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253663-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Erosion am Dransdorfer Bach

Nummer
253663-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.12.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253663 Erosion am Dransdorfer Bach

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253663-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Erosion am Dransdorfer Bach
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 28.10.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Kennt die Verwaltung die aktuelle Situation der Uferböschung, die immer
näher an die Grundstücke der Anwohner*innen heranreicht?
Die Situation ist bekannt.
2. Wie wird die Situation beurteilt, dass in den letzten Jahren mehrere Bäume
umgestürzt sind und bei bestehenden Bäumen durch Hochwasser und
Starkregen Wurzeln unterspült wurden?
Der Gewässerabschnitt wird regelmäßig - mindestens jedoch dreimal pro Jahr -
kontrolliert, zurückgeschnitten und beräumt. Hierbei werden auch regelmäßig
die städtischen Bäume kontrolliert und gegebenenfalls entsprechende
Maßnahmen ergriffen. Durch Stürme und extreme Witterung kann es dennoch
zu Schäden an Großgehölzen kommen. Wenn dem so ist, wird geprüft, ob die
Vorflut sichergestellt ist. Bestandteile abgestorbener Bäume und Gehölze, die
den Abfluss und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, werden belassen,
um die Lebensraumqualität für Organismen zu verbessern und einen Betrag
zur Umsetzung der naturschutzfachlichen Anforderungen sowie der
Wasserrahmenrichtlinie zu leisten.
3. Welche Maßnahmen werden von der Verwaltung getroffen, um die
Uferböschung zu stabilisieren? Kann eine Anpflanzung von Sträuchern und
Bäumen die Erosion aufhalten?
Es sind keine Maßnahmen geplant. Verlagert sich ein Gewässer auf natürliche
Weise, ist nach den wasserrechtlichen Bestimmungen der frühere Zustand vom
Gewässerunterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der
Allgemeinheit erfordert (§ 9 Landeswassergesetz). Dies ist z.B. der Fall, wenn
durch die Verlagerung des Gewässers eine Straße bedroht wird. Sind aber
einzelne private Gewässeranlieger von einer Verlagerung eines Gewässers
betroffen, können diese den vorherigen Zustand in Abstimmung mit dem für die
Gewässerunterhaltung Zuständigen auf eigene Kosten wiederherstellen.Seite 1 von 2
Seite 2
Bei dem dieser Anfrage beigefügten Foto eines Zauns handelt es sich um eine
wasserrechtlich genehmigungspflichtige Anlage am Gewässer, die ohne
Genehmigung errichtet wurde. Dies ist der Anliegerin bekannt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de