253665 · Beschlussvorlage
Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Verbindung mit § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Kerndaten
- Nummer
- 253665
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253665 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Verbindung mit § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) Beratungsfolge Rat 13.11.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Gemäß § 40 KWahlG in Verbindung mit § 66 KWahlO wird ein Wahlprüfungsausschuss gebildet, dem die Wahlprüfung für die Kommunalwahlen, aber auch die Wahlprüfung für die Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration übertragen wird. Die Zahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wird erneut auf jeweils 13 festgelegt. 2. In den Wahlprüfungsausschuss werden gewählt: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Partei / Wählergemeinschaft 1. Herr Stv. Burgunder Herr Stv. Nalbach CDU 2. Frau Stv. Stephan Herr Stv. Dr. Jacobs CDU 3. Herr Stv. Goetz Herr Stv. Husmann CDU 4. Herr Stv. Schäfer Herr Stv. Schmidt CDU 5. Frau Stv. Keiser Herr Stv. Jost Bündnis 90/Die Grünen 6. Frau Stv. Krausz Herr Stv. Kraasch- Tarnowski Bündnis 90/Die Grünen 7. Herr AM Leon Vormschlag Frau AM Dr. Sachsse- Schadt Bündnis 90/Die Grünen 8. Frau Stv. Steingräber Herr Bzv. Reeh-Schall SPD 9. Herr Stv. Kunze Herr Bzv. Stratmann SPD 10. Herr Bzv. Dei Frau Stv. Püschel DIE LINKE 11. Herr Stv. Christ Herr Stv. Borkowski AfD 12. BBB 13. Frau AM Rinck Herr AM Rauch Volt 3. Als Vorsitzende/r wird gewählt: Georg Goetz -CDU-Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Begründung Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner ersten Sitzung nach der Kommunalwahl einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Der Wahlprüfungsausschuss hat die Aufgabe, die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. Die neue Vertretung hat nach dieser Vorprüfung unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses, bei welcher die oder der Oberbürgermeister*in kein Stimmrecht hat, gelten die Bestimmungen des § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Verfahren nach Hare-Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt. Zusätzlich zur Wahlprüfung über Einsprüche zur Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen wird dem Wahlprüfungsausschuss auch die Wahlprüfung zur Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration übertragen. Es wird empfohlen, keine Personen zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses zu wählen, die dem Kommunalwahlausschuss angehören. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de