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253607-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsantrag: Umsetzung der EU-Verordnung über Kurzzeitvermietungen – rechtzeitige kommunale Vorbereitung und Implementierung

Nummer
253607-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 27.08.2025 Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Kenntnisnahme
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  1. 253607 Koalitionsantrag: Umsetzung der EU-Verordnung über Kurzzeitvermietungen – rechtzeitige kommunale Vorbereitung und Implementierung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253607-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Koalitionsantrag: Umsetzung der EU-Verordnung
über Kurzzeitvermietungen – rechtzeitige
kommunale Vorbereitung und Implementierung
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
27.08.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Koalitionsantrag „Umsetzung der EU-Verordnung über
Kurzzeitvermietungen“ sowie zur Empfehlung einer rechtzeitigen kommunalen
Vorbereitung und Implementierung nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Verordnung der Europäischen Union (EU) 2024/1028 über die Erhebung
und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der
kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist im Mai 2024 mit einer
Übergangsfrist von 24 Monaten in Kraft getreten.
Für die Umsetzung dieser Verordnung ist zunächst eine Prüfung durch die
Bundesregierung, insbesondere durch die zuständigen Ministerien, erforderlich,
um festzustellen, ob und in welcher Form deutsches Recht angepasst werden
muss. In diesem Zusammenhang liegt bereits ein Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vor: das
Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG), das die Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/1028 regeln soll.
Kernziel des KVDG ist es, die Bundesnetzagentur zu befähigen, eine
einheitliche digitale Zugangsstelle einzurichten. Diese soll unter anderem als
Serviceplattform für Online-Dienste dienen, die Kurzzeitvermietungen
vermitteln, damit diese ihre Buchungsdaten übermitteln können. Gleichzeitig
sollen berechtigte Landes- und Kommunalbehörden Zugriff auf diese
(Buchungs-)Daten erhalten, um beispielsweise bestehendes Recht wirksam
durchsetzen zu können.
Darüber hinaus wird die Bundesnetzagentur als zentrale Plattformaufsicht für
Deutschland mit der Überwachung und Durchsetzung der in der
Kurzzeitvermietungsverordnung festgelegten Pflichten der Online-Plattformen
betraut. Unter anderem ist angedacht neue Bußgeldtatbestände als
Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen seitens der Online-Plattformen
einzuführen.
Auch sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden in die Lage versetzt
werden Anbieter von Online-Plattformen anzuweisen, angeforderteSeite 1 von 3
Seite 2
Informationen vorzulegen und Angebote zu Einheiten, die ohne
Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer
angeboten werden, oder bei Missbrauch einer Registrierungsnummer zu
entfernen.
Parallel dazu hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2024 eine Evaluierung
des Wohnraumstärkungsgesetzes begonnen.
Seit dem letzten Jahresbericht sind insbesondere folgende Handlungsfelder
bekannt geworden und werden erarbeitet:
• Nachjustieren der bestehenden Handlungsmöglichkeiten
• Prüfung der Einführung weiterer Instrumente
• Anpassung der Vorschriften zur Zweckentfremdung von Wohnraum
infolge einer EU-VO4 zur Kurzzeitvermietung (hier gilt insbesondere der
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1028)
• Überprüfung der Regelungen zu den Unterkünften für Beschäftigte
• Einführung einer Treuhänder-Regelung
• Reduzierung der Kurzzeitvermietung von 90 auf 56 Tage
Daher bleibt abzuwarten, in welcher Form und Ausgestaltung die Verordnung
(EU) 2024/1028 in nationale Vorschriften übernommen wird.
Der Verwaltung ist bewusst, dass durch die Einführung einheitlicher Standards
für digitale Registrierungsverfahren gegebenenfalls Anpassungen am
bestehenden Wohnraum-ID-Verfahren erforderlich werden.
Als eine der ersten Satzungskommunen in NRW war der Fachbereich
maßgeblich an der Einführung der Wohnraum-Identitätsnummer in NRW
beteiligt und ist weiterhin ständiges Mitglied in verschiedenen Arbeitskreisen
des Landes.
Auch arbeitet der Fachbereich bereits jetzt erfolgreich mit dem Onlinedienst für
die Wohnraum-ID sowie der zugehörigen Fachanwendung, die vom Ministerium
und den Dienststellen der Satzungsstädte kontinuierlich und in enger
Abstimmung weiterentwickelt werden.
Dadurch ist nicht nur der gewünschte Dialog mit Bund, Land und den
kommunalen Spitzenverbänden gewährleistet, sondern auch eine zeitnahe
Prüfung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die
erweiterte Nutzung der nun europaweit vorgesehenen Registrierungs-,
Übermittlungs- und Kontrollmechanismen.
Fakt ist, dass die Bundesstadt Bonn in diesem Bereich bereits über ein gut
funktionierendes System zur Kontrolle und Steuerung kurzfristiger
Vermietungen verfügt. Dieses System wird durch die bevorstehenden
gesetzlichen Änderungen weiter verbessert und in wichtigen Punkten präzisiert.
Bei Bedarf wird die Verwaltung über die weiteren Entwicklungen informieren.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de