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253665 · Beschlussvorlage

Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Verbindung mit § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Nummer
253665
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 13.11.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253665
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gemäß §
40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in
Verbindung mit § 66 der Kommunalwahlordnung
(KWahlO)
Beratungsfolge
Rat 13.11.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Gemäß § 40 KWahlG in Verbindung mit § 66 KWahlO wird ein
Wahlprüfungsausschuss gebildet, dem die Wahlprüfung für die
Kommunalwahlen, aber auch die Wahlprüfung für die Wahl des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration übertragen wird.
Die Zahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wird erneut auf
jeweils 13 festgelegt.
2. In den Wahlprüfungsausschuss werden gewählt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Partei / Wählergemeinschaft
1. Herr Stv. Burgunder Herr Stv. Nalbach CDU
2. Frau Stv. Stephan Herr Stv. Dr. Jacobs CDU
3. Herr Stv. Goetz Herr Stv. Husmann CDU
4. Herr Stv. Schäfer Herr Stv. Schmidt CDU
5. Frau Stv. Keiser Herr Stv. Jost Bündnis 90/Die Grünen
6. Frau Stv. Krausz Herr Stv. Kraasch-
Tarnowski
Bündnis 90/Die Grünen
7. Herr AM Leon
Vormschlag
Frau AM Dr. Sachsse-
Schadt
Bündnis 90/Die Grünen
8. Frau Stv. Steingräber Herr Bzv. Reeh-Schall SPD
9. Herr Stv. Kunze Herr Bzv. Stratmann SPD
10. Herr Bzv. Dei Frau Stv. Püschel DIE LINKE
11. Herr Stv. Christ Herr Stv. Borkowski AfD
12. BBB
13. Frau AM Rinck Herr AM Rauch Volt
3. Als Vorsitzende/r wird gewählt: Georg Goetz -CDU-Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Begründung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner ersten Sitzung nach der
Kommunalwahl einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden.
Der Wahlprüfungsausschuss hat die Aufgabe, die gegen die Wahl erhobenen
Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. Die
neue Vertretung hat nach dieser Vorprüfung unverzüglich über die Einsprüche
sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.
Für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Wahlprüfungsausschusses, bei welcher die oder der Oberbürgermeister*in kein
Stimmrecht hat, gelten die Bestimmungen des § 50 Absatz 3
Gemeindeordnung NRW. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Verfahren nach
Hare-Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt.
Zusätzlich zur Wahlprüfung über Einsprüche zur Wahl des Rates und der
Bezirksvertretungen wird dem Wahlprüfungsausschuss auch die Wahlprüfung
zur Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
übertragen.
Es wird empfohlen, keine Personen zu Mitgliedern beziehungsweise
stellvertretenden Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses zu wählen, die
dem Kommunalwahlausschuss angehören.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de