253574 · Beschlussvorlage
Videoüberwachung in den Eingangsbereichen der Bonner Freibäder
Kerndaten
- Nummer
- 253574
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253574 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Videoüberwachung in den Eingangsbereichen der Bonner Freibäder Beratungsfolge Sportausschuss 28.10.2025 Empfehlung Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Ab der kommenden Freibadsaison wird eine Videoüberwachung in den Eingangsbereichen der Bonner Freibäder durchgeführt. 2. Die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn wird in § 2 Abs. 6 wie folgt ergänzt: „In den Eingangsbereichen der Bonner Freibäder werden im Zuge der Wahrnehmung des Hausrechts zum Zwecke der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten (insbesondere Körperverletzung, sexuelle Belästigung, Diebstahl und Sachbeschädigung) Videoanlagen eingesetzt. Die Videoüberwachung soll dazu beitragen, die Sicherheit der Badegäste zu gewährleisten bzw. zu verbessern. Die Vorgaben des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) zur Videoüberwachung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich – spätestens jedoch nach 72 Stunden – gelöscht, wenn sie nicht (mehr) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erforderlich sind.“ 3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein den Vorgaben des Datenschutzes entsprechendes Videoüberwachungssystem zu beschaffen. Begründung Die Freibäder der Bundesstadt Bonn dienen insbesondere jungen Menschen und Familien zur Erholung und aktiven Freizeitgestaltung. Die Freibäder sollen dabei sichere Orte sein. Vor dem Hintergrund von medienwirksamen Sachverhalten aus dem gesamten Bundesgebiet zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in Freibädern hat es zur Bewertung der Situation in den Bonner Freibädern einen regelmäßigen Gesprächsaustausch mit dem Polizeipräsidium Bonn gegeben.Seite 1 von 4 Seite 2 Eine Auswertung der Kriminalitätsentwicklung des Polizeipräsidiums lässt für die Bonner Freibäder zwar keine erhebliche Zunahme von Delikten erkennen, jedoch kommt es auch hier immer wieder zu Straftaten, die zur Anzeige gebracht und dann auch strafrechtlich verfolgt werden. Zur Erhöhung der Sicherheit in den Bonner Freibädern wird bereits seit Jahren temporär und bedarfsangepasst ein privater Sicherheitsdienst eingesetzt. Die Sicherheitsdienstleistungen werden für jede Freibadsaison neu ausgeschrieben und vergeben. Die Vertreter des Polizeipräsidiums haben der Sportverwaltung vorgeschlagen, neben dem Einsatz des Sicherheitsdienstes eine Videoüberwachung in den Eingangsbereichen der Freibäder einzuführen. Hierdurch würde eine präventive Wirkung entfaltet und der Polizei würden sich durch die Videoaufzeichnungen Ermittlungsansätze nach festgestellten Straftaten bieten. Die Sportverwaltung hat diesen Vorschlag aufgegriffen und den Einsatz eines Videoüberwachungssystems in den Eingangsbereichen geprüft. Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung ist § 20 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Danach ist die Videoüberwachung zulässig, wenn dies 1. zur Wahrnehmung des Hausrechts, 2. zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder 3. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Der beabsichtigte Kameraeinsatz dient zur Vermeidung (Abschreckung) sowie Aufklärung (Täteridentifizierung) von Straftaten zulasten der Stadt und der Badegäste. Damit wird die Sicherheitslage vor Ort verbessert und auch ein gesteigertes Sicherheitsgefühl geschaffen, was zu einer Wohlfühlatmosphäre beiträgt. Eine derartige Videoüberwachung ist mittlerweile in deutschen Freibädern eine übliche Praxis und hat sich bewährt. Sie wird deshalb nicht zuletzt von den Polizeibehörden ausdrücklich empfohlen. Auf der anderen Seite wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Badegäste nur geringfügig eingegriffen. Die Bildaufnahmen erfolgen lediglich im Eingangsbereich der Bäder und damit in der Sozialsphäre der Betroffenen. Auf die Videoüberwachung wird durch eine entsprechende Beschilderung unmissverständlich hingewiesen (Transparenz), so dass keine Überrumpelung stattfindet. Ferner werden die Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert, sondern zeitnah gelöscht, sofern keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Falls es zu Straftaten im Schwimmbad kommt, lassen sich die erhobenen Daten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW für eine Strafverfolgung nutzen. Die Prüfung hat deshalb ergeben, dass eine Videoüberwachung der Eingangsbereiche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW zulässig ist.Seite 2 von 4 Seite 3 Zuletzt hatten sich die politischen Gremien im Jahr 2009 mit einer Videoüberwachung der Bonner Bäder beschäftigt. Seinerzeit wurde u.a. der Beschluss getroffen, Videoüberwachungen nur nach einer Beschlussfassung des zuständigen politischen Gremiums durchzuführen (Drucksachen-Nr. 091238EB5). Die Sportverwaltung schlägt vor, an den Eingangsbereichen aller Freibäder in Bonn ein Videoüberwachungssystem zu installieren. Der Einsatz von Videoüberwachung erfordert eine Ergänzung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn. Die Verwaltung schlägt folgenden neuen Absatz in der Haus- und Badeordnung vor: § 2 Abs. 6: „In den Eingangsbereichen der Bonner Freibäder werden im Zuge der Wahrnehmung des Hausrechts zum Zwecke der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten (insbesondere Körperverletzung, sexuelle Belästigung, Diebstahl und Sachbeschädigung) Videoanlagen eingesetzt. Die Videoüberwachung soll dazu beitragen, die Sicherheit der Badegäste zu gewährleisten bzw. zu verbessern. Die Vorgaben des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) zur Videoüberwachung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich – spätestens jedoch nach 72 Stunden – gelöscht, wenn sie nicht (mehr) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erforderlich sind.“ Da die Freibadsaison 2025 Mitte September beendet wurde, soll das System bis zum Beginn der Freibadsaison 2026 beschafft und installiert werden. Die Anschaffungskosten werden auf bis zu 30.000 EUR geschätzt und aus dem bewilligten Beschaffungsbudget des Bäderbetriebes 2026 bestritten. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.08.03 Bereitstellung und Betrieb von Bädern 1.52.00.08.03.01 Freibäder Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Auszahlungen 30.000 € 5520008031000/78.3100 2026 Einzahlungen Investiver Finanzsaldo 30.000 € Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen DeckungSeite 3 von 4 Seite 4 Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de