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253567 · Beschlussvorlage

Grundsatzbeschluss zur Errichtung zweier 3-Feld-Sporthallen in vertikaler Bauweise sowie zur Festlegung des Raumprogramms am Standort Sportpark Pennenfeld

Nummer
253567
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.12.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Pennenfeld Ortsteil· Bad Godesberg
  • Lannesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 15.12.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
253567
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Grundsatzbeschluss zur Errichtung zweier 3-Feld-
Sporthallen in vertikaler Bauweise sowie zur
Festlegung des Raumprogramms am Standort
Sportpark Pennenfeld
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Anhörung
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Vorlage konnte aufgrund der umfangreichen verwaltungsinternen
Abstimmung nicht fristgerecht für die notwendige Beratungsfolge eingebracht
werden.
Für die Teilnahme am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“
ist ein Ratsbeschluss bis zum 31.01.2026 Voraussetzung. Diese Frist kann in
einer späteren Beratungsfolge nicht eingehalten werden, so dass der Stadt
Bonn aufgrund fehlenden Ratsbeschlusses Fördermittel von 8 Mio € entgehen
könnten.
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des in der Vorlage
aufgeführten Raumprogramms, die Planung bis zur Leistungsphase 3
durchzuführen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Maßnahme Fördermittel aus dem
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ zu beantragen.
1. Bisherige politische Beschlüsse
Mit Beschluss des Rates vom 19.09.2023 (DS 221911-04) wurde die
Verwaltung beauftragt zu untersuchen, ob der marode gewordene
Bauwerkskörper der Sporthalle Pennenfeld saniert, teilsaniert und teilersetzt
werden kann oder nach Niederlegung neu errichtet werden muss und zu jeder
der genannten Umsetzungsoptionen einen entsprechenden Zeit- und
Kostenplan zu erarbeiten. Außerdem sollte die Verwaltung prüfen, ob nach dem
Abriss der Sporthalle Pennenfeld ein Hallenneubau möglich ist, bei dem die
Fläche der Sporthalle einmal unterirdisch, einmal ebenerdig, wie bereits heute
und einmal darüber errichtet werden kann, so dass man im Ergebnis drei
Hallen dort errichtet.Seite 1 von 20
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Das Städtische Gebäudemanagement (SGB) hatte daraufhin eine
vergleichende Analyse beauftragt. Diese Analyse vom 16.11.2023 kommt zu
dem Ergebnis, dass im Vergleich zu einer Sanierung des Bestandsgebäudes
der Rückbau mit einem anschließenden Neubau das wesentlich bessere
Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist.
2. Bedarfssituation
Die bestehende Sporthalle mit einer Fläche von 26 x 39 Metern entspricht nicht
der Einordnung einer Dreifeldsporthalle mit 27 x 45 x 7 Metern nach DIN
18032, sondern der Einstufung einer Einfeldhalle (15 x 27 x 5,5 Meter) bzw.
einer Eineinhalbfeldhalle (Geräteturnhalle) (18 x 36 Meter). Eine gleichzeitige
Nutzung durch drei Gruppen ist aufgrund unzureichender Spielfeldgrößen und
fehlender Sicherheitszonen nur eingeschränkt möglich. Ein Neubau ist
erforderlich, um auch bei einer einfachen Dreifeldhalle zumindest die
normgerechten Spielflächen der DIN 18032 einem modernen und parallelen
Sportbetrieb zur Verfügung zu stellen.
Der Betrieb und die Auslastung der Halle mit den vorhandenen Schulen und
Sportvereinen und den Anfragen zur Nutzung durch weitere Sportvereine,
welche aus Kapazitätsgründen abgelehnt werden mussten, hat im Laufe der
Vergangenheit gezeigt, dass eine Dreifeldhalle den Anforderungen nicht mehr
gerecht wird.
Im Hinblick darauf hat die Stadtverwaltung in den letzten Wochen Gespräche
mit den aktuellen Nutzern des Sportpark Pennenfeld (Schulen: Konrad-
Adenauer-Gymnasium und Johannes-Rau-Schule und der
Vereine Basketballgemeinschaft Bonn 92 e.V., Godesberger Turnverein 1888
e.V., Olympic Taekwondo Club Bonn e.V., VfL Lannesdorf e.V. , Al Hilal Bonn
e.V., Bonn Capitals e.V. AFC Bonn Gamecocks 1988 e.V. und
Leichtathletenvereinigung Bad Godesberg 1952 e.V.) geführt, um die aktuelle
und perspektivische Bedarfssituation beurteilen zu können. Alle Nutzer haben
ihre Bedarfe schriftlich der Sportverwaltung übermittelt.
a) Bedarfe der Schulen
Aufgrund der Rückkehr zum neunjährigen gymnasialen Bildungsgang (G9) ab
dem Schuljahr 2026/2027 werden die Schülerzahlen der städtischen
Gymnasien im Stadtbezirk Bad Godesberg (Konrad-Adenauer-Gymnasium und
Nicolaus-Cusanus-Gymnasium) steigen. An diesen beiden Schulen werden
dann insgesamt acht weitere Schulklassen gebildet sein, die einen zusätzlichen
wöchentlichen Bedarf von 24 Sportstunden auslösen. Auch durch die geplante
Erweiterung der Zügigkeiten an Grundschulen entstehen zusätzliche Bedarfe.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits heute die Schulsportbedarfe des
Friedrich-List-Berufskollegs am Schulstandort nicht vollständig erfüllt werden
können.
Für den in den jeweiligen Lehrplänen der Schulformen vorgeschriebenen
Sportunterricht der Schulen im Stadtbezirk Godesberg sollten daher zusätzliche
Halleneinheiten geschaffen werden, um einen ordnungsgemäßen
Schulsportbetrieb auch künftig sicherstellen zu können. Diese zusätzlichen
Halleneinheiten sollten bei der Bedarfsplanung für einen Neubau im Sportpark
Pennenfeld berücksichtigt werden.Seite 2 von 20
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
b) Bedarfe der Sportvereine
Diese Rückmeldung der Sportvereine hat bestätigt, dass die aktuelle
Verfügbarkeit von nutzbaren Sporthallen im Stadtgebiet Bad Godesberg bereits
heute unzureichend ist. Die bestehenden Hallenflächen reichen nicht aus, um
den Bedarf vollumfänglich abzudecken. Bereits heute müssen
Nutzungswünsche abgelehnt oder in nicht geeignete Zeitfenster verlegt
werden.
Die oben genannten Sportvereine haben einen Bedarf an insgesamt 285
Wochenstunden. Die Nutzungszeiten der Vereine sind in der Woche (Montag
bis Freitag) jeweils von 17.00 bis 22.00 Uhr und an den Sams- und Sonntagen
von 8.00 bis 22.00 Uhr. In einer Dreifachhalle können somit 159
Wochenstunden abgedeckt werden. Zur Abdeckung der Vereinsbedarfe ist
somit eine Verdoppelung der Kapazitäten erforderlich.
Die Sportverwaltung schlägt deshalb die Errichtung von zwei Dreifeld-
Sporthallen im Standort Sportpark Pennenfeld vor. Mit einer solchen Kapazität
könnten insgesamt 318 Wochenstunden für den Vereinssport gedeckt werden.
Um den Sportvereinen die Austragung von höherklassigen Ligaspielen zu
ermöglichen, ist die Einhaltung von Vorgaben der jeweiligen Sportfachverbände
erforderlich. Deshalb ist u.a. vorgesehen, dass in der Wettkampfhalle eine
Zuschauertribüne mit mindestens 500 Sitzplätzen entstehen soll.
Für den leistungsorientierten Wettbewerbssport sind weitere Räumlichkeiten,
wie zum Beispiel ein Kraftraum, von hoher Bedeutung.
c) Bedarfe der Öffentlichkeit
Bereits 2021 hatten Sportausschuss und Rat das Ziel formuliert, ein auf
Multifunktionalität und Flexibilität ausgerichtetes Hallenkonzept zu erstellen,
welches möglichst vielen Sporttreibenden zur Verfügung stehen soll (DS
210784). Da immer Menschen außerhalb der Sportorganisationen Sport
treiben, sollten auch Hallenkapazitäten für den nicht organisierten Vereinssport
geschaffen werden. Hierzu wurde in dem Gutachten zur Sportentwicklung in
der Bundesstadt Bonn von Prof. Dr. Kähler aus dem Jahr 2019 dargestellt,
dass sich das Sportverhalten der Menschen gewandelt hat und die Zukunft von
Sportstätten in der Entwicklung von neuen Möglichkeitsräumen liegt, die die
individuellen und vielfältigen sportlichen Bedürfnisse der Menschen aufnehmen
und zu Spiel, Sport und Bewegung anregen (siehe Seite 162, 163).
Die geplante Breitensporthalle soll diese neuen Möglichkeitsräume beinhalten
und deshalb auch für die Öffentlichkeit und den nicht in Sportvereinen
organisierten Gruppen zur Verfügung stehen. Dies erfordert auch eine
architektonische und inhaltliche Weiterentwicklung von Sporthallen. Die
Verwaltung wird im weiteren Planungsprozess ein detailliertes
Nutzungskonzept erarbeiten.
d) Weitere Bedarfe
Zusätzlich besteht bereits jetzt ein erheblicher Mangel an Umkleide- und
Sanitärkapazitäten für die im Sportpark bestehenden Außensportanlagen.Seite 3 von 20
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Diese Sportflächen sind durch Sportvereine parallel in Nutzung und benötigen
daher eine angemessene Infrastruktur. Die Herstellung bzw. Erweiterung der
entsprechenden Funktionsräume ist daher im Rahmen der geplanten
Neubaumaßnahme zwingend mitzudenken, um eine ganzheitliche
Verbesserung der Sportinfrastruktur zu erreichen.
3. Vorschlag der Verwaltung
Aufgrund der dargestellten Bedarfe der Schulen und Vereine sowie des
Interesses an einer öffentlichen Nutzung ist die Errichtung zweier
übereinanderliegender 3-Feld-Hallen geplant. Eine dieser 3-Feld-Hallen soll
über eine Tribüne mit einer ausreichenden Zuschauerkapazität verfügen, so
dass auch höherrangige Sportveranstaltungen ausgetragen werde können. Die
vertikale Bauweise ermöglicht eine kompakte städtebauliche Integration sowie
eine parallele, voneinander unabhängige Nutzung der Hallenteile für
unterschiedliche Nutzergruppen.
Das zugrundeliegende Raumprogramm wurde unter Einbindung der künftigen
Hauptnutzer – insbesondere der Schulen und örtlichen Sportvereine –
erarbeitet. Die Planung berücksichtigt sowohl den konkret abgefragten
aktuellen Bedarf als auch perspektivische Entwicklungen im Bereich Schul- und
Vereinssport sowie im leistungsorientierten Wettbewerbssport.
Ziel ist ein zukunftsfähiger, wirtschaftlich sinnvoller und funktional flexibler
Sporthallenkomplex im Stadtbezirk Bad Godesberg. Das Raumprogramm stellt
sich im Einzelnen wie folgt dar:
o Zwei 3-Feld-Sporthallen übereinander:
• eine Wettkampfhalle inkl. Tribünenbereich mit mindestens 500
Sitzplätzen
• eine Breitensporthalle, die auch für die Öffentlichkeit zugänglich
sein soll
o Eingangs- und Foyerbereich mit entsprechender Aufenthaltsmöglichkeit
je nach Zuschauerauslastung, inkl. Garderobenbereich und
angeschlossenem Bistrobereich
o Gymnastikraum mit angeschlossener Lagerfläche
o Kraftraum
o Umkleideeinheiten mit Sanitärbereichen je 3-Feld-Sporthallen gem. DIN
18032-1 und Umkleideeinheiten mit Sanitärbereichen für die
Außensportanlagen gem. DIN 18032-1
o Lehrer- und Trainerumkleiden inkl. Sanitärbereiche gem. DIN 18032-1
o Sanitärräume für Zuschauer*innen, Sportler*innen und Personal
o Geräte-, Technik-, Putz- und Lagerräume (auch vereinseigene)
o Büro- und Lagerräume für Hallenpersonal sowie denSeite 4 von 20
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Sportstättenpflegedienst
o Seminar- bzw. Besprechungsraum (teilbar)
o Erste-Hilfe-/Sanitätsraum gem. DIN 18032-1
o Barrierefreie Zugänge
o ausreichend PKW-Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze in Abstimmung
baurechtlicher und planungsrechtlicher Vorgaben unter
Berücksichtigung eines durch einen Fachplaner zu erstellendes
Mobilitätskonzeptes. Letzteres ist eine Grundlage zur baurechtlichen
und planungsrechtlichen Genehmigung.
***
Für die nächsten Planungsschritte (siehe Ziffer 1 des Beschlussvorschlages) ist
von Kosten in Höhe von 4.935.000 Euro auszugehen. Die Verwaltung wird den
politischen Gremien die Entwurfsplanung zur Beschlussfassung vorlegen.
***
Die Baumaßnahme passt in idealer Weise zum Förderziel des neu aufgelegten
Bundesprogrammes „Sanierung kommunaler Sportstätten“, da den Kommunen
überjährige investive Projekte mit besonderer regionaler Bedeutung ermöglicht
werden sollen. Gefördert werden Projekte von besonderer Bedeutung für die
soziale Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie hinsichtlich
Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.
Der Projektaufruf ist als Anlage beigefügt.
Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben, der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro.
Aufgrund des erwarteten Bauvolumens ist davon auszugehen, dass der
Höchstbetrag erreicht wird. Die Finanzierung der städtischen Eigenmittel wird
aus dem Wirtschaftsplan des Städtischen Gebäudemanagements erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.01.29 Gebäudemanagement (SGB) 1.01.29.01 Gebäudemanagement (SGB)
Investive Kosten der Maßnahme (Investitionskosten im Vermögensplan)
Auszahlungen Betrag Projektauftrag /
Sachkonto
Veranschlagt
im WPL
Davon noch
bereitzustellen Deckung
2.467.500 524500 2026 2.167.500Planungskosten
bis
Leistungsphase 3 2.467.500 524500 2027 2.467.500
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo 4.935.000 4.635.000Seite 5 von 20
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 Projektaufruf_Bundesprogramm_Sanierung_Sportstätten (öffentlich)Seite 6 von 20
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“
Projektaufruf 2025/2026
1. Förderziele, Zuwendungszweck
Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2025 in einer ersten
Tranche Programmmittel in Höhe von 333 Mio. Euro für ein neues Bundesprogramm
„Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt. Die Mittel sind im Wirt-
schaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität veranschlagt. Es
sind Jahresraten über sechs Jahre vorgesehen. Mit den Mitteln soll eine Förderung
überjähriger investiver Projekte der Kommunen für Sportstätten mit besonderer regiona-
ler oder überregionaler Bedeutung ermöglicht werden. Die Projekte sind von besonde-
rer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in
der Kommune sowie hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.
Damit unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungs-
staus bei kommunalen Sportstätten.
Sollte der Haushaltsgesetzgeber wie geplant für den Bundeshaushalt 2026 neue Mittel
für eine weitere Förderrunde bereitstellen, bleibt die ergänzende Projektauswahl aus
den eingereichten Projektskizzen dieses Projektaufrufs vorbehalten.Seite 7 von 20
2
2. Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro-
jekte Zuwendungen vorbehaltlich der Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers nach
Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen – soweit anzuwenden – in
der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung:
− §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften
− Jährliche Haushaltsgesetze des Bundes
− Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge-
bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-
Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide.
− Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
− Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
− Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)
− Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungs-
entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
3. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind kommunale Sportstätten (gedeckt oder ungedeckt),
d. h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische
bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Die zu fördernden Sport-
stätten müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge-
genständlichen Sportstätten. Das umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Barrie-
refreiheit. Bestandsgebäude und -freianlagen sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneu-
bauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Das kann dann der Fall sein, wenn diesSeite 8 von 20
3
im Vergleich zur Sanierung die nachweislich wirtschaftlichere Variante ist. Bauliche Er-
weiterungen von zu sanierenden Sportstätten können nur gefördert werden, wenn diese
zur Erreichung der Förderziele gemäß Ziffer 1 zwingend notwendig sind.
Sofern Gebäude Fördergegenstand sind, die nach Baufertigstellung unter den Anwen-
dungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, müssen die
nachfolgend aufgeführten energetischen Standards mindestens eingehalten werden.
Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüberhinausgehender energetischer Stan-
dards sind förderfähig.
a) Anforderungen an bestehende Gebäude:
Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi-
zienzgebäude-Stufe 85 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“
gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen. Das Erreichen
der Effizienzgebäude-Stufe 70 oder besser wirkt sich positiv auf die Bewertung der
Projektskizze aus.
b) Anforderungen an zu errichtende Gebäude:
Ersatzneubauten und Erweiterungen müssen nach Abschluss der Maßnahme die Ef-
fizienzgebäude-Stufe 55 gem. KfW-Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau im
Niedrigpreissegment erreichen.
Bei Ersatzneubauten muss die Wärmeversorgung zu 100 Prozent mit Erneuerbaren
Energien erfolgen. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist – auch bei Sanierungen –
förderfähig.
Im Rahmen der Sanierung von Sportfreianlagen ist die Umwandlung in bzw. Sanierung
von Kunstrasenplätzen möglich. Dabei sind zertifizierte, nachhaltige Materialien zu ver-
wenden, die eine angemessene Lebensdauer sicherstellen und recycelbar sind. Nicht
förderfähig sind Kunststoffrasensysteme mit synthetischen Füllstoffen.
In Freibädern sind sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen
Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur
Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) förderfähig. In
Hallenbädern sind ebenfalls Maßnahmen förderfähig, die den Wasserverbrauch redu-
zieren oder dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Be-
ckenwassers, zu senken.Seite 9 von 20
4
Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden barrierefreies Bauen
des Bundes eine grundsätzliche Orientierung.
Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in-
vestive Ausgaben. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baube-
gleitungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Expertinnen/Experten ein.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio-
nalen Bedeutsamkeit werden Interessenbekundungen für interkommunale Projekte aus-
drücklich begrüßt und sind förderfähig.
Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum Dritter stehen sowie Projekte
mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an.
Einzelne Fördermaßnahmen müssen klar definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung
zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung
entsprechender Bauabschnitte ist zulässig.
Gefördert werden nur neue Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in früheren Förder-
runden des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen
Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) oder aus dem „Investitionspakt Sportstätten“ eine Zu-
wendung erhalten haben, kommen für eine erneute Förderung im Bundesprogramm
SKS grundsätzlich nicht in Betracht.
Nicht gefördert werden ferner Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend
− dem Spitzensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und -
athleten) oder dem professionellen Sport dienen oder
− gewerblich betrieben werden.Seite 10 von 20
5
4. Antragsberechtigung / Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nur Städte und Gemeinden (Kom-
munen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch
Samtgemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-An-
halt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse.
Landkreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind.
Die Stadtstaaten werden hierbei wie Kommunen behandelt. Bei gemeinsamen Projek-
ten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleiniger Zuwendungsempfän-
ger die Federführung.
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann,
wenn sich das zu fördernde Objekt im Eigentum Dritter (insbesondere Vereinseigentum)
befindet.
Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO
sind zulässig.
5. EU-Beihilferecht, besondere Fördervoraussetzungen
Das EU-Beihilferecht, maßgeblich die Art. 106 bis 109 AEUV, ist zu beachten. Die an-
tragstellenden Kommunen müssen eine entsprechende Eigenerklärung (Musterformular
des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der Phase 2 bei Bean-
tragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen.
Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel
bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren.
6. Finanzierung
6.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Ausgaben
Die Zuwendung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Projektförderung
grundsätzlich in Form der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendungen werden bei der
Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro. Der Höchstbetrag
der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro.Seite 11 von 20
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6.2. Komplementärfinanzierung
Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen (bei Eigentum des Land-
kreises) mitfinanziert werden.
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 45 Prozent an den in der Projektskizze angegebenen
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der Eigenanteil der Kommunen beträgt mindes-
tens 55 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben.
Bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage beteiligt sich der Bund mit bis zu 75 Prozent an
den in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der kom-
munale Eigenanteil reduziert sich entsprechend auf 25 Prozent. Die Haushaltsnotlage
ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Maßgeblich für die Feststellung
der Haushaltsnotlage ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 7.2 Phase 2).
Bei Objekten im Eigentum des Landkreises beträgt die Zuschusshöhe des Bundes ma-
ximal 45 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben; in diesen Fällen ist eine Eigenbeteiligung des Landkreises in Höhe von 55
Prozent obligatorisch.
Kommunen und Landkreise müssen ihre Eigenanteile und eventuelle Drittmittelanteile
anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine
Vorleistung mit Bundesmitteln und der spätere Ausgleich mit kommunalen Mitteln sind
nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune bzw. des Landkreises sind für
die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Be-
schluss des entsprechenden Gremiums mit dem Zuwendungsantrag zu bestätigen.
6.3 Finanzielle Beteiligungen Dritter
Dritte können in die Finanzierung einbezogen werden. Der von der Kommune aufzu-
bringende Eigenanteil beträgt jedoch in jedem Fall und unabhängig von einer finanziel-
len Beteiligung mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Beteiligte Dritte
Für grundsätzlich erwünschte finanzielle Beteiligungen privater, öffentlicher oder kirchli-
cher Eigentümer oder Nutznießer gilt: Diese können den Eigenanteil der KommuneSeite 12 von 20
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nicht ersetzen. Sie werden daher bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben in Abzug gebracht; deren Höhe bildet die Grundlage für die Berechnung des
kommunalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes.
Sonderbedarfszuweisungen nach den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten
nicht als freiwillige Beteiligungen in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenan-
teil gewertet werden.
Unbeteiligte Dritte
Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen.
Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht
selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun-
gen oder Spender). Deren Finanzierungsbeiträge können den über 10 Prozent hinaus-
gehenden Eigenanteil der Kommunen ersetzen.
6.4 Kumulierung mit anderen Förderungen
Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher
Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammen ist möglich. Eine Kumulie-
rung mit einer Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Ge-
bäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) sowie der Richtlinie für die Bundesförderung
für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt
für die Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung
von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“ (siehe dort
Nummer 8.5) sowie nach den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Ge-
bäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) und für die Bundesförderung Klimafreundli-
cher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN). Auch eine Kumulierung mit Mitteln aus
den Programmen der Städtebauförderung des Bundes ist ausgeschlossen.
7. Verfahren
7.1 Zuständigkeit
Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor-
schung (BBSR) beauftragt.Seite 13 von 20
8
7.2 Antragstellung
Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in
der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase
umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt-
zuwendung (Zuwendungsantrag) durch die ausgewählten Kommunen.
Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren)
In der 1. Phase ist die Projektskizze mit dem Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem
die Teilnahme am Projektaufruf 2025 gebilligt wird, zum
15. Januar 2026
ausschließlich online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Or-
gan für die Beschlussfassung zuständig ist.
Mit Einreichung der Projektskizze muss die Gesamtfinanzierung des Projektes seitens
des Antragstellers bestätigt werden. Die Skizze muss eine realistische Mittelabflusspla-
nung enthalten.
Das Projektskizzenformular ist ab dem 10. November 2025 über das Förderportal des
Bundes in easy-Online aufrufbar:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Der mittels easy-Online erstellten Projektskizze sind der Rats- bzw. Kreistagsbeschluss,
mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2025 gebilligt wird, sowie ggf. ergänzende Un-
terlagen digital beizufügen. Eine postalische Übermittlung der Skizzen ist nicht möglich.
Die eingereichten Projektskizzen werden den für die Städtebauförderung zuständigen
Landesressorts nach Ablauf der Einreichfrist zur Kenntnisnahme digital zugänglich ge-
macht.
Ein noch nicht vorliegender Rats-/Kreistagsbeschluss kann im Förderportal easy-Online
bis spätestens zum 31. Januar 2026 digital nachgereicht werden.Seite 14 von 20
9
Bewertungskriterien
Für die Bewertung der Projekte ist die Einhaltung der unter Ziff. 3 genannten Vorgaben
zu den energetischen Anforderungen Voraussetzung. Eine Übererfüllung der unter Ziff.
3 genannten Standards, insbesondere das Erreichen der Effizienzgebäude-Stufe 70
oder besser bei Sanierungen von Gebäuden im Sinne des GEG sowie Interessenbe-
kundungen für interkommunale Projekte werden bei der Bewertung positiv berücksich-
tigt.
Folgende Kriterien wirken sich ebenfalls positiv auf die Bewertung der Projektskizze
aus:
• eine fortgeschrittene Projektreife von mindestens Leistungsphase 3 der Honora-
rordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die eine zügige Realisierung er-
warten lässt
• bei der Sanierung von Freibädern das Erreichen eines Anteils erneuerbarer
Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von min-
destens 75 Prozent.
Darüber hinaus werden bei der Bewertung folgende Kriterien berücksichtigt (nicht ku-
mulativ, keine Rangfolge):
− Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit,
− zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit,
− bedeutender Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt,
− Verwendung von nachhaltigen Baumaterialien.
Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen (Antrags-
verfahren)
Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase
durch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek-
tes zu stellen. Der Zuwendungsantrag umfasst insbesondere das Antragsformular, den
Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden
Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss)Seite 15 von 20
10
sowie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungsantrag muss u. a. die Erklärung enthal-
ten, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbe-
ginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-
und Leistungsvertrages (Leistungsphase 6 ff. HOAI) zu werten. Weitere Unterlagen
können durch das BBSR jederzeit angefordert werden.
Vor Antragstellung wird jede ausgewählte Kommune zu einem kurzfristig durchzufüh-
renden Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch eingeladen und dahingehend beraten.
Spätestens vier Wochen nach dem Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch sind von den
Kommunen die Zuwendungsanträge einzureichen.
Sofern 24 Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrags- bzw. Koordinierungsge-
spräch keine Antragsunterlagen eingegangen sind, stehen die Mittel für eine Förderung
dieses Projektes nicht mehr zur Verfügung. Soweit es auf Seiten des Zuwendungsemp-
fängers zu Projektverzögerungen kommt, die dazu führen, dass 24 Monate nach erteil-
tem Zuwendungsbescheid kein Mittelabruf erfolgt, wird die Zuwendung regelmäßig wi-
derrufen.
7.3 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanie-
rungsmaßnahmen an Gebäuden sowie bei Ersatzneubauten eine anerkannte Energie-
effizienz-Expertin/ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Ex-
pertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesförderung für effiziente
Gebäude: Nichtwohngebäude“, eingebunden werden (www.energie-effizienz-exper-
ten.de/ in der Kategorie für Nichtwohngebäude geführte Personen). Bei der Sanierung
von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Expertinnen/Experten der Kategorie „Bundes-
förderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden.
Die/der Energieeffizienz-Expertin/Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen
unabhängig zu beauftragen.
Die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten kann bereits für die Erarbei-
tung der Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefalle-
nen Ausgaben förderfähig.Seite 16 von 20
11
7.4 Baufachliche Prüfung
Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu-
sammen mindestens 6 Millionen Euro betragen, ist die fachlich zuständige technische
staatliche Verwaltung (Bundesbauverwaltung) zu beteiligen. Das Verfahren richtet sich
nach den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“.
Diese sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/
Bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen Euro ist eine Einbeziehung der Bundes-
bauverwaltung grundsätzlich nicht verpflichtend. In diesen Fällen sind die zuständigen
bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf. deren Aufsichts-
behörden zu beteiligen.
Im Einzelfall kann das BBSR nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Be-
teiligung der Bundesbauverwaltung auch bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen
Euro erfolgen soll.
Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht.
7.5 Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen
Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt die/der Energieeffizienz-Ex-
pertin/Experte die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Ein-
sparung von Primär- und Endenergie und CO2-Emissionen.
Sie/er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen förderfähigen Aus-
gaben.
7.6 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Die Förderempfänger verpflichten sich:
− dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent-
lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För-
dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen
sowie Termine abzustimmen,Seite 17 von 20
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− den Fördergeber bei seinen Berichterstattungspflichten projektbezogen zu unterstüt-
zen,
− bei der wissenschaftlichen Begleitung durch den Fördergeber mitzuwirken,
− auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und
− bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken.Seite 18 von 20
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8. Weiteres Verfahren
16. Oktober 2025 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2025
10. November 2025 Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online
15. Januar 2026
23:59 Uhr
Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über
easy-Online
31. Januar 2026 Fristende für die digitale Nachreichung von geforderten Un-
terlagen (z.B. Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) aus-
schließlich über easy-Online
Bis Februar 2026 Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen durch den Zu-
wendungsgeber
Ende Februar 2026 Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte
durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags
und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss
danach Durchführung der Antrags- bzw. Koordinierungsgespräche
Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in
Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber
Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSRSeite 19 von 20
14
9. Kontakt
Projektskizzen sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender
URL bis zum 15. Januar 2026 einzureichen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mail mit dem Betreff „Projektaufruf
2025/2026 – Sanierung kommunaler Sportstätten“ an: sks2025@pd-g.de
Telefon-Hotline ab 3. November 2025 montags bis freitags von 9:00 bis 15:00 Uhr un-
ter: 030 / 257679 - 440
Fragen zu easy-Online: 030 / 257679 - 450
Es ist beabsichtigt, eine digitale Informationsveranstaltung zum Interessenbekundungs-
verfahren durchzuführen. Weitere Informationen zum Projektaufruf finden sich auf der
Internetseite des BBSR www.bbsr.bund.de/SKS2025.Seite 20 von 20

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Datenstand: 03.11.2026, 02:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de