253642-02 · Mitteilungsvorlage
Hochwasser- und Starkregenschutz im Stadtbezirk Hardtberg; hier: Nachfragen zur Eigenvorsorge
Kerndaten
- Nummer
- 253642-02
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 01.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Meckenheimer Straße Hauptort
- Salierweg
- F
- Hauweg
- Scheidfeldstraße
- Bachemer Straße
- Mittelweg
- Mehlem
- Venusberg
- Hardtberg
- Bonn
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 253642-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Hochwasser- und Starkregenschutz im Stadtbezirk Hardtberg; hier: Nachfragen zur Eigenvorsorge Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 02.12.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: In der Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg am 02.09.2025 wurde unter TOP 2.8 (DS-Nr. 253642) um weitergehende Informationen zur Eigenvorsorge betreffend Hochwasser und Starkregen gebeten. Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit: Grundsätzlich sind in Bonn entsprechend der Entwässerungssatzung alle Ka- nal-Hausanschlussleitungen privat. D.h. jeder Grundstückseigentümer muss sich um seine gesamte Leitung bis zum öffentlichen Abwasserkanal kümmern. Das gilt auch für den Teil, der bis zum Anschluss an den Hauptkanal im Bereich der öffentlichen Gehwege und Straßen liegt. Bezüglich der oftmaligen Hinweise von Bürgern, dass die Abwasserkanäle zu klein sind, kann mitgeteilt werden, dass Kanäle mit einer Größe, die auch die Ableitung starker Niederschläge gewährleisten würden, nicht wirtschaftlich her- zustellen und zu betreiben wären. Hinzu kommt, dass entsprechende Wasser- mengen auch in den Kanal hineingelangen müssen, was nur mit einer erhebli- chen Erhöhung der Anzahl der Sinkkästen möglich wäre. Aus diesen Gründen werden bundesweit die Mischwasserkanäle, den techni- schen Regelwerken entsprechend, nur für ganz bestimmte Regenereignisse und nicht etwa für Starkregen ausgelegt. Da der Einstau eines Kanals einen normalen Betriebszustand darstellt, der zum Rückstau in die Hausanschlüsse der Anlieger führen kann, schreibt die Ent- wässerungssatzung der Stadt Bonn vor, dass sich die Anlieger mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Rückstauklappen) selbst gegen Rückstau zu sichern haben. A) Zur Eigenvorsorge bei Rückstau aus dem öffentlichen Kanal Bei Rückstau kann das Abwasser aus dem Hausanschluss aufgrund des ein- gestauten öffentlichen Abwasserkanals nicht frei ablaufen. Es kann dazu kom- men, dass das Abwasser aus dem öffentlichen Kanal in die private Anschluss- leitung zurückdrückt. Die Füllung des öffentlichen Kanalsystems bei Nieder- schlägen ist dabei ein normaler Betriebszustand und keine Störung. Die Grundstückseigentümer werden deshalb per Satzung verpflichtet, sich mit geeigneten Rückstausicherungen selbst zu schützen. In der Regel ist die Rück- stauebene die Straßenoberkante über dem Anschlusspunkt an den öffentlichenSeite 1 von 78 Seite 2 Kanal. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vor- geschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ord- nungsgemäß funktionieren (§ 2, Punkt 19, § 14, Abs. 3 und § 22, Abs. 4 der Entwässerungssatzung der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2017). Gebäude können auch mit einer Hebeanlage in Verbindung mit einer Rückstauschleife fachgerecht gegen Rückstau gesichert werden. Es gilt zu beachten, dass im Falle eines Rückstaus das Wasser von Dach- flächen und aus dem Obergeschoss nicht gegen die geschlossene Rückstausi- cherung drückt, der Anschluss der regenwasserführenden Leitungen also straßenseitig der Rückstausicherung erfolgt. Die Wartung von Rückstausicherungen erfolgt in der Regel durch Unternehmen aus dem Gewerk Heizung, Lüftung und Sanitär; die Wartung sollte je nach Ty- pus mind. 1 x jährlich durchgeführt werden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Rückstau-Schäden am Gebäude die jeweilige Versicherung nach einem Nachweis zur Ausführung der Rück- stauklappen-Wartung (Rechnung) verlangt. Es besteht sonst die Gefahr, dass der Schaden nicht versichert ist. B) Zur Eigenvorsorge bei Überflutung des Grundstücks Neben dem Rückstau kann es auch zu einer Überflutung mit Oberflächen- wasser durch Niederschlag kommen. Auch hier sind die Eigentümer aufge- fordert, für individuellen Objektschutz zu sorgen. Viele Details der Bauaus- führung wie Tiefgarageneinfahrten, Kellertreppen oder ebenerdige Zugänge begünstigen das Eindringen auf der Oberfläche stehenden Wassers. Hier können die Häuser bzw. Grundstücke mit kleinen Erdwällen, Sockelmau- ern, druckdichten Fenstern oder Türen, Einbau von Klappschotten oder Aufkan- tungen im Bodenbelag geschützt werden. Vor dem Hintergrund der fehlenden Vorwarnzeiten bei Starkregenereignissen sind grundsätzlich permanente bzw. vollautomatische Schutzelemente zu bevorzugen. Durch die komplexe Aufgabe einer Beurteilung der einzelnen Grundstücke und entsprechender Maßnahmen wird empfohlen, gegebenenfalls einen Fachplaner hinzuzuziehen. In Bonn wurde in Verbindung mit dem Hochwasser-Kompetenz-Centrum e.V. die Website Bonn-unterstützt unter: https://bonn-unter.info/ eingerichtet, auf der jeder Grundstückseigentümer oder Mieter sein persönliches Risiko mit ein paar Klicks kostenfrei abschätzen las- sen kann. Weitere Informationen zum Thema sind in den Broschüren „Starkregen in Bonn“ und „Private Abwasserleitungen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu finden (s. Anlage) sowie in einem anschaulichen Film. Die Entwässerungssatzung der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2017 wird ebenfalls beigefügt.Seite 2 von 78 Seite 3 Anlage/n 1 2019-07-25-Entwässerungssatzung Bonn (öffentlich) 2 2024-10-15-Starkregen-in-Bonn-gz (öffentlich) 3 BMVBS-Broschuere-Private Abwasserleitungen (öffentlich)Seite 3 von 78 60-2 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) Vom 18. Dezember 2017 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 10.07.2019 (ABl. S. 760) 25.07.2019 § 14 Abs. 12Seite 4 von 78 60-2 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) Vom 18. Dezember 2017 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994, S. 666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV.NRW 2016, S. 966), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl I 2017, S. 626), des § 46 Abs. 2 Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV.NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines und Abwasserbeseitigungspflicht (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 LWG NRW insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten von Abwasser, das auf einem Grundstück des Stadtgebietes anfällt sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 57 Absatz 1 Satz 4 und 5 LWG NRW. 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,Seite 5 von 78 60-2 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung 6. die Aufstellung und die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW. (2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßengräben bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. (4) Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage werden Anschlussbeiträge und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage einschließlich der Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührenordnung erhoben. (5) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und für Fremdeinleitungen, für die die Stadt die Abgabe entrichten muss, wird über die Benutzungsgebühren abgerechnet. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 WHG. 2. Schmutzwasser Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WHG).Seite 6 von 78 60-2 3. Niederschlagswasser Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WHG). 4. Mischsystem Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. b) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die Anschlussleitungen nach Nr.°7. c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben nach § 18. 7. Anschlussleitungen Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung sind Grundstücksanschlussleitungen, Hausanschlussleitungen und Anschlusssammelleitungen. a) Grundstücksanschlussleitungen Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung oder der Anschlusssammelleitung bis an die Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Der Anschlussstutzen gehört zur Grundstücksanschlussleitung. b) Hausanschlussleitungen Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, auf dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. c) AnschlusssammelleitungenSeite 7 von 78 60-2 Anschlusssammelleitungen leiten das Abwasser mehrerer Anschlussleitungen über privaten und öffentlichen Grund zur öffentlichen Abwasseranlage. Anschlusssammelleitungen sind nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasser- anlage, soweit keine anderslautenden vertraglichen Regelungen mit der Stadt vorliegen. d) Anschlussstutzen Anschlussstutzen sind Anschlusselemente für den Anschluss von Grundstücks- anschlussleitungen an die öffentliche Abwasseranlage. e) Inspektionsöffnungen Inspektionsöffnungen sind Öffnungen in den Hausanschlussleitungen nahe der Grundstücksgrenze, die betriebsbedingte Arbeiten (wie z. B. Spülungen oder Kamerabefahrungen) an der Grundstücks- und Hausanschlussleitung oder der haustechnischen Anlage zulassen. 8. Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Abwassereinläufe, Hebeanlagen, Rückstausiche- rungen, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben, Abwasserprobenahmeschächte, Abwassermessstellen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideranlagen, Versickerungs- und Verrieselungsanlagen, Regenrückhaltebecken sowie Speicherräume und Abwasserleitungen einschließlich deren Absperrvorrichtungen, Reinigungsschächte und -öffnungen. Grundstücksentwässerungsanlagen gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 9. Haustechnische Abwasseranlagen Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 10. Druckentwässerungsnetze Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. 11. Abscheider Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 12. AnschlussnehmerSeite 8 von 78 60-2 Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 23 Absatz 1 gilt entsprechend. 13. Indirekteinleiter Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG). 14. Grundstück Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammen- hängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. 15. Dränagen Dränagen sind erdverlegte perforierte Rohrleitungen etc. zur Ableitung von Wasser im Untergrund. 16. Drosseleinrichtungen Drosseleinrichtungen sind Einbauteile, welche den Abfluss in den weiterführenden Kanal begrenzen. 17. Fehlanschlüsse Fehlanschlüsse sind satzungswidrige Einleitungen von Schmutzwasser in den öffentlichen Regenwasserkanal, von Niederschlagswasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal oder Einleitungen von Dränagewasser oder Fremdwasser in die öffentliche Abwasseranlage. 18. Fremdwasser Im Sinne dieser Satzung ist Fremdwasser sämtliches bestimmungswidrig in die Entwässerungsanlage gelangendes Wasser, unabhängig von seiner Herkunft. 19. Rückstauebene Rückstauebene ist die Straßenoberkante über dem Anschlusspunkt, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes von der Stadt festgelegt wurde. Liegt der Kanal nicht in der Straße, gilt die über dem Anschlusspunkt gegebene Höhe der Verbindungslinie zwischen den zwei nächsten Kanalschachtabdeckungen mit Öffnung als Rückstauebene. § 3 Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschluss- recht).Seite 9 von 78 60-2 § 4 Begrenzung des Anschlussrechtes (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebs- fertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Zum Begriff "Straße" zählen in diesem Sinne auch andere öffentliche Flächen. Das gleiche gilt, wenn der Anschlussberechtigte einen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang von der Straße her und ein Leitungsrecht für die Entsorgungsleitung hat. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungs- pflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungs- pflicht befreit ist. § 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Absatz 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z. B. § 49 Absatz 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. § 6 Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).Seite 10 von 78 60-2 § 7 Begrenzung des Benutzungsrechtes (1) Wenn die Beschaffenheit oder Menge des einzuleitenden Abwassers dies erfordert, kann die Stadt vor der Einleitung eine Vorbehandlung (z. B. Abscheider) oder Rückhaltung (z. B. Ausgleichsbecken, Rückhaltebecken) verlangen. Ist wegen möglicher Schadensereignisse der Anfall problematischer Abwässer (z. B. kontaminiertes Löschwasser) im Einzelfall nicht auszuschließen, so kann die Stadt vorsorglich verlangen, dass Anlagen bzw. Einrichtungen zur Rückhaltung solcher Abwässer geschaffen und/oder Absperrvorrichtungen eingebaut und/oder Absperrgeräte bereitgehalten werden. Vor Einleitung solchermaßen zurückgehaltener problematischer Abwässer kann die Stadt den Nachweis verlangen, dass diese Abwässer unbedenklich in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (3) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können, z. B. Asche, Müll, Textilien, Hygieneartikel, Pappe, grobes Papier, Kunststoffe, Glas, Kunstharze, Schlacke, Latices (kautschukartige Dispersionen), Kieselgur, Stoffe aus Abfallzerkleinerern und Nassmüllpressen, Sand, Schlamm, Kies, Kalk, Zement und andere Baustoffe, Mörtel, Schutt, Abfälle aus Tierhaltungen, Schlachtabfälle, Abfälle aus nahrungsmittelverarbeitenden Betrieben; 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen; 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;Seite 11 von 78 60-2 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; 5. nicht neutralisierte Kondensate aus Brennwertanlagen mit einer Nennwärme- leistung von mehr als 25 KW, wenn diese nicht im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik als neutralisiert und unschädlich gelten; 6. radioaktives Abwasser; es sei denn, die atom- und wasserrechtlichen Anforderungen werden eingehalten; 7. Inhalte von Chemietoiletten (mit Ausnahme des Absatz 14); 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen, von z. B. Kranken- häusern, medizinischen Einrichtungen und Instituten; 9. Stoffe aus der Landwirtschaft, z. B. Gülle, Jauche, Mist und Silagewasser; 10. Grund-, Dränage- und Kühlwasser: Eine Einleitung von Dränagewasser in die öffentliche Entwässerungsanlage kann in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn es sich dabei um eine bestehende Dränage handelt, die Unterbindung der Einleitung eine besondere Härte hervorruft und die Einleitung des Dränagewassers dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Existenz einer Dränage muss bei der Stadt gemeldet und der Anschluss an den öffentlichen Kanal beantragt werden. Die Stadt behält sich das Recht vor, den Anschluss einer Dränage zeitlich zu beschränken und für die Einleitung des in der Dränageleitung abgeleiteten Wassers in die Abwasseranlage eine Gebühr zu erheben. Bei geplanten Neubauten ist der dauerhafte Anschluss von Dränagen an die öffentliche Kanalisation auszuschließen. Weitere Ausnahmen, z. B. temporäre Baugrubenentwässerung, Abwasser aus geothermischen Bohrungen, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Stadt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Kühlwasser gemäß § 49 Absatz 1 Nr. 2 LWG NRW. Bei Einleitung von Kühlwasser, für das wasserrechtliche Anforderungen bestehen, ist eine Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich. 11. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG); 12. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; 13. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können; 14. Medikamente und pharmazeutische Produkte; 15. Abwasser welches gentechnisch aktive Mikroorganismen enthält; 16. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist; 17. Stoffe, die giftig, gefährlich, explosiv, fett- oder ölhaltig oder seuchenverdächtig sind sowie solche, die übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden oder sonst schädlich sind oder eine Hemmung der Aktivität des Belebtschlammes im betreffenden Klärwerk bedeuten, z. B. - Säure und Laugen, - Benzin, Heizöl, Schmieröle, tierische und pflanzliche Öle und Fette, - Blut, Molke,Seite 12 von 78 60-2 - Kaltreiniger und sonstige Reinigungsmittel, die die Ölabscheidung behindern, - Emulsionen von Mineralölprodukten (z. B. von Schneid- und Bohrölen), Bitumen und Teer, - Karbide, die Acetylen bilden, und spontan Sauerstoff verbrauchende Stoffe (z. B. Natriumsulfid, Eisen-II-Sulfat) in Konzentrationen, die anaerobe Verhältnisse in der Kanalisation eintreten lassen, - Fixier- und Entwicklungsbäder aus der Silberhalogenid-Fotographie; 18. Abwasser, das im Rahmen von Fassadenreinigungsarbeiten durch organohalogenhaltige bzw. aromatenhaltige Reinigungs- und Abbeizmittel belastet ist. (4) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Grenzwerte nach Anlage 1 an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. Verdünnungsverbote gelten nicht für Parameter, deren Schadwirkung ausschließlich aus ihrer Konzentration erfolgt (Sulfat, pH- Wert, Temperatur). (5) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration begrenzen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (6) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen. (7) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (8) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 3 bis 7 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen. (9) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Absatz 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Absatz 1 LWG NRW genehmigt.Seite 13 von 78 60-2 (10) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 2 und 3 erfolgt; 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 4 nicht einhält. (11) Ein Unterschreiten der in der Anlage festgesetzten Grenzwerte kann die Stadt im Einzelfall verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf die Zusammensetzung des in der öffentlichen Abwasseranlage oder Grundstücksentwässerungsanlage vorhandenen Abwassers oder im Hinblick auf die von der Stadt bei der Einleitung des Abwassers in den Vorfluter einzuhaltenden Vorschriften, Bedingungen und Auflagen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Menge der Schadstoffe trotz der Einhaltung der Grenzwerte zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe führt. (12) Einleitungen von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage an der städtischen Einleitungsstelle auf dem Gelände der Kläranlage Salierweg sind nach Maßgabe der Anweisungen der Stadt nur zulässig für 1. Abwässer aus haushaltsüblichem Gebrauch, 2. Abwässer aus Hebeanlagen, Sickerschächten und Rohrverstopfungen, 3. Abwässer aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen. (13) Die Einleitung von Abwässern aus mobilen Toilettenanlagen mit direktem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage darf nur mit Genehmigung der Stadt erfolgen. (14) Abwässer aus Chemietoiletten bis zu einem Fassungsvermögen von 20 Liter Inhalt können über das häusliche Entwässerungssystem der öffentlichen Abwasser- anlage zugeführt werden. Die Inhalte von Behältern mit einem Fassungsvermögen von über 20 Liter Inhalt sind grundsätzlich auf der Kläranlage Salierweg zu entsorgen. Inhalte von Behältern aus privater Nutzung können auf der Kläranlage Salierweg kostenlos entsorgt werden. Der Nachweis der Ungefährlichkeit des verwendeten Desinfektionsmittels ist durch Vorlage eines Sicherheitsdatenblattes zu erbringen. § 8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges oder gipshaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.Seite 14 von 78 60-2 (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage kann von der Stadt eine Vorbehandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sogenannten Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden. (4) Die Abscheide- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende oder davon abweichende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheide- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. § 9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang, § 48 LWG NRW). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang, § 48 LWG NRW) (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Nr.°1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen (Abwässer für pflanzenbedarfsgerechte Düngung). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.Seite 15 von 78 60-2 (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 15 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. (9) Jeder Anschlussberechtigte, der eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube betreibt, ist verpflichtet, den zu entsorgenden Inhalt der Anlage der Stadt zu überlassen. (10) Die Stadt kann eine Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage verlangen, wenn Änderungen oder Erweiterungen hinsichtlich der öffentlichen Abwasser- anlage dies erfordern. (11) Das Schmutzwasser von - Kabinenschiffen mit mehr als 50 Schlafplätzen, - Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von mehr als 50 Personen zugelassen sind, - Wohnschiffen und - anderen schwimmenden Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet und an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind, ist über den Anschluss der Anlegestelle an einen in der Nähe befindlichen öffentlichen Abwasserkanal zu entsorgen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Schmutzwassers erforderlich ist. Werden Kabinenschiffe, Fahrgastschiffe, Wohnschiffe sowie schwimmende Einheiten an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, ist der Anschluss- nehmer verpflichtet, das gesamte anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Für den Fall, dass die Anlegestelle über keinen Anschluss verfügt, ist das Schmutzwasser entweder an anderen Anlegestellen mit Anschluss zu entsorgen oder in geeigneten Intervallen mit Fahrzeugen abzufahren. Die Beseitigung des Schmutzwassers, d. h. die Ableitung im öffentlichen Kanal und Behandlung, erfolgt durch die Stadt.Seite 16 von 78 60-2 Verantwortlich für die Bereitstellung der Entsorgungseinrichtungen für Schmutz- wasser an der Anlegestelle ist der Betreiber der jeweiligen Anlegestelle. § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungs- zwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist. (2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung. § 11 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser (1) Grundstücke sind vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Abwasserentsorgung für Niederschlagswasser befreit, soweit dies in einer Satzung nach Baugesetzbuch geregelt ist. (2) Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Abwasser- entsorgung sind grundsätzlich nicht möglich, sofern die Abwasserentsorgung für das jeweilige Grundstück im Trennsystem erfolgt. (3) Wenn die Gemeinwohlverträglichkeit durch die Untere Wasserbehörde festgestellt ist, gilt die Befreiung von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers als erteilt und die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser geht an den Grundstückseigentümer über. § 12 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückeigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, verzichtet die Stadt auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 Satz 3 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Anschluss an den öffentlichen Kanal für nicht genutztes Niederschlagswasser besteht.Seite 17 von 78 60-2 § 13 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpen- schachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Stadt. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 14 Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschluss- leitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Regen- wasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 14 Absatz 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 15 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.Seite 18 von 78 60-2 (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteige- schacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückeigentümers von der Errichtung eines Einsteigeschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Lage und Trassierung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt. (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung und Reparatur der haustechnischen Abwasseranlagen und der Anschlussleitung führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Anschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage infolge des Anschlusses einer Anschlussleitung beseitigt der Anschlussnehmer nach den Vorgaben der Stadt und auf eigene Kosten. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für die Außerbetriebnahme der Anschlussleitung. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (8) Auf Antrag können mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Grundstücks- anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte fürSeite 19 von 78 60-2 die Hausanschlusskanäle sind durch die Grundstückseigentümer dinglich im Grundbuch abzusichern. Der Anschluss mehrerer Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage kann auch über eine Anschlusssammelleitung erfolgen. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß für den Anschluss eines jeden Grundstückes an die Anschluss- sammelleitung. Der Bau von Anschlusssammelleitungen ist mit der Stadt abzustimmen. Im Regelfall ist der Bau von Anschlusssammelleitungen über Erschließungsverträge geregelt, die auch die dinglichen Sicherungen beinhalten. Wenn solche oder ähnliche Regelungen nicht bestehen, kann die Anschlusssammelleitung auf öffentlichem Grund ohne dingliche Sicherung verlegt werden. Das Recht gilt auch für bestehende Leitungen. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte für die Anschlusssammelleitungen auf Privatgrundstücken sind durch die Grundstückseigentümer dinglich im Grundbuch abzusichern. Auf Antrag kann die Übernahme der privaten Anschlusssammelleitung in die öffentliche Abwasseranlage erfolgen. Über die Übernahme entscheidet die Stadt. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten. (10) Arbeiten in offenen Baugruben zum Bau oder zur Sanierung von Anschluss- leitungen auf städtischen Flächen sind durch von der Stadt Bonn zugelassene Tiefbauunternehmen durchführen zu lassen. Zugelassen werden Firmen, die folgende Kriterien erfüllen: a) Nachweis der Mitgliedschaft in der Bauberufsgenossenschaft; b) Nachweis der Mitgliedschaft in der Handwerksrolle als Straßenbauer; c) Nachweis der Fachkunde durch Referenzen im Bereich der Herstellung von Kanalhausanschlüssen für öffentliche Auftraggeber; d) Nachweis der Fachkunde im Umgang mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Anwendung von verkehrstechnischen Vorschriften; e) Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. herausgegebenen RAL-GZ 961 (Beurteilungsgruppe mindestens AK 3) sind zu erfüllen und deren Einhaltung nachzuweisen. Der Nachweis kann durch den Besitz des RAL-Gütezeichens Kanalbau (Beurteilungsgruppe mindestens AK3) oder gleichwertiger Unterlagen erbracht werden. Der Nachweis gilt insbesondere als gleichwertig erbracht, wenn das Tiefbauunternehmen die Einhaltung der Anforderungen durch einen Prüfbericht entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 4.1 „Erstprüfung für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n)“ nachweist und eine Verpflichtung vorlegt, dass das Tiefbauunternehmen im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 entsprechend Abschnitt 4.3 abschließt und die zugehörige „Eigenüberwachung“Seite 20 von 78 60-2 entsprechend Abschnitt 4.2 durchführt. Eine Eigenerklärung des Tiefbauunternehmens ist nicht ausreichend. (11) Bei einem nachträglichen Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage hat der Anschlussverpflichtete auf seine Kosten innerhalb von acht Wochen nach dem Anschluss alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Grundstückentwässerungseinrichtungen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Versickerungsanlagen, alte Abwasserleitungen, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen. Die Außerbetriebnahme ist der Stadt anzuzeigen. (12) Soweit es im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt oder aufgrund der geolo- gischen oder infrastrukturellen Situation technisch notwendig und zweckmäßig ist, hat die Stadt das Recht, die Herstellung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung der Anschlussleitung vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und hierfür Kostenersatz gemäß § 7 Abs. 1 der Kanalabgabensatzung zu verlangen. Soweit die Änderung von der Stadt verursacht wird, trägt diese die Kosten. Die in Absatz 6 genannten Zuständigkeiten des Grundstückseigentümers gelten auch nach der Herstellung, Erneuerung und Änderung der Anschlussleitung durch die Stadt. § 15 Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist unter Beifügung einer vollständigen prüffähigen Planung rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Die Stadt legt fest, ob eine Abnahme des Hausanschlusses erforderlich ist, die Abnahme erfolgt ausschließlich an offener Baugrube und ist mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Termin zu beantragen. (2) Die Aufgabe eines Hausanschlusses hat der Anschlussnehmer der Stadt mindestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme mitzuteilen. § 16 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht gegenüber der Stadt.Seite 21 von 78 60-2 (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige durchgeführt werden. (3) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlags- wasser einschließlich aller Leitungen unter Bodenplatten des Gebäudes sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen sind zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. (6) Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Absatz 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 17 Indirekteinleiter-Kataster (1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Stadt mit dem Antrag nach § 15 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, Abwasseranfall und Inhaltsstoffe zu benennen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 58 LWG NRW handelt, ist der Genehmigungsbescheid der zuständigen Wasserbehörde mit dem Antrag nach § 15 Absatz 1 einzureichen. § 21 Absatz 5 gilt entsprechend.Seite 22 von 78 60-2 § 18 Anzeigepflichtige Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Jeder Anschlussverpflichtete hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinklär- anlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. (2) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Anschlussverpflichtete verantwortlich. § 19 Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (1) Die Entsorgung der zugelassenen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben - im Folgenden „Anlagen“ genannt - erfolgt einmal pro Jahr (Regelentsorgung) und zusätzlich nach Bedarf (Bedarfsentsorgung). Der Zeitpunkt der Regelentsorgung wird von der Stadt bzw. dem von ihr beauftragten Unternehmen festgesetzt, und dem Anschlussberechtigten der Anlage frühzeitig schriftlich oder fernmündlich bekannt gemacht. (2) Eine Bedarfsentsorgung ist vom Anschlussberechtigten rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. (3) Auch ohne vorherigen Antrag kann die Stadt die Anlagen zusätzlich zu der jährlichen Entsorgung entleeren, wenn besondere Umstände dies erfordern. (4) Die Anlagen sind nach der Entleerung gemäß der Betriebsanleitung und unter Beachtung der jeweils geltenden DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen. Jede Entleerung ist vom Anschlussberechtigten bzw. dessen Beauftragten zu bestätigen. (5) Die Anlageninhalte gehen mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln. (6) Die Eigentümer haften der Stadt für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung der Anlagen. Sie haben die Stadt von berechtigten Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (7) Kann die Regel- oder Bedarfsentsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebs- störungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nichtSeite 23 von 78 60-2 oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. § 20 Abwasseruntersuchungen (1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. Hierzu hat der Indirekteinleiter auf Verlangen und nach Angaben der Stadt auf eigene Kosten geeignete Probenentnahmestellen (z. B. Schächte) oder auch automatisierte Probenentnahmegeräte einzurichten. Die Probenentnahmestellen und -einrichtungen sind jederzeit in funktionsfähigem Zustand zu halten. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich heraus- stellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. (3) Der Indirekteinleiter kann bei nicht häuslichem Abwasser in begründeten Fällen auch zur Eigenkontrolle der Abwassereinleitung verpflichtet werden. Begründete Fälle liegen z. B. dann vor, wenn Abwässer ungenehmigt oder mit gefährlichen Inhaltstoffen in die städtische Kanalisation eingeleitet werden, die nicht dem Regelungsrahmen dieser Satzung entsprechen, und wenn der Untersuchungs- rahmen im Vergleich zur üblichen Überwachung unverhältnismäßig hoch ist. Die Eigenkontrolle kann sich sowohl auf die Beschaffenheit als auch auf die Inhaltsstoffe und die Menge des Abwassers beziehen. Die Kosten für die Durchführung der Eigenkontrollen hat der Indirekteinleiter zu tragen. Die Untersuchungsart, Häufigkeit und Umfang werden anlassbezogen durch die Stadt festgesetzt. Hierzu hat der Benutzungspflichtige auf Verlangen und nach Angaben der Stadt auf eigene Kosten geeignete Probenentnahmestellen (z. B. Schächte) zu erstellen, Abwassermengenmesseinrichtungen, automatisierte Probenentnahmegeräte und Messgeräte incl. Messwertaufzeichnung vorzuhalten. Die Probenahme- und Messeinrichtungen, sind jederzeit in funktionsfähigem Zustand zu halten. Der Indirekteinleiter hat Wartungs- und Betriebstagebücher zu führen. Diese Tagebücher sowie die originalen Messwertaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und nach Aufforderung der Stadt vorzulegen. (4) Für die Untersuchung der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers sind die Analyse- und Messverfahren nach der Anlage der Verordnung über Anforde- rungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) bzw. die in der Anlage 2 zu dieser Satzung genannten Verfahren anzuwenden.Seite 24 von 78 60-2 § 21 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Absatz 1 LWG NRW i. V. m. § 101 Absatz 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Störungen beim Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere von Abwasserbehandlungsanlagen sowie sonstige Vorkommnisse die Beschaffenheit des Abwassers verändern können, 3. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, 4. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 5. sich die der Mitteilung des § 17 Abs. 2 bzw. des § 21 Abs. 5 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern, 6. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. (3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Absatz 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt. (4) Auf Verlangen der Stadt hat der Anschlussberechtigte einen für die Abwasser- einleitung Verantwortlichen sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen. Ein Wechsel dieser Personen ist gleichfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (5) Bei bestehenden Indirekteinleitungen hat der Indirekteinleiter auf Verlangen der Stadt innerhalb angemessener Frist Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.Seite 25 von 78 60-2 § 22 Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der nicht-öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Anschlussleitungen, Grundstücksentwässerungsanlagen, haustechnische Abwasseranlagen) nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der nicht-öffentlichen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Der Anschlussnehmer trägt insbesondere auch Kosten, die die Stadt mit Rücksicht auf die Besorgnis aufwendet, dass eine Störung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Abwasserbeseitigung eintreten könnte oder eintritt sowie für erhöhte betriebliche Aufwendungen bei der Abwasserbeseitigung. Dazu zählen auch alle mit der Ermittlung und Bewertung von Schadstofffrachten (am Entstehungsort und auf dem Transportweg) verbundenen Kosten einschließlich des Versuchs der Stadt zur Entschärfung oder Beseitigung dieser Frachten und der Unterbindung weiterer Schadstoffeinträge. Der Anschlussnehmer hat die Stadt von entsprechenden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Gehen derartige Schäden auf mehrere Anschlussleitungen oder Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften insbesondere auch deren Anschlussnehmer als Gesamtschuldner. (4) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ebenso besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Minderung der Abwassergebühren. (5) Die Stadt haftet ebenso wie in Absatz 4 nicht bei Mängeln oder Schäden, die durch Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Abwasseranlage oder von Teilen dieser Anlage entstehen, es sei denn, dass die Stadt oder ihre Vertreter oder Beauftragten diese Störung ohne betriebliche Notwendigkeit verursacht haben. § 23 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.Seite 26 von 78 60-2 (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 2 und 3 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist. 2. entgegen § 7 Absatz 4 und 5 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte unzulässigerweise verdünnt oder vermischt. 3. entgegen § 7 Absatz 6 Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 4. entgegen § 7 Absatz 13 Abwasser aus mobilen Toilettenanlagen ohne Genehmigung in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 5. entgegen § 7 Absatz 14 den Inhalt aus Chemietoiletten mit einem Fassungsvermögen von über 20 Liter Inhalt außerhalb der Kläranlage Salierweg in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 6. entgegen § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. 7. entgegen § 9 Absatz 1 und 8 ein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließt bzw. anschließen lässt, 8. entgegen § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 9. entgegen § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt. 10. entgegen § 9 Absatz 9 den zu entsorgenden Inhalt der Anlage nicht der Stadt überlässt. 11. entgegen § 9 Absatz 11 das Schmutzwasser von Kabinenschiffen, Fahrgast- schiffen, Wohnschiffen sowie schwimmenden Einheiten, die an einemSeite 27 von 78 60-2 Liegeplatz festgemacht sind, nicht über den vorhandenen Kanalanschluss der Anlegestelle entsorgt und hierdurch die ordnungsgemäße Beseitigung des Schmutzwassers gefährdet. 12. Auflagen oder Bedingungen, die nach § 10 Absatz 1 im Zusammenhang mit Befreiungen auferlegt wurden, nicht befolgt bzw. einhält. 13. entgegen §§ 13 Absatz 4, 14 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektions- öffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält. 14. entgegen § 14 Unterhaltungs-, Reparatur- oder (Teil-)Erneuerungsarbeiten nicht ausführt. 15. entgegen § 14 Absatz 10 Arbeiten an Anschlussleitungen nicht von einem von der Stadt zugelassenen Unternehmer ausführen lässt. 16. entgegen §§ 14 und 16 Grundstücksentwässerungsanlagen ohne Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb dieser Anlagen herstellt oder diese nicht in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand unterhält, 17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasser- anlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert. 18. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3 die ordnungsgemäße Abnahme der Anschluss- leitung durch die Stadt nicht ermöglicht, 19. entgegen § 15 Absatz 2 die Außerbetriebnahme des Hausanschlusses nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt. 20. entgegen § 17 Absatz 2 der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt. 21. entgegen § 18 Absatz 1 die Anzeige über das Vorhandensein von Kleinklär- anlagen und abflusslosen Gruben unterlässt, 22. entgegen § 18 Absatz 2 vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben nicht ordnungsgemäß betreibt und die Unterhaltung, Wartung und Reinigung nicht ausführt bzw. die Kontrolle des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zulässt. 23. entgegen § 19 Absatz 2 die Entleerung nicht rechtzeitig beantragt, 24. entgegen § 19 Absatz 4 die Anlage nicht oder nicht ordnungsgemäß wieder in Betrieb nimmt, 25. entgegen § 20 Absatz 3 und 4 auferlegte Eigenkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt sowie Wartungs- und Betriebstagebücher sowie sonstige Messaufzeichnungen nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 26. entgegen § 21 Absatz 2 Betriebsstörungen, Mängel oder die Beendigung der Benutzung nicht unverzüglich der Stadt mitteilt, 27. entgegen § 21 Absatz 3 die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. 28. entgegen § 21 Absatz 5 verlangte Auskünfte nicht in angemessener Frist erteilt.Seite 28 von 78 60-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Absatz 2 GO NRW i. V. m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000,--€ geahndet werden. § 25 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 30.10.2001 außer Kraft. _ _ _ Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 18. Dezember 2017 Sridharan OberbürgermeisterSeite 29 von 78 60-2 Anlage 1 zur Entwässerungssatzung der Bundesstadt Bonn vom 18. Dezember 2017 Grenzwerte für Einleitungen gemäß § 7 Abs. 4 der Entwässerungssatzung. Für die Untersuchung der Abwasserbeschaffenheit und –inhaltsstoffe sind die Analyse- und Messverfahren nach dem Anhang zu § 4 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) bzw. die in dieser Anlage genannten Verfahren anzuwenden: Für die Analyse der nachfolgend aufgeführten Parameter sind die Verfahren nach Anlage 2 dieser Satzung, sowie nach Anlage 2 des Merkblattes DWA-M 115-2 und die Referenz- verfahren nach § 4 der Abwasserverordnung zu beachten und anzuwenden. Liegt für eine Abwassereinleitung eine wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis vor, so gelten die darin festgelegten Werte grundsätzlich anstelle der nachfolgenden Richtwerte bzw. ergänzen die u. a. Richtwerte. Die aufgeführten Grenzwerte und Einleitbereiche gelten für die Probenahme an der Übergabestelle. Grenzwerte und Richtwert in [mg/l], wenn nicht anders angegeben. Temperatur 35 °C pH-Wert 6,5 - 10,0 Absetzbare Stoffe 10 ml/l in 0,5 h Absetzzeit Eisen, Aluminium Keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeit bei der Abwasserableitung und Reinigung auftreten. Farbstoffe Nur in so niedriger Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes aus einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint. Ammonium- und Ammoniak-Stickstoff (NH4-N, NH3-N) 200 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) 10 Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1 Fluorid (F), gelöst 50 Sulfat (SO4) 600 mg/l Abwasseranlagen ohne HS-Zement Sulfid (S2-) leicht freisetzbar 2 Gesamt-Phosphorverbindungen (P) 50Seite 30 von 78 60-2 Organische halogenfreie Lösemittel mit Wasser ganz und teilweise mischbar, biologisch abbaubar als (TOC) 10 g/l Der Richtwert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,5 Der Richtwert gilt für die Summe Trichlorethan, Tretrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan, Dichlormethan, Trichlormethan berechnet als Chlor und bei Bedarf werden weitere LHKW in die Summenbildung einbezogen. wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6H5OH) 100 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300 Kohlenwasserstoffindex 100 Antimon, gesamt (Sb) 0,5 Arsen, gesamt (As) 0,5 Blei, gesamt (Pb) 1 Cadmium, gesamt (Cd) 0,5 Chrom, gesamt (Cr) 1 Chrom-VI (Cr) 0,2 Kupfer, gesamt (Cu) 1 Nickel, gesamt (Ni) 1 Quecksilber, gesamt (Hg) 0,1 Zinn, gesamt (Sn) 5 Zink, gesamt (Zn) 5 Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1 Spontane Sauerstoffzehrung 100 Nitrifikationshemmung < 20 % NitrifikationshemmungSeite 31 von 78 60-2 Anlage 2 zur Entwässerungssatzung der Bundesstadt Bonn vom 18. Dezember 2017 In der nachfolgenden Tabelle sind die für die Untersuchung (Analyse) des jeweiligen Parameters im Abwasser geeigneten Verfahren aufgeführt. Insbesondere sind auch die Referenzverfahren nach § 4 der Abwasserverordnung geeignet. Die Maßgaben für die Analysen- und Messverfahren zu § 4 der Abwasserverordnung sind zu beachten. Allgemeine Verfahren Verfahren Ausgabe Qualifizierte Stichprobe § 2 Nr. 3 AbwV 2002 Probenentnahme von Abwasser DIN 38402-11 2009 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Abwasserproben DIN 38402-30 1998 Parameter Verfahren Ausgabe 1. Allgemeine Parameter Temperatur DIN 38404-4 1976 pH-Wert DIN 38404-5 2009 Absetzbare Stoffe DIN 38409-9 1980 2. Organische Stoffe und Stoffkenngrößen Schwerflüchtige lipophile Stoffe DIN 38409-56 2009 Kohlenwasserstoff-Index DIN EN ISO 9377-2 2001 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) DIN EN ISO 9562 2005 Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) DIN EN ISO 10301 1997 Phenolindex, wasserdampfflüchtig DIN 38409-16-2 1984 Organische halogenfreie Lösemittel (z. B. Benzol und Derivate) gaschromatografisch z. B. analog DIN 38407-9 1991 Sofern die Stoffe bekannt sind: Bestimmung als DOC DIN EN 1484 1997Seite 32 von 78 60-2 3. Metalle und Metalloide Antimon entsprechend DIN EN ISO 11969 1996 DIN 38405-32 2000 DIN EN ISO 11885 2009 Arsen DIN EN ISO 11969 1996 DIN EN ISO 11885 2009 DIN EN ISO 17294-2 2005 Blei DIN 38406-6 1998 DIN EN ISO 11885 2009 DIN EN ISO 17294-2 2005 Cadmium DIN EN ISO 5961 1995 DIN EN ISO 11885 2009 DIN EN ISO 17294-2 2005 Chrom DIN EN 1233 1996 DIN EN ISO 11885 2009 DIN EN ISO 17294-2 2005 Chrom VI DIN EN ISO 10304-3 1997 DIN 30405-24 1987 Cobalt DIN 38406-24 1993 DIN EN ISO 11885 2009 DIN EN ISO 17294-2 2005 Kupfer DIN 38406-7 1991 DIN EN ISO 11885 2009 DIN EN ISO 17294-2 2005 Nickel DIN 38406-11 1991 DIN EN ISO 11885 2009 DIN EN ISO 17294-2 2005 Quecksilber DIN EN 1483 2007 DIN EN 12338 1998 Zinn entsprechend DIN EN ISO 11969 1996 entsprechend DIN EN ISO 5961 A.3 1995 DIN EN ISO 11885 2009 DIN EN ISO 17294-2 2005 Zink DIN 38406-8 2004 DIN EN ISO 11885 2009 DIN EN ISO 17294-2 2005Seite 33 von 78 60-2 4. Weitere anorganische Stoffe Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak DIN 38406-5 1983 DIN EN ISO 11732 2005 Stickstoff aus Nitrit DIN EN 26777 1993 DIN EN ISO 10304-1 2009 DIN EN ISO 13395 1996 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 30405-27 1992 Fluorid, gelöst DIN 38405-4 1985 DIN EN ISO 10304-1 2009 Phosphor, gesamt DIN EN ISO 6878 2004 DIN EN ISO 11885 2009 5. Chemische und biochemische Wirkungsgrößen Spontane Sauerstoffzehrung DIN V 38408-2 1987 Nitrifikationshemmung DIN EN ISO 9509 2006Seite 34 von 78 Starkregen in Bonn Ursachen, Schäden, VorsorgemaßnahmenSeite 35 von 78 3 Starkregen in Bonn In den vergangenen Jahren kam es in Bonn mehrfach zu teils erheblichen Schäden durch Überflutungen in folge von Starkniederschlägen. Die Auswertung der Schadensursachen zeigt, dass, zusätzlich zu den öf fentlichen Hochwasserschutzmaßnahmen, auch die private Eigenvorsorge in vielen Fällen das Schadens ausmaß hätte vermindern können. Die vorliegende Broschüre erklärt Begrifflichkeiten, technische Hintergründe, die Aufgaben der kommu nalen Überflutungsvorsorge und beleuchtet auch die Umstände, die private Eigenvorsorge unentbehrlich machen. Das Bewusstsein, dass bei extremen Starkregener- eignissen auch der persönliche Eigenschutz gefragt ist, soll durch diese Broschüre geschärft werden. Was ist eigentlich Starkregen? Regenereignisse treten mit einer gewissen Wahr scheinlichkeit in bestimmten Zeitabständen auf. Ne ben der Niederschlagsmenge, die in Liter pro Qua dratmetern oder in der Einheit Millimeter1) angegeben wird, ist auch die Zeit entscheidend, in der die Nieder schlagsmenge vom Himmel fällt. Der Begriff „Stark regen“ ist nicht durch Normen geregelt. Hilfsweise können die Warnstufen des Deutschen Wetterdiens tes herangezogen werden. 1 Ein Liter Wasser in einem Behälter mit einem Quadratmeter Grundfläche ergibt einen Wasserstand von einem Millimeter 1 l/qm = 1 dm³/m² = 0,001 m³/m² = 1mmSeite 36 von 78 4 5 Andere Quellen nennen beispielsweise Mengen von mehr als fünf Millimetern in fünf Minuten, mehr als 10 Millimetern in 10 Minuten oder mehr als 17 Milli metern in einer Stunde ab denen von Starkregen ge sprochen wird. Besonders kritisch sind Niederschläge, die große Wassermassen in kurzer Zeit mit sich bringen. Grund sätzlich können heftige Niederschläge ganzjährig auftreten. In den Wintermonaten treten eher lang andauernde, aber durchaus auch recht starke Regen fälle auf, die meist erst nach Stunden oder gar Tagen an vielen Stellen im Stadtgebiet zu Schwierigkeiten führen. In den Sommermonaten kann es, besonders in den Monaten Mai bis Oktober, eher zu heftigsten Starkregen kommen. Die warme Luft kann mehr Was ser aufnehmen, das dann in kürzester Zeit abregnen kann. Solche Extremereignisse mit Regenspenden von teils erheblich mehr als 100 Litern je Quadratmeter kön nen jederzeit und ohne Vorwarnung auftreten. Diese führen binnen Minuten zu Überflutungen durch ober flächig abfließendes Regenwasser, zur Überlastung des Kanalsystems und nicht zuletzt zum Übertreten kleinerer Fließgewässer über ihre Ufer. Ohne jegliche Schutzmaßnahmen können solche Überflutungen zu schweren Schäden führen. Starkregen nennt man Regenmengen von mehr als 25 Millimetern in einer Stunde oder mehr als 35 Millimetern in sechs Stunden. Was passiert bei starkem Regen im Winterhalbjahr? Betrachten wir zunächst den lang andauernden, star ken Niederschlag, der in Bonn vorwiegend im Winter halbjahr zwischen Oktober bis April fällt. Lang andauernder, teils kräftiger Regen auf befestig ten Flächen fließt über die Sinkkästen in die Kanalisa tion und führt dort unmittelbar zu einer Erhöhung des Abflusses. Zunächst können diese Niederschläge je doch schadlos abgeleitet werden. Auswirkungen hat dies in den Kläranlagen, da dort dann mehr Wasser ankommt und gereinigt werden muss. Auf unbefestigten, nicht gefrorenen Flächen versi ckert der Niederschlag zunächst. Die Böden saugen sich voll wie ein Schwamm. Ist der Boden einmal voll gesogen und kann kein Wasser mehr aufnehmen, fließt das Regenwasser oberflächig ab in den Kanal. Die permanent hohen Abflussmengen verursachen im Kanal eine Vollfüllung und damit die Gefahr eines Rückstaus (siehe Seite 15). So kann auch Wasser aus dem Kanal auf die Straße austreten oder in Gebäude eindringen. Nach und nach steigen auch die Wasser Warnereignis Schwellenwert Symbol Stufe Starkregen 15 bis 25 l/m2 in 1 Stunde 20 bis 35 l/m2 in 6 Stunden 2 heftiger Starkregen 25 bis 40 l/m2 in 1 Stunde 35 bis 60 l/m2 in 6 Stunden 3 extrem heftiger Starkregen >40 l/m2 in 1 Stunde >60 l/m2 in 6 Stunden 4 Starkregen Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes (DWD, Quelle: https://www.dwd.de/DE/wetter/warnungen_aktuell/kriterien/warnkriterien.html)Seite 37 von 78 6 7 stände der kleinen Fließgewässer. Problematisch wird solcher Dauerregen lokal nach mehreren Stunden oder gar Tagen. Es handelt sich also um eher länger fristige Ereignisse. Gefahr durch andauernde starke Niederschläge droht auch in größeren Gewässern wie dem Rhein, die letztlich zu Hochwasser führen kön nen. Zwar bestehen aufgrund längerer Vorwarnzeiten bessere Möglichkeiten zur Vorsorge vor den Folgen dieser Hochwasserereignisse, je nach Ausmaß des Hochwassers können Schäden aber nicht zu 100% verhindert werden. Welche Auswirkungen haben Starkregen im Sommer? Im Fokus dieser Broschüre stehen die kurzen, aber mitunter extrem heftigen Starkregenereignisse im Sommerhalbjahr. Hierbei sind Niederschlagsmen gen von deutlich mehr als 100 Litern je Quadratme ter in kürzester Zeit möglich. Denn im Sommer kann die warme Luft mehr Wasser aufnehmen als im Win ter. Kommt es dann zu einem Gewitter, kann entspre chend mehr Wasser abregnen. Problematisch im Hinblick auf die Vorsorge vor den Folgen der Starkregen ist die Tatsache, dass die Vor warnzeiten meist sehr gering sind. Hat der Starkregen erst einmal eingesetzt, können sich die Gefahrenla gen bereits nach wenigen Minuten einstellen. Der Be griff Vorsorge ist hier also wörtlich zu nehmen, denn Schutzmaßnahmen sind VOR Eintreten des Ereignis ses erforderlich. Zur Verdeutlichung: Das Straßennetz der Stadt Bonn ist rund 1.100 km lang. Bei einer angenommenen mittleren Breite der Straße von sechs Metern regnet es bei 35 Millimetern Niederschlag stattliche 231 Millionen Liter Wasser auf Bonn, was etwa zwei Millionen gefüllter Badewan nen entspricht. Und das innerhalb eines kurzen Zeit raums. Die Beispielrechnung betrifft allein die Stra ßenflächen und berücksichtigt weder Gehwege noch Parkplätze oder Freiflächen. Die tatsächliche Wasser menge wird also noch erheblich größer sein. Starkregenereignisse haben folgende Auswirkungen: Lokale Überflutung durch urbane Sturzfluten inmitten von Ortslagen Übertreten auch von kleineren Fließgewässern über die Ufer Rückstau aus der Kanalisation Auf diese Auswirkungen wird in den folgenden Kapi teln näher eingegangen. Lokale Überflutung durch urbane Sturzfluten Die großen Niederschlagsmengen bei Starkregener eignissen können durch die Kanalisation nicht aufge nommen werden. Wenn die Oberflächenentwässe rung und die Anlagen zur Regenwasserversickerung versagen, kann es zu unkontrolliertem Abfluss von Niederschlag kommen. Die Abflussrichtung wird maß geblich durch Geländeform und neigung beeinflusst. Befinden sich Gebäude im Bereich der Abflusswege, droht eine Flutung. Überflutungen können an jeder Stelle der Stadt auf- treten, nicht nur in Senken oder in Straßen mit star- kem Gefälle. Für das Auftreten von Starkregen und nachfolgenden Überflutungen gibt es keine verlässlichen Vorhersa ge oder Warnsysteme. Einzig eine Beobachtung der Wetterlage kann Aufschluss über entsprechende Ge Bad Godesberg 2016Seite 38 von 78 8 9 fahrenlagen geben. Dennoch ist aufgrund des lokal sehr begrenzten Auftretens von Gewitterzellen nicht genau zu bestimmen, ob und an welchen Orten sich Überflutungen ereignen. Lokale Überflutung durch urbane Sturzfluten – Drei Thesen Eine Auswertung der Rückmeldungen von Bürgerin nen und Bürgern aus den vergangenen Starkregener eignissen zeigt, dass die folgenden drei Thesen als häufigste Ursache für die Überflutungen angenom men werden: „Es gibt zu wenig Gullys!“ Bei Starkregenereignissen sind Wassermenge und Fließgeschwindigkeit derart gewaltig, dass auch mit einer Vergrößerung der Anzahl der Straßenabläu fe (Gullys) keine Ableitung möglich wäre. Bereits bei leichtem Gefälle der Straßen überströmt das Nieder schlagswasser die Abläufe und fließt oberirdisch ab. Hinzu kommt, dass der Kanal nach kurzer Zeit voll ständig gefüllt ist und kein Wasser mehr aufnehmen kann. Eine Vergrößerung und Erhöhung der Anzahl der Abläufe hilft somit also nicht. „Immer mehr Neubaugebiete werden erschlos- sen, die das Kanalsystem immer mehr belasten!“ In der Stadt Bonn werden Abwasser und Nieder schlagswasser in der Regel gemeinsam über einen Kanal, im sog. Mischwassersystem, zu den Kläranla gen abgeleitet. Dabei ist der Anteil des häuslichen Ab wassers an der Gesamtwassermenge im Kanal gegen über dem Niederschlagswasseranteil gering. Bei Neubaugebieten ist vorgegeben, Niederschlags wasser auf dem Grundstück selbst zu versickern. Ist eine Versickerung aufgrund ungeeigneter Bodenver hältnisse nicht möglich, wird das Neubaugebiet zur Regenwasserableitung an den öffentlichen Kanal an geschlossen. Bei Anschluss an den Kanal werden im Vorfeld entsprechende Berechnungen durchgeführt, damit es nicht zu einer Überbeanspruchung des Ka nalnetzes kommt. Auch wird bereits im Planungspro zess von Neubaugebieten eine Starkregenbetrach tung gefordert. „Die Versiegelung ist schuld!“ Bei Starkregenereignissen ist die Frage, ob Flächen befestigt oder anderweitig versiegelt sind eher von untergeordneter Bedeutung. Da in kurzer Zeit deut lich mehr Wasser anfällt als versickern kann, kommt es auch auf nicht versiegelten Flächen zum oberflä chigen Abfluss, insbesondere in Hanglagen. Und was stimmt? Völlig unabhängig von der Frage nach dem Klimawan del oder dessen Ursache ist Fakt, dass sich Extremer eignisse häufen. Alleine zwischen Koblenz und dem Ruhrgebiet gab es in den vergangenen Jahren prak tisch jedes Jahr mindestens eines oder mehrere Er eignisse mit statistischen Wiederkehrzeiten von mehr als 100 Jahren. Die Kanalinfrastruktur ist für die Ableitung von Ab- wasser und häufig vorkommender Regenmengen und NICHT für schadloses Ableiten von extremen Niederschlagsmengen ausgelegtSeite 39 von 78 10 11 Hochwasser an Bächen Ortskern Mehlem am 20. Juni 2013 Übertreten von Gewässern, was passiert? Heftige Starkregenereignisse führen dem Bach Re genwasser zu. Dies hat zur Folge, dass der Wasser stand oft in Minutenschnelle deutlich ansteigt, über die Ufer tritt und dabei Schäden verursachen kann. Bei ausreichend starken Niederschlägen führt der Bach irgendwann mehr Wasser, als das Bachbett, Durchlässe wie Brücken oder Verrohrungen bewälti gen können. An diesen Stellen staut sich das Wasser und es kommt zu Überflutungen. Insbesondere bei sommerlichen Unwettern kommt es zu einem erheblichen Materialeintrag in den Bach. Da die Starkregen meist mit Sturmböen oder Hagel schlag einhergehen, können auch Äste, Busch und Blattwerk direkt von Bäumen und Sträuchern in das Bachbett eingebracht werden. Neben dem natürlichen Pflanzeneintrag spielen bei Überflutungen der angrenzenden Grundstücke auch dort gelagerte Gegenstände wie Gartenmöbel oder Gartenabfälle eine wesentliche Rolle. Werden diese in den Bach geschwemmt, sorgen sie zusätzlich für eine Verstopfung der Durchlässe. Hochwasser an Bächen – Vier Thesen Eine Auswertung der Rückmeldungen der bei den letzten Starkregenereignissen betroffenen Bürgerin nen und Bürger zeigt, dass die folgenden Thesen als häufigste Ursache für die Häufung von Überflutungs ereignissen angenommen werden: „Es fehlen Rückhaltebecken!“ In der Tat können Rückhaltebecken das Ausmaß von einem Bachhochwasser bis zu einer bestimmten Men ge regulieren. Für den Bau solcher Anlagen sind allerdings Flächen vonnöten, die im Regelfall vor allem in städtischen eng besiedelten Bereichen nicht zur Verfügung ste hen. Die Anlage von Rückhaltebecken ist regelmäßig mit Planfeststellungsverfahren verbunden, die meist mehrere Jahre in Anspruch nehmen können. Becken in Landschafts oder Naturschutzgebieten sind auf grund von hohen Schutzauflagen noch schwieriger zu realisieren und zu unterhalten. Zudem ist ein Rück haltebecken ausschließlich für ein bestimmtes Was servolumen ausgelegt. Ereignen sich Niederschläge und Abflüsse, die das Rückhaltevolumen übersteigen, kann das Becken überlaufen und die entstehende Flutwelle neue Betroffenheiten im Bereich unterhalb des Rückhaltebeckens schaffen. „Rückhaltebecken verlanden!“ In früheren Jahren wurden Rückhaltebecken an Bä chen im so genannten Dauerstau konzipiert. Der Bachlauf fließt mitten durch das Becken und wird aufgestaut, so dass im normalen Zustand eine Was serfläche im Becken entsteht. Daraus sollten sich Biotope entwickeln. Heute ist jedoch bekannt, dass die Durchgängigkeit der Fließgewässer unter ökolo gischen Aspekten einen erheblich höheren Wert hat als offene Wasserflächen. Mittlerweile ist die Pflicht zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Fließgewässer sogar gesetzlich in der europäischen Wasserrahmenrichtlinie veran kert. Das bedeutet, dass die Bachläufe nicht mehr durch ein stehendes Gewässer in einem Becken geSeite 40 von 78 12 13 leitet werden sollen, sondern daran vorbei. Bei ei nem Hochwasser kann so das überschüssige Wasser direkt in das Becken überlaufen und dort zurückge halten werden. Hinzu kommt, dass Becken mit Dau erstau praktisch zwangsläufig verlanden, wenn nicht erheblicher Wartungsaufwand betrieben wird. Die Verlandung ist allerdings hinsichtlich der Funktion des Beckens kaum relevant: Ein Becken, das zum Teil gefüllt ist, weist im Hochwasserfall nur Rückhaltever mögen bis zur Vollfüllung auf. Ob das Becken dabei mit Wasser oder Sediment gefüllt ist, ist dabei nicht erheblich. Anders formuliert: In ein halb gefülltes Glas passt nur noch ein weiteres halbes Glas Wasser, unerheblich, ob es zur Hälfte mit Wasser oder mit Sand gefüllt ist. „Die Bäche sind nicht gereinigt!“ Die Bäche in Bonn, mit einer Länge von rund 120 km, werden regelmäßig begangen und gepflegt. Im Zuge der regelmäßigen Pflege des Bewuchses und der Bäu me in den Uferbereichen sowie durch das Entfernen von Gegenständen im Gewässerprofil wird die Ab flusskapazität der Bäche erhalten. Im Rahmen der Gewässerunterhaltung sind jedoch auch ökologische Aspekte zu berücksichtigen, die im ersten Moment scheinbar dem Hochwasserschutz entgegenstehen. Sediment ist ein natürlicher Bestandteil eines Bachs und leistet einen wichtigen ökologischen Beitrag zur Besiedelung mit Kleinlebewesen. Auch wenn sich im Bach einmal etwas mehr Sediment angesammelt hat, wird dieses meist schon bei einem höheren Wasser abfluss im Bach fortgespült. Das vollständige Entfernen von Bewuchs auf Bach böschungen stellt ebenfalls keinen wesentlichen Bei trag zur Verbesserung der Bedingungen bei Hochwas ser dar. Im Gegenteil schützt ein Bewuchs sogar die Böschungen gegen Abtragung und verlangsamt den Wasserabfluss, und hat damit auch einen positiven Effekt auf den Hochwasserschutz. Ebenso ist der Be wuchs an Gewässern sowohl als Lebensraum als auch für die erforderliche Beschattung des Gewässers als Lebensraum unverzichtbar. „Es liegt zu viel Totholz im Bach!“ An einigen Bächen kommt es verstärkt zu Eintrag von Totholz. Die regelmäßige Entfernung an allen Bächen ist jedoch nicht leistbar und auch nicht gewollt. Die europäische Wasserrahmenrichtlinie gibt von gesetz licher Seite die Belassung von Totholz in Bachberei chen als ökologischen Wert vor. Zudem werden durch die großen Wassermassen erst während des Stark regenereignisses Äste und Laub von Bäumen und Buschwerk in den Bach eingetragen. Eine wesentlich entscheidendere Bedeutung für die Hochwasserprävention hat die Lagerung weg schwemmbarer Gegenstände und Grünschnitt auf bachnahen Grundstücken. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die Einlaufgitter im Wesent lichen durch kleineres Treibgut verlegt werden. Große Äste, wie sie zum Beispiel zur Umsetzung der Wasser rahmenrichtlinie im Gewässer belassen werden sol len, spielen hier eine eher untergeordnete Rolle. Einlaufgitter vor Durchlässen und Bachkanälen sind wegen der Verkehrssicherungspflicht unverzichtbar. Sie werden wöchentlich, sowie vor vorhergesagten Starkregenereignissen noch einmal gesondert, kon trolliert und Totholz aus dem Bach entfernt. An dieser Stelle die Bitte um einen eigenen Beitrag: Lagern Sie kein wegschwemmbares Material auf Privatgrund nahe an Bächen, das Gitter, Durchlässe und Verrohrungen zusätzlich zusetzen kann. Dies ist auch gesetzlich im Wasserhaushaltsgesetz ver- ankert (§ 5 Abs. 2 WHG).Seite 41 von 78 14 15 Und was stimmt??? Die Bäche beanspruchen ihr natürliches Über schwemmungsgebiet. Gebäude und Infrastruktur in diesem Gebiet sind zwangsläufig höheren Gefahren ausgesetzt bzw. beeinflussen ihrerseits die Entwick lung von Hochwasserlagen. Für einige Bäche wurden durch die Bezirksregierung Köln sogenannte „gesetz lich festgesetzte Überschwemmungsgebiete“ aus gewiesen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen bauliche Anlagen nicht, beziehungsweise nur unter strengen Auflagen, errichtet werden. Informieren Sie sich, ob Sie in einem solchen Über schwemmungsgebiet wohnen! Rückstau aus dem Kanal Rückstau aus dem Kanal, was passiert? Große Niederschlagsmengen können in kürzester Zeit zur vollständigen Füllung des Kanals führen. Das Was ser drückt in die Hausanschlüsse zurück und es be steht die Gefahr, dass es zur Überflutung tiefliegen der Abwasseranschlüsse in den Gebäuden kommt. Im weiteren Verlauf kann Wasser auch oberflächig aus dem Kanal austreten. Rückstau aus dem Kanal – 3 Thesen Eine Auswertung der Rückmeldungen der bei den letzten Starkregenereignissen betroffenen Bürgerin nen und Bürger zeigt, dass meist ein zu kleiner Ka nal als Ursache für Überflutung und erlittene Schäden verantwortlich gemacht wird: „Die Kanäle sind zu klein!“ Große Regenmengen wie bei Starkregenereignissen im Kanalnetz abzufangen und abzuleiten, ist bautech nisch kaum umsetzbar. In den meisten Straßen steht kein Raum für größere Kanalquerschnitte zur Verfü gung und die Sinkkästen in den Straßen können die schnell fließenden großen Regenmassen bei Starkre gen gar nicht so schnell aufnehmen. Kanäle mit sehr großen Durchmessern würden zudem die Wartung und Instandhaltung auch noch deutlich erschweren: Vor allem in Trockenzeiten könnten die Abwasser nicht mehr richtig abgeführt werden. Durch größere Durchmesser der Kanäle würde die Fließgeschwin digkeit des Abwassers im Kanal vermindert und Fest stoffe könnten nicht mehr vollständig mit abfließen. Es käme zu häufigeren Ablagerungen im Kanal, ein hergehend mit unangenehmer Geruchsentwicklung. Die Kanäle müssten dann sehr häufig durch Spülun gen gereinigt werden. Baukosten sowie hoher War tungs und Instandhaltungsaufwand würden zudem die Abwassergebühren für die Anwohnenden deutlich erhöhen. Bei Vollfüllung des Kanals, ein durchaus üblicher Be triebszustand, kann das Abwasser aufgrund der ein gestauten weiterführenden Kanäle nicht frei ablaufen. So kann Abwasser aus dem öffentlichen Kanal in die private Anschlussleitung und damit auch in die Ge bäude zurückdrücken. Rückstausicherungen in den privaten Abflussleitungen können eine Überflutung im Gebäude verhindern. Der Einbau von privaten Rückstausicherungen ist auch in der Entwässerungssatzung der Stadt Bonn verankert:Seite 42 von 78 16 17 §14(3) der Entwässerungssatzung: Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rück- stau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenober- kante) funktionstüchtige sowie geeignete Rück- stausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausiche- rung muss jederzeit zugänglich sein und so errich- tet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwa- chung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Schauen Sie nach, ob Sie eine Rückstausicherung besitzen und rüsten Sie diese nach. Durch fehlen de oder auch nicht funktionierende Rückstausiche rungen kann ein bestehender Versicherungsschutz möglicherweise unwirksam werden! „Trennsysteme wären besser!“ In Bonn findet die Entwässerung überwiegend in ei nem so genannten Mischwassersystem statt. Hierbei werden Regenwasser und Abwasser in einem gemein samen Kanal zu den Kläranlagen transportiert. Es gibt auch ein so genanntes Trennsystem, was aus eigenen Leitungen für Regenwasser und Abwasser besteht. Gelegentlich wird dieses System wegen mutmaß licher Vorteile bei Starkregenereignissen gefordert. Da der Anteil des Abwassers am Gesamtwasserauf kommen aber sehr gering ist, lösen Trennsysteme nicht das Problem der Überlastung. Denn auch die reinen Regenwasserleitungen werden auf häufig vor kommende Regenereignisse dimensioniert und wären bei Extremereignissen ebenso überlastet. „Überläufe in Gewässer werden nicht genutzt!“ Überläufe in Gewässer werden bei überlasteter Kana lisation sehr wohl genutzt. Allerdings nur soweit dies gesetzlich zulässig und auch durch die Aufsichtsbe hörden genehmigt ist. So finden sich an strategisch ausgewählten Stellen Abschläge in den Rhein und in die Bäche. Alle Überläufe unterliegen aus ökolo gischen Gründen hohen Auflagen durch die Aufsichts behörden. Insbesondere an den kleinen Bächen ist im Zusammenhang mit dem Bau von Überläufen immer auch die Abflusskapazität bei Hochwasser zu berück sichtigen. Und was stimmt??? Öffentliche Kanalnetze sind nicht für Starkregener eignisse ausgelegt. Das Kanalnetz dient vorrangig der Ableitung des Abwassers und häufig vorkommender Regenmengen. Dies gilt nicht nur für Bonn, sondern wird bundesweit für die Dimensionierung von Kanali sationen praktiziert.Seite 43 von 78 18 19 Woher weiß man eigentlich, wie groß ein Kanal sein muss? Kanäle werden in Deutschland nach den einschlä gigen Regelwerken des Deutschen Wetterdienstes (DWD) dimensioniert. Hierfür werden häufig vorkom mende Regenereignisse zugrunde gelegt, die statis tisch mit einer bestimmten Intensität in einem be stimmten Zeitraum zu erwarten sind. Es wird von einem „Bemessungsregen“ gesprochen. Berechnet wird das so: In einer bestimmten Zeit, beispielsweise in einer Stun de, fällt eine bestimmte Regenmenge. Dafür, dass die se bestimmte Regenmenge niedergeht, gibt es eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, die aus langjährigen Daten des Deutschen Wetterdienstes ermittelt ist. Andersherum heißt das, dass ein Regen, der statis tisch einmal in „n“ Jahren fällt, eine bestimmte Inten sität hat. Hierzu folgender Auszug aus der DIN Norm: Häufigkeit der Bemessungsregen (1-mal in „n“ Jahren) Ort Überflutungshäufigkeit (1-mal in „n“ Jahren) 1 in 1 ländliche Gebiete 1 in 2 Wohngebiete 1 in 2 1 in 5 Stadtzentren, Industrie und Gewerbegebiete: mit Überflutungsprüfung ohne Überflutungsprüfung 1 in 30 1 in 10 Unterirdische Verkehrsanlagen, Unterführungen 1 in 50 Für Bemessungsregen dürfen keine Überlastungen auftreten. Erklärung zur Grafik: Heutzutage werden Kanäle nach hydrodynamischen Kanalnetzmodellen auf der Basis von Modellregen am Computer dimensioniert. Hilfsweise und stark verein facht kann aber der beschriebene Ansatz zugrunde gelegt werden: Zur rechten Spalte, der Überflutungshäufigkeit, ist anzumerken, dass es sich hierbei um Überflutungen handelt, die Schäden an der Infrastruktur verursachen und nicht etwa um den vorübergehenden Einstau von Verkehrsflächen. Der Vollständigkeit halber sei noch der entsprechen de Niederschlag mit einer statistischen Wiederkehr zeit von 50 Jahren für die Stadt Bonn benannt: er be trägt 42,2 mm pro Stunde.Seite 44 von 78 20 21 Betrachten wir beispielsweise die Vorgaben für Wohngebiete: Für weite Teile Bonns liefert ein Regenereignis, das statistisch alle zwei Jahre niedergeht, 19,8 Liter pro Quadratmeter. Dies bedeutet, dass ein Kanal in einem Wohngebiet in Bonn für ein Niederschlagsereignis von 19,8 Millimeter bemessen werden muss. Tatsächlich werden neu gebaute Kanäle in Bonn für Niederschlä ge dimensioniert, die statistisch gesehen, einmal in fünf Jahren niedergehen. Für weite Teile des Stadt gebiets entspricht dies einer Regenmenge von 25,5 Millimeter pro Quadratmeter. Bei diesem Nieder schlag läuft der Kanal nicht über, ist aber durchaus vollständig gefüllt. Zum Vergleich: Anlässlich des katastrophalen Unwetters am 20. Juni 2013 gingen am Nordportal des Tunnels Bad Godes berg mehr als 79 Millimeter in rund 45 Minuten nie der. Die Vollfüllung des Kanals ist ein normaler Betriebszustand! Schutz vor den Folgen von Starkregen Bis zu 5 jährliche Niederschläge werden durch die Ka nalisation schadlos abgeleitet. Bei heftigeren Stark regenereignissen verliert das Kanalsystem zuneh mend an Bedeutung und das Regenwasser staut sich vorübergehend auf den Verkehrsflächen. In diesem Zustand sind Straßen und besonders Unterführun gen überflutet und der technisch konstruktive Ob jektschutz rückt in den Vordergrund. Sind die Nieder schläge noch intensiver, ist der private Eigenschutz schließlich unverzichtbar. Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., DWA, hat zur Verdeutlichung folgendes Diagramm veröf fentlicht: Bemessungsregen Kanalisation seltene Starkregen außergewöhnliche Starkregen Quelle: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. öffentliches Entwässerungssystem Verkehrsfläche (temporärer Einstau) Technischkonstruktiver ObjektschutzSeite 45 von 78 22 23 Starkregen – was tut die Stadt? Das Bonner Kanalnetz wird permanent auf seine Funk tionstüchtigkeit geprüft, in Stand gehalten und er neuert, um das anfallende Regenwasser in der Stadt aufzunehmen und möglichst so abzuleiten, dass kei ne Schäden durch Überflutung entstehen. An einigen Stellen in Bonn werden auch Rückhaltebecken zur Entlastung des örtlichen Kanalsystems, wie beispiels weise am Hauweg auf dem Venusberg (Stand 2024: in Planung) oder in der Scheidfeldstraße in Bonn Nie derholtdorf (Stand 2024: im Bau), zur alternativen Re genwasserbehandlung anstelle unterirdischer Lösun gen gebaut. Die Stadt Bonn betrachtet in Neubaugebieten bereits frühzeitig mögliche Gefährdungen durch Starkregen ereignisse und plant mögliche Notwasserwege und Versickerungsflächen, um das abfließende Wasser möglichst schadlos durch die Bebauung zu leiten. Dazu stehen die in 2019 erarbeiteten Starkregenge fahrenkarten für das gesamte Bonner Stadtgebiet zur Verfügung, die auch von allen Bürgerinnen und Bürgern im Internet im Bonner Stadtplan eingese hen werden können (siehe Seite 25). Diese zeigen die Überflutungsgefahren auch abseits der Bonner Bäche inmitten der Bebauung. Die Stadt Bonn kontrolliert und säubert die Bäche regelmäßig. In der Starkregensaison von Mai bis Ok tober wird besonderes Augenmerk auf die Kontrolle und Säuberung der Engstellen an den Bächen gelegt. Wo möglich, werden naturnahe Rückhalteflächen ge schaffen. Die engen Platzverhältnisse in der Stadt machen dies aber kaum möglich. Daher werden in der Stadt auch bauliche Maßnahmen zum Hochwasser schutz umgesetzt. Angesichts der Häufung von Starkregenereignis sen in den letzten Jahren konnten bereits zahlreiche bauliche Maßnahmen abgeschlossen werden. Dies sind zum Beispiel Rückhaltegitter an besonders gefährdeten Engstellen an Fließgewässern wie am Endenicher Bach. Dort wurde ein neu konstruiertes Einlaufgitter montiert, das nicht so leicht durch Treib gut verstopft und sich im Notfall gut öffnen lässt. Der in 2020 fertiggestellte Entlastungskanal für den Mehlemer Bach mit einer Gesamtlänge von rund 1.000 Metern und einem Durchmesser von bis zu drei Metern ist in der Lage, Niederschlagsmengen in dem Ausmaß des Unwetters vom 3. Juli 2010 rund 54 Ku bikmeter Wasser pro Sekunde vor dem Mehlemer Ortskern schadfrei abzufangen und direkt in den Rhein abzuführen. Der Kanal verläuft unterirdisch ab der Bachemer Straße über die Meckenheimer Straße, unter den DB Gleisen und der B9 hindurch durch den Drachensteinpark bis in den Rhein. Rückhaltegitter an der Endenicher Burg Entlastungskanal am Mehlemer BachSeite 46 von 78 24 25 Bis ins Frühjahr 2023 wurde das Hochwasserrück- haltebecken Holzlarer See so umgebaut, dass ein Hochwasserschutz für die Unterlieger für ein sta tistisch gesehen einmal in 100 Jahren eintretendes Hochwasser sichergestellt werden kann. Wir betrachten grundsätzlich das gesamte Einzugsge biet eines Baches in Hochwasserschutzkonzepten. Inhalt eines Hochwasserschutzkonzeptes ist die Prü fung aller möglicher Hochwasserschutzmaßnahmen, wie beispielsweise Rückhaltebecken, Änderungen in der Landnutzung, technischem Hochwasserschutz, wie Hochwasserschutzmauern, Entlastungskanäle oder ähnlichem. Diese werden dann hinsichtlich ihrer Effek
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de