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253574 · Beschlussvorlage

Videoüberwachung in den Eingangsbereichen der Bonner Freibäder

Nummer
253574
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Sportausschusses 28.10.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253574-01 AA Grüne/Volt- Änderungsantrag: Videoüberwachung in den Eingangsbereichen der Bonner Freibäder Antrag zur Vorlage 253574

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Beschlussvorlage
öffentlich
253574
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Videoüberwachung in den Eingangsbereichen der
Bonner Freibäder
Beratungsfolge
Sportausschuss 28.10.2025 Empfehlung
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Ab der kommenden Freibadsaison wird eine Videoüberwachung in den
Eingangsbereichen der Bonner Freibäder durchgeführt.
2. Die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn wird in
§ 2 Abs. 6 wie folgt ergänzt:
„In den Eingangsbereichen der Bonner Freibäder werden im Zuge der
Wahrnehmung des Hausrechts zum Zwecke der Verhinderung und
Aufklärung von Straftaten (insbesondere Körperverletzung, sexuelle
Belästigung, Diebstahl und Sachbeschädigung) Videoanlagen
eingesetzt. Die Videoüberwachung soll dazu beitragen, die Sicherheit
der Badegäste zu gewährleisten bzw. zu verbessern. Die Vorgaben des
Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung, Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen) zur Videoüberwachung werden eingehalten.
Gespeicherte Daten werden unverzüglich – spätestens jedoch nach 72
Stunden – gelöscht, wenn sie nicht (mehr) zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur
Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen
Person erforderlich sind.“
3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein den Vorgaben des Datenschutzes
entsprechendes Videoüberwachungssystem zu beschaffen.
Begründung
Die Freibäder der Bundesstadt Bonn dienen insbesondere jungen Menschen
und Familien zur Erholung und aktiven Freizeitgestaltung. Die Freibäder sollen
dabei sichere Orte sein.
Vor dem Hintergrund von medienwirksamen Sachverhalten aus dem gesamten
Bundesgebiet zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in Freibädern hat es zur
Bewertung der Situation in den Bonner Freibädern einen regelmäßigen
Gesprächsaustausch mit dem Polizeipräsidium Bonn gegeben.Seite 1 von 4
Seite 2
Eine Auswertung der Kriminalitätsentwicklung des Polizeipräsidiums lässt für
die Bonner Freibäder zwar keine erhebliche Zunahme von Delikten erkennen,
jedoch kommt es auch hier immer wieder zu Straftaten, die zur Anzeige
gebracht und dann auch strafrechtlich verfolgt werden.
Zur Erhöhung der Sicherheit in den Bonner Freibädern wird bereits seit Jahren
temporär und bedarfsangepasst ein privater Sicherheitsdienst eingesetzt. Die
Sicherheitsdienstleistungen werden für jede Freibadsaison neu ausgeschrieben
und vergeben.
Die Vertreter des Polizeipräsidiums haben der Sportverwaltung vorgeschlagen,
neben dem Einsatz des Sicherheitsdienstes eine Videoüberwachung in den
Eingangsbereichen der Freibäder einzuführen. Hierdurch würde eine präventive
Wirkung entfaltet und der Polizei würden sich durch die Videoaufzeichnungen
Ermittlungsansätze nach festgestellten Straftaten bieten.
Die Sportverwaltung hat diesen Vorschlag aufgegriffen und den Einsatz eines
Videoüberwachungssystems in den Eingangsbereichen geprüft.
Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung ist § 20 des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Danach ist die Videoüberwachung zulässig,
wenn dies
1. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
2. zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder
3. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Der beabsichtigte Kameraeinsatz dient zur Vermeidung (Abschreckung) sowie
Aufklärung (Täteridentifizierung) von Straftaten zulasten der Stadt und der
Badegäste. Damit wird die Sicherheitslage vor Ort verbessert und auch ein
gesteigertes Sicherheitsgefühl geschaffen, was zu einer Wohlfühlatmosphäre
beiträgt. Eine derartige Videoüberwachung ist mittlerweile in deutschen
Freibädern eine übliche Praxis und hat sich bewährt. Sie wird deshalb nicht
zuletzt von den Polizeibehörden ausdrücklich empfohlen.
Auf der anderen Seite wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Badegäste nur geringfügig eingegriffen. Die Bildaufnahmen erfolgen lediglich
im Eingangsbereich der Bäder und damit in der Sozialsphäre der Betroffenen.
Auf die Videoüberwachung wird durch eine entsprechende Beschilderung
unmissverständlich hingewiesen (Transparenz), so dass keine Überrumpelung
stattfindet. Ferner werden die Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert, sondern
zeitnah gelöscht, sofern keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Falls es zu
Straftaten im Schwimmbad kommt, lassen sich die erhobenen Daten gemäß §
9 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW für eine Strafverfolgung nutzen.
Die Prüfung hat deshalb ergeben, dass eine Videoüberwachung der
Eingangsbereiche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW zulässig ist.Seite 2 von 4
Seite 3
Zuletzt hatten sich die politischen Gremien im Jahr 2009 mit einer
Videoüberwachung der Bonner Bäder beschäftigt. Seinerzeit wurde u.a. der
Beschluss getroffen, Videoüberwachungen nur nach einer Beschlussfassung
des zuständigen politischen Gremiums durchzuführen (Drucksachen-Nr.
091238EB5).
Die Sportverwaltung schlägt vor, an den Eingangsbereichen aller Freibäder in
Bonn ein Videoüberwachungssystem zu installieren.
Der Einsatz von Videoüberwachung erfordert eine Ergänzung der Haus- und
Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn. Die Verwaltung schlägt
folgenden neuen Absatz in der Haus- und Badeordnung vor:
§ 2 Abs. 6:
„In den Eingangsbereichen der Bonner Freibäder werden im Zuge der
Wahrnehmung des Hausrechts zum Zwecke der Verhinderung und Aufklärung
von Straftaten (insbesondere Körperverletzung, sexuelle Belästigung, Diebstahl
und Sachbeschädigung) Videoanlagen eingesetzt. Die Videoüberwachung soll
dazu beitragen, die Sicherheit der Badegäste zu gewährleisten bzw. zu
verbessern. Die Vorgaben des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung,
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) zur Videoüberwachung werden
eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich – spätestens jedoch
nach 72 Stunden – gelöscht, wenn sie nicht (mehr) zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur
Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person
erforderlich sind.“
Da die Freibadsaison 2025 Mitte September beendet wurde, soll das System
bis zum Beginn der Freibadsaison 2026 beschafft und installiert werden.
Die Anschaffungskosten werden auf bis zu 30.000 EUR geschätzt und aus dem
bewilligten Beschaffungsbudget des Bäderbetriebes 2026 bestritten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.08.03 Bereitstellung und Betrieb von
Bädern
1.52.00.08.03.01 Freibäder
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in
Auszahlungen 30.000 € 5520008031000/78.3100 2026
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
30.000 €
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
DeckungSeite 3 von 4
Seite 4
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de