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253672 · Beschlussvorlage

Abgabe eines „stehenden Angebotes“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur Rückgabe von NS-Raubgut

Nummer
253672
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Kulturausschusses 02.09.2025 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
253672
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat IV
Dezernat:
Dez. IV
Abgabe eines „stehenden Angebotes“ zum
Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur
Rückgabe von NS-Raubgut
Beratungsfolge
Kulturausschuss 02.09.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt die Abgabe eines „stehenden
Angebotes“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur Rückgabe von NS-
Raubgut aus öffentlichen Sammlungen gemäß Anlage 1.
Begründung
1. Hintergrund
Auf Basis der „Washingtoner Prinzipien“ von 1998 verpflichteten sich die
Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände 1999 in
der sogenannten „Gemeinsamen Erklärung“ darauf hinzuwirken, NS-
verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter zurückzugeben. Die Erklärung ist
eine Selbstverpflichtung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Sie hat jedoch hohe
moralische und politische Bindungswirkung. 2003 wurde die sogenannte
„Beratende Kommission“ gegründet, um bei Differenzen zwischen
Anspruchstellerinnen/Anspruchstellern und Kulturgut bewahrenden
Einrichtungen zu vermitteln.
Auch ihre Entscheidungen haben reinen Empfehlungscharakter. Als Ausfluss
des 20. Kulturpolitischen Spitzengespräches im März 2025 haben Bund,
Länder und kommunale Spitzenverbände einvernehmlich zur
Weiterentwicklung der Schlichtungsverfahren das „Verwaltungsabkommen zur
Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeit
über NS-Raubkunst“ (Anlage 2) geschlossen. Dessen Kern stellt die
Implementierung einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit dar, die künftig rechtlich
verbindliche Entscheidungen treffen soll. So wird die Position der Opfer und
Ihrer Nachfahren gestärkt. In der Folge wird die „Beratende Kommission“ durch
die Schiedsgerichtsbarkeit abgelöst.
Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Städtetag seinenSeite 1 von 41
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Mitgliedskommunen die Abgabe „stehender Angebote“ zum Abschluss von
Schiedsvereinbarungen dringend angeraten.
Schiedsvereinbarungen kommen durch den Abschluss eines Schiedsvertrages
zustande. Wie jeder Vertrag wird auch ein Schiedsvertrag durch Angebot und
Annahme geschlossen. Dabei kann eine potentielle Partei eines möglichen
Schiedsverfahrens ein sogenanntes „stehendes Angebot“ auf Abschluss eines
Schiedsvertrages abgeben, dessen Annahme jederzeit durch eine einseitige
Erklärung erfolgen kann. Das „stehende Angebot“ ist verbindlich und richtet
sich an alle nach dem Verwaltungsabkommen Antragsberechtigten. Es
beinhaltet ihnen gegenüber die uneingeschränkte Zustimmung, ein Verfahren
der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dem Verwaltungsabkommen
zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch
das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Mit Annahme des
Angebots wird auf der Basis der Musterschiedsvereinbarung zum
Verwaltungsabkommen (Anlage 5 - Musterschiedsvereinbarung) eine
Schiedsvereinbarung herbeigeführt.
2. Organisation und Ablauf des Schiedsverfahrens
Die Schiedsstelle wird organisatorisch beim Deutschen Zentrum für
Kulturgutverluste (DZK) angesiedelt. Sitz der Schiedsstelle wird in Berlin sein.
Für die Schiedsgerichtsbarkeit wird ein paritätisch besetztes
Schiedsrichterverzeichnis mit 36 Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern
aufgestellt. 22 Juristinnen und Juristen sowie 14 Expertinnen und Experten auf
dem Gebiet der deutschen Geschichte und Provenienzforschung.
Das Schiedsgericht setzt sich im Schlichtungsfall aus fünf Schiedsrichterinnen
und Schiedsrichtern zusammen, wobei jede Partei je zwei benennt und der
fünfte Sitz - der Vorsitz - durch die vier benannten Schiedsrichterinnen und
Schiedsrichter ausgewählt wird. Es arbeitet auf der Basis einer eigenen
Schiedsordnung (Anlage 3). Es fällt seine Entscheidungen auf der Grundlage
eines umfassenden und verbindlichen Bewertungsrahmens (Anlage 4).
Parteien des Verfahrens sind die oder der Antragsberechtigte (Opferseite) und
die andere Partei (in der Regel Kulturgut bewahrende Einrichtung bzw. deren
Träger). Die Opferseite soll das Schiedsgericht erst nach Durchführung eines
erfolglosen Vorverfahrens anrufen, in dem sich der oder die Antragsberechtigte
mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut bewahrende
Einrichtung wenden muss. Für das Vorverfahren stehen den beiden Parteien
20 Monate zur Verfügung.
Die laufenden Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit tragen Bund und Länder.
3. Weiterer rechtlicher Hintergrund
Gesetzliche Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit enthalten die §§ 1029 -
1066 ZPO. Nach § 1051 Absatz 3 ZPO ist es möglich, dass ein Schiedsgericht
Billigkeitsentscheidungen trifft. So sollen faire und gerechte Lösungen im Sinne
der Washingtoner Prinzipien getroffen werden. Einmal getroffene
schiedsgerichtliche Entscheidungen sind vor den staatlichen Gerichten nur
äußerst eingeschränkt überprüfbar.Seite 2 von 41
Seite 3
Da gemäß § 1055 ZPO der vom Schiedsgericht zu treffende Schiedsspruch
unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils
entfaltet, ist es künftig möglich, über das Schiedsverfahren rechtsverbindliche
und vollstreckbare Entscheidungen herbeizuführen. Im Vergleich zur bisherigen
„Beratenden Kommission“ ergibt sich hierdurch eine erheblich ausgeweitete
Bedeutsamkeit. Die Bindungswirkung ist bisher nicht gegeben. Dabei ist bei
Entscheidungen des Schiedsgerichts zu Gunsten der antragstellenden Partei
für eine gerechte und faire Lösung die Rückgabe des Kulturguts vorrangig.
Lösungen, die unmittelbare Geldzahlungen beinhalten, sind aus
haushaltsrechtlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen und können von
den Parteien auch vor einem Schiedsgericht nur im Rahmen einer gütlichen
Einigung herbeigeführt werden.
4. Einschätzung der Situation in Bonn
Die Sammlung „Klassische Moderne“ des Kunstmuseums Bonn wurde bereits
vor einigen Jahren im Rahmen eines geförderten Projektes zur
Provenienzklärung durch eine einschlägig spezialisierte und qualifizierte
Wissenschaftlerin erforscht. Dabei konnten nicht alle Provenienzen
abschließend geklärt werden, es wurden jedoch diejenigen Werke mit
unsicherer Herkunft identifiziert und in die „Lost Art-Datenbank“ eingestellt.
Das Kunstmuseum hat bislang zwei Restitutionsersuchen erhalten und im
Sinne einer „gerechten und fairen Lösung“ und unter Anwendung der
Grundsätze, die nun in der Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen
„Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ (Bewertungsrahmen) ausformuliert sind,
einvernehmlich abgeschlossen, indem die Werke aufgrund der dort
vorliegenden Informationen zur Provenienz und zur Erbfolge restituiert wurden.
Die Kunstsammlung des Stadtmuseums ist hinsichtlich der Provenienzklärung
noch nicht ausreichend erforscht und stellt ein Desiderat dar. In der
Vergangenheit wurden, soweit den heute handelnden Mitarbeitenden bekannt,
intern noch keine Werke identifiziert, bei denen der Verdacht besteht, dass es
sich möglicherweise um NS-Raubgut handeln könnte.
Um die unterstützende Haltung in Restitutionsfragen und das Bewusstsein der
historischen Verantwortung – die schon den Umgang mit den beiden vom
Kunstmuseum bereits abgeschlossenen Restitutionsverfahren bestimmt haben
– auch in der Verfahrensgestaltung zum Ausdruck zu bringen und nach außen
hin klar zu kommunizieren, spricht sich die Verwaltung für die Abgabe des
stehenden Angebotes aus.
Anlage/n
1 Anlage 1 - Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung i.S. v.
Paragr. 1029 ZPO (öffentlich)
1 Anlage 2 - Verwaltungsabkommen Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut - ohne
Unterschriften (öffentlich)Seite 3 von 41
Seite 4
2 Anlage 3 - Schiedsgerichtsordnung - Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen
(öffentlich)
3 Anlage 4 - Bewertungsrahmen - Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen
(öffentlich)
4 Anlage 5 - Musterschiedsvereinbarung - Anlage 3 zum
Verwaltungsabkommen (öffentlich)Seite 4 von 41
Vorblatt – Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO („stehendes
Angebot“) der Bundesstadt Bonn
Bonn, den XX.09.2025
Die Bundesstadt Bonn,
vertreten durch
Oberbürgermeisterin Katja Dörner
gibt die folgende
Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO
(„stehendes Angebot“)
ab und stimmt der Verö2entlichung auf der Webseite der Schiedsstelle der
Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu.
______________________________________
(Katja Dörner)
Anlage:
Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO („stehendes
Angebot“) der Bundesstadt Bonn.Seite 5 von 41
Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO
(„stehendes Angebot“)
(1) Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die
von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Prinzipien) und der
„Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur
Au2indung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere
aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), macht die
Bundesstadt Bonn
das verbindliche Angebot und erteilt die uneingeschränkte Zustimmung gegenüber allen
Antragsberechtigten, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß
Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und
kommunalen Spitzenverbänden zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges endgültig durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Diese
gelten nur
a) für Sachverhalte, in denen der Verlust eines Kulturgutes zwischen dem 30. Januar 1933
und dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen
oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen Orientierung
geltend gemacht wird und sich das betre2ende Kulturgut heute in Deutschland
befindet und
b) sofern allein die Schiedsordnung und der Bewertungsrahmens gemäß Anlage 1 und
Anlage 2 des o. g. Verwaltungsabkommens unter Ausschluss des nach den
Kollisionsnormen anwendbaren materiellen Rechts zur Anwendung kommen.
(2) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absatz 1 gelten
nicht
a) für Kulturgut im Besitz der Bundesstadt Bonn, sofern Rechte Dritter entgegenstehen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich [bei dem betre enden Kulturgut/bei
den betro enen Kulturgütern] um Leihgaben Dritter handelt und
b) für Kulturgut, das bereits Gegenstand einer gerechten und fairen Lösung geworden ist.
(3) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absätzen 1 und 2
ist für die Dauer der Wirksamkeit des o. g. Verwaltungsabkommens oder die Geltung eines
an die Stelle dieses Verwaltungsabkommens tretenden einschlägigen Staatsvertrags
unwiderruflich.
(4) Die Annahme des Angebots gemäß Absätzen 1 und 2 durch die oder den
Antragsberechtigten erfolgt durch Übermittlung der vervollständigten und gezeichneten
Schiedsvereinbarung an die Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut mit
Dienstort in Berlin. Diese Schiedsvereinbarung wird von selbiger zur Verfügung gestellt. Die
Bundesstadt Bonn verpflichtet sich zum unverzüglichen formwirksamen Abschluss.Seite 6 von 41
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Datenstand: 02.11.2026, 21:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de