253663-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Erosion am Dransdorfer Bach
Kerndaten
- Nummer
- 253663-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Dransdorf Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253663-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Erosion am Dransdorfer Bach Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 28.10.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Kennt die Verwaltung die aktuelle Situation der Uferböschung, die immer näher an die Grundstücke der Anwohner*innen heranreicht? Die Situation ist bekannt. 2. Wie wird die Situation beurteilt, dass in den letzten Jahren mehrere Bäume umgestürzt sind und bei bestehenden Bäumen durch Hochwasser und Starkregen Wurzeln unterspült wurden? Der Gewässerabschnitt wird regelmäßig - mindestens jedoch dreimal pro Jahr - kontrolliert, zurückgeschnitten und beräumt. Hierbei werden auch regelmäßig die städtischen Bäume kontrolliert und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergriffen. Durch Stürme und extreme Witterung kann es dennoch zu Schäden an Großgehölzen kommen. Wenn dem so ist, wird geprüft, ob die Vorflut sichergestellt ist. Bestandteile abgestorbener Bäume und Gehölze, die den Abfluss und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, werden belassen, um die Lebensraumqualität für Organismen zu verbessern und einen Betrag zur Umsetzung der naturschutzfachlichen Anforderungen sowie der Wasserrahmenrichtlinie zu leisten. 3. Welche Maßnahmen werden von der Verwaltung getroffen, um die Uferböschung zu stabilisieren? Kann eine Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen die Erosion aufhalten? Es sind keine Maßnahmen geplant. Verlagert sich ein Gewässer auf natürliche Weise, ist nach den wasserrechtlichen Bestimmungen der frühere Zustand vom Gewässerunterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (§ 9 Landeswassergesetz). Dies ist z.B. der Fall, wenn durch die Verlagerung des Gewässers eine Straße bedroht wird. Sind aber einzelne private Gewässeranlieger von einer Verlagerung eines Gewässers betroffen, können diese den vorherigen Zustand in Abstimmung mit dem für die Gewässerunterhaltung Zuständigen auf eigene Kosten wiederherstellen.Seite 1 von 2 Seite 2 Bei dem dieser Anfrage beigefügten Foto eines Zauns handelt es sich um eine wasserrechtlich genehmigungspflichtige Anlage am Gewässer, die ohne Genehmigung errichtet wurde. Dies ist der Anliegerin bekannt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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