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253675 · Beschlussvorlage

Bildung eines Wahlausschusses für die im Jahr 2030 stattfindenden Kommunalwahlen (Rat, Bezirksvertretungen und Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister) und die Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in der laufenden Ratsperiode.

Nummer
253675
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 13.11.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253675
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bildung eines Wahlausschusses für die im Jahr
2030 stattfindenden Kommunalwahlen (Rat,
Bezirksvertretungen und Oberbürgermeisterin /
Oberbürgermeister) und die Wahl des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration in der laufenden Ratsperiode.
Beratungsfolge
Rat 13.11.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Zahl der Beisitzenden für den Wahlausschuss wird auf sechs festgelegt.
Als ordentliche Beisitzende und stellvertretende Beisitzende werden gewählt:
Ordentliche
Beisitzende
Stellvertretende Beisitzende Partei /
Wählergemeinschaft
1. Herr Stv. Justin
Dennhardt
Herr Stv. Goerg Goetz CDU
2. Frau Stv. Sabine
Kramer
Herr Stv. Thomas Neulen CDU
3. Frau Stv. Kathrin Mohr Frau Stv. Barbara Krausz Bündnis 90/Die Grünen
4. Frau AM Monika
Heinzel
Herr AM Leon Vormschlag Bündnis 90/Die Grünen
5. Frau Stv. Katharina
Steingräber
Herr Stv. Gabriel Kunze SPD
6. Herr AM Holger
Schmidt
Herr Stv. Jürgen
Repschläger
Die LINKEN
Begründung:
Der Wahlausschuss ist ein nach § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für die
Kommunalwahlen zu bildendes Wahlorgan. In Analogie zu der Bildung der
Wahlausschüsse bei Europa, Bundestags- und Landtagswahlen, bei denen die
Zahl der Beisitzenden gesetzlich auf sechs festgeschrieben ist, hat der Rat die
Zahl der Beisitzenden 2014 und 2020 ebenfalls auf sechs festgelegt.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Aufgaben des Wahlausschusses sind:
• Festlegung der Wahlbezirkseinteilung (§ 4 Absatz 1 KWahlG)
• Entscheidung über Verfügungen der Wahlleiterin/ des Wahlleiters bei
der Prüfung von Wahlvorschlägen zu den Kommunalwahlen, wenn die
Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Absatz 1 KWahlG)
• Entscheidung über die eingereichten Wahlvorschläge für die
Kommunalwahlen (§ 18 Absatz 3 KWahlG) sowie über die eingereichten
Wahlvorschläge des Ausschusses für Chancengleichheit und
Integration (§ 10 Absatz 8 Wahlordnung für den Integrationsrat der
Stadt Bonn)
• Feststellung der Wahlergebnisse für die Kommunalwahlen (§ 34 Absatz
1 KWahlG) sowie für die Wahlergebnisse des Ausschusses für
Chancengleichheit und Integration (§ 18 Absatz 2 Wahlordnung für den
Integrationsrat der Stadt Bonn
Gemäß § 27 Absatz 11 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 2 KWahlG ist der für die
Kommunalwahlen zu bildende Wahlausschuss ebenfalls Wahlorgan für den
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration.
Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter als
Vorsitzende / Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzenden. In
Analogie zu der Bildung der Wahlausschüsse bei Europa-, Bundestags- und
Landtagswahlen, bei denen die Zahl der Beisitzenden gesetzlich auf sechs
festgeschrieben ist, hat der Rat bei der Bildung der Wahlausschüsse 2014 und
2020 die Zahl der Beisitzenden ebenfalls auf sechs festgelegt.
Für die Besetzung des Wahlausschusses sind die allgemeinen Vorschriften des
kommunalen Verfassungsrechts anzuwenden (§ 2 Absatz 3 KWahlG in
Verbindung mit § 50 Absatz 3 (GO NRW). Demnach können sich die
Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag einigen (einstimmiger Ratsbeschluss über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ist ausreichend).
Sofern ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande kommt, wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare / Niemeyer) in einem Wahlgang
abgestimmt. Demnach entfallen auf GRÜNE und CDU jeweils 2 Sitze, auf SPD
und Linke jeweils 1 Sitz.
Neben Ratsmitgliedern können auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die
zum Rat wählbar sind, zu den Mitgliedern des Wahlausschusses gewählt
werden. Ihre Zahl darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht
erreichen (§ 58 Absatz 3 GO NRW). Zu jedem Beisitzenden soll eine
persönliche Stellvertreterin / ein persönlicher Stellvertreter gewählt werden.
Auf den Wahlausschuss finden die Vorschriften des KWahlG mit der Maßgabe
entsprechend Anwendung;
• dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet,
• dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen MitgliederSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
beschlussfähig ist und
• dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag
gibt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de