253607-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Koalitionsantrag: Umsetzung der EU-Verordnung über Kurzzeitvermietungen – rechtzeitige kommunale Vorbereitung und Implementierung
Kerndaten
- Nummer
- 253607-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253607-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Koalitionsantrag: Umsetzung der EU-Verordnung über Kurzzeitvermietungen – rechtzeitige kommunale Vorbereitung und Implementierung Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 27.08.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zum Koalitionsantrag „Umsetzung der EU-Verordnung über Kurzzeitvermietungen“ sowie zur Empfehlung einer rechtzeitigen kommunalen Vorbereitung und Implementierung nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die Verordnung der Europäischen Union (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist im Mai 2024 mit einer Übergangsfrist von 24 Monaten in Kraft getreten. Für die Umsetzung dieser Verordnung ist zunächst eine Prüfung durch die Bundesregierung, insbesondere durch die zuständigen Ministerien, erforderlich, um festzustellen, ob und in welcher Form deutsches Recht angepasst werden muss. In diesem Zusammenhang liegt bereits ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vor: das Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG), das die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 regeln soll. Kernziel des KVDG ist es, die Bundesnetzagentur zu befähigen, eine einheitliche digitale Zugangsstelle einzurichten. Diese soll unter anderem als Serviceplattform für Online-Dienste dienen, die Kurzzeitvermietungen vermitteln, damit diese ihre Buchungsdaten übermitteln können. Gleichzeitig sollen berechtigte Landes- und Kommunalbehörden Zugriff auf diese (Buchungs-)Daten erhalten, um beispielsweise bestehendes Recht wirksam durchsetzen zu können. Darüber hinaus wird die Bundesnetzagentur als zentrale Plattformaufsicht für Deutschland mit der Überwachung und Durchsetzung der in der Kurzzeitvermietungsverordnung festgelegten Pflichten der Online-Plattformen betraut. Unter anderem ist angedacht neue Bußgeldtatbestände als Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen seitens der Online-Plattformen einzuführen. Auch sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden Anbieter von Online-Plattformen anzuweisen, angeforderteSeite 1 von 3 Seite 2 Informationen vorzulegen und Angebote zu Einheiten, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden, oder bei Missbrauch einer Registrierungsnummer zu entfernen. Parallel dazu hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2024 eine Evaluierung des Wohnraumstärkungsgesetzes begonnen. Seit dem letzten Jahresbericht sind insbesondere folgende Handlungsfelder bekannt geworden und werden erarbeitet: • Nachjustieren der bestehenden Handlungsmöglichkeiten • Prüfung der Einführung weiterer Instrumente • Anpassung der Vorschriften zur Zweckentfremdung von Wohnraum infolge einer EU-VO4 zur Kurzzeitvermietung (hier gilt insbesondere der Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1028) • Überprüfung der Regelungen zu den Unterkünften für Beschäftigte • Einführung einer Treuhänder-Regelung • Reduzierung der Kurzzeitvermietung von 90 auf 56 Tage Daher bleibt abzuwarten, in welcher Form und Ausgestaltung die Verordnung (EU) 2024/1028 in nationale Vorschriften übernommen wird. Der Verwaltung ist bewusst, dass durch die Einführung einheitlicher Standards für digitale Registrierungsverfahren gegebenenfalls Anpassungen am bestehenden Wohnraum-ID-Verfahren erforderlich werden. Als eine der ersten Satzungskommunen in NRW war der Fachbereich maßgeblich an der Einführung der Wohnraum-Identitätsnummer in NRW beteiligt und ist weiterhin ständiges Mitglied in verschiedenen Arbeitskreisen des Landes. Auch arbeitet der Fachbereich bereits jetzt erfolgreich mit dem Onlinedienst für die Wohnraum-ID sowie der zugehörigen Fachanwendung, die vom Ministerium und den Dienststellen der Satzungsstädte kontinuierlich und in enger Abstimmung weiterentwickelt werden. Dadurch ist nicht nur der gewünschte Dialog mit Bund, Land und den kommunalen Spitzenverbänden gewährleistet, sondern auch eine zeitnahe Prüfung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die erweiterte Nutzung der nun europaweit vorgesehenen Registrierungs-, Übermittlungs- und Kontrollmechanismen. Fakt ist, dass die Bundesstadt Bonn in diesem Bereich bereits über ein gut funktionierendes System zur Kontrolle und Steuerung kurzfristiger Vermietungen verfügt. Dieses System wird durch die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen weiter verbessert und in wichtigen Punkten präzisiert. Bei Bedarf wird die Verwaltung über die weiteren Entwicklungen informieren.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de