Europa, Bundestags- und Landtagswahlen, bei denen die Zahl der Beisitzenden gesetzlich auf sechs festgeschrieben ist, hat der Rat die Zahl der Beisitzenden 2014 und 2020 ebenfalls auf sechs festgelegt.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Aufgaben des Wahlausschusses sind: • Festlegung der Wahlbezirkseinteilung (§ 4 Absatz 1 KWahlG) • Entscheidung über Verfügungen der Wahlleiterin/ des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu den Kommunalwahlen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Absatz 1 KWahlG) • Entscheidung über die eingereichten Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen (§ 18 Absatz 3 KWahlG) sowie über die eingereichten Wahlvorschläge des Ausschusses für Chancengleichheit und Integration (§ 10 Absatz 8 Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn) • Feststellung der Wahlergebnisse für die Kommunalwahlen (§ 34 Absatz 1 KWahlG) sowie für die Wahlergebnisse des Ausschusses für Chancengleichheit und Integration (§ 18 Absatz 2 Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn Gemäß § 27 Absatz 11 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 2 KWahlG ist der für die Kommunalwahlen zu bildende Wahlausschuss ebenfalls Wahlorgan für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter als Vorsitzende / Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzenden. In Analogie zu der Bildung der Wahlausschüsse bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen, bei denen die Zahl der Beisitzenden gesetzlich auf sechs festgeschrieben ist, hat der Rat bei der Bildung der Wahlausschüsse 2014 und 2020 die Zahl der Beisitzenden ebenfalls auf sechs festgelegt. Für die Besetzung des Wahlausschusses sind die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts anzuwenden (§ 2 Absatz 3 KWahlG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 (GO NRW). Demnach können sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen (einstimmiger Ratsbeschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ist ausreichend). Sofern ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande kommt, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare / Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt. Demnach entfallen auf GRÜNE und CDU jeweils 2 Sitze, auf SPD und Linke jeweils 1 Sitz. Neben Ratsmitgliedern können auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die zum Rat wählbar sind, zu den Mitgliedern des Wahlausschusses gewählt werden. Ihre Zahl darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen (§ 58 Absatz 3 GO NRW). Zu jedem Beisitzenden soll eine persönliche Stellvertreterin / ein persönlicher Stellvertreter gewählt werden. Auf den Wahlausschuss finden die Vorschriften des KWahlG mit der Maßgabe entsprechend Anwendung; • dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, • dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen MitgliederSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) beschlussfähig ist und • dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de