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253642-02 · Mitteilungsvorlage

Hochwasser- und Starkregenschutz im Stadtbezirk Hardtberg; hier: Nachfragen zur Eigenvorsorge

Nummer
253642-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
01.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Meckenheimer Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Salierweg Straße· Graurheindorf, Bonn
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Hauweg Straße· Venusberg, Bonn
  • Scheidfeldstraße Straße· Holtorf, Beuel
  • Bachemer Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Mittelweg Straße· Heiderhof, Bad Godesberg
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Venusberg Ortsteil· Bonn
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 02.12.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253642 CDU-Große Anfrage: Hochwasser- und Starkregenschutz im Stadtbezirk Hardtberg

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253642-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Hochwasser- und Starkregenschutz im Stadtbezirk
Hardtberg; hier: Nachfragen zur Eigenvorsorge
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 02.12.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
In der Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg am 02.09.2025 wurde unter
TOP 2.8 (DS-Nr. 253642) um weitergehende Informationen zur Eigenvorsorge
betreffend Hochwasser und Starkregen gebeten. Die Verwaltung teilt hierzu
Folgendes mit:
Grundsätzlich sind in Bonn entsprechend der Entwässerungssatzung alle Ka-
nal-Hausanschlussleitungen privat. D.h. jeder Grundstückseigentümer muss
sich um seine gesamte Leitung bis zum öffentlichen Abwasserkanal kümmern.
Das gilt auch für den Teil, der bis zum Anschluss an den Hauptkanal im Bereich
der öffentlichen Gehwege und Straßen liegt.
Bezüglich der oftmaligen Hinweise von Bürgern, dass die Abwasserkanäle zu
klein sind, kann mitgeteilt werden, dass Kanäle mit einer Größe, die auch die
Ableitung starker Niederschläge gewährleisten würden, nicht wirtschaftlich her-
zustellen und zu betreiben wären. Hinzu kommt, dass entsprechende Wasser-
mengen auch in den Kanal hineingelangen müssen, was nur mit einer erhebli-
chen Erhöhung der Anzahl der Sinkkästen möglich wäre.
Aus diesen Gründen werden bundesweit die Mischwasserkanäle, den techni-
schen Regelwerken entsprechend, nur für ganz bestimmte Regenereignisse
und nicht etwa für Starkregen ausgelegt.
Da der Einstau eines Kanals einen normalen Betriebszustand darstellt, der zum
Rückstau in die Hausanschlüsse der Anlieger führen kann, schreibt die Ent-
wässerungssatzung der Stadt Bonn vor, dass sich die Anlieger mit geeigneten
Maßnahmen (z.B. Rückstauklappen) selbst gegen Rückstau zu sichern haben.
A) Zur Eigenvorsorge bei Rückstau aus dem öffentlichen Kanal
Bei Rückstau kann das Abwasser aus dem Hausanschluss aufgrund des ein-
gestauten öffentlichen Abwasserkanals nicht frei ablaufen. Es kann dazu kom-
men, dass das Abwasser aus dem öffentlichen Kanal in die private Anschluss-
leitung zurückdrückt. Die Füllung des öffentlichen Kanalsystems bei Nieder-
schlägen ist dabei ein normaler Betriebszustand und keine Störung.
Die Grundstückseigentümer werden deshalb per Satzung verpflichtet, sich mit
geeigneten Rückstausicherungen selbst zu schützen. In der Regel ist die Rück-
stauebene die Straßenoberkante über dem Anschlusspunkt an den öffentlichenSeite 1 von 78
Seite 2
Kanal. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vor-
geschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ord-
nungsgemäß funktionieren (§ 2, Punkt 19, § 14, Abs. 3 und § 22, Abs. 4 der
Entwässerungssatzung der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2017).
Gebäude können auch mit einer Hebeanlage in Verbindung mit einer
Rückstauschleife fachgerecht gegen Rückstau gesichert werden.
Es gilt zu beachten, dass im Falle eines Rückstaus das Wasser von Dach-
flächen und aus dem Obergeschoss nicht gegen die geschlossene Rückstausi-
cherung drückt, der Anschluss der regenwasserführenden Leitungen also
straßenseitig der Rückstausicherung erfolgt.
Die Wartung von Rückstausicherungen erfolgt in der Regel durch Unternehmen
aus dem Gewerk Heizung, Lüftung und Sanitär; die Wartung sollte je nach Ty-
pus mind. 1 x jährlich durchgeführt werden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Rückstau-Schäden am Gebäude
die jeweilige Versicherung nach einem Nachweis zur Ausführung der Rück-
stauklappen-Wartung (Rechnung) verlangt. Es besteht sonst die Gefahr, dass
der Schaden nicht versichert ist.
B) Zur Eigenvorsorge bei Überflutung des Grundstücks
Neben dem Rückstau kann es auch zu einer Überflutung mit Oberflächen-
wasser durch Niederschlag kommen. Auch hier sind die Eigentümer aufge-
fordert, für individuellen Objektschutz zu sorgen. Viele Details der Bauaus-
führung wie Tiefgarageneinfahrten, Kellertreppen oder ebenerdige Zugänge
begünstigen das Eindringen auf der Oberfläche stehenden Wassers.
Hier können die Häuser bzw. Grundstücke mit kleinen Erdwällen, Sockelmau-
ern, druckdichten Fenstern oder Türen, Einbau von Klappschotten oder Aufkan-
tungen im Bodenbelag geschützt werden. Vor dem Hintergrund der fehlenden
Vorwarnzeiten bei Starkregenereignissen sind grundsätzlich permanente bzw.
vollautomatische Schutzelemente zu bevorzugen.
Durch die komplexe Aufgabe einer Beurteilung der einzelnen Grundstücke und
entsprechender Maßnahmen wird empfohlen, gegebenenfalls einen Fachplaner
hinzuzuziehen.
In Bonn wurde in Verbindung mit dem Hochwasser-Kompetenz-Centrum e.V.
die Website Bonn-unterstützt unter:
https://bonn-unter.info/ eingerichtet, auf der jeder Grundstückseigentümer oder
Mieter sein persönliches Risiko mit ein paar Klicks kostenfrei abschätzen las-
sen kann.
Weitere Informationen zum Thema sind in den Broschüren „Starkregen in
Bonn“ und „Private Abwasserleitungen“ des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zu finden (s. Anlage) sowie in einem anschaulichen
Film. Die Entwässerungssatzung der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2017 wird
ebenfalls beigefügt.Seite 2 von 78
Seite 3
Anlage/n
1 2019-07-25-Entwässerungssatzung Bonn (öffentlich)
2 2024-10-15-Starkregen-in-Bonn-gz (öffentlich)
3 BMVBS-Broschuere-Private Abwasserleitungen (öffentlich)Seite 3 von 78
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Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung
und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
(Entwässerungssatzung)
Vom 18. Dezember 2017
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen
10.07.2019 (ABl. S. 760) 25.07.2019 § 14 Abs. 12Seite 4 von 78
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Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung
und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
(Entwässerungssatzung)
Vom 18. Dezember 2017
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994, S. 666/SGV.NRW
2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV.NRW 2016, S. 966),
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl I 2017, S. 626), des § 46 Abs. 2 Wassergesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV.
NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes zur Änderung wasser-
und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559
ff.), der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV.NRW., S. 602 ff.
– im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des
Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.
Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.
Februar 1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13.
April 2017 (BGBl. I S. 872), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines und Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im
Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des
Klärschlamms.
Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 LWG
NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren
Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan,
einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-,
und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten von Abwasser, das auf einem Grundstück des
Stadtgebietes anfällt sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach §
57 Absatz 1 Satz 4 und 5 LWG NRW.
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen
Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung
anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder
Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für
die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an
die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,Seite 5 von 78
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5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße
Verwertung oder Beseitigung
6. die Aufstellung und die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach
Maßgabe des § 47 LWG NRW.
(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck
der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung
anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als
öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen
Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für
Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßengräben
bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage
gewidmet worden sind.
Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche
und wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer
Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung
bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
(4) Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen
Abwasseranlage werden Anschlussbeiträge und für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlage einschließlich der Entleerung der Kleinkläranlagen und
abflusslosen Gruben Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen
Beitrags- und Gebührenordnung erhoben.
(5) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und für Fremdeinleitungen,
für die die Stadt die Abgabe entrichten muss, wird über die Benutzungsgebühren
abgerechnet.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1
WHG.
2. Schmutzwasser
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter
damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus
Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und
gesammelten Flüssigkeiten (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WHG).Seite 6 von 78
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3. Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten
oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 WHG).
4. Mischsystem
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt
und fortgeleitet.
5. Trennsystem
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt
und fortgeleitet.
6. Öffentliche Abwasseranlage
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem
Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und
Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der
gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die Anschlussleitungen nach
Nr.°7.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein
Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den
Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich
der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben nach § 18.
7. Anschlussleitungen
Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung sind Grundstücksanschlussleitungen,
Hausanschlussleitungen und Anschlusssammelleitungen.
a) Grundstücksanschlussleitungen
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen
Sammelleitung oder der Anschlusssammelleitung bis an die Grenze des jeweils
anzuschließenden Grundstücks.
Der Anschlussstutzen gehört zur Grundstücksanschlussleitung.
b) Hausanschlussleitungen
Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze
bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, auf dem Abwasser anfällt.
Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte
des Gebäudes auf dem Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, sowie Schächte
und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation
(inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der
Hausanschlussleitung.
c) AnschlusssammelleitungenSeite 7 von 78
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Anschlusssammelleitungen leiten das Abwasser mehrerer Anschlussleitungen
über privaten und öffentlichen Grund zur öffentlichen Abwasseranlage.
Anschlusssammelleitungen sind nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasser-
anlage, soweit keine anderslautenden vertraglichen Regelungen mit der Stadt
vorliegen.
d) Anschlussstutzen
Anschlussstutzen sind Anschlusselemente für den Anschluss von Grundstücks-
anschlussleitungen an die öffentliche Abwasseranlage.
e) Inspektionsöffnungen
Inspektionsöffnungen sind Öffnungen in den Hausanschlussleitungen nahe der
Grundstücksgrenze, die betriebsbedingte Arbeiten (wie z. B. Spülungen oder
Kamerabefahrungen) an der Grundstücks- und Hausanschlussleitung oder der
haustechnischen Anlage zulassen.
8. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung,
Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf
dem Grundstück dienen.
Dazu gehören insbesondere Abwassereinläufe, Hebeanlagen, Rückstausiche-
rungen, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben, Abwasserprobenahmeschächte,
Abwassermessstellen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideranlagen,
Versickerungs- und Verrieselungsanlagen, Regenrückhaltebecken sowie
Speicherräume und Abwasserleitungen einschließlich deren Absperrvorrichtungen,
Reinigungsschächte und -öffnungen. Grundstücksentwässerungsanlagen gehören
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Haustechnische Abwasseranlagen
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu
entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung,
Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B.
Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur
öffentlichen Abwasseranlage.
10. Druckentwässerungsnetze
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der
Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen
erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig
technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch
Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage
gehört.
11. Abscheider
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider,
Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe
in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
12. AnschlussnehmerSeite 8 von 78
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Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen ist. § 23 Absatz 1 gilt entsprechend.
13. Indirekteinleiter
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
14. Grundstück
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammen-
hängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden
sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede
dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften
dieser Satzung verlangen.
15. Dränagen
Dränagen sind erdverlegte perforierte Rohrleitungen etc. zur Ableitung von Wasser
im Untergrund.
16. Drosseleinrichtungen
Drosseleinrichtungen sind Einbauteile, welche den Abfluss in den weiterführenden
Kanal begrenzen.
17. Fehlanschlüsse
Fehlanschlüsse sind satzungswidrige Einleitungen von Schmutzwasser in den
öffentlichen Regenwasserkanal, von Niederschlagswasser in den öffentlichen
Schmutzwasserkanal oder Einleitungen von Dränagewasser oder Fremdwasser in
die öffentliche Abwasseranlage.
18. Fremdwasser
Im Sinne dieser Satzung ist Fremdwasser sämtliches bestimmungswidrig in die
Entwässerungsanlage gelangendes Wasser, unabhängig von seiner Herkunft.
19. Rückstauebene
Rückstauebene ist die Straßenoberkante über dem Anschlusspunkt, sofern nicht im
Einzelfall etwas anderes von der Stadt festgelegt wurde.
Liegt der Kanal nicht in der Straße, gilt die über dem Anschlusspunkt gegebene
Höhe der Verbindungslinie zwischen den zwei nächsten Kanalschachtabdeckungen
mit Öffnung als Rückstauebene.
§ 3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines
Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschluss-
recht).Seite 9 von 78
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§ 4
Begrenzung des Anschlussrechtes
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebs-
fertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden
können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.
Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer
Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist.
Zum Begriff "Straße" zählen in diesem Sinne auch andere öffentliche Flächen. Das
gleiche gilt, wenn der Anschlussberechtigte einen dinglich oder durch Baulast
gesicherten Zugang von der Straße her und ein Leitungsrecht für die
Entsorgungsleitung hat.
Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das
öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den
Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungs-
pflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat.
Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem
Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungs-
pflicht befreit ist.
§ 5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die
Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Absatz 4 LWG NRW
dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig
(z. B. § 49 Absatz 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
§ 6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der
technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen
Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).Seite 10 von 78
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§ 7
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Wenn die Beschaffenheit oder Menge des einzuleitenden Abwassers dies erfordert,
kann die Stadt vor der Einleitung eine Vorbehandlung (z. B. Abscheider) oder
Rückhaltung (z. B. Ausgleichsbecken, Rückhaltebecken) verlangen.
Ist wegen möglicher Schadensereignisse der Anfall problematischer Abwässer (z. B.
kontaminiertes Löschwasser) im Einzelfall nicht auszuschließen, so kann die Stadt
vorsorglich verlangen, dass Anlagen bzw. Einrichtungen zur Rückhaltung solcher
Abwässer geschaffen und/oder Absperrvorrichtungen eingebaut und/oder
Absperrgeräte bereitgehalten werden.
Vor Einleitung solchermaßen zurückgehaltener problematischer Abwässer kann die
Stadt den Nachweis verlangen, dass diese Abwässer unbedenklich in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht
eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder
gesundheitlich beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit
oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen
oder verteuern oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so
erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(3) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder
Verstopfungen in der Kanalisation führen können, z. B. Asche, Müll, Textilien,
Hygieneartikel, Pappe, grobes Papier, Kunststoffe, Glas, Kunstharze, Schlacke,
Latices (kautschukartige Dispersionen), Kieselgur, Stoffe aus Abfallzerkleinerern
und Nassmüllpressen, Sand, Schlamm, Kies, Kalk, Zement und andere
Baustoffe, Mörtel, Schutt, Abfälle aus Tierhaltungen, Schlachtabfälle, Abfälle aus
nahrungsmittelverarbeitenden Betrieben;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten
Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung,
insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten,
Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für
diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;Seite 11 von 78
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4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach
Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu
Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus Brennwertanlagen mit einer Nennwärme-
leistung von mehr als 25 KW, wenn diese nicht im Sinne der allgemein
anerkannten Regeln der Technik als neutralisiert und unschädlich gelten;
6. radioaktives Abwasser; es sei denn, die atom- und wasserrechtlichen
Anforderungen werden eingehalten;
7. Inhalte von Chemietoiletten (mit Ausnahme des Absatz 14);
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen, von z. B. Kranken-
häusern, medizinischen Einrichtungen und Instituten;
9. Stoffe aus der Landwirtschaft, z. B. Gülle, Jauche, Mist und Silagewasser;
10. Grund-, Dränage- und Kühlwasser:
Eine Einleitung von Dränagewasser in die öffentliche Entwässerungsanlage
kann in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn es sich dabei um eine
bestehende Dränage handelt, die Unterbindung der Einleitung eine besondere
Härte hervorruft und die Einleitung des Dränagewassers dem Wohl der
Allgemeinheit nicht entgegensteht.
Die Existenz einer Dränage muss bei der Stadt gemeldet und der Anschluss an
den öffentlichen Kanal beantragt werden. Die Stadt behält sich das Recht vor,
den Anschluss einer Dränage zeitlich zu beschränken und für die Einleitung des
in der Dränageleitung abgeleiteten Wassers in die Abwasseranlage eine Gebühr
zu erheben.
Bei geplanten Neubauten ist der dauerhafte Anschluss von Dränagen an die
öffentliche Kanalisation auszuschließen. Weitere Ausnahmen, z. B. temporäre
Baugrubenentwässerung, Abwasser aus geothermischen Bohrungen, bedürfen
einer vorherigen Genehmigung durch die Stadt.
Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Kühlwasser gemäß § 49 Absatz 1
Nr. 2 LWG NRW. Bei Einleitung von Kühlwasser, für das wasserrechtliche
Anforderungen bestehen, ist eine Genehmigung durch die Untere
Wasserbehörde erforderlich.
11. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG);
12. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen
freisetzen kann;
13. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem
explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können;
14. Medikamente und pharmazeutische Produkte;
15. Abwasser welches gentechnisch aktive Mikroorganismen enthält;
16. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet
ist;
17. Stoffe, die giftig, gefährlich, explosiv, fett- oder ölhaltig oder seuchenverdächtig
sind sowie solche, die übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden
oder sonst schädlich sind oder eine Hemmung der Aktivität des
Belebtschlammes im betreffenden Klärwerk bedeuten, z. B.
- Säure und Laugen,
- Benzin, Heizöl, Schmieröle, tierische und pflanzliche Öle und Fette,
- Blut, Molke,Seite 12 von 78
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- Kaltreiniger und sonstige Reinigungsmittel, die die Ölabscheidung
behindern,
- Emulsionen von Mineralölprodukten (z. B. von Schneid- und Bohrölen),
Bitumen und Teer,
- Karbide, die Acetylen bilden, und spontan Sauerstoff verbrauchende Stoffe
(z. B. Natriumsulfid, Eisen-II-Sulfat) in Konzentrationen, die anaerobe
Verhältnisse in der Kanalisation eintreten lassen,
- Fixier- und Entwicklungsbäder aus der Silberhalogenid-Fotographie;
18. Abwasser, das im Rahmen von Fassadenreinigungsarbeiten durch
organohalogenhaltige bzw. aromatenhaltige Reinigungs- und Abbeizmittel
belastet ist.
(4) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Grenzwerte nach Anlage 1 an der
Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind. Eine
Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte
einzuhalten, darf nicht erfolgen. Verdünnungsverbote gelten nicht für Parameter,
deren Schadwirkung ausschließlich aus ihrer Konzentration erfolgt (Sulfat, pH-
Wert, Temperatur).
(5) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder
Konzentration begrenzen.
Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück
eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers
erfolgt.
(6) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen
Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung
der Stadt erfolgen.
(7) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die
Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(8) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den
Anforderungen der Absätze 3 bis 7 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen
Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen.
Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise
beizufügen.
(9) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche
Abwasseranlage besteht nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuständige
Behörde im Fall des § 55 Absatz 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Absatz 1 LWG
NRW genehmigt.Seite 13 von 78
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(10) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das
unter Verletzung der Absätze 2 und 3 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 4
nicht einhält.
(11) Ein Unterschreiten der in der Anlage festgesetzten Grenzwerte kann die Stadt im
Einzelfall verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf die Zusammensetzung des in der
öffentlichen Abwasseranlage oder Grundstücksentwässerungsanlage vorhandenen
Abwassers oder im Hinblick auf die von der Stadt bei der Einleitung des Abwassers
in den Vorfluter einzuhaltenden Vorschriften, Bedingungen und Auflagen
erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Menge der Schadstoffe trotz der Einhaltung
der Grenzwerte zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe führt.
(12) Einleitungen von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage an der städtischen
Einleitungsstelle auf dem Gelände der Kläranlage Salierweg sind nach Maßgabe
der Anweisungen der Stadt nur zulässig für
1. Abwässer aus haushaltsüblichem Gebrauch,
2. Abwässer aus Hebeanlagen, Sickerschächten und Rohrverstopfungen,
3. Abwässer aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.
(13) Die Einleitung von Abwässern aus mobilen Toilettenanlagen mit direktem
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage darf nur mit Genehmigung der Stadt
erfolgen.
(14) Abwässer aus Chemietoiletten bis zu einem Fassungsvermögen von 20 Liter Inhalt
können über das häusliche Entwässerungssystem der öffentlichen Abwasser-
anlage zugeführt werden.
Die Inhalte von Behältern mit einem Fassungsvermögen von über 20 Liter Inhalt
sind grundsätzlich auf der Kläranlage Salierweg zu entsorgen.
Inhalte von Behältern aus privater Nutzung können auf der Kläranlage Salierweg
kostenlos entsorgt werden. Der Nachweis der Ungefährlichkeit des verwendeten
Desinfektionsmittels ist durch Vorlage eines Sicherheitsdatenblattes zu erbringen.
§ 8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl
sowie fetthaltiges oder gipshaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die
öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu
behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die
Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende
Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.Seite 14 von 78
60-2
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage
kann von der Stadt eine Vorbehandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des
Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden
Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der
Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur
Vorbehandlung nach dem sogenannten Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl.
NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst.
Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das
Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der
Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den
Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm geführt werden.
(4) Die Abscheide- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen
den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Die Stadt kann darüber hinausgehende oder davon abweichende Anforderungen
an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheide- und sonstigen
Vorbehandlungsanlagen stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz
der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in
Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen
der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§ 9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser
Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht
an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem
Grundstück anfällt (Anschlusszwang, § 48 LWG NRW).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser
(Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage
einzuleiten (Benutzungszwang, § 48 LWG NRW)
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1
Nr.°1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallendes Abwasser vorliegen (Abwässer für pflanzenbedarfsgerechte Düngung).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.Seite 15 von 78
60-2
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen ist das
häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen und zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das
Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen
Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein.
Ein Zustimmungsverfahren nach § 15 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist
das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch
öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten
angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
(9) Jeder Anschlussberechtigte, der eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube
betreibt, ist verpflichtet, den zu entsorgenden Inhalt der Anlage der Stadt zu
überlassen.
(10) Die Stadt kann eine Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage verlangen,
wenn Änderungen oder Erweiterungen hinsichtlich der öffentlichen Abwasser-
anlage dies erfordern.
(11) Das Schmutzwasser von
- Kabinenschiffen mit mehr als 50 Schlafplätzen,
- Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von mehr als 50 Personen zugelassen
sind,
- Wohnschiffen und
- anderen schwimmenden Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet
und an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind,
ist über den Anschluss der Anlegestelle an einen in der Nähe befindlichen
öffentlichen Abwasserkanal zu entsorgen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Beseitigung des Schmutzwassers erforderlich ist.
Werden Kabinenschiffe, Fahrgastschiffe, Wohnschiffe sowie schwimmende
Einheiten an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, ist der Anschluss-
nehmer verpflichtet, das gesamte anfallende Schmutzwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einzuleiten.
Für den Fall, dass die Anlegestelle über keinen Anschluss verfügt, ist das
Schmutzwasser entweder an anderen Anlegestellen mit Anschluss zu entsorgen
oder in geeigneten Intervallen mit Fahrzeugen abzufahren.
Die Beseitigung des Schmutzwassers, d. h. die Ableitung im öffentlichen Kanal und
Behandlung, erfolgt durch die Stadt.Seite 16 von 78
60-2
Verantwortlich für die Bereitstellung der Entsorgungseinrichtungen für Schmutz-
wasser an der Anlegestelle ist der Betreiber der jeweiligen Anlegestelle.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungs-
zwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die
Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise
übertragen worden ist.
(2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um
Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.
§ 11
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser
(1) Grundstücke sind vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen
Abwasserentsorgung für Niederschlagswasser befreit, soweit dies in einer Satzung
nach Baugesetzbuch geregelt ist.
(2) Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Abwasser-
entsorgung sind grundsätzlich nicht möglich, sofern die Abwasserentsorgung für
das jeweilige Grundstück im Trennsystem erfolgt.
(3) Wenn die Gemeinwohlverträglichkeit durch die Untere Wasserbehörde festgestellt
ist, gilt die Befreiung von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers als
erteilt und die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser geht an
den Grundstückseigentümer über.
§ 12
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückeigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück
anfallenden Niederschlagswassers, verzichtet die Stadt auf die Überlassung des
verwendeten Niederschlagswassers unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 Satz
3 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf
dem Grundstück sichergestellt ist und ein Anschluss an den öffentlichen Kanal für nicht
genutztes Niederschlagswasser besteht.Seite 17 von 78
60-2
§ 13
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung
mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer
auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die
Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige
Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten,
instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern.
Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpen-
schachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Stadt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten
Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der
Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt.
Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des
Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende
Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine
Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 14
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschluss-
leitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an
die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine
Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Regen-
wasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser
herzustellen.
Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils
getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren
Einzelheiten ergeben sich aus § 14 Absatz 4 dieser Satzung.
Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden.
Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 15
dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige
Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.Seite 18 von 78
60-2
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem
öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der
Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie
geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der
Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so
errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und
der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat
der Grundstückseigentümer unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteige-
schacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf
seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen.
Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum
nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten
Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder
verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückeigentümers von der
Errichtung eines Einsteigeschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des
Gebäudes abgesehen werden.
Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich
und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung
bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Lage und Trassierung, lichte Weite und technische Ausführung der
Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie
die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der
Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung
und Reparatur der haustechnischen Abwasseranlagen und der Anschlussleitung
führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch.
Die Anschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen.
Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage infolge des Anschlusses einer
Anschlussleitung beseitigt der Anschlussnehmer nach den Vorgaben der Stadt und
auf eigene Kosten.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für die Außerbetriebnahme
der Anschlussleitung.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen
Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur
ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb
einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
Die Hebeanlage muss so errichtet werden, dass eine Selbstüberwachung des
Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(8) Auf Antrag können mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Grundstücks-
anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte fürSeite 19 von 78
60-2
die Hausanschlusskanäle sind durch die Grundstückseigentümer dinglich im
Grundbuch abzusichern.
Der Anschluss mehrerer Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage kann
auch über eine Anschlusssammelleitung erfolgen. Die Regelungen des Absatzes 1
gelten sinngemäß für den Anschluss eines jeden Grundstückes an die Anschluss-
sammelleitung.
Der Bau von Anschlusssammelleitungen ist mit der Stadt abzustimmen. Im
Regelfall ist der Bau von Anschlusssammelleitungen über Erschließungsverträge
geregelt, die auch die dinglichen Sicherungen beinhalten. Wenn solche oder
ähnliche Regelungen nicht bestehen, kann die Anschlusssammelleitung auf
öffentlichem Grund ohne dingliche Sicherung verlegt werden. Das Recht gilt auch
für bestehende Leitungen.
Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte für die Anschlusssammelleitungen auf
Privatgrundstücken sind durch die Grundstückseigentümer dinglich im Grundbuch
abzusichern.
Auf Antrag kann die Übernahme der privaten Anschlusssammelleitung in die
öffentliche Abwasseranlage erfolgen. Über die Übernahme entscheidet die Stadt.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden
ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall
nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen
für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten
vorzubereiten.
(10) Arbeiten in offenen Baugruben zum Bau oder zur Sanierung von Anschluss-
leitungen auf städtischen Flächen sind durch von der Stadt Bonn zugelassene
Tiefbauunternehmen durchführen zu lassen. Zugelassen werden Firmen, die
folgende Kriterien erfüllen:
a) Nachweis der Mitgliedschaft in der Bauberufsgenossenschaft;
b) Nachweis der Mitgliedschaft in der Handwerksrolle als Straßenbauer;
c) Nachweis der Fachkunde durch Referenzen im Bereich der Herstellung von
Kanalhausanschlüssen für öffentliche Auftraggeber;
d) Nachweis der Fachkunde im Umgang mit den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und der Anwendung von verkehrstechnischen Vorschriften;
e) Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V. herausgegebenen RAL-GZ 961 (Beurteilungsgruppe
mindestens AK 3) sind zu erfüllen und deren Einhaltung nachzuweisen. Der
Nachweis kann durch den Besitz des RAL-Gütezeichens Kanalbau
(Beurteilungsgruppe mindestens AK3) oder gleichwertiger Unterlagen erbracht
werden. Der Nachweis gilt insbesondere als gleichwertig erbracht, wenn das
Tiefbauunternehmen die Einhaltung der Anforderungen durch einen Prüfbericht
entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 4.1 „Erstprüfung für die
geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n)“ nachweist und eine Verpflichtung vorlegt,
dass das Tiefbauunternehmen im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung
einen Vertrag zur Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 entsprechend
Abschnitt 4.3 abschließt und die zugehörige „Eigenüberwachung“Seite 20 von 78
60-2
entsprechend Abschnitt 4.2 durchführt. Eine Eigenerklärung des
Tiefbauunternehmens ist nicht ausreichend.
(11) Bei einem nachträglichen Anschluss des Grundstückes an die öffentliche
Abwasseranlage hat der Anschlussverpflichtete auf seine Kosten innerhalb von
acht Wochen nach dem Anschluss alle bestehenden oberirdischen und
unterirdischen Grundstückentwässerungseinrichtungen, insbesondere Gruben,
Schlammfänge, Versickerungsanlagen, alte Abwasserleitungen, soweit sie nicht
Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen.
Die Außerbetriebnahme ist der Stadt anzuzeigen.
(12) Soweit es im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt oder aufgrund der geolo-
gischen oder infrastrukturellen Situation technisch notwendig und zweckmäßig ist,
hat die Stadt das Recht, die Herstellung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung
der Anschlussleitung vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und
hierfür Kostenersatz gemäß § 7 Abs. 1 der Kanalabgabensatzung zu verlangen.
Soweit die Änderung von der Stadt verursacht wird, trägt diese die Kosten. Die in
Absatz 6 genannten Zuständigkeiten des Grundstückseigentümers gelten auch
nach der Herstellung, Erneuerung und Änderung der Anschlussleitung durch die
Stadt.
§ 15
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen
Zustimmung der Stadt. Diese ist unter Beifügung einer vollständigen prüffähigen
Planung rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der
Anschlussarbeiten zu beantragen.
Die Stadt legt fest, ob eine Abnahme des Hausanschlusses erforderlich ist, die
Abnahme erfolgt ausschließlich an offener Baugrube und ist mindestens zwei
Werktage vor dem beabsichtigten Termin zu beantragen.
(2) Die Aufgabe eines Hausanschlusses hat der Anschlussnehmer der Stadt
mindestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme mitzuteilen.
§ 16
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013).
Private Abwasserleitungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört
auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht gegenüber
der Stadt.Seite 21 von 78
60-2
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur
durch anerkannte Sachkundige durchgeführt werden.
(3) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln
oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlags-
wasser einschließlich aller Leitungen unter Bodenplatten des Gebäudes sowie
zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen sind zu prüfen.
Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Abwasserleitungen, die zur alleinigen
Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und
erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus
den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik durchgeführt werden.
(6) Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung
gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und
Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen
Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung
geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich
grundsätzlich aus § 10 Absatz 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen
von den Sanierungsfristen kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen im
Einzelfall entscheiden.
§ 17
Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit
erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Stadt mit dem Antrag
nach § 15 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, Abwasseranfall
und Inhaltsstoffe zu benennen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige
Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 58 LWG NRW handelt, ist der
Genehmigungsbescheid der zuständigen Wasserbehörde mit dem Antrag nach
§ 15 Absatz 1 einzureichen.
§ 21 Absatz 5 gilt entsprechend.Seite 22 von 78
60-2
§ 18
Anzeigepflichtige Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Jeder Anschlussverpflichtete hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinklär-
anlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen.
(2) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der
Anschlussverpflichtete verantwortlich.
§ 19
Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
(1) Die Entsorgung der zugelassenen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben - im
Folgenden „Anlagen“ genannt - erfolgt einmal pro Jahr (Regelentsorgung) und
zusätzlich nach Bedarf (Bedarfsentsorgung). Der Zeitpunkt der Regelentsorgung
wird von der Stadt bzw. dem von ihr beauftragten Unternehmen festgesetzt, und
dem Anschlussberechtigten der Anlage frühzeitig schriftlich oder fernmündlich
bekannt gemacht.
(2) Eine Bedarfsentsorgung ist vom Anschlussberechtigten rechtzeitig bei der Stadt zu
beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm
unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag kann die Stadt die Anlagen zusätzlich zu der
jährlichen Entsorgung entleeren, wenn besondere Umstände dies erfordern.
(4) Die Anlagen sind nach der Entleerung gemäß der Betriebsanleitung und unter
Beachtung der jeweils geltenden DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen.
Jede Entleerung ist vom Anschlussberechtigten bzw. dessen Beauftragten zu
bestätigen.
(5) Die Anlageninhalte gehen mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt
ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen
oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als
Fundsache zu behandeln.
(6) Die Eigentümer haften der Stadt für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder
unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung der Anlagen. Sie haben die
Stadt von berechtigten Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher
Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(7) Kann die Regel- oder Bedarfsentsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebs-
störungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nichtSeite 23 von 78
60-2
oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Eigentümer keinen Anspruch
auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr.
§ 20
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und
Turnus der Probenahmen. Hierzu hat der Indirekteinleiter auf Verlangen und nach
Angaben der Stadt auf eigene Kosten geeignete Probenentnahmestellen (z. B.
Schächte) oder auch automatisierte Probenentnahmegeräte einzurichten.
Die Probenentnahmestellen und -einrichtungen sind jederzeit in funktionsfähigem
Zustand zu halten.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich heraus-
stellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung
vorliegt.
(3) Der Indirekteinleiter kann bei nicht häuslichem Abwasser in begründeten Fällen
auch zur Eigenkontrolle der Abwassereinleitung verpflichtet werden. Begründete
Fälle liegen z. B. dann vor, wenn Abwässer ungenehmigt oder mit gefährlichen
Inhaltstoffen in die städtische Kanalisation eingeleitet werden, die nicht dem
Regelungsrahmen dieser Satzung entsprechen, und wenn der Untersuchungs-
rahmen im Vergleich zur üblichen Überwachung unverhältnismäßig hoch ist. Die
Eigenkontrolle kann sich sowohl auf die Beschaffenheit als auch auf die
Inhaltsstoffe und die Menge des Abwassers beziehen.
Die Kosten für die Durchführung der Eigenkontrollen hat der Indirekteinleiter zu
tragen.
Die Untersuchungsart, Häufigkeit und Umfang werden anlassbezogen durch die
Stadt festgesetzt. Hierzu hat der Benutzungspflichtige auf Verlangen und nach
Angaben der Stadt auf eigene Kosten geeignete Probenentnahmestellen (z. B.
Schächte) zu erstellen, Abwassermengenmesseinrichtungen, automatisierte
Probenentnahmegeräte und Messgeräte incl. Messwertaufzeichnung vorzuhalten.
Die Probenahme- und Messeinrichtungen, sind jederzeit in funktionsfähigem
Zustand zu halten.
Der Indirekteinleiter hat Wartungs- und Betriebstagebücher zu führen. Diese
Tagebücher sowie die originalen Messwertaufzeichnungen sind mindestens drei
Jahre lang aufzubewahren und nach Aufforderung der Stadt vorzulegen.
(4) Für die Untersuchung der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers sind
die Analyse- und Messverfahren nach der Anlage der Verordnung über Anforde-
rungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) bzw.
die in der Anlage 2 zu dieser Satzung genannten Verfahren anzuwenden.Seite 24 von 78
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§ 21
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Absatz 1 LWG NRW i. V. m. § 101
Absatz 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser
Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen
Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände
beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage
zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Störungen beim Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere
von Abwasserbehandlungsanlagen sowie sonstige Vorkommnisse die
Beschaffenheit des Abwassers verändern können,
3. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen,
die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
4. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
5. sich die der Mitteilung des § 17 Abs. 2 bzw. des § 21 Abs. 5 zugrunde liegenden
Daten erheblich ändern,
6. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes
entfallen.
(3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind
berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum
Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum
Vollzug dieser Satzung erforderlich ist.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken
und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98
Absatz 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der
Stadt zu überlassen ist.
Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit
der Person), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG
(Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach
§ 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
(4) Auf Verlangen der Stadt hat der Anschlussberechtigte einen für die Abwasser-
einleitung Verantwortlichen sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen. Ein
Wechsel dieser Personen ist gleichfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Bei bestehenden Indirekteinleitungen hat der Indirekteinleiter auf Verlangen der
Stadt innerhalb angemessener Frist Auskunft über die Zusammensetzung des
Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu
erteilen.Seite 25 von 78
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§ 22
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße
Benutzung der nicht-öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Anschlussleitungen,
Grundstücksentwässerungsanlagen, haustechnische Abwasseranlagen) nach den
Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile,
die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen
Benutzung der nicht-öffentlichen Abwasseranlagen oder infolge einer
satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
(3) Der Anschlussnehmer trägt insbesondere auch Kosten, die die Stadt mit Rücksicht
auf die Besorgnis aufwendet, dass eine Störung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung der Abwasserbeseitigung eintreten könnte oder eintritt sowie für
erhöhte betriebliche Aufwendungen bei der Abwasserbeseitigung.
Dazu zählen auch alle mit der Ermittlung und Bewertung von Schadstofffrachten
(am Entstehungsort und auf dem Transportweg) verbundenen Kosten
einschließlich des Versuchs der Stadt zur Entschärfung oder Beseitigung dieser
Frachten und der Unterbindung weiterer Schadstoffeinträge. Der Anschlussnehmer
hat die Stadt von entsprechenden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die
wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften
als Gesamtschuldner. Gehen derartige Schäden auf mehrere Anschlussleitungen
oder Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften insbesondere auch
deren Anschlussnehmer als Gesamtschuldner.
(4) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden.
Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die
vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht
ordnungsgemäß funktionieren. Ebenso besteht kein Anspruch auf Entschädigung
oder Minderung der Abwassergebühren.
(5) Die Stadt haftet ebenso wie in Absatz 4 nicht bei Mängeln oder Schäden, die durch
Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Abwasseranlage
oder von Teilen dieser Anlage entstehen, es sei denn, dass die Stadt oder ihre
Vertreter oder Beauftragten diese Störung ohne betriebliche Notwendigkeit
verursacht haben.
§ 23
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer
ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen,
Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.Seite 26 von 78
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(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung
der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken
anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter,
Untermieter etc.) oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 2 und 3 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche
Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung
ausgeschlossen ist.
2. entgegen § 7 Absatz 4 und 5 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom
hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des
Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der
Grenzwerte unzulässigerweise verdünnt oder vermischt.
3. entgegen § 7 Absatz 6 Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen
Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche
Abwasseranlage einleitet.
4. entgegen § 7 Absatz 13 Abwasser aus mobilen Toilettenanlagen ohne
Genehmigung in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
5. entgegen § 7 Absatz 14 den Inhalt aus Chemietoiletten mit einem
Fassungsvermögen von über 20 Liter Inhalt außerhalb der Kläranlage
Salierweg in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6. entgegen § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel,
Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die
öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder
Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder
Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften
entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
7. entgegen § 9 Absatz 1 und 8 ein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die
öffentliche Abwasseranlage anschließt bzw. anschließen lässt,
8. entgegen § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage
einleitet.
9. entgegen § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das
Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten
Anlagen zuführt.
10. entgegen § 9 Absatz 9 den zu entsorgenden Inhalt der Anlage nicht der Stadt
überlässt.
11. entgegen § 9 Absatz 11 das Schmutzwasser von Kabinenschiffen, Fahrgast-
schiffen, Wohnschiffen sowie schwimmenden Einheiten, die an einemSeite 27 von 78
60-2
Liegeplatz festgemacht sind, nicht über den vorhandenen Kanalanschluss der
Anlegestelle entsorgt und hierdurch die ordnungsgemäße Beseitigung des
Schmutzwassers gefährdet.
12. Auflagen oder Bedingungen, die nach § 10 Absatz 1 im Zusammenhang mit
Befreiungen auferlegt wurden, nicht befolgt bzw. einhält.
13. entgegen §§ 13 Absatz 4, 14 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektions-
öffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält.
14. entgegen § 14 Unterhaltungs-, Reparatur- oder (Teil-)Erneuerungsarbeiten
nicht ausführt.
15. entgegen § 14 Absatz 10 Arbeiten an Anschlussleitungen nicht von einem von
der Stadt zugelassenen Unternehmer ausführen lässt.
16. entgegen §§ 14 und 16 Grundstücksentwässerungsanlagen ohne Beachtung
der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb dieser Anlagen herstellt
oder diese nicht in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand
unterhält,
17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasser-
anlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert.
18. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3 die ordnungsgemäße Abnahme der Anschluss-
leitung durch die Stadt nicht ermöglicht,
19. entgegen § 15 Absatz 2 die Außerbetriebnahme des Hausanschlusses nicht
oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt.
20. entgegen § 17 Absatz 2 der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge
nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
21. entgegen § 18 Absatz 1 die Anzeige über das Vorhandensein von Kleinklär-
anlagen und abflusslosen Gruben unterlässt,
22. entgegen § 18 Absatz 2 vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben
nicht ordnungsgemäß betreibt und die Unterhaltung, Wartung und Reinigung
nicht ausführt bzw. die Kontrolle des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zulässt.
23. entgegen § 19 Absatz 2 die Entleerung nicht rechtzeitig beantragt,
24. entgegen § 19 Absatz 4 die Anlage nicht oder nicht ordnungsgemäß wieder in
Betrieb nimmt,
25. entgegen § 20 Absatz 3 und 4 auferlegte Eigenkontrollen nicht oder nicht
ordnungsgemäß durchführt sowie Wartungs- und Betriebstagebücher sowie
sonstige Messaufzeichnungen nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
26. entgegen § 21 Absatz 2 Betriebsstörungen, Mängel oder die Beendigung der
Benutzung nicht unverzüglich der Stadt mitteilt,
27. entgegen § 21 Absatz 3 die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt
Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der
Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug
dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem
Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken gewährt.
28. entgegen § 21 Absatz 5 verlangte Auskünfte nicht in angemessener Frist
erteilt.Seite 28 von 78
60-2
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen
Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet,
Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, z. B.
einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Absatz 2 GO NRW
i. V. m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000,--€ geahndet werden.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die
Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
(Entwässerungssatzung) vom 30.10.2001 außer Kraft.
_ _ _
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bonn, den 18. Dezember 2017
Sridharan
OberbürgermeisterSeite 29 von 78
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Anlage 1
zur Entwässerungssatzung der Bundesstadt Bonn
vom 18. Dezember 2017
Grenzwerte für Einleitungen gemäß § 7 Abs. 4 der Entwässerungssatzung.
Für die Untersuchung der Abwasserbeschaffenheit und –inhaltsstoffe sind die Analyse-
und Messverfahren nach dem Anhang zu § 4 der Verordnung über Anforderungen an
das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) bzw. die in
dieser Anlage genannten Verfahren anzuwenden:
Für die Analyse der nachfolgend aufgeführten Parameter sind die Verfahren nach Anlage
2 dieser Satzung, sowie nach Anlage 2 des Merkblattes DWA-M 115-2 und die Referenz-
verfahren nach § 4 der Abwasserverordnung zu beachten und anzuwenden.
Liegt für eine Abwassereinleitung eine wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis vor, so
gelten die darin festgelegten Werte grundsätzlich anstelle der nachfolgenden Richtwerte
bzw. ergänzen die u. a. Richtwerte.
Die aufgeführten Grenzwerte und Einleitbereiche gelten für die Probenahme an der
Übergabestelle.
Grenzwerte und Richtwert in [mg/l], wenn nicht anders angegeben.
Temperatur 35 °C
pH-Wert 6,5 - 10,0
Absetzbare Stoffe 10 ml/l in 0,5 h Absetzzeit
Eisen, Aluminium
Keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeit
bei der Abwasserableitung und Reinigung
auftreten.
Farbstoffe
Nur in so niedriger Konzentration, dass der
Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes aus
einer mechanisch-biologischen Kläranlage
visuell nicht gefärbt erscheint.
Ammonium- und Ammoniak-Stickstoff
(NH4-N, NH3-N) 200
Nitrit-Stickstoff (NO2-N) 10
Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1
Fluorid (F), gelöst 50
Sulfat (SO4) 600 mg/l Abwasseranlagen ohne HS-Zement
Sulfid (S2-) leicht freisetzbar 2
Gesamt-Phosphorverbindungen (P) 50Seite 30 von 78
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Organische halogenfreie Lösemittel mit
Wasser ganz und teilweise mischbar,
biologisch abbaubar als (TOC)
10 g/l
Der Richtwert gilt für mit Wasser ganz oder
teilweise mischbare und gemäß OECD 301
biologisch leicht abbaubare Lösemittel.
Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW)
0,5
Der Richtwert gilt für die Summe Trichlorethan,
Tretrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan,
Dichlormethan, Trichlormethan berechnet als
Chlor und bei Bedarf werden weitere LHKW in
die Summenbildung einbezogen.
wasserdampfflüchtige halogenfreie
Phenole (als C6H5OH) 100
Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300
Kohlenwasserstoffindex 100
Antimon, gesamt (Sb) 0,5
Arsen, gesamt (As) 0,5
Blei, gesamt (Pb) 1
Cadmium, gesamt (Cd) 0,5
Chrom, gesamt (Cr) 1
Chrom-VI (Cr) 0,2
Kupfer, gesamt (Cu) 1
Nickel, gesamt (Ni) 1
Quecksilber, gesamt (Hg) 0,1
Zinn, gesamt (Sn) 5
Zink, gesamt (Zn) 5
Adsorbierbare organische
Halogenverbindungen (AOX) 1
Spontane Sauerstoffzehrung 100
Nitrifikationshemmung < 20 % NitrifikationshemmungSeite 31 von 78
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Anlage 2
zur Entwässerungssatzung der Bundesstadt Bonn
vom 18. Dezember 2017
In der nachfolgenden Tabelle sind die für die Untersuchung (Analyse) des jeweiligen
Parameters im Abwasser geeigneten Verfahren aufgeführt. Insbesondere sind auch die
Referenzverfahren nach § 4 der Abwasserverordnung geeignet. Die Maßgaben für die
Analysen- und Messverfahren zu § 4 der Abwasserverordnung sind zu beachten.
Allgemeine Verfahren Verfahren Ausgabe
Qualifizierte Stichprobe § 2 Nr. 3 AbwV 2002
Probenentnahme von Abwasser DIN 38402-11 2009
Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung
heterogener Abwasserproben DIN 38402-30 1998
Parameter Verfahren Ausgabe
1. Allgemeine Parameter
Temperatur DIN 38404-4 1976
pH-Wert DIN 38404-5 2009
Absetzbare Stoffe DIN 38409-9 1980
2. Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
Schwerflüchtige lipophile Stoffe DIN 38409-56 2009
Kohlenwasserstoff-Index DIN EN ISO 9377-2 2001
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) DIN EN ISO 9562 2005
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) DIN EN ISO 10301 1997
Phenolindex, wasserdampfflüchtig DIN 38409-16-2 1984
Organische halogenfreie Lösemittel
(z. B. Benzol und Derivate) gaschromatografisch
z. B. analog
DIN 38407-9 1991
Sofern die Stoffe
bekannt sind:
Bestimmung als DOC
DIN EN 1484 1997Seite 32 von 78
60-2
3. Metalle und Metalloide
Antimon entsprechend
DIN EN ISO 11969 1996
DIN 38405-32 2000
DIN EN ISO 11885 2009
Arsen DIN EN ISO 11969 1996
DIN EN ISO 11885 2009
DIN EN ISO 17294-2 2005
Blei DIN 38406-6 1998
DIN EN ISO 11885 2009
DIN EN ISO 17294-2 2005
Cadmium DIN EN ISO 5961 1995
DIN EN ISO 11885 2009
DIN EN ISO 17294-2 2005
Chrom DIN EN 1233 1996
DIN EN ISO 11885 2009
DIN EN ISO 17294-2 2005
Chrom VI DIN EN ISO 10304-3 1997
DIN 30405-24 1987
Cobalt DIN 38406-24 1993
DIN EN ISO 11885 2009
DIN EN ISO 17294-2 2005
Kupfer DIN 38406-7 1991
DIN EN ISO 11885 2009
DIN EN ISO 17294-2 2005
Nickel DIN 38406-11 1991
DIN EN ISO 11885 2009
DIN EN ISO 17294-2 2005
Quecksilber DIN EN 1483 2007
DIN EN 12338 1998
Zinn entsprechend
DIN EN ISO 11969 1996
entsprechend
DIN EN ISO 5961 A.3 1995
DIN EN ISO 11885 2009
DIN EN ISO 17294-2 2005
Zink DIN 38406-8 2004
DIN EN ISO 11885 2009
DIN EN ISO 17294-2 2005Seite 33 von 78
60-2
4. Weitere anorganische Stoffe
Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak DIN 38406-5 1983
DIN EN ISO 11732 2005
Stickstoff aus Nitrit DIN EN 26777 1993
DIN EN ISO 10304-1 2009
DIN EN ISO 13395 1996
Cyanid, leicht freisetzbar DIN 30405-27 1992
Fluorid, gelöst DIN 38405-4 1985
DIN EN ISO 10304-1 2009
Phosphor, gesamt DIN EN ISO 6878 2004
DIN EN ISO 11885 2009
5. Chemische und biochemische Wirkungsgrößen
Spontane Sauerstoffzehrung DIN V 38408-2 1987
Nitrifikationshemmung DIN EN ISO 9509 2006Seite 34 von 78
Starkregen in Bonn
Ursachen, Schäden, VorsorgemaßnahmenSeite 35 von 78
3
Starkregen in Bonn
In den vergangenen Jahren kam es in Bonn mehrfach
zu teils erheblichen Schäden durch Überflutungen in
folge von Starkniederschlägen. Die Auswertung der
Schadensursachen zeigt, dass, zusätzlich zu den öf
fentlichen Hochwasserschutzmaßnahmen, auch die
private Eigenvorsorge in vielen Fällen das Schadens
ausmaß hätte vermindern können.
Die vorliegende Broschüre erklärt Begrifflichkeiten,
technische Hintergründe, die Aufgaben der kommu
nalen Überflutungsvorsorge und beleuchtet auch die
Umstände, die private Eigenvorsorge unentbehrlich
machen.
Das Bewusstsein, dass bei extremen Starkregener-
eignissen auch der persönliche Eigenschutz gefragt
ist, soll durch diese Broschüre geschärft werden.
Was ist eigentlich Starkregen?
Regenereignisse treten mit einer gewissen Wahr
scheinlichkeit in bestimmten Zeitabständen auf. Ne
ben der Niederschlagsmenge, die in Liter pro Qua
dratmetern oder in der Einheit Millimeter1) angegeben
wird, ist auch die Zeit entscheidend, in der die Nieder
schlagsmenge vom Himmel fällt. Der Begriff „Stark
regen“ ist nicht durch Normen geregelt. Hilfsweise
können die Warnstufen des Deutschen Wetterdiens
tes herangezogen werden.
1 Ein Liter Wasser in einem Behälter mit einem Quadratmeter
Grundfläche ergibt einen Wasserstand von einem Millimeter
1 l/qm = 1 dm³/m² = 0,001 m³/m² = 1mmSeite 36 von 78
4 5
Andere Quellen nennen beispielsweise Mengen von
mehr als fünf Millimetern in fünf Minuten, mehr als
10 Millimetern in 10 Minuten oder mehr als 17 Milli
metern in einer Stunde ab denen von Starkregen ge
sprochen wird.
Besonders kritisch sind Niederschläge, die große
Wassermassen in kurzer Zeit mit sich bringen. Grund
sätzlich können heftige Niederschläge ganzjährig
auftreten. In den Wintermonaten treten eher lang
andauernde, aber durchaus auch recht starke Regen
fälle auf, die meist erst nach Stunden oder gar Tagen
an vielen Stellen im Stadtgebiet zu Schwierigkeiten
führen. In den Sommermonaten kann es, besonders
in den Monaten Mai bis Oktober, eher zu heftigsten
Starkregen kommen. Die warme Luft kann mehr Was
ser aufnehmen, das dann in kürzester Zeit abregnen
kann.
Solche Extremereignisse mit Regenspenden von teils
erheblich mehr als 100 Litern je Quadratmeter kön
nen jederzeit und ohne Vorwarnung auftreten. Diese
führen binnen Minuten zu Überflutungen durch ober
flächig abfließendes Regenwasser, zur Überlastung
des Kanalsystems und nicht zuletzt zum Übertreten
kleinerer Fließgewässer über ihre Ufer. Ohne jegliche
Schutzmaßnahmen können solche Überflutungen zu
schweren Schäden führen.
Starkregen nennt man Regenmengen von mehr als
25 Millimetern in einer Stunde oder mehr als 35
Millimetern in sechs Stunden.
Was passiert bei starkem Regen im
Winterhalbjahr?
Betrachten wir zunächst den lang andauernden, star
ken Niederschlag, der in Bonn vorwiegend im Winter
halbjahr zwischen Oktober bis April fällt.
Lang andauernder, teils kräftiger Regen auf befestig
ten Flächen fließt über die Sinkkästen in die Kanalisa
tion und führt dort unmittelbar zu einer Erhöhung des
Abflusses. Zunächst können diese Niederschläge je
doch schadlos abgeleitet werden. Auswirkungen hat
dies in den Kläranlagen, da dort dann mehr Wasser
ankommt und gereinigt werden muss.
Auf unbefestigten, nicht gefrorenen Flächen versi
ckert der Niederschlag zunächst. Die Böden saugen
sich voll wie ein Schwamm. Ist der Boden einmal voll
gesogen und kann kein Wasser mehr aufnehmen,
fließt das Regenwasser oberflächig ab in den Kanal.
Die permanent hohen Abflussmengen verursachen
im Kanal eine Vollfüllung und damit die Gefahr eines
Rückstaus (siehe Seite 15). So kann auch Wasser aus
dem Kanal auf die Straße austreten oder in Gebäude
eindringen. Nach und nach steigen auch die Wasser
Warnereignis Schwellenwert Symbol Stufe
Starkregen 15 bis 25 l/m2 in 1 Stunde
20 bis 35 l/m2 in 6 Stunden 2
heftiger Starkregen 25 bis 40 l/m2 in 1 Stunde
35 bis 60 l/m2 in 6 Stunden 3
extrem heftiger Starkregen >40 l/m2 in 1 Stunde
>60 l/m2 in 6 Stunden 4
Starkregen Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes (DWD, Quelle:
https://www.dwd.de/DE/wetter/warnungen_aktuell/kriterien/warnkriterien.html)Seite 37 von 78
6 7
stände der kleinen Fließgewässer. Problematisch wird
solcher Dauerregen lokal nach mehreren Stunden
oder gar Tagen. Es handelt sich also um eher länger
fristige Ereignisse. Gefahr durch andauernde starke
Niederschläge droht auch in größeren Gewässern wie
dem Rhein, die letztlich zu Hochwasser führen kön
nen. Zwar bestehen aufgrund längerer Vorwarnzeiten
bessere Möglichkeiten zur Vorsorge vor den Folgen
dieser Hochwasserereignisse, je nach Ausmaß des
Hochwassers können Schäden aber nicht zu 100%
verhindert werden.
Welche Auswirkungen haben Starkregen
im Sommer?
Im Fokus dieser Broschüre stehen die kurzen, aber
mitunter extrem heftigen Starkregenereignisse im
Sommerhalbjahr. Hierbei sind Niederschlagsmen
gen von deutlich mehr als 100 Litern je Quadratme
ter in kürzester Zeit möglich. Denn im Sommer kann
die warme Luft mehr Wasser aufnehmen als im Win
ter. Kommt es dann zu einem Gewitter, kann entspre
chend mehr Wasser abregnen.
Problematisch im Hinblick auf die Vorsorge vor den
Folgen der Starkregen ist die Tatsache, dass die Vor
warnzeiten meist sehr gering sind. Hat der Starkregen
erst einmal eingesetzt, können sich die Gefahrenla
gen bereits nach wenigen Minuten einstellen. Der Be
griff Vorsorge ist hier also wörtlich zu nehmen, denn
Schutzmaßnahmen sind VOR Eintreten des Ereignis
ses erforderlich.
Zur Verdeutlichung:
Das Straßennetz der Stadt Bonn ist rund 1.100 km
lang. Bei einer angenommenen mittleren Breite der
Straße von sechs Metern regnet es bei 35 Millimetern
Niederschlag stattliche 231 Millionen Liter Wasser
auf Bonn, was etwa zwei Millionen gefüllter Badewan
nen entspricht. Und das innerhalb eines kurzen Zeit
raums. Die Beispielrechnung betrifft allein die Stra
ßenflächen und berücksichtigt weder Gehwege noch
Parkplätze oder Freiflächen. Die tatsächliche Wasser
menge wird also noch erheblich größer sein.
Starkregenereignisse haben folgende
Auswirkungen:
Lokale Überflutung durch urbane Sturzfluten
inmitten von Ortslagen
Übertreten auch von kleineren Fließgewässern
über die Ufer
Rückstau aus der Kanalisation
Auf diese Auswirkungen wird in den folgenden Kapi
teln näher eingegangen.
Lokale Überflutung durch
urbane Sturzfluten
Die großen Niederschlagsmengen bei Starkregener
eignissen können durch die Kanalisation nicht aufge
nommen werden. Wenn die Oberflächenentwässe
rung und die Anlagen zur Regenwasserversickerung
versagen, kann es zu unkontrolliertem Abfluss von
Niederschlag kommen. Die Abflussrichtung wird maß
geblich durch Geländeform und neigung beeinflusst.
Befinden sich Gebäude im Bereich der Abflusswege,
droht eine Flutung.
Überflutungen können an jeder Stelle der Stadt auf-
treten, nicht nur in Senken oder in Straßen mit star-
kem Gefälle.
Für das Auftreten von Starkregen und nachfolgenden
Überflutungen gibt es keine verlässlichen Vorhersa
ge oder Warnsysteme. Einzig eine Beobachtung der
Wetterlage kann Aufschluss über entsprechende Ge
Bad Godesberg 2016Seite 38 von 78
8 9
fahrenlagen geben. Dennoch ist aufgrund des lokal
sehr begrenzten Auftretens von Gewitterzellen nicht
genau zu bestimmen, ob und an welchen Orten sich
Überflutungen ereignen.
Lokale Überflutung durch urbane Sturzfluten –
Drei Thesen
Eine Auswertung der Rückmeldungen von Bürgerin
nen und Bürgern aus den vergangenen Starkregener
eignissen zeigt, dass die folgenden drei Thesen als
häufigste Ursache für die Überflutungen angenom
men werden:
„Es gibt zu wenig Gullys!“
Bei Starkregenereignissen sind Wassermenge und
Fließgeschwindigkeit derart gewaltig, dass auch mit
einer Vergrößerung der Anzahl der Straßenabläu
fe (Gullys) keine Ableitung möglich wäre. Bereits bei
leichtem Gefälle der Straßen überströmt das Nieder
schlagswasser die Abläufe und fließt oberirdisch ab.
Hinzu kommt, dass der Kanal nach kurzer Zeit voll
ständig gefüllt ist und kein Wasser mehr aufnehmen
kann. Eine Vergrößerung und Erhöhung der Anzahl
der Abläufe hilft somit also nicht.
„Immer mehr Neubaugebiete werden erschlos-
sen, die das Kanalsystem immer mehr belasten!“
In der Stadt Bonn werden Abwasser und Nieder
schlagswasser in der Regel gemeinsam über einen
Kanal, im sog. Mischwassersystem, zu den Kläranla
gen abgeleitet. Dabei ist der Anteil des häuslichen Ab
wassers an der Gesamtwassermenge im Kanal gegen
über dem Niederschlagswasseranteil gering.
Bei Neubaugebieten ist vorgegeben, Niederschlags
wasser auf dem Grundstück selbst zu versickern. Ist
eine Versickerung aufgrund ungeeigneter Bodenver
hältnisse nicht möglich, wird das Neubaugebiet zur
Regenwasserableitung an den öffentlichen Kanal an
geschlossen. Bei Anschluss an den Kanal werden im
Vorfeld entsprechende Berechnungen durchgeführt,
damit es nicht zu einer Überbeanspruchung des Ka
nalnetzes kommt. Auch wird bereits im Planungspro
zess von Neubaugebieten eine Starkregenbetrach
tung gefordert.
„Die Versiegelung ist schuld!“
Bei Starkregenereignissen ist die Frage, ob Flächen
befestigt oder anderweitig versiegelt sind eher von
untergeordneter Bedeutung. Da in kurzer Zeit deut
lich mehr Wasser anfällt als versickern kann, kommt
es auch auf nicht versiegelten Flächen zum oberflä
chigen Abfluss, insbesondere in Hanglagen.
Und was stimmt?
Völlig unabhängig von der Frage nach dem Klimawan
del oder dessen Ursache ist Fakt, dass sich Extremer
eignisse häufen. Alleine zwischen Koblenz und dem
Ruhrgebiet gab es in den vergangenen Jahren prak
tisch jedes Jahr mindestens eines oder mehrere Er
eignisse mit statistischen Wiederkehrzeiten von mehr
als 100 Jahren.
Die Kanalinfrastruktur ist für die Ableitung von Ab-
wasser und häufig vorkommender Regenmengen
und NICHT für schadloses Ableiten von extremen
Niederschlagsmengen ausgelegtSeite 39 von 78
10 11
Hochwasser an Bächen
Ortskern Mehlem am 20. Juni 2013
Übertreten von Gewässern, was passiert?
Heftige Starkregenereignisse führen dem Bach Re
genwasser zu. Dies hat zur Folge, dass der Wasser
stand oft in Minutenschnelle deutlich ansteigt, über
die Ufer tritt und dabei Schäden verursachen kann.
Bei ausreichend starken Niederschlägen führt der
Bach irgendwann mehr Wasser, als das Bachbett,
Durchlässe wie Brücken oder Verrohrungen bewälti
gen können. An diesen Stellen staut sich das Wasser
und es kommt zu Überflutungen.
Insbesondere bei sommerlichen Unwettern kommt
es zu einem erheblichen Materialeintrag in den Bach.
Da die Starkregen meist mit Sturmböen oder Hagel
schlag einhergehen, können auch Äste, Busch und
Blattwerk direkt von Bäumen und Sträuchern in das
Bachbett eingebracht werden.
Neben dem natürlichen Pflanzeneintrag spielen bei
Überflutungen der angrenzenden Grundstücke auch
dort gelagerte Gegenstände wie Gartenmöbel oder
Gartenabfälle eine wesentliche Rolle. Werden diese in
den Bach geschwemmt, sorgen sie zusätzlich für eine
Verstopfung der Durchlässe.
Hochwasser an Bächen – Vier Thesen
Eine Auswertung der Rückmeldungen der bei den
letzten Starkregenereignissen betroffenen Bürgerin
nen und Bürger zeigt, dass die folgenden Thesen als
häufigste Ursache für die Häufung von Überflutungs
ereignissen angenommen werden:
„Es fehlen Rückhaltebecken!“
In der Tat können Rückhaltebecken das Ausmaß von
einem Bachhochwasser bis zu einer bestimmten Men
ge regulieren.
Für den Bau solcher Anlagen sind allerdings Flächen
vonnöten, die im Regelfall vor allem in städtischen
eng besiedelten Bereichen nicht zur Verfügung ste
hen. Die Anlage von Rückhaltebecken ist regelmäßig
mit Planfeststellungsverfahren verbunden, die meist
mehrere Jahre in Anspruch nehmen können. Becken
in Landschafts oder Naturschutzgebieten sind auf
grund von hohen Schutzauflagen noch schwieriger zu
realisieren und zu unterhalten. Zudem ist ein Rück
haltebecken ausschließlich für ein bestimmtes Was
servolumen ausgelegt. Ereignen sich Niederschläge
und Abflüsse, die das Rückhaltevolumen übersteigen,
kann das Becken überlaufen und die entstehende
Flutwelle neue Betroffenheiten im Bereich unterhalb
des Rückhaltebeckens schaffen.
„Rückhaltebecken verlanden!“
In früheren Jahren wurden Rückhaltebecken an Bä
chen im so genannten Dauerstau konzipiert. Der
Bachlauf fließt mitten durch das Becken und wird
aufgestaut, so dass im normalen Zustand eine Was
serfläche im Becken entsteht. Daraus sollten sich
Biotope entwickeln. Heute ist jedoch bekannt, dass
die Durchgängigkeit der Fließgewässer unter ökolo
gischen Aspekten einen erheblich höheren Wert hat
als offene Wasserflächen.
Mittlerweile ist die Pflicht zur Wiederherstellung der
Durchgängigkeit der Fließgewässer sogar gesetzlich
in der europäischen Wasserrahmenrichtlinie veran
kert. Das bedeutet, dass die Bachläufe nicht mehr
durch ein stehendes Gewässer in einem Becken geSeite 40 von 78
12 13
leitet werden sollen, sondern daran vorbei. Bei ei
nem Hochwasser kann so das überschüssige Wasser
direkt in das Becken überlaufen und dort zurückge
halten werden. Hinzu kommt, dass Becken mit Dau
erstau praktisch zwangsläufig verlanden, wenn nicht
erheblicher Wartungsaufwand betrieben wird. Die
Verlandung ist allerdings hinsichtlich der Funktion
des Beckens kaum relevant: Ein Becken, das zum Teil
gefüllt ist, weist im Hochwasserfall nur Rückhaltever
mögen bis zur Vollfüllung auf. Ob das Becken dabei
mit Wasser oder Sediment gefüllt ist, ist dabei nicht
erheblich.
Anders formuliert: In ein halb gefülltes Glas passt nur
noch ein weiteres halbes Glas Wasser, unerheblich,
ob es zur Hälfte mit Wasser oder mit Sand gefüllt ist.
„Die Bäche sind nicht gereinigt!“
Die Bäche in Bonn, mit einer Länge von rund 120 km,
werden regelmäßig begangen und gepflegt. Im Zuge
der regelmäßigen Pflege des Bewuchses und der Bäu
me in den Uferbereichen sowie durch das Entfernen
von Gegenständen im Gewässerprofil wird die Ab
flusskapazität der Bäche erhalten. Im Rahmen der
Gewässerunterhaltung sind jedoch auch ökologische
Aspekte zu berücksichtigen, die im ersten Moment
scheinbar dem Hochwasserschutz entgegenstehen.
Sediment ist ein natürlicher Bestandteil eines Bachs
und leistet einen wichtigen ökologischen Beitrag zur
Besiedelung mit Kleinlebewesen. Auch wenn sich im
Bach einmal etwas mehr Sediment angesammelt hat,
wird dieses meist schon bei einem höheren Wasser
abfluss im Bach fortgespült.
Das vollständige Entfernen von Bewuchs auf Bach
böschungen stellt ebenfalls keinen wesentlichen Bei
trag zur Verbesserung der Bedingungen bei Hochwas
ser dar. Im Gegenteil schützt ein Bewuchs sogar die
Böschungen gegen Abtragung und verlangsamt den
Wasserabfluss, und hat damit auch einen positiven
Effekt auf den Hochwasserschutz. Ebenso ist der Be
wuchs an Gewässern sowohl als Lebensraum als auch
für die erforderliche Beschattung des Gewässers als
Lebensraum unverzichtbar.
„Es liegt zu viel Totholz im Bach!“
An einigen Bächen kommt es verstärkt zu Eintrag von
Totholz. Die regelmäßige Entfernung an allen Bächen
ist jedoch nicht leistbar und auch nicht gewollt. Die
europäische Wasserrahmenrichtlinie gibt von gesetz
licher Seite die Belassung von Totholz in Bachberei
chen als ökologischen Wert vor. Zudem werden durch
die großen Wassermassen erst während des Stark
regenereignisses Äste und Laub von Bäumen und
Buschwerk in den Bach eingetragen.
Eine wesentlich entscheidendere Bedeutung für
die Hochwasserprävention hat die Lagerung weg
schwemmbarer Gegenstände und Grünschnitt auf
bachnahen Grundstücken. Darüber hinaus hat die
Erfahrung gezeigt, dass die Einlaufgitter im Wesent
lichen durch kleineres Treibgut verlegt werden. Große
Äste, wie sie zum Beispiel zur Umsetzung der Wasser
rahmenrichtlinie im Gewässer belassen werden sol
len, spielen hier eine eher untergeordnete Rolle.
Einlaufgitter vor Durchlässen und Bachkanälen sind
wegen der Verkehrssicherungspflicht unverzichtbar.
Sie werden wöchentlich, sowie vor vorhergesagten
Starkregenereignissen noch einmal gesondert, kon
trolliert und Totholz aus dem Bach entfernt.
An dieser Stelle die Bitte um einen eigenen Beitrag:
Lagern Sie kein wegschwemmbares Material auf
Privatgrund nahe an Bächen, das Gitter, Durchlässe
und Verrohrungen zusätzlich zusetzen kann. Dies
ist auch gesetzlich im Wasserhaushaltsgesetz ver-
ankert (§ 5 Abs. 2 WHG).Seite 41 von 78
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Und was stimmt???
Die Bäche beanspruchen ihr natürliches Über
schwemmungsgebiet. Gebäude und Infrastruktur in
diesem Gebiet sind zwangsläufig höheren Gefahren
ausgesetzt bzw. beeinflussen ihrerseits die Entwick
lung von Hochwasserlagen. Für einige Bäche wurden
durch die Bezirksregierung Köln sogenannte „gesetz
lich festgesetzte Überschwemmungsgebiete“ aus
gewiesen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen bauliche
Anlagen nicht, beziehungsweise nur unter strengen
Auflagen, errichtet werden.
Informieren Sie sich, ob Sie in einem solchen Über
schwemmungsgebiet wohnen!
Rückstau aus dem Kanal
Rückstau aus dem Kanal, was passiert?
Große Niederschlagsmengen können in kürzester Zeit
zur vollständigen Füllung des Kanals führen. Das Was
ser drückt in die Hausanschlüsse zurück und es be
steht die Gefahr, dass es zur Überflutung tiefliegen
der Abwasseranschlüsse in den Gebäuden kommt. Im
weiteren Verlauf kann Wasser auch oberflächig aus
dem Kanal austreten.
Rückstau aus dem Kanal – 3 Thesen
Eine Auswertung der Rückmeldungen der bei den
letzten Starkregenereignissen betroffenen Bürgerin
nen und Bürger zeigt, dass meist ein zu kleiner Ka
nal als Ursache für Überflutung und erlittene Schäden
verantwortlich gemacht wird:
„Die Kanäle sind zu klein!“
Große Regenmengen wie bei Starkregenereignissen
im Kanalnetz abzufangen und abzuleiten, ist bautech
nisch kaum umsetzbar. In den meisten Straßen steht
kein Raum für größere Kanalquerschnitte zur Verfü
gung und die Sinkkästen in den Straßen können die
schnell fließenden großen Regenmassen bei Starkre
gen gar nicht so schnell aufnehmen. Kanäle mit sehr
großen Durchmessern würden zudem die Wartung
und Instandhaltung auch noch deutlich erschweren:
Vor allem in Trockenzeiten könnten die Abwasser
nicht mehr richtig abgeführt werden. Durch größere
Durchmesser der Kanäle würde die Fließgeschwin
digkeit des Abwassers im Kanal vermindert und Fest
stoffe könnten nicht mehr vollständig mit abfließen.
Es käme zu häufigeren Ablagerungen im Kanal, ein
hergehend mit unangenehmer Geruchsentwicklung.
Die Kanäle müssten dann sehr häufig durch Spülun
gen gereinigt werden. Baukosten sowie hoher War
tungs und Instandhaltungsaufwand würden zudem
die Abwassergebühren für die Anwohnenden deutlich
erhöhen.
Bei Vollfüllung des Kanals, ein durchaus üblicher Be
triebszustand, kann das Abwasser aufgrund der ein
gestauten weiterführenden Kanäle nicht frei ablaufen.
So kann Abwasser aus dem öffentlichen Kanal in die
private Anschlussleitung und damit auch in die Ge
bäude zurückdrücken. Rückstausicherungen in den
privaten Abflussleitungen können eine Überflutung
im Gebäude verhindern.
Der Einbau von privaten Rückstausicherungen ist
auch in der Entwässerungssatzung der Stadt Bonn
verankert:Seite 42 von 78
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§14(3) der Entwässerungssatzung:
Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rück-
stau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu
schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb
der Rückstauebene (in der Regel die Straßenober-
kante) funktionstüchtige sowie geeignete Rück-
stausicherungen gemäß den allgemein anerkannten
Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausiche-
rung muss jederzeit zugänglich sein und so errich-
tet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwa-
chung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit
der Anschlussleitung möglich ist.
Schauen Sie nach, ob Sie eine Rückstausicherung
besitzen und rüsten Sie diese nach. Durch fehlen
de oder auch nicht funktionierende Rückstausiche
rungen kann ein bestehender Versicherungsschutz
möglicherweise unwirksam werden!
„Trennsysteme wären besser!“
In Bonn findet die Entwässerung überwiegend in ei
nem so genannten Mischwassersystem statt. Hierbei
werden Regenwasser und Abwasser in einem gemein
samen Kanal zu den Kläranlagen transportiert. Es gibt
auch ein so genanntes Trennsystem, was aus eigenen
Leitungen für Regenwasser und Abwasser besteht.
Gelegentlich wird dieses System wegen mutmaß
licher Vorteile bei Starkregenereignissen gefordert.
Da der Anteil des Abwassers am Gesamtwasserauf
kommen aber sehr gering ist, lösen Trennsysteme
nicht das Problem der Überlastung. Denn auch die
reinen Regenwasserleitungen werden auf häufig vor
kommende Regenereignisse dimensioniert und wären
bei Extremereignissen ebenso überlastet.
„Überläufe in Gewässer werden nicht genutzt!“
Überläufe in Gewässer werden bei überlasteter Kana
lisation sehr wohl genutzt. Allerdings nur soweit dies
gesetzlich zulässig und auch durch die Aufsichtsbe
hörden genehmigt ist. So finden sich an strategisch
ausgewählten Stellen Abschläge in den Rhein und
in die Bäche. Alle Überläufe unterliegen aus ökolo
gischen Gründen hohen Auflagen durch die Aufsichts
behörden. Insbesondere an den kleinen Bächen ist im
Zusammenhang mit dem Bau von Überläufen immer
auch die Abflusskapazität bei Hochwasser zu berück
sichtigen.
Und was stimmt???
Öffentliche Kanalnetze sind nicht für Starkregener
eignisse ausgelegt. Das Kanalnetz dient vorrangig der
Ableitung des Abwassers und häufig vorkommender
Regenmengen. Dies gilt nicht nur für Bonn, sondern
wird bundesweit für die Dimensionierung von Kanali
sationen praktiziert.Seite 43 von 78
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Woher weiß man eigentlich, wie groß ein Kanal
sein muss?
Kanäle werden in Deutschland nach den einschlä
gigen Regelwerken des Deutschen Wetterdienstes
(DWD) dimensioniert. Hierfür werden häufig vorkom
mende Regenereignisse zugrunde gelegt, die statis
tisch mit einer bestimmten Intensität in einem be
stimmten Zeitraum zu erwarten sind. Es wird von
einem „Bemessungsregen“ gesprochen.
Berechnet wird das so:
In einer bestimmten Zeit, beispielsweise in einer Stun
de, fällt eine bestimmte Regenmenge. Dafür, dass die
se bestimmte Regenmenge niedergeht, gibt es eine
bestimmte Wahrscheinlichkeit, die aus langjährigen
Daten des Deutschen Wetterdienstes ermittelt ist.
Andersherum heißt das, dass ein Regen, der statis
tisch einmal in „n“ Jahren fällt, eine bestimmte Inten
sität hat.
Hierzu folgender Auszug aus der DIN Norm:
Häufigkeit der Bemessungsregen
(1-mal in „n“ Jahren)
Ort Überflutungshäufigkeit
(1-mal in „n“ Jahren)
1 in 1 ländliche Gebiete
1 in 2 Wohngebiete
1 in 2
1 in 5
Stadtzentren, Industrie und
Gewerbegebiete:
mit Überflutungsprüfung
ohne Überflutungsprüfung
1 in 30
1 in 10 Unterirdische Verkehrsanlagen,
Unterführungen
1 in 50
Für Bemessungsregen dürfen keine Überlastungen auftreten.
Erklärung zur Grafik:
Heutzutage werden Kanäle nach hydrodynamischen
Kanalnetzmodellen auf der Basis von Modellregen am
Computer dimensioniert. Hilfsweise und stark verein
facht kann aber der beschriebene Ansatz zugrunde
gelegt werden:
Zur rechten Spalte, der Überflutungshäufigkeit, ist
anzumerken, dass es sich hierbei um Überflutungen
handelt, die Schäden an der Infrastruktur verursachen
und nicht etwa um den vorübergehenden Einstau von
Verkehrsflächen.
Der Vollständigkeit halber sei noch der entsprechen
de Niederschlag mit einer statistischen Wiederkehr
zeit von 50 Jahren für die Stadt Bonn benannt: er be
trägt 42,2 mm pro Stunde.Seite 44 von 78
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Betrachten wir beispielsweise die Vorgaben für
Wohngebiete:
Für weite Teile Bonns liefert ein Regenereignis, das
statistisch alle zwei Jahre niedergeht, 19,8 Liter pro
Quadratmeter. Dies bedeutet, dass ein Kanal in einem
Wohngebiet in Bonn für ein Niederschlagsereignis von
19,8 Millimeter bemessen werden muss. Tatsächlich
werden neu gebaute Kanäle in Bonn für Niederschlä
ge dimensioniert, die statistisch gesehen, einmal in
fünf Jahren niedergehen. Für weite Teile des Stadt
gebiets entspricht dies einer Regenmenge von 25,5
Millimeter pro Quadratmeter. Bei diesem Nieder
schlag läuft der Kanal nicht über, ist aber durchaus
vollständig gefüllt.
Zum Vergleich:
Anlässlich des katastrophalen Unwetters am 20. Juni
2013 gingen am Nordportal des Tunnels Bad Godes
berg mehr als 79 Millimeter in rund 45 Minuten nie
der.
Die Vollfüllung des Kanals ist ein normaler
Betriebszustand!
Schutz vor den Folgen von Starkregen
Bis zu 5 jährliche Niederschläge werden durch die Ka
nalisation schadlos abgeleitet. Bei heftigeren Stark
regenereignissen verliert das Kanalsystem zuneh
mend an Bedeutung und das Regenwasser staut sich
vorübergehend auf den Verkehrsflächen. In diesem
Zustand sind Straßen und besonders Unterführun
gen überflutet und der technisch konstruktive Ob
jektschutz rückt in den Vordergrund. Sind die Nieder
schläge noch intensiver, ist der private Eigenschutz
schließlich unverzichtbar. Die Deutsche Vereinigung
für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., DWA,
hat zur Verdeutlichung folgendes Diagramm veröf
fentlicht:
Bemessungsregen
Kanalisation
seltene
Starkregen
außergewöhnliche
Starkregen
Quelle: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser
und Abfall e.V.
öffentliches Entwässerungssystem
Verkehrsfläche (temporärer Einstau)
Technischkonstruktiver
ObjektschutzSeite 45 von 78
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Starkregen – was tut die Stadt?
Das Bonner Kanalnetz wird permanent auf seine Funk
tionstüchtigkeit geprüft, in Stand gehalten und er
neuert, um das anfallende Regenwasser in der Stadt
aufzunehmen und möglichst so abzuleiten, dass kei
ne Schäden durch Überflutung entstehen. An einigen
Stellen in Bonn werden auch Rückhaltebecken zur
Entlastung des örtlichen Kanalsystems, wie beispiels
weise am Hauweg auf dem Venusberg (Stand 2024:
in Planung) oder in der Scheidfeldstraße in Bonn Nie
derholtdorf (Stand 2024: im Bau), zur alternativen Re
genwasserbehandlung anstelle unterirdischer Lösun
gen gebaut.
Die Stadt Bonn betrachtet in Neubaugebieten bereits
frühzeitig mögliche Gefährdungen durch Starkregen
ereignisse und plant mögliche Notwasserwege und
Versickerungsflächen, um das abfließende Wasser
möglichst schadlos durch die Bebauung zu leiten.
Dazu stehen die in 2019 erarbeiteten Starkregenge
fahrenkarten für das gesamte Bonner Stadtgebiet
zur Verfügung, die auch von allen Bürgerinnen und
Bürgern im Internet im Bonner Stadtplan eingese
hen werden können (siehe Seite 25). Diese zeigen die
Überflutungsgefahren auch abseits der Bonner Bäche
inmitten der Bebauung.
Die Stadt Bonn kontrolliert und säubert die Bäche
regelmäßig. In der Starkregensaison von Mai bis Ok
tober wird besonderes Augenmerk auf die Kontrolle
und Säuberung der Engstellen an den Bächen gelegt.
Wo möglich, werden naturnahe Rückhalteflächen ge
schaffen. Die engen Platzverhältnisse in der Stadt
machen dies aber kaum möglich. Daher werden in der
Stadt auch bauliche Maßnahmen zum Hochwasser
schutz umgesetzt.
Angesichts der Häufung von Starkregenereignis
sen in den letzten Jahren konnten bereits zahlreiche
bauliche Maßnahmen abgeschlossen werden. Dies
sind zum Beispiel Rückhaltegitter an besonders
gefährdeten Engstellen an Fließgewässern wie am
Endenicher Bach. Dort wurde ein neu konstruiertes
Einlaufgitter montiert, das nicht so leicht durch Treib
gut verstopft und sich im Notfall gut öffnen lässt.
Der in 2020 fertiggestellte Entlastungskanal für
den Mehlemer Bach mit einer Gesamtlänge von rund
1.000 Metern und einem Durchmesser von bis zu drei
Metern ist in der Lage, Niederschlagsmengen in dem
Ausmaß des Unwetters vom 3. Juli 2010 rund 54 Ku
bikmeter Wasser pro Sekunde vor dem Mehlemer
Ortskern schadfrei abzufangen und direkt in den
Rhein abzuführen. Der Kanal verläuft unterirdisch ab
der Bachemer Straße über die Meckenheimer Straße,
unter den DB Gleisen und der B9 hindurch durch den
Drachensteinpark bis in den Rhein.
Rückhaltegitter an der Endenicher Burg
Entlastungskanal am Mehlemer BachSeite 46 von 78
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Bis ins Frühjahr 2023 wurde das Hochwasserrück-
haltebecken Holzlarer See so umgebaut, dass ein
Hochwasserschutz für die Unterlieger für ein sta
tistisch gesehen einmal in 100 Jahren eintretendes
Hochwasser sichergestellt werden kann.
Wir betrachten grundsätzlich das gesamte Einzugsge
biet eines Baches in Hochwasserschutzkonzepten.
Inhalt eines Hochwasserschutzkonzeptes ist die Prü
fung aller möglicher Hochwasserschutzmaßnahmen,
wie beispielsweise Rückhaltebecken, Änderungen in
der Landnutzung, technischem Hochwasserschutz,
wie Hochwasserschutzmauern, Entlastungskanäle
oder ähnlichem.
Diese werden dann hinsichtlich ihrer Effek

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

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Datenstand: 03.11.2026, 00:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de