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253604-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Benennung Grünanlage und Weg im Endenicher Neubaugebiet Am Vogelsang

Nummer
253604-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Endenich Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 28.10.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253604 Benennung Grünanlage und Weg im Endenicher Neubaugebiet Am Vogelsang

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253604-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Benennung Grünanlage und Weg im Endenicher
Neubaugebiet Am Vogelsang
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 28.10.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bei der zu benennenden Fläche einschließlich des dort verlaufenden Weges
handelt es sich um öffentliche Grünfläche und nicht um Verkehrsfläche, sodass
die Vergabe offizieller Straßennamen nicht in Betracht kommt bzw. vergebene
Namen nicht ins Straßenverzeichnis aufgenommen sowie keine
Straßennamenschilder angebracht werden.
Um Verwechselungen mit offiziellen Straßenbezeichnungen möglichst zu
vermeiden, sollten die Grundwörter „Straße, Platz, Allee, Weg oder Ähnliches“
nicht verwendet werden, sodass die Bezeichnung „Else-Lasker-Schüler-Weg“
nicht möglich ist. Die Bezeichnung „Endenicher Anger“ wäre diesbezüglich
unproblematisch. Auf die Benennung der Grünfläche des Budafokparks (DS
220134) wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Absatz 2 t und § 8 c der Bezirkssatzung hat die Bezirksvertretung
Entscheidungskompetenz bei der Benennung und Umbenennung städtischer
Schulen, Straßen, Wege und Plätze, Sporthallen und –plätzen sowie sonstiger
öffentlicher Einrichtungen aufgrund einer vom Rat beschlossenen
Benennungsliste. Soweit die Bezirksvertretungen hiervon abweichen wollen,
beschließen sie eine entsprechende Empfehlung an den Hauptausschuss.
Da es sich bei der öffentlichen Grünanlage um eine öffentliche Einrichtung
handelt und der vorgeschlagene Name „Endenicher Anger“ nicht in der v. g.
Benennungsliste enthalten ist, hat die Bezirksvertretung ein Empfehlungsrecht
und der Hauptausschuss Entscheidungskompetenz.
Anlage/n
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