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253611-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Schutz der Baumbeete entlang der Koblenzer Straße, Bad Godesberg - Umsetzung von Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg

Nummer
253611-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Koblenzer Straße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 28.01.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253611 BBB-Antrag: Schutz der Baumbeete entlang der Koblenzer Straße, Bad Godesberg - Umsetzung von Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253611-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Antrag: Schutz der Baumbeete entlang der
Koblenzer Straße, Bad Godesberg - Umsetzung
von Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung
Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag des BBB wie folgt Stellung:
zu 1.:
Die verwaltungsinterne Klärung dazu, welcher Fachbereich im vorliegenden
Fall die Einhaltung der Gestaltungs- und Werbesatzung Stadtbezirkszentrum
Bad Godesberg in Bezug auf die Nutzung von öffentlichen Baumbeeten durch
Gegenstände aus den dortigen Außengastronomien ordnungsbehördlich
einfordern solle, hat sich leider länger hingezogen. In der Zwischenzeit hatte
die Verwaltung in Ermangelung der entsprechenden Zuständigkeitsfestlegung
keine Schritte zur Entfernung solcher Gegenstände aus den Baumbeeten
eingeleitet.
zu 2.:
Inzwischen wurde festgelegt, dass für die Umsetzung der im BBB-Antrag aus
März 2023 gewünschten Maßnahmen im Geltungsbereich der Gestaltungs- und
Werbesatzung Stadtbezirkszentrum Bad Godesberg die Bürgerdienste
verantwortlich sind.
Ordnungsbehördliche Verfahren gegen drei Gastronomen, die im Bereich der
Koblenzer Straße unterschiedliche Gegenstände aus der Außengastronomie
(Möbel, Blumenkübel und -töpfe, Weinfässer) in den Baumbeeten abgestellt
hatten, sind nunmehr eingeleitet. Sofern die Gastronomen im weiteren Verlauf
den Ordnungsverfügungen zuwiderhandeln sollten, wird die Verwaltung die
Befolgung der Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen.
Anlage/n
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